{"status":"available","doknr":"OLD266137","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0226.9K979.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"9 K 979/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d: \n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die \nHilfemaßnahme betreffend die am 14. Juli 1976 im Iran geborene O. L. (im \nFolgenden: Hilfeempfängerin) in der Zeit vom 14. Juli 1994 bis 30. September \n1996.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin reiste als unbegleitete Jugendliche am 10. August 1988 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und wurde vom Jugendamt der Stadt Frankfurt \nam Main am 11. August 1988 in der Gemeinnützigen Schottener Rehabilitations- und \nBetreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in Schotten \nuntergebracht.\n\n4\n\nNachdem die Hilfeempfängerin am 18. Dezember 1989 dem Landkreis \nVogelsberg zugewiesen worden war, gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in \nForm der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der genannten Einrichtung.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 18. November 1994 bestimmte das Bundesverwaltungsamt \nden Beklagten zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Sodann machte der Kläger \ngegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 02. Dezember 1994 einen Anspruch \ngemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme ab dem 01. \nApril 1993 geltend. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 1994 beantragte die Hilfeempfängerin, ihr über \ndas 18. Lebensjahr hinaus die Jugendhilfe weiter zu gewähren. Zur Begründung \nführte sie aus, dass sie die 11. Klasse des Gymnasiums besuche und voraussichtlich \nEnde des Schuljahres 1996 ihren Schulabschluss erreichen werde.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. Januar 1994 bewilligte der Kläger die beantragte Hilfe \ngemäß § 41 SGB VIII. Diese Hilfe wurde zum 30. September 1996 eingestellt, \nnachdem die Hilfeempfängerin ihre Schulausbildung abgeschlossen hatte und ab \ndem 01. Oktober 1996 eine Ausbildung zur Kinderkrankenpflegerin begann.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, \nerkannte er mit Schreiben vom 06. Dezember 2004 seine Kostenerstattungspflicht für \ndie Zeit vom 08. Dezember 1993 bis 13. Juli 1994 an. Für den darüber \nhinausgehenden Zeitraum bis zum 30. September 1996 lehnte er die \nKostenerstattung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 41 SGB \nVIII für eine Hilfe für junge Volljährige nicht vorgelegen hätten.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 30. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nEr meint, dass auch die persönliche Perspektiven eröffnende Schul- und \nBerufsausbildung ein Hilfeziel der Jugendhilfe sein könne. Aus der \nTeambesprechung vom 10. Mai 1993 habe sich zudem ergeben, dass die \nHilfeempfängerin noch nicht zu einer eigenständigen Persönlichkeit herangereift sei. \nAuch habe sie das 12. Schuljahr wiederholen müssen. Am 21. August 1995 sei die \nHilfeempfängerin dann zur Verselbstständigung in eine Außenwohngruppe verlegt \nworden. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Hilfeempfängerin das Abitur \nnicht erreichen, sondern mit einem Abgangszeugnis die Schule verlassen würde, \nhabe sie im März 1996 einen Suizidversuch unternommen. Danach sei es gelungen, \ndie Hilfeempfängerin zu stabilisieren, so dass die Hilfe mit Beginn der \nkrankenpflegerischen Ausbildung zu Ende September 1996 habe beendet werden \nkönnen. \nAn die Dokumentation der Hilfe dürften keine allzu strengen Anforderungen gestellt \nwerden. Auch könne es nicht auf die Zufälligkeit des 18. Geburtstages ankommen. \nZu berücksichtigen sei vielmehr, dass die Hilfeempfängerin mehr als 1/3 ihres \nLebens in der Jugendhilfeeinrichtung verbracht habe, diese Einrichtung grundsätzlich \nbedarfsgeeignete Hilfe erbracht habe und die Lebensperspektive der \nHilfeempfängerin eine Ausbildung/Berufsausbildung erfordert habe.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 54.619,22 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung macht er geltend, nach den vorgelegten Unterlagen seien keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII vorgelegen hätten. Diese müssten im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen \nhaben und sich nicht erst im Laufe der Hilfegewährung ergeben haben.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. \nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89 d \nSGB VIII nicht zu. \n\n19\n\nAnzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des \n8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239 - SGB VIII F. \n1993 -). Die durch das zweite Gesetz zur Änderung des 11. Buches \nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. \n1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des \nÄnderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h \nAbs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie \nhier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger \nbestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten.\n\n20\n\nNach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte \nüberörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu \nerstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise \ngewährt wurde.\n\n21\n\nDie aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung \nder Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch - entspricht (§ 89 f \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig \ngewordenen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, \nwenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die \nJugendhilfe rechtswidrig war.\n\n22\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S \n2398/02 -; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 89 f Rnr. \n3.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe in Form der \nHeimunterbringung bzw. des „Betreuten Wohnens\" nicht den Vorschriften des SGB \nVIII. \n\n24\n\nBei der hier im fraglichen Zeitraum vom 14. Juli 1994 bis 30. September 1996 \ngewährten Hilfe des Klägers handelte es sich um eine solche an eine junge \nVolljährige, da die Hilfeempfängerin am 14. Juli 1994 das 18. Lebensjahr vollendet \nhatte.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für die gewährte Hilfe kommt nur § 41 Abs. 1 SGB VIII in \nBetracht. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter \nTatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die \neine Gefährdung seiner weiteren Entwicklung im Sinne einer drohenden Abweichung \nvon einem bestimmten Erziehungsziel erwarten lassen. \n\n26\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A \n4864/00 - Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, S. \n159 (161). \n\n27\n\nDer Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend \nsubstantiiert dargelegt.\n\n28\n\nSoweit sich der Kläger auf das besondere persönliche Schicksal der \nHilfeempfängerin und die damit zusammenhängenden psychosozialen Probleme und \ninterkulturellen Konflikte bezieht, werden damit nicht hinreichend substantiiert \nTatsachen in der Person der jungen Volljährigen oder in ihrem Umfeld aufgezeigt. Es \nfehlt der konkrete Bezug zum Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin zu Beginn des \nhier interessierenden Hilfezeitraums. Aus der Konfrontation mit einer fremden Kultur \nund aus Problemen mit der Sprache kann nicht ohne Weiteres auf eine \nEntwicklungsverzögerung geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr im \nEinzelfall der Darlegung konkreter Tatsachen.\nDie entsprechende Substantiierung von Fakten, von denen auf das Vorliegenden der \nVoraussetzungen des § 41 SGB VIII geschlossen werden kann, ist auch nicht - \nentgegen der Ansicht des Klägers - wegen der besonderen Lage der \nErstversorgungseinrichtungen verzichtbar. Soweit der Kläger hierzu Rechtsprechung \nzitiert, handelte es sich dabei um Fälle von Erstversorgung durch Inobhutnahme. Im \nvorliegenden Fall ging es sich jedoch nicht mehr um eine Erstversorgung, sondern \num eine Hilfe für junge Volljährige nach vorausgegangener langjähriger \nHeimerziehung.\nEben so wenig ist der Umstand, dass es sich bei der Gemeinnützigen Schottener-\nRehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in \nSchotten um eine grundsätzlich geeignete Einrichtung handelt, geeignet, die Prüfung \nder Voraussetzungen für eine Hilfe im Übrigen überflüssig zu machen. \n\n29\n\nIm Übrigen ergibt sich aus den überreichten Unterlagen des Klägers, dass die \nHilfeempfängerin zu Beginn der hier in Rede stehenden Hilfe für junge Volljährige \nbereits ein hohes Maß an Selbständigkeit und persönlicher Reife erlangt hatte. So \nhatte sie trotz anfänglicher Isolierung aufgrund einer engen Beziehung zu ihrem \njüngeren Bruder und ihrer diesbezüglich eingenommenen Rolle als „Ersatzmutter\" \nenge Kontakte zu Mitschülern und hatte nach dem Wechsel zum Gymnasium neue \nFreunde und Freundinnen gewonnen. Dem Umstand, dass die Hilfeempfängerin die \nRolle als Ersatzmutter für ihren 6 Jahre jüngeren Bruder übernommen hatte, ist zu \nentnehmen, dass sie ein großes Verantwortungsbewusstsein hatte. Dass sie dieser \nRolle gerecht wurde, zeigt, dass sie von ihrer Persönlichkeitsentwicklung her weiter \nals andere Jugendliche gereift war. Gegenteiliges lässt sich den \nEntwicklungsberichten und Hilfeplänen nicht entnehmen. \n\n30\n\nSoweit in der Teambesprechung im Mai 1993 festgestellt worden ist, dass die \nHilfeempfängerin noch nicht zu einer eigenständigen Persönlichkeit gereift war, lag \ndiese Aussage ein Jahr vor Eintritt der Volljährigkeit. Zudem fehlen jegliche Angaben, \nauf denen dieses Werturteil beruht. \n\n31\n\nIm Vordergrund der Hilfeplanung stand in der folgenden Zeit das Ziel, der \nHilfeempfängerin eine angemessene Schul/Berufsausbildung zu ermöglichen. So \nenthält der Entwicklungsbericht vom 15. März 1994 hauptsächlich Ausführungen im \nHinblick auf die schulischen Leistungen der Hilfeempfängerin. Diese hat ihren Antrag \nauf Weitergewährung von Hilfe auch nur damit begründet, dass sie die elfte Klasse \ndes Gymnasiums besuche und voraussichtlich Ende des Schuljahres 1996 ihren \nSchulabschluss erreichen werde. Entsprechend ist auch die Hilfe zum 30. September \n1996 eingestellt worden, nach dem die Hilfeempfängerin ihre Schulausbildung \nabgeschlossen und ab dem 1. Oktober 1996 eine Ausbildung als \nKinderkrankenpflegerin begonnen hatte. \n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers berechtigt allein die Ermöglichung einer Schul-\n/ Berufsausbildung nicht die Gewährung einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII. Vielmehr \ndifferenziert der Gesetzgeber mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilferechts \nim Gegensatz zum früheren JWG zwischen der Hilfe für junge Volljährige einerseits, \ndie Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung sein soll, und den Hilfen, die lediglich die Ausbildung eines jungen \nMenschen begleiten sollen. So ist mit § 13 Abs. 1 SGB VIII die Möglichkeit \ngeschaffen worden, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer \nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem \nMaße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe \nsozialpädagogische Hilfen anzubieten und ihre schulische und berufliche Ausbildung, \nEingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration zu fördern. Allein der \nWunsch eine Schulausbildung oder sonstige Ausbildung fortzusetzen, rechtfertigt \ndeshalb nicht, Hilfe nach § 41 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.\n\n33\n\nVgl. dazu auch Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, \nKommentar, 3. Aufl., § 41 Rnr. 19\n\n34\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, dass die Hilfeempfängerin 1/3 ihres Lebens im \nHeim untergebracht war und die Hilfegewährung nicht von der Zufälligkeit des 18. \nGeburtstages der Hilfeempfängerin abhängig gemacht werden könne, ist dem \nentgegen zu halten, dass der Eintritt der Volljährigkeit nicht zufällig, sondern \nvorhersehbar gewesen ist. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, von Anbeginn an den \njungen Menschen auf seinem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten und ihn zu \neinem selbstbestimmten eigenverantwortlichen Leben zu befähigen. Dies ist ein lang \nandauernder Prozess, der mit Eintritt der Volljährigkeit nicht beendet ist, ohne dass in \nallen Fällen die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII angezeigt ist.\n\n35\n\nAuch soweit die Hilfeempfängerin im März 1996 einen Suizidversuch \nunternommen hat, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie das Abitur nicht \nerreichen konnte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist für die \nBeurteilung der Hilfemaßnahme auf dem jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der \nMaßnahme abzustellen, so dass aus dem Suizidversuch kein Rückschluss auf den \nStand der Persönlichkeit im Sommer 1994 gezogen werden kann. Zum anderen ist \nein solcher Suizidversuch entweder Ausdruck einer situationsbezogenen \nKurzschlussreaktion oder aber einer seelischen Erkrankung. Beides weist jedoch \nnicht auf eine unausgereifte Persönlichkeit hin. Vielmehr finden sich Suizidversuche \nin allen Altersgruppen und stellen kein jugendspezifisches Problem dar. Hierauf ist \ngrundsätzlich nicht mit Mitteln der Jugendhilfe, sondern entweder mit Mitteln der \nKrisenintervention oder mit medizinischen/psychiatrischen/psychologischen Hilfen zu \nreagieren. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/9-k-979-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/9-k-979-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266137","retrieved":"2026-07-09 02:34:08.354053+00:00"}}