{"status":"available","doknr":"OLD266061","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0228.6K1507.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"6 K 1507/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im Jahre 1962 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Bosnien und \nHerzegowinas, bosniakischer Volkszugehöriger. Er reiste am 22. März 2004 auf dem \nLandweg in das Bundesgebiet ein. \n\n3\n\nZur Begründung seines Asylantrages erklärte der Kläger bei seiner Anhörung vor \ndem Bundsamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - am 31. März 2004:\n\n4\n\nSeine letzte offizielle Anschrift im Heimatland laute B. Q. C. . Dort lebten \nnoch seine Ehefrau, seine Kinder und sein Vater. Er sei bereits zweimal in \nDeutschland gewesen. Sein letztes Visum habe er vor ca. einem Monat bekommen. \nSein Bruder, der in Kirchheim lebe, habe ihn eingeladen. Er sei jedoch nicht \neingereist, weil er bei einem Überfall seinen Pass verloren habe. Von 1993 bis 1999 \nhabe er in Kirchheim gearbeitet. Damals sei er als Kriegsflüchtling aus Bosnien und \nHerzegowina gekommen. Einen Asylantrag habe er seinerzeit nicht gestellt. 1999 \nhabe er Deutschland verlassen müssen. \n\n5\n\n1992 sei er zwei Monate in einem Lager in Prnjavur gewesen. Er sei \nAugenzeuge von vielen Morden geworden. Ausgereist sei er, weil er Probleme \nbekommen habe, nachdem er zweimal beim Gericht in Den Haag als Zeuge in \nVerfahren gegen Kriegsverbrecher ausgesagt habe. Am 18. Dezember 2003 und am \n9. März 2004 sei er überfallen worden. Er habe ins Krankenhaus gemusst. Er habe \nden ersten Vorfall nicht angezeigt. Er habe unbekannt bleiben wollen. Die Polizei \nhabe ihm zwar zugesichert, dass er im Falle einer Aussage in Den Haag \nZeugenschutz genieße. Sie habe jedoch nichts mehr für ihn getan. Er sei sicher, \ndass er von Personen bedroht worden sei, die mit seiner Aussage in Den Haag nicht \neinverstanden gewesen seien. Diese hätten auch bei seinem Vater nach ihm \ngesucht. Der Fall, in dem er ausgesagt habe, sei im Fernsehen übertragen worden. \nAuf den Untertiteln habe man seinen Namen lesen können. Wer ihn verprügelt habe, \nkönne er nicht sagen. Er sei, wie sein Vater auch, telefonisch belästigt worden. Man \nhabe gedroht, seiner Familie etwas anzutun. Sein Vater habe die Vorfälle in Banja \nLuca angezeigt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. April 2004, dem Kläger zugestellt am 28. April 2004, lehnte \ndas Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes nicht \nvorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien \nund Herzegowina zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung auf.\n\n7\n\nDer Kläger hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren \nam 12. Mai 2004 Klage erhoben. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag unter Vorlage \ndiverser Unterlagen vertieft.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 23. April 2004 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nangefochtenen Bescheid, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nsowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nicht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG bestehen (§ 113 Abs. 1, 5 \nVwGO).\n\n17\n\nDer Kläger kann sich auf Grund seiner Einreise auf dem Landweg, mithin über \neinen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG, nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Dabei kann \ndahinstehen, über welche konkreten Länder der Kläger eingereist ist, denn als \nsichere Drittstaaten nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG gelten alle Anrainerstaaten der \nBundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der \nEuropäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in \nAnlage I zu § 26 a AsylVfG.\n\n18\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz \n1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG \nkann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nicht staatlichen \nAkteuren, sofern die unter a) oder b) benannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG). \n\n19\n\nEs obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. \n\n20\n\nAusgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass dem Kläger in Bosnien und \nHerzegowina (BIH) eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG \ndroht. \n\n21\n\nEine vom Staat ausgehende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 a) \nAufenthG lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dabei kann \ninsoweit dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers angesichts des in weiten Teilen \nsehr pauschalen persönlichen Vortrages jedenfalls im Hinblick auf die vorgelegten \nUnterlagen gleichwohl glaubhaft ist. Das Bundesamt, auf dessen Ausführungen das \nGericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug \nnimmt, hat zutreffend dargelegt, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, in \ndas Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina als einer der beiden \nEntitäten des Gesamtstaates zurückzukehren. Der Kläger kann seinen Aufenthalt in \neinem von seiner Ethnie dominierten Teil der Föderation nehmen. Eine staatliche \nVerfolgung von Rückkehrern in Gebieten, die von ihrer eigenen Volksgruppe \ndominiert werden, ist nicht festzustellen.\n\n22\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom \n4. Mai 2004, vom 29. August 2005 und vom 7. August \n2006.\n\n23\n\nEs bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \nallein weiter in Betracht zu ziehenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im \nSinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG. \n\n24\n\nUnabhängig davon, ob von § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG nicht nur \nOrganisationen oder Gruppen, sondern auch private Einzelpersonen erfasst \nwerden,\n\n25\n\nso VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 K \n3222/06.A -; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - A 11 k \n13008/04 -, AuAS 2006, 135,\n\n26\n\nund ebenso unabhängig von der Frage, ob es sich bei der von Einzelpersonen \nausgehenden drohenden Gewalt um eine an die politische Überzeugung des Klägers \nanknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt, lässt sich \nweder generell noch im vorliegenden Einzelfall feststellen, dass der Gesamtstaat \nBosnien und Herzegowina generell nicht in der Lage oder nicht willens ist, \nKriegsverbrechen aufzuklären und den hierfür anzuhörenden Zeugen Schutz zu \nbieten. Abgesehen davon, dass kein Staat in der Lage sein wird, einen lückenlosen \nSchutz zu gewährleisten, steht einer solchen Annahme entgegen, dass die \nkonsequente Strafverfolgung von Kriegsverbrechen durch die lokalen Behörden in \nBosnien und Herzegowina wächst und nicht nur im Förderationsgebiet, sondern auch \nin der Serbischen Republik seit Anfang 2005 Festnahmen von serbischen \nKriegsverbrechern durch die Strafverfolgungsbehörden zu verzeichnen sind. Das \nBIH-Parlament verabschiedete überdies Ende September 2004 ein Gesetzespaket \nzur Errichtung einer Kammer für Kriegsverbrechen beim BIH- Staatsgericht. Diese \nhat Anfang 2005 ihre Arbeit aufgenommen und bietet ein umfangreiches \nZeugenschutzprogramm.\n\n27\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom \n29. August 2005, S. 16 f. sowie vom 7. August 2006, S. 13, \n17..\n\n28\n\nÜberdies kann von einer mangelnden Schutzbereitschaft des Staates auch erst \ndann die Rede sein, wenn der Betroffene nachdrücklich erfolglos um Schutz \nnachgesucht hat. Ein zumutbares und hinreichendes Bemühen - zumal dem Kläger \neigenen Angaben zufolge Schutz zugesagt worden war - ist dem Vortrag nicht zu \nentnehmen. So gab der Kläger vor dem Bundesamt an, den ersten Überfall bei der \nPolizei erst gar nicht angezeigt zu haben. Überdies habe nicht er selbst, sondern \nsein Vater, der ebenfalls belästigt worden sei, die Vorfälle in Banja Luka angezeigt. \nZu den eigenen weiteren Bemühungen um Schutz erklärte der Kläger pauschal, er \nhabe zwar Internationalen Schutz verlangt, man habe ihm aber nur gesagt, er solle \ndie Wohnung wechseln. Er sei jedoch davon ausgegangen, auch woanders nicht \nsicher zu sein. \n\n29\n\nÜberdies hat das Gericht auch Zweifel, ob der Kläger tatsächlich wegen eines an \ndie Aussagen in Den Haag anknüpfenden zweiten Überfalls ausgereist ist. Die \ndiesbezüglichen Aussagen des Klägers sind unstimmig. So gab er sowohl vor dem \nBundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, er sei nicht mit seinem \nBesuchervisum ausgereist, weil er seine Ausweispapiere bei dem zweiten Überfall \nverloren habe. Ausweislich der Unterlagen wurde das Visum aber von der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Sarajevo für die Zeit vom 14. Februar 2004 bis zum \n5. März 2004 ausgestellt. Der Überfall erfolgte nach den Aussagen des Klägers und \nder von ihm vorgelegten Bescheinigung aber erst am 9. März 2004. \n\n30\n\nFür das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG \nergeben sich vor diesem Hintergrund ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. \nDie Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet. Auch \ndie medizinische Grundversorgung ist gesichert.\n\n31\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom \n7. August 2006, S. 21.\n\n32\n\nDie vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. \nSie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. \n§ 59 AufenthG. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-28/6-k-1507-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-28/6-k-1507-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266061","retrieved":"2026-07-09 02:34:02.069422+00:00"}}