{"status":"available","doknr":"OLD266138","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0226.9K980.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"9 K 980/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahme \nbetreffend den am 16. September 1977 im Iran geborenen I. L. (im \nFolgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 16. September 1995 bis 31. Dezember \n1995. \n\n3\n\nDer Hilfeempfänger reiste als unbegleiteter Jugendlicher am 10. August 1988 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und wurde vom Jugendamt der Stadt Frankfurt \nam 11. August 1988 in der Gemeinnützigen Schottener Rehabilitations- und \nBetreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in Schotten untergebracht. \n\n4\n\nAm 18. Dezember 1989 wurde der Hilfeempfänger dem Landkreis \nVogelsbergkreis zugewiesen. Sodann gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in \nForm der Unterbringung des Hilfeempfängers in der genannten Einrichtung.\n\n5\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten mit Verfügung vom 18. \nNovember 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte \nder Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 29. November 1994 einen \nAnspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme ab \ndem 01. April 1993 geltend. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. August 1995 beantragte der Hilfeempfänger, die Hilfe \ngemäß § 41 SGB VIII nach Eintritt der Volljährigkeit fortzusetzen und führte zur \nBegründung aus, dass er im dritten Ausbildungsjahr sei und seine Ausbildung gerne \nmit Erfolg abschließen wolle. Deshalb benötige er weiterhin über das 18. Lebensjahr \nhinaus regelmäßige Betreuung.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. September 1995 bewilligte der Kläger die beantragte Hilfe \ngemäß § 41 SGB VIII. Nachdem der Hilfeempfänger mit Schreiben vom 10. \nDezember 1995 bat, die Jugendhilfe zum 01. Januar 1996 einzustellen, wurde die \nHilfe mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 \neingestellt. \n\n8\n\nNachdem der Beklagte zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, \nerkannte er mit Schreiben vom 17. März 2003 seine Kostenerstattungspflicht für die \nZeit vom 01. Dezember 1993 bis 15. September 1995 an. Für den darüber \nhinausgehenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 lehnte er die \nKostenerstattung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 41 SGB \nVIII für eine Hilfe für junge Volljährige nicht vorgelegen hätten. Mit weiterem \nSchreiben vom 25. November 2004 lehnte der Beklagte erneut die Kostenerstattung \nfür den hier streitigen Zeitraum ab. \n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 30. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben. \n\n10\n\nEr meint, dass auch die persönliche Perspektiven eröffnende Schul- und \nBerufsausbildung ein Hilfeziel der Jugendhilfe sein könne. Zwar hätten laut Hilfeplan \nvom 25. April 1995 erhebliche Motivationsprobleme bestanden. Wegen weiterer \nProbleme mit Angehörigen im Iran sei der psychische Zustand des Hilfeempfängers \nsehr instabil gewesen. An die Dokumentation der Hilfe dürften keine allzu strenge \nAnforderungen gestellt werden. So könnte es nicht auf die Zufälligkeit des 18. \nGeburtstages ankommen. Zu beachten sei vielmehr, dass der Hilfeempfänger mehr \nals 1/3 seines Lebens in der Jugendhilfeeinrichtung verbracht habe, diese \nEinrichtung grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbracht habe und die \nLebensperspektive des Hilfeempfängers eine Ausbildung/Berufsausbildung erfordert \nhabe. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.153,83 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung macht er geltend, nach den vorgelegten Unterlagen seien keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich , dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII vorgelegen hätten. Diese müssten im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen \nhaben und sich nicht erst im Laufe der Hilfegewährung ergeben haben. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. \nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89 d \nSGB VIII nicht zu. \n\n19\n\nAnzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des \n8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239 - SGB VIII F. \n1993 -). Die durch das zweite Gesetz zur Änderung des 11. Buches \nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. \n1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des \nÄnderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h \nAbs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie \nhier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger \nbestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten.\n\n20\n\nNach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte \nüberörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu \nerstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise \ngewährt wurde.\n\n21\n\nDie aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung \nder Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch - entspricht (§ 89 f \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig \ngewordenen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, \nwenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die \nJugendhilfe rechtswidrig war.\n\n22\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S \n2398/02 -; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 89 f Rnr. \n3.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe in Form der \nHeimunterbringung bzw. des „Betreuten Wohnens\" nicht den Vorschriften des SGB \nVIII. \n\n24\n\nBei der hier im fraglichen Zeitraum vom 16. September 1995 bis 31. Dezember \n1995 gewährten Hilfe des Klägers handelte es sich um eine solche an einen jungen \nVolljährigen, da der Hilfeempfänger am 16. September 1995 das 18. Lebensjahr \nvollendet hatte.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für die gewährte Hilfe kommt nur § 41 Abs. 1 SGB VIII in \nBetracht. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter \nTatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die \neine Gefährdung seiner weiteren Entwicklung im Sinne einer drohenden Abweichung \nvon einem bestimmten Erziehungsziel erwarten lassen. \n\n26\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A \n4864/00 - Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, S. \n159 (161). \n\n27\n\nDer Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend \nsubstantiiert dargelegt.\n\n28\n\nSoweit sich der Kläger auf das besondere persönliche Schicksal des \nHilfeempfängers und die damit zusammenhängenden psychosozialen Probleme und \ninterkulturellen Konflikte bezieht, werden damit nicht hinreichend substantiiert \nTatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem Umfeld aufgezeigt. \nEs fehlt der konkrete Bezug zum Entwicklungsstand des Hilfeempfängers zu Beginn \ndes hier interessierenden Hilfezeitraums. Aus der Konfrontation mit einer fremden \nKultur und aus Problemen mit der Sprache kann nicht ohne Weiteres auf eine \nEntwicklungsverzögerung geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr im \nEinzelfall der Darlegung konkreter Tatsachen.\n\n29\n\nDie entsprechende Substantiierung von Fakten, von denen auf das Vorliegenden \nder Voraussetzungen des § 41 SGB VIII geschlossen werden kann, ist auch nicht - \nentgegen der Ansicht des Klägers - wegen der besonderen Lage der \nErstversorgungseinrichtungen verzichtbar. Soweit der Kläger hierzu Rechtsprechung \nzitiert, handelte es sich dabei um Fälle von Erstversorgung durch Inobhutnahme. Im \nvorliegenden Fall ging es sich jedoch nicht mehr um eine Erstversorgung, sondern \num eine Hilfe für junge Volljährige nach vorausgegangener langjähriger \nHeimerziehung.\n\n30\n\nEben so wenig ist der Umstand, dass es sich bei der Gemeinnützigen \nSchottener-Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe \nGmbH in Schotten um eine grundsätzlich geeignete Einrichtung handelt, geeignet, \ndie Prüfung der Voraussetzungen für eine Hilfe im Übrigen überflüssig zu machen. \n\n31\n\nEs wird nicht hinreichend deutlich, ob und ggfls. welche Persönlichkeits- oder \nsonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit bei Fortsetzung der Hilfe gemäß \n§§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche \nMaßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Vielmehr ergibt sich aus den überreichten \nVerwaltungsvorgängen, dass im Vordergrund der Bewilligung die Ermöglichung und \nder Abschluss einer Berufsausbildung stand. So hat der Hilfeempfänger bei seinem \nAntrag auf Fortsetzung der Hilfe nach Volljährigkeit auch lediglich als Grund \nangeführt, dass er seine Ausbildung beenden wolle und deshalb weitere Betreuung \nbedürfe. In den Hilfeplanfortschreibungen vom 25. April 1995, 15. Mai 1995 und 10. \nJuli 1995 wurde die Lehr- und Lernsituation des Hilfeempfängers beschrieben. \nDanach war die Motivation des Hilfeempfängers in diesem Zeitraum sehr schlecht. Er \nfehlte häufig auf der Arbeitstelle und in der Berufsschule. Auch waren seine \nLeistungen in der Praxis kaum brauchbar und genügten im theoretischen Teil nicht \nden Anforderungen. Deshalb wurde im Juni vereinbart, ihn bei der Vorbereitung auf \ndie Zwischenprüfung zusätzlich durch Nachhilfe zu unterstützen. Zwar wurde im Mai \n1995 sein psychischer Zustand wegen Sorgen um seine Mutter und jüngere \nSchwester im Iran als instabil geschildert, jedoch wurde im Hilfeplan vom 10. Juli \n1995 ausgeführt, dass die Persönlichkeitsentwicklung eine Verlegung des \nHilfeempfängers in eine Außenwohngruppe grundsätzlich zulasse. In ihrer \nStellungnahme zum Antrag auf weitere Betreuung über die Volljährigkeit hinaus \nbefürwortete die Sozialarbeiterin des Klägers die Weitergewährung der Hilfe und \nbeschrieb die Entwicklung des Hilfeempfängers nach Umzug in die \nAußenwohngruppe positiv. Bislang seien keine Schwierigkeiten aufgetreten. In der \nFolgezeit fiel der Hilfeempfänger weiterhin durch mangelnde Motivation, Freizeit \nbedingte Sportverletzungen mit Krankschreibung bei gleichzeitiger Sportausübung \nund Fehlen in der Schule auf. \n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers berechtigt allein die Ermöglichung einer Schul-\n/ Berufsausbildung nicht die Gewährung einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII. Vielmehr \ndifferenziert der Gesetzgeber mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilferechts \nim Gegensatz zum früheren JWG zwischen der Hilfe für junge Volljährige einerseits, \ndie Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung sein soll, und den Hilfen, die lediglich die Ausbildung eines jungen \nMenschen begleiten sollen. So ist mit § 13 Abs. 1 SGB VIII die Möglichkeit \ngeschaffen worden, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer \nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem \nMaße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe \nsozialpädagogische Hilfen anzubieten und ihre schulische und berufliche Ausbildung, \nEingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration zu fördern. Allein der \nWunsch, eine Schulausbildung oder sonstige Ausbildung fortzusetzen, rechtfertigt \ndeshalb nicht, Hilfe nach § 41 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.\n\n33\n\nVgl. dazu auch Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, \nKommentar, 3. Aufl., § 41 Rnr. 19\n\n34\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, dass der Hilfeempfänger 1/3 seines Lebens im \nHeim untergebracht war und die Hilfegewährung nicht von der Zufälligkeit des 18. \nGeburtstages des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden könne, ist dem \nentgegen zu halten, dass der Eintritt der Volljährigkeit nicht zufällig, sondern \nvorhersehbar gewesen ist. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, von Anbeginn an den \njungen Menschen auf seinem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten und ihn zu \neinem selbstbestimmten eigenverantwortlichen Leben zu befähigen. Dies ist ein lang \nandauernder Prozess, der mit Eintritt der Volljährigkeit nicht beendet ist, ohne dass in \nallen Fällen die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII angezeigt ist.\n\n35\n\nIm Übrigen hat es im fraglichen Zeitraum an der ausreichenden \nMitwirkungsbereitschaft des Hilfeempfängers gefehlt. Die für die Hilfe prognostisch \nzu ermittelnde Erfolgsaussicht ist auf der Grundlage der Verhältnisse vor und \nwährend der Hilfemaßnahme zu beurteilen. Erforderlich ist die ernsthafte Bereitschaft \ndes Hilfesuchenden, sich auf Maßnahmen einzulassen, wobei ein Mindestmaß an \nMotivation des Hilfesuchenden unerlässlich ist. Wie sich aus den \nHilfeplanfortschreibungen ergibt, war die Motivation des Hilfeempfängers im Frühjahr \nund Sommer 1995 sehr schlecht. Er fehlte häufig auf der Arbeitsstelle und in der \nBerufsschule und seine Leistungen waren in der Praxis kaum brauchbar. So ist die \nHilfe schließlich auch auf Grund des Antrags des Hilfeempfängers, die Hilfe \neinzustellen, beendet worden. Dazu hat die Sozialarbeiterin des Klägers vermerkt, \ndass der Hilfeempfänger die Hilfe in den vergangenen Monaten nicht angenommen \nhatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Grund für die fehlende \nMotivation. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Hilfeleistung ohne Motivation und \nMitwirkung des jungen Volljährigen nicht erfolgreich sein kann. Deshalb kann es \ndahingestellt bleiben, ob Ursache Versprechungen bzw. eine überzogene \nErwartungshaltung hinsichtlich des anzustrebenden Berufes oder eine \nLernbehinderung des Hilfeempfängers war. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2, 2. Halbs. \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/9-k-980-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/9-k-980-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266138","retrieved":"2026-07-09 02:34:08.432014+00:00"}}