{"status":"available","doknr":"OLD266136","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0226.9K507.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"9 K 507/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die \nHilfemaßnahme betreffend den am 21. April 1975 im Iran geborenen T. O. Q. \nA. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 15. November 1993 bis 31. \nMärz 1996. \n\n3\n\nDer Hilfeempfänger reiste als unbegleiteter Jugendlicher am 27. Juli 1988 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und wurde dem AWO-Übergangsheim in Rödelheim \nzugeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1988 \nwurde das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main zum Vormund bestellt. Am \ngleichen Tag brachte das Jugendamt der Stadt Frankfurt den Hilfeempfänger in der \nGemeinnützigen Schottener Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- \nund Sozialhilfe GmbH in Schotten unter. \n\n4\n\nNachdem der Hilfeempfänger am 08. Dezember 1989 dem Landkreis \nVogelbergskreis zugewiesen worden war, gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in \nForm der Unterbringung des Hilfeempfängers in der genannten Einrichtung. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 01. November 1992 beantragte der Hilfeempfänger, ihm über \ndas 18. Lebensjahr hinaus Hilfe nach § 41 SGB VIII zu gewähren. Zur Begründung \nführte er aus, dass er zur Zeit die Berufsfachschule in der 9. Klasse besuche und \nvoraussichtlich zum Ende des Schuljahres 1993/1994 seinen Real-\n/Berufsschulabschluss erreichen werde. In der Folgezeit war der Hilfeempfänger \nweiterhin auf Kosten des Klägers untergebracht.\n\n6\n\nAm 09. November 1995 schloss der Hilfeempfänger einen Mietvertrag für eine \neigene Wohnung ab, beginnend ab dem 01. Dezember 1995. Daraufhin zog der \nKläger seine Kostenzusicherung an die Einrichtung zurück. Zur Begründung führte er \nan, dass die bisherige Einrichtung die ambulante Betreuung des Hilfeempfängers \nübernehme. Diese Betreuung wurde für ein halbes Jahr mit einem \nStundenkontingent von 10 Stunden pro Monat gewährt. Darüber hinaus übernahm \nder Kläger eine Verselbstständigungspauschale in Höhe von 1.500,00 DM. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Februar 1996 kündigte der Kläger an, die Jugendhilfe \neinzustellen, da der Hilfeempfänger den getroffenen Vereinbarungen nicht gerecht \nwerde und nach Aussagen des Betreuers von 25 Schultagen an 14 Tagen \nunentschuldigt gefehlt habe. Mit Bescheid vom 11. März 1996 wurde sodann die \nHilfe mit Wirkung vom 31. März 1996 aufgehoben. \n\n8\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten mit Verfügung vom 14. \nOktober 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der \nKläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 11. November 1994 einen \nAnspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme ab \ndem 01. April 1993 geltend.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 17. und 28. März 2003 lehnte der Beklagte die \nKostenerstattung mit der Begründung ab, dass der Kläger die Voraussetzungen der \nHilfe nicht substantiiert dargelegt habe. \n\n10\n\nDaraufhin übersandte der Kläger eine Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen \nDienstes. Darin heißt es: „Die Geeignetheit der Hilfe ergibt sich aus der \nUnterbringung des Betreffenden in einer speziell für die Aufnahme unbegleiteter \nminderjähriger Flüchtlinge ausgelegten Einrichtung...Die Weitergewährung der Hilfe \ndiente der Stabilisierung seines Verhaltens, der Vorbereitung auf ein \neigenverantwortliches Leben in einer eigenen Wohnung und der Umsetzung eigener \nPerspektiven.\n\n11\n\nNachdem der Beklagte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 19. Oktober \n2004 wiederum abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 26. März 2005 die vorliegende \nKlage. \n\n12\n\nEr meint, dass auch die persönliche Perspektiven eröffnende Schul- und \nBerufsausbildung ein Hilfeziel sein könne. Die fehlende Motivation des \nHilfeempfängers während der ersten Phase der beruflichen Ausbildung sei als \nDurststrecke zu betrachten und deshalb kein Grund für den Ausschluss einer \nHilfe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 53.771,86 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung macht er geltend, nach den vorgelegten Unterlagen seien keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII vorgelegen hätten. Diese müssten im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen \nhaben und sich nicht erst im Laufe der Hilfegewährung ergeben. Im Übrigen habe \nder Kläger sogar über das 21. Lebensjahr hinaus (vom 21.03. bis 31.03.1996) Hilfe \ngewährt. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. \nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89 d \nSGB VIII nicht zu. \n\n21\n\nAnzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des \n8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239 - SGB VIII F. \n1993 -). Die durch das zweite Gesetz zur Änderung des 11. Buches \nSozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. \n1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen \nErstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des \nÄnderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h \nAbs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie \nhier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger \nbestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten.\n\n22\n\nNach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte \nüberörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu \nerstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise \ngewährt wurde.\n\n23\n\nDie aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung \nder Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch - entspricht (§ 89 f \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig \ngewordenen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 \nSatz 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, \nwenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die \nJugendhilfe rechtswidrig war.\n\n24\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S \n2398/02 -; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 89 f Rnr. \n3.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe nicht den Vorschriften \ndes SGB VIII. \n\n26\n\nBei der im fraglichen Zeitraum vom 15. November 1993 bis 31. März 1996 \ngewährten Hilfe des Klägers handelte es sich um eine solche an einen jungen \nVolljährigen, da der Hilfeempfänger am 15. November 1993 das 18. Lebensjahr \nvollendet hatte.\n\n27\n\nAls Rechtsgrundlage für die gewährte Hilfe kommt nur § 41 Abs. 1 SGB VIII in \nBetracht. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter \nTatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die \neine Gefährdung seiner weiteren Entwicklung im Sinne einer drohenden Abweichung \nvon einem bestimmten Erziehungsziel erwarten lassen. \n\n28\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A \n4864/00 - Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, S. \n159 (161). \nDer Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt.\n\n29\n\nSoweit sich der Kläger auf das besondere persönliche Schicksal des \nHilfeempfängers und die damit zusammenhängenden psychosozialen Probleme und \ninterkulturellen Konflikte bezieht, werden damit nicht hinreichend substantiiert \nTatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem Umfeld aufgezeigt. \nEs fehlt der konkrete Bezug zum Entwicklungsstand des Hilfeempfängers zu Beginn \ndes hier interessierenden Hilfezeitraums. Aus der Konfrontation mit einer fremden \nKultur und aus Problemen mit der Sprache kann nicht ohne Weiteres auf eine \nEntwicklungsverzögerung geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr im \nEinzelfall der Darlegung konkreter Tatsachen.\n\n30\n\nDie entsprechende Substantiierung von Fakten, von denen auf das Vorliegenden \nder Voraussetzungen des § 41 SGB VIII geschlossen werden kann, ist auch nicht - \nentgegen der Ansicht des Klägers - wegen der besonderen Lage der \nErstversorgungseinrichtungen verzichtbar. Soweit der Kläger hierzu Rechtsprechung \nzitiert, handelte es sich dabei um Fälle von Erstversorgung durch Inobhutnahme. Im \nvorliegenden Fall ging es sich jedoch nicht mehr um eine Erstversorgung, sondern \num eine Hilfe für junge Volljährige nach vorausgegangener langjähriger \nHeimerziehung.\n\n31\n\nEben so wenig ist der Umstand, dass es sich bei der Gemeinnützigen \nSchottener-Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe \nGmbH in Schotten um eine grundsätzlich geeignete Einrichtung handelt, geeignet, \ndie Prüfung der Voraussetzungen für eine Hilfe im Übrigen überflüssig zu machen. \n\n32\n\nEs wird nicht hinreichend deutlich, ob und ggfls. welche Persönlichkeits- oder \nsonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit bei Fortsetzung der Hilfe gemäß \n§§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche \nMaßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Vielmehr ergibt sich aus den überreichten \nVerwaltungsvorgängen, dass im Vordergrund der Bewilligung die Ermöglichung und \nder Abschluss einer Berufsausbildung stand. So hat der Hilfeempfänger bei seinem \nAntrag auf Fortsetzung der Hilfe nach Volljährigkeit auch lediglich als Grund \nangeführt, dass er die 9. Klasse der Berufsfachschule besuche und voraussichtlich \nzum Ende des Schuljahres 1993/1994 seinen Abschluss erreichen werde. Zwar \nergibt sich aus einem handschriftlichen Vermerk vom 4. März 1994, dass der \nHilfeempfänger noch unselbständig und einem Jugendlichen gleich zustellen sei. \nDies wurde jedoch nicht näher erläutert. Soweit darüber hinaus vermerkt wurde, \ndass er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, nur für sich sorge und andere \nausnutze, ist daraus nicht auf eine Entwicklungsverzögerung, sondern vielmehr auf \neine egoistische Einstellung zu schließen. Damit einherging, dass der Hilfeempfänger \nkein Sozialverhalten zeigte. \n\n33\n\nAuch soweit der Hilfeempfänger im Juni 1995 einen Suizidversuch unternommen \nhat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist für die Beurteilung der \nHilfemaßnahme auf den jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme \nabzustellen, so dass aus dem Suizidversuch im Jahr 1996 kein Rückschluss auf den \nStand der Persönlichkeit in den Jahren 1993/1994 gezogen werden kann. Zum \nanderen ist ein solcher Suizidversuch entweder Ausdruck einer situationsbezogenen \nKurzschlussreaktion oder aber einer seelischen Erkrankung. Beides weist jedoch \nnicht auf eine unausgereifte Persönlichkeit hin. Vielmehr finden sich Suizidversuche \nin allen Altersgruppen und stellen kein jugendspezifisches Problem dar. Hierauf ist \ngrundsätzlich nicht mit Mitteln der Jugendhilfe, sondern entweder mit Mitteln der \nKrisenintervention oder mit medizinischen/psychiatrischen/psychologischen Hilfen zu \nreagieren.\n\n34\n\nFerner ließ der Hilfeempfänger mindestens seit Anfang Juni 1995 die für das \nGelingen einer Jungendhilfe erforderliche Mitwirkungsbereitschaft fehlen. So wurde \nbereits im Zeitraum von Juli 1994 bis Januar 1995 berichtet, dass der Hilfeempfänger \nin der Schule oft fehlte, während der Schulzeit zu Hause war und abends/nachts \nausging und die meiste Zeit außerhalb des Hauses verbrachte. Die für die Hilfe \nprognostisch zu ermittelnde Erfolgsaussicht ist auf der Grundlage der Verhältnisse \nvor und während der Hilfemaßnahme zu beurteilen. Erforderlich ist die ernsthafte \nBereitschaft des Hilfesuchenden, sich auf Maßnahmen einzulassen, wobei ein \nMindestmaß an Motivation des Hilfesuchenden unerlässlich ist. Unerheblich ist in \ndiesem Zusammenhang der Grund für die fehlende Motivation. Maßgeblich ist \nvielmehr, dass eine Hilfeleistung ohne Motivation und Mitwirkung des jungen \nVolljährigen nicht erfolgreich sein kann. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass \ngewisse Durststrecken überwunden werden müssen. Im vorliegenden Fall hat sich \njedoch auch im weiteren Verlauf der Hilfegewährung gezeigt, dass der \nHilfeempfänger nach einer kurzen Zeit der Kooperation die gewährte Hilfe als \nBevormundung empfand und sich ihr entzog. So hatte er sich eine eigene Wohnung \ngesucht und wollte diese unbedingt beziehen. Nach einem Selbstmordversuch im \nJuni 1995 erklärte er, dass er im Prinzip „die Schnauze von den ständigen \nBevormundungen gestrichen voll\" habe. Obwohl die Betreuer meinten, dass er aus \npädagogischen Gründen noch in der Reha bleiben sollte, wollte der Hilfeempfänger \ngleichwohl unbedingt in eine eigene kleine Wohnung ziehen. So entzog er sich dem \nGruppenprozess und der pädagogischen Betreuung und protestierte gegen die \nÜberwachung seiner finanziellen Lage. \n\n35\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, dass der Hilfeempfänger 1/3 seines Lebens im \nHeim untergebracht war und die Hilfegewährung nicht von der Zufälligkeit des 18. \nGeburtstages des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden könne, ist dem \nentgegen zu halten, dass der Eintritt der Volljährigkeit nicht zufällig, sondern \nvorhersehbar gewesen ist. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, von Anbeginn an den \njungen Menschen auf seinem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten und ihn zu \neinem selbstbestimmten eigenverantwortlichen Leben zu befähigen. Dies ist ein lang \nandauernder Prozess, der mit Eintritt der Volljährigkeit nicht beendet ist, ohne dass in \nallen Fällen die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII angezeigt ist.\n\n36\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers berechtigt allein die Ermöglichung einer Schul-\n/ Berufsausbildung nicht die Gewährung einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII. Vielmehr \ndifferenziert der Gesetzgeber mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilferechts \nim Gegensatz zum früheren JWG zwischen der Hilfe für junge Volljährige einerseits, \ndie Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung sein soll, und den Hilfen, die lediglich die Ausbildung eines jungen \nMenschen begleiten sollen. So ist mit § 13 Abs. 1 SGB VIII die Möglichkeit \ngeschaffen worden, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer \nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem \nMaße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe \nsozialpädagogische Hilfen anzubieten und ihre schulische und berufliche Ausbildung, \nEingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration zu fördern. Allein der \nWunsch, eine Schulausbildung oder sonstige Ausbildung fortzusetzen, rechtfertigt \ndeshalb nicht, Hilfe nach § 41 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.\n\n37\n\nVgl. dazu auch Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, \nKommentar, 3. Aufl., § 41 Rnr. 19.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2, 2. Halbs. \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/9-k-507-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/9-k-507-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266136","retrieved":"2026-07-09 02:34:08.273456+00:00"}}