{"status":"available","doknr":"OLD266135","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0226.13K303.05O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"13 K 303/05.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen \nAuslagen des Beamten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 in I. T. geborene Beamte wurde - nach Abbruch eines 4-\njährigen Studiums an der Pädagogischen Hochschule - 1976 in H. als \nStadtinspektor-Anwärter (Beamter auf Widerruf) in den Vorbereitungsdienst des \ngehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes eingestellt. Nach Bestehen der \nLaufbahnprüfung wurde er am 00.00.0000 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor zur Anstellung ernannt. Am \n 00.00.0000 wurde er zur Stadt D. versetzt. Dort wurde er am 00.00.0000 \nzum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 00.00.0000 zum \nStadtoberinspektor befördert. Am 00.00.0000 erfolgte seine Versetzung zur Stadt \nM. . Dort gehörten Asylbewerberleistungsangelegenheiten zum Schwerpunkt \nseiner Aufgaben. Seit dem 00.00.0000 ist der Beamte bei der Gemeinde C. \nT1. beschäftigt, wo er bis zum 00.00.0000 im Sozialamt eingesetzt war, \nzunächst als Sachbearbeiter und Stellvertretender Leiter und nach dem \n 00.00.0000 als Abteilungsleiter des Fachbereichs II „Service\", Abt. 2.2 \n„Soziales\". Am 00.00.0000 wurde der Beamte zum Gemeindeamtmann befördert. \nIm Zusammenhang mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren wurde er am \n 00.00.0000 in die Abteilung Bürgerbüro umbesetzt und mit der Sachbearbeitung \n„Sicherheit und Ordnung\" betraut. \n\n4\n\nDie Stadt D. hat die Leistungen des Beamten zuletzt im Jahre 1982 mit „gut\" \nbeurteilt. Die Gemeinde C. T1. hat am 00.00.0000 ein Dienstzeugnis \nausgestellt, in dem dem Beamten bescheinigt wird, dass er die ihm übertragenen \nAufgaben durchdacht, organisiert und sachgerecht erledigt. \n\n5\n\nDer Beamte ist seit dem 00.00.0000 mit Frau S. I1. in 3. Ehe \nverheiratet.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nNach einer fachaufsichtlichen Überprüfung der Sozialhilfeabteilung der \nGemeinde C. T1. wurde gegen den Beamten im Februar 2003 ein \nVorermittlungsverfahren eingeleitet. Als Ergebnis der Vorermittlungen wurde \nfestgestellt, dass der Beamte 12 Hilfeempfängern nach dem AsylbLG insgesamt 40 \nDarlehen sowie einer Hilfeempfängerin nach dem BSHG zwei Darlehen ohne \nRechtsgrund gewährt habe. Bei der Darlehensvergabe habe er gegen Form- und \nVerfahrensvorschriften verstoßen. Unter dem 00.00.0000 wurde gegen den \nBeamten eine Einleitungsverfügung erlassen. Das Disziplinarverfahren wurde \ngleichzeitig bis zur Beendigung des wegen des Vorwurfs der Untreue eingeleiteten \nstrafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren \nendete am 00.00.0000 mit der endgültigen Einstellung gemäß § 153 a StPO gegen \nZahlung einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 2.400 Euro. Am \n 00.00.0000 stellte die Gemeinde das Disziplinarverfahren mangels hinreichender \nKonkretisierung des Tatvorwurfs in der Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 \ngemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW ein. Am 00.00.0000 wurde dem Beamten eine \nneue Einleitungsverfügung zugestellt. Darin wurde ihm - wie bereits im \nVorermittlungsverfahren - vorgeworfen, Darlehen ohne Rechtsgrund bzw. \ngesetzlichen Anspruch ausgezahlt und keine Verwendungsnachweise gefordert zu \nhaben. Die einzelnen Darlehensgewährungen sind nach Bewilligungs- bzw. \nAuszahlungszeitpunkt im Einzelnen konkretisiert. Ein Teil der - ebenfalls im \nEinzelnen benannten - Darlehen soll ohne Vertrag oder Bescheid ausgezahlt worden \nsein. In einem Fall fehle die Aufnahme eines Grundantrages. Über die bereits \nbekannten Vorwürfe hinaus wurde dem Beamten mit der Einleitungsverfügung \nnunmehr auch vorgeworfen, in den Jahren 2001 und 2002 vier Mietverträge \nabgeschlossen zu haben, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Der \nUntersuchungsführer dehnte die Untersuchung mit Zustimmung des Vertreters der \nEinleitungsbehörde auf den Vorwurf aus, an fünf Hilfeempfänger, bei denen es sich \num Roma aus dem Kosovo gehandelt habe, zu Unrecht auf der Grundlage von § 2 \nAsylbLG Leistungen in analoger Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes bewilligt \nzu haben. \n\n8\n\nIn der Anschuldigungsschrift vom 00.00.0000 wird dem Beamten im Tenor \nzur Last gelegt, \n\n9\n\n„I. Darlehen ohne Rechtsgrund oder gesetzlichen \nAnspruch ausgezahlt zu haben:\n\n10\n\n1. Am 00.00.00 bewilligte er in dem \nAsylbewerberleistungsfall S1. B. einen \nVorschuss in Höhe von 600 Euro.\n\n11\n\n2. Am 00.00.00, 00.00.00, 00.00.0000 und 00.00.00 \nbewilligte er in dem Asylbewerberleistungsfall G. \nK. Darlehen oder Vorschüsse über insgesamt \n17.552,66 (gemeint sind offensichtlich 1.752,67) \nEuro (2.450,00 DM + 500,00 Euro).\n\n12\n\n3. In dem Asylbewerberleistungsfall I2. I1. \nbewilligte er am 00.00.00 und 00.00.0000 Darlehen \nüber insgesamt 1.738,00 Euro.\n\n13\n\n4. Im Asylbewerberleistungsfall S2. O. \nbewilligte er im Juni 1999, am 00.00.00, 00.00.00, im \nMärz 2000, am 00.00.00, am 00.00.00 sowie im \nSeptember 2000 Darlehen über insgesamt 7.091,22 \nDM.\n\n14\n\n5. Im Asylbewerberleistungsfall K1. Q. \nbewilligte er in acht Fällen Darlehen in Höhe von \ninsgesamt 3.995,82 Euro, und zwar am 00.00.0000, \nam 00.00.00, im April 2002, im Mai 2002, im August \n2002, am 00.00.00 und am 00.00.00.\n\n15\n\n6. Im Asylbewerberleistungsfall I3. S3. \nbewilligte er insgesamt sieben Darlehen, und zwar \nam 00.00.0000, 00.00.00, 00.00.00, 00.00.0000, \n00.00.00, 00.00.0000 sowie 00.00.00 über insgesamt \n4.070,73 Euro.\n\n16\n\n7. Im Asylbewerberleistungsfall A. T2. \nbewilligte er im Oktober 1999 ein Darlehen über \n1.628,00 DM.\n\n17\n\n8. Im Asylbewerberleistungsfall N. J. D1. \nbewilligte er am 00.00.0000 und 00.00.00 Darlehen \nüber insgesamt 2.500,00 DM.\n\n18\n\n9. Im Asylbewerberleistungsfall M1. T3. \nbewilligte er im April 1999 ein Darlehen über 500,00 \nDM für eine Mietkaution.\n\n19\n\n10. Im Asylbewerberleistungsfall L. I1. \nbewilligte er insgesamt drei Darlehen in Höhe von \nmindestens 1.255,64 Euro, und zwar im Jahr 2001 \nsowie 25.6.2001.\n\n20\n\n11. Im Asylbewerberleistungsfall C1. I1. \nbewilligte er am 00.00.00, am 00.00.00 sowie am \n00.00.00 Darlehen/Vorschüsse über insgesamt \n2.033,87 Euro.\n\n21\n\n12. Im Asylbewerberleistungsfall O1. I1. \nbewilligte er Darlehen in Höhe von insgesamt \n5.000.00 DM, und zwar am 00.00.00 über 2.000,00 \nDM und am 00.00.00 über 3.000,00 DM.\n\n22\n\n13. Im Sozialhilfefall C2. E. bewilligte er im \nSeptember 1999, am 00.00.00 und am 00.00.00 \nDarlehen in Höhe von insgesamt 27.550,00 DM.\n\n23\n\nII. Abschluss von Mietverträgen ohne \nBevollmächtigung\n\n24\n\n1. Im Asylbewerberleistungsfall B1. I1. schloss \ner am 31.12.2002 einen Mietvertrag mit der E1. \nGmbH & Co. KG ab, ohne dazu befugt gewesen zu \nsein.\n\n25\n\n2. Im Sozialhilfefall O2. C3. schloss er am \n00.00.00 einen Mietvertrag mit der E1. GmbH & \nCo. KG ab, ohne dazu befugt gewesen zu sein.\n\n26\n\n3. Im Sozialhilfefall X. C3. schloss er am \n00.00.00 einen Mietvertrag mit der E1. GmbH & \nCo. KG ab, ohne dazu befugt gewesen zu sein.\n\n27\n\n4. Im Sozialhilfefall W. T4. schloss er am \n00.00.00 einen Mietvertrag mit der E1. GmbH & \nCo. KG ab, ohne dazu befugt gewesen zu sein.\n\n28\n\nIII. Fehlerhafte und nachlässige Bearbeitung von \nAsylbewerberleistungsfällen und BSHG-\nFällen\n\n29\n\n1. In dem Fall Nr. 1 fehlt die Aufnahme eines \nGrundantrags.\n\n30\n\n2. In den Fällen I Nr. 4-10 sind Darlehen ausgezahlt \nworden ohne Vertrag oder Bescheid.\n\n31\n\n3. In den Fällen I Nr. 1-13 sind keine \nVerwendungsnachweise gefordert bzw. vorgelegt \nworden.\"\n\n32\n\nAus den weiteren Ausführungen in der Anschuldigungsschrift ergibt sich, dass dem \nBeamten ferner vorgeworfen werden soll, \n\n33\n\nLeistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt zu haben, \nohne dass die Voraussetzungen vorlagen, und zwar \n\n34\n\n- im Asylbewerberleistungsfall S1. B. ab \nSeptember 2002,\n- im Asylbewerberleistungsfall I4. S3. ab \nAugust 2002,\n- im Asylbewerberleistungsfall L. I1. ab Juli \n2001,\n- im Asylbewerberleistungsfall C1. I1. ab \nAugust 2002 und \n- im Asylbewerberleistungsfall O1. I1. ab \nAugust 2002.\n\n35\n\nIII.\n\n36\n\nDas Gericht geht aufgrund der vorliegenden Akten und nach dem Ergebnis der \nHauptverhandlung von folgendem Sachverhalt aus:\n\n37\n\n1. Anschuldigungskomplex: \nAuszahlung von Darlehen ohne Rechtsgrund bzw. gesetzlichen Anspruch \n(Anschuldigungsschrift A I)\n\n38\n\na) Darlehensgewährungen nach dem AsylbLG\n\n39\n\nIn der Zeit von 1999 bis 2003 hat der Beamte als Sachbearbeiter im Sozialamt in \neiner Vielzahl von Fällen Vorschüsse und Darlehen an Empfänger von Leistungen \nnach dem AsylbLG gewährt. Teilweise ergibt sich der Verwendungszweck aus der \nAkte. Teilweise ist jedoch keinerlei Verwendungszweck aus der Akte erkennbar. In \nsämtlichen Fällen der Darlehensgewährung sollte die Rückzahlung dadurch \nsichergestellt werden, dass monatliche Raten im Einverständnis mit den \nLeistungsempfängern von den in der Folgezeit zu gewährenden Leistungen nach § 3 \nbzw. § 2 AsylbLG einbehalten werden sollten. Im Einzelnen handelt es sich um die \nnachfolgend nach Höhe, erkennbarem Verwendungszweck, rechtlicher Grundlage \nund Leistungsempfänger aufgeführten Leistungen:\n\n40\n\n Datum der Be- Verwendungszweck Rechtliche Leistungsempfänger\n willigung und für die Grundlage\n Auszahlungbetrag Rückzahlung\n \n\n41\n\n1. 18.6.02 600 Euro -- Bescheid v. 18.6.02 S1. B. \n\n42\n\n2. 1.10.99 1.000 DM Geld verloren Bescheid v. 1.10.99 G. \nK. \n\n43\n\n3. 8.2.01 1.000 DM -- Bescheid v. 8.2.01 G. K. \n\n44\n\n4. 15.11.01 450 DM Möbel Bescheid v. 15.11.01 G. K. \n\n45\n\n5. 1.7.02 500 Euro -- Bescheid v. 1.7.02 G. K. \n\n46\n\n6. 25.6.02 1.000 Euro Hochzeit des Bruders Bescheid v. 25.6.02 I2. \nI1. \n\n47\n\n7. 11.11.02 738 Euro Reisepässe nach dem Bescheid v. 11.11.02 I2. \nI1. \n Zuwanderungsgesetz \n\n48\n\n8. 8.6.99 1.030 DM Unterkunftskosten Einbehaltungserklärung S2. O. \n (Mitgliedschaft in der im Bewilligungsbescheid \n Wohnungsgenossen- vom 23.6.99 \n schaft) \n Auszahlung an die \n Genossenschaft unmittel- \n bar\n\n49\n\n9. 13.1.00 2.000 DM Verkehrsunfall d. Sohnes Bescheid v. 13.1.00 \nS2. O. \n\n50\n\n10. 31.1.00 1.400 DM Geld verloren Bescheid v. 31.1.00 S2. \nO. \n\n51\n\n11. 6.3.00 665,91 DM Rechnung Telekom handschriftl. Vermerk S2. O. \n über mündliche Dar-\n lehensvereinbarung;\n Einbehaltungserkärung in\n Bewilligungsbescheid \n v. 24.3.00\n\n52\n\n12. 16.5.00 1.345 DM Stromnachzahlung VEW/ Bescheid v. 16.5.00 \nS2. O. \n Auszahlung an das VEW\n\n53\n\n13. 22.5.00 400 DM -- Bescheid v. 22.5.00 S2. \nO. \n\n54\n\n14. 11.9.00 250 DM Grundleistungen ver- Bewilligung als A2. \nO. \n braucht wg. vorange- Zuschuss durch (Ehefrau)\n gangener Einbe- Auszahlung\n haltungen\n\n55\n\n15. 30.11.00 500 DM Abschlagszahlung Bescheid v.30.11.00 \nK1. Q. \n auf Regelsatz für\n Dez. 00, weil zu \n Unrecht Leistungen des\n Arbeitsamtes ange-\n rechnet worden waren \n\n56\n\n16. 10.1.01 3.000 DM Hochzeit des Sohnes Bescheid vom 10.1.01; K1. \nQ. \n schriftliche Ein-\n verständniserklärung\n des Leistungsempfängers\n mit der Einbehaltung\n monatlicher Raten i.H.v.\n 250 Euro\n\n57\n\n17. 28.3.02 188,19 Euro Essensgeld für Schule Bescheid v. 28.3.02; K1. \nQ. \n handschriftl. Vermerk \n über Ratenzahlung\n durch Einbehaltung\n\n58\n\n18. 22.4.02 250 Euro -- schriftl. Ein- K1. \nQ. \n verständniserklärung\n des Leistungsempfängers\n zur Einbehaltung im \n nächsten Monat\n\n59\n\n19. 6.5.02 200 Euro Vorbereitung/Hochzeit handschriftl. Vermerk über K1. Q. \n Einverständniserklärung\n des Leistungsempfängers\n mit Einbehaltung v. Raten\n\n60\n\n20. 8.8.02 200 Euro Vorschuss schriftl. Ein- K1. Q. \n verständniserklärung\n des Leistungsempfängers\n zur Einbehaltung\n von monatl. Raten von\n 100,00 Euro\n\n61\n\n21. 8.1.03 200 Euro Vorschuss Bescheid v. 8.1.03; K1. Q. \n schrift. Ein-\n verständniserklärung\n des Leistungsempfängers \n zur Einbehaltung von\n monatl. Raten von\n 100,00 Euro\n\n62\n\n22. 31.1.03 1.126,41 Euro Stromnachzahlung Bescheid v. 31.1.03 K1. \nQ. \n an RWE\n\n63\n\n23. 28.10.99 2.000 DM Schadensersatz nach Bescheid v. 28.10.99; I4. \nS3. \n Fahrradunfall schriftl. Ein-\n verständniserklärung\n des Leistungsempfängers \n zur Einbehaltung \n\n64\n\n24. 31.1.00 1.000 DM Geld verloren Bescheid v. 31.1.00; I4. \nS3. \n schrift. Einver-\n ständniserklärung \n zur Einbehaltung \n monatlicher Raten \n von 200,00 DM\n\n65\n\n25. 19.9.00 50 DM Vorschuss schriftl. Einverständnis- I4. \nS3. \n erklärung des \n Leistungsempfängers\n über Einbehaltung im \n nächsten Monat\n\n66\n\n26. 24.11.00 1.000 DM Schuldentilgung Bescheid v. 24.11.00; I4. \nS3. \n nach Geburt des schriftl. Einverständnis-\n 3. Kindes erklärung des\n Leistungsempfängers zur \n Einbehaltung monatlicher\n Raten v. 300 DM\n\n67\n\n27. 16.7.02 500 Euro Vorschuss Bescheid v. 16.7.02; I4. \nS3. \n schriftl. Einver-\n ständniserklärung\n des Leistungs-\n empfängers zur Ein-\n behaltung\n\n68\n\n28. 22.11.02 500 Euro Regelsatzvorschuss Bescheid v. 22.11.02; \nI4. S3. \n schriftl. erklärtes\n Einverständnis des \n Leistungsempfängers\n zur Einbehaltung\n\n69\n\n29. 6.1.03 1.000 Euro Mehraufwendungen Bescheid v. 6.1.03 I4. S3. \n wegen Krankheit der\n Tochter\n\n70\n\n30. August 99 1.628 DM Mietkaution Einbehaltungser- \nA1. T2. \n klärung im \n Grundleistungsbescheid\n v. 24.8.99,\n Vermerk im Protokoll\n\n71\n\n31. 23.12.99 500 DM Familie hatte schriftlicher Antrag auf J. \nD1. \n Geld wegen Vorschuss; Bescheid \n Mehraufwendungen v. 24.1.00 mit Einbehaltung\n für Ramadan des Betrages im Febr. 00\n verbraucht \n\n72\n\n32. 23.3.00 2.000 DM Bekleidung (13 Pers.) Bescheid v. 23.3.2000; J. \nD1. \n schriftl. Ver-\n einbarung der Ein-\n behaltung\n\n73\n\n33. April 99 500 DM Kaution Einbehaltungs- M1. \nT3. \n erklärung im Grund-\n leistungsbescheid \n vom 23.4.99\n\n74\n\n34. Juni 01 600 DM Darlehen/Vorschuss Hinweis auf Ein- \n L. I1. \n behaltung im Be-\n willigungsbescheid\n v. 22.6.01\n\n75\n\n35. 1.10.99 1.000 DM Geld verloren Bescheid v. 1.10.99 C1. \nI1. \n\n76\n\n36. 3.4.01 2.000 DM Regelsatz Bescheid v. 3.4.01 C1. I1. \n\n77\n\n37. 2.7.01 500 Euro Vorschuss Bescheid vom 2.7.02; C1. I1. \n schriftlich er-\n klärtes Einver-\n ständnis der\n Leistungsempfängerin\n mit Einbehaltung\n\n78\n\n38. 1.12.99 2.000 DM Geld verloren (im Bescheid v. 1.12.99; O1. \nI1. \n Vormonat ist aber schriftl. erklärtes Einver-\n nur ein Betrag ständnis des\n von 1.150 DM Leistungsempfängers\n bewilligt worden) mit Einbehaltung;\n\n79\n\n39. 1.2.01 3.000 DM Darlehen Bescheid v. 1.2.01; O1. I1. \n schriftl. erklärtes Einver-\n ständnis des\n Leistungsträgers\n mit Einbehaltung \n\n80\n\nDer Vorwurf, die vorgenannten Darlehen seien ohne Rechtsgrund gewährt worden, \nist nur teilweise berechtigt. \n\n81\n\nDer Beamte hat die Geldzahlungen u.a. mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass in \nallen Fällen der Tatbestand des § 2 AsylbLG vorgelegen hätte. Diese Vorschrift sähe \nunter Verweisung auf das Bundessozialhilfegesetz vor, dass auch an Asylbewerber \nGeldleistungen gewährt werden könnten. Die Gemeinde C. T1. gewähre seit \nJahren Geldleistungen an Asylbewerber, dies insbesondere deshalb, weil sich die \nAusgabe von Gutscheinen als kosten- und arbeitsintensiv erwiesen habe. \nGeldleistungen könnten als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Zahlung \nvon Vorschüssen entspreche jedenfalls der gängigen Praxis der Sozialämter. Diese \nArgumentation ist allerdings nicht geeignet, den Vorwurf, die v. g. Darlehen seien \nohne Rechtsgrundlage gewährt worden, zu entkräften. \n\n82\n\nEntgegen der Einlassung des Beamten bekamen fast alle Leistungsempfänger \nim Zeitpunkt der Darlehensbewilligungen Leistungen nach § 3 AsylbLG. Leistungen \nnach § 2 AsylbLG erhielten lediglich S1. B. , G. K. und I4. S3. \nab August 2002 sowie I2. und L. I1. ab Juni 2001. Insofern beurteilen sich \ndaher nur die Darlehensgewährungen in den vorstehend benannten Fällen Nr. 6, 7, \n28, 29 und 34 nach den Vorschriften des BSHG. Auch das BSHG erlaubt aber nicht, \nSozialhilfeempfängern Darlehen zu gewähren, für die es keinen konkreten, im \nEinzelfall festgestellten sozialhilferechtlichen Bedarf gibt. Dieser Bedarf lag allerdings \nvor im Fall Nr. 7 (738 Euro für Reisepässe nach dem Zuwanderungsgesetz); insofern \nhatten die Hilfeempfänger nämlich eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht zu \nerfüllen. Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf fehlt jedoch im Fall Nr. 6 \n(1.000 Euro für die Hochzeit des Bruders). Zwar können nach § 21 BSHG \ngrundsätzlich für besondere Anlässe - wie die Hochzeit des Hilfeempfängers - \neinmalige Leistungen für eine bescheidene Feier bewilligt werden. Abgesehen \ndavon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Hilfeempfänger überhaupt \nLeistungen für die Hochzeit des Bruders bewilligt wurden, übersteigt der ausgezahlte \nBetrag deutlich den nach den Richtlinien des Kreises Soest für diese Fälle \nvorgesehenen Betrag von 15 DM bzw. 8 Euro für maximal 10 Personen. Im Fall Nr. \n29 ergibt sich zwar aus der Leistungsakte, dass das Darlehen mit \n„Mehraufwendungen wegen der Krankheit der Tochter\" des Hilfeempfängers im \nZusammenhang stand. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf \nschließen lassen, dass der Beamte sich in irgendeiner Weise eine Überzeugung \ndazu gebildet hat, aus welchem genauen Grund und in welcher Höhe die Leistungen \nerforderlich waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er - aus Gründen der \nvereinfachten Handhabung - die Leistungen pauschal als Darlehen bzw. Vorschuss \ngewährt hat. Eine solche Art der Leistungsgewährung ist jedoch auch nach dem \nBSHG nicht vorgesehen. Zwar wird es in der Rechtsprechung zum Teil für zulässig \ngehalten, Leistungen nach dem BSHG auch in anderen als den gesetzlich \nausdrücklich geregelten Fällen - z. B. bei Kann-Leistungen - als Darlehen zu \ngewähren. Es steht jedoch außer Frage, dass dies nur dann zulässig sein kann, \nwenn zuvor der konkrete sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf festgestellt \nworden ist. Dies entspricht einem elementaren Grundsatz des Sozialhilferechts, \nwonach ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn eine Notlage besteht, die \nanders nicht beseitigt werden kann. Die Gewährung von Leistungen ohne Prüfung \ndes Bedarfs widerspricht diesem Grundsatz in fundamentaler Weise. Auch die \nVergabe eines Darlehens stellt dabei eine Geldleistung dar, die einen \nsozialhilferechtlich notwendigen Bedarf voraussetzt. Ist ein solcher nicht vorhanden, \nfehlt für die Gewährung des Darlehens die gesetzliche Grundlage. Denn der \nSozialhilfeträger ist kein Kreditinstitut für Sozialhilfeempfänger. Soweit der Beamte \nsich dahin einlässt, die Leistungen seien nicht als Darlehen für die jeweiligen Zwecke \nsondern nur als Vorschuss zu bewerten, handelt es sich um eine unvertretbare \nRechtsauffassung. Die Eigenschaft als Darlehen verliert die Geldleistung nicht \ndadurch, dass sie als Vorschuss auf künftig zu leistende Grundleistungen nach dem \nAsylbLG definiert wird. Die Einbehaltung von künftigen Zahlungen stellt vielmehr nur \ndie Rückzahlungsmodalität für die gewährten Darlehen dar. Bei sozialhilferechtlichen \nAnsprüchen handelt es sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen, auf die künftig \nein sicherer - für die Darlehensrückzahlung einsetzbarer - Anspruch besteht. Es ist \nvielmehr monatlich jeweils neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die \nLeistungsbewilligung noch vorliegen. Schon aus diesem Grund kann die von dem \nBeamten geübte extensive Darlehensgewährungspraxis mit einer über mehrere \nMonate vorgesehenen Rückzahlungspflicht nicht rechtmäßig sein. Im Übrigen liegt es \nnahe, dass die Hilfeempfänger durch die Einbehaltungen in finanzielle Engpässe \ngeraten, die weitere Hilfegewährungen notwendig machen und infolgedessen die \nRückzahlung der Darlehen gefährdet ist. Die Gewährung von Leistungen ohne \nPrüfung eines konkreten Bedarfs ist demnach sozialhilferechtlich in jedem Fall \nunzulässig. Ausgehend davon, entbehrten die erbrachten Leistungen in den Fällen \nNr. 6 und 29 der gesetzlichen Grundlage. Zur Darlehensgewährung in den Fällen Nr. \n28 und 34 wird weiter unten Stellung genommen. \n\n83\n\nSoweit der Beamte den übrigen Leistungsempfängern, die ausschließlich \nAnspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatten, Darlehen gewährt hat, spricht \nzwar angesichts der ohnehin nur auf das Notwendigste beschränkten Leistungen \nalles dafür, dass Darlehensgewährungen nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. \nFür die disziplinarrechtliche Beurteilung seines Verhaltens ist jedoch entscheidend, \nob die Leistungsgewährung sozialhilferechtlich schlechthin unvertretbar war. \nEntgegen der von der Einleitungsbehörde vertretenen Auffassung sind die \nDarlehensgewährungen in diesen Fällen aber nicht schon deshalb rechtswidrig, weil \ndie Gewährung von Darlehen nach dem AsylblG von vornherein nicht in Betracht \nkommt. Es ist jedenfalls kein zwingender Grund dafür ersichtlich, BSHG- und \nAsylbLG-Leistungen insofern unterschiedlich zu beurteilen. Ein zwingender \nUnterschied folgt insofern insbesondere nicht daraus, dass die Darlehensgewährung \nmit einer Geldleistung verbunden ist, die nach dem AsylbLG nur ausnahmsweise \nzulässig sein soll. Aus dem AsylbLG ergibt sich lediglich, dass der \nLeistungsempfänger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung von \nGeldleistungen hat. Das bedeutet jedoch nicht umgekehrt, dass auch der \nSozialhilfeträger keine Geldleistungen an ihn vergeben darf. Dies mag zwar in \nRechtsprechung und Literatur umstritten sein. Ausweislich der Kommentierungen \nwird aber zumindest zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Alternativen Sach- \nund Geldleistungen gleichwertig nebeneinander stehen; einen Vorrang des \nSachleistungsprinzip soll es danach seit der Novellierung des AsylbLG am 1. Juni \n1997 nicht mehr geben.. Dies gilt sowohl für die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG \nwie für die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG. \n\n84\n\nVgl. Birk in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Aufl. zu § 3 AsylbLG Rz. 9 und \n§ 6 AsylbLG, Rz. 9 sowie GK - AsylbLG, Bd. 1, III § 3 \nRz. 80 m. w. N..\n\n85\n\nDie Gemeinde C. T1. hat sich - wie im Übrigen viele andere Gemeinden \nauch - offensichtlich wegen organisatorischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung \ndes Sachleistungsprinzips dafür entschieden, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als \nGeldleistungen zu gewähren. Mit Rücksicht darauf kann dem Beamten nicht \nunvertretbares Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn er Leistungen nach § 6 \nAsylbLG ebenfalls in gleicher Weise gewährt. Mangels ausdrücklich gegenteiliger \nAnweisungen darf er diese Leistungen als Geldleistungen in Form eines Zuschusses \nund - wie bei Leistungen nach dem BSHG - als Darlehen vergeben.\n\n86\n\nAusgehend von den vorstehenden Überlegungen hält die Kammer den Vorwurf, \nZahlungen ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, nicht für erwiesen in den Fällen Nr. \n2 (Geld verloren), 8 (Unterkunftskosten i. w. S.), 10 (Geld verloren), 12 \n(Stromnachzahlung), 15 (Abschlagszahlung, weil Zahlungen des Arbeitsamtes zu \nUnrecht angerechnet worden waren), 17 (Essensgeld für Schule), 22 \n(Stromnachzahlung), 24 (Geld verloren), 30 (Mietkaution als Unterkunftskosten i. w. \nS.), 31 (Geldverbrauch am Monatsende), 33 (Mietkaution als Unterkunftskosten i. w. \nS.) und 35 (Geld verloren). In all diesen Fällen mag - wie häufig im Sozialhilferecht - \nim Einzelnen darüber gestritten werden können, ob wirklich ein Anspruch der \nHilfeempfänger bestand. Sicherlich hätten die Leistungen zum Teil auch mit guten \nGründen abgelehnt werden können. Es geht in diesen Fällen jedoch um die \nBefriedigung eines Sonderbedarfs, der unter die in § 6 AsylbLG geregelten \nFallgruppen fällt bzw. mit diesen vergleichbar ist, so dass die Gewährung von \nsozialhilferechtlichen Leistungen zumindest nicht von vornherein unvertretbar war. \nDie Gewährung dieser Leistungen als Vorschuss bzw. Darlehen ist dem Gericht als \ngängige Praxis der Sozialämter bekannt. \n\n87\n\nIn den Fällen Nr. 4, 6, 9, 11, 16, 23, 26 und 38 sieht das Gericht den Vorwurf der \nGewährung von Leistungen ohne gesetzliche Grundlage hingegen als erwiesen an, \nweil die angegebenen Verwendungszwecke in keinem dieser Fälle die \nLeistungsgewährung nach § 6 AsylbLG rechtfertigen. Es handelte sich hierbei um \nLeistungen, die beantragt worden waren zum Schadensausgleich nach \nVerkehrsunfällen, zur Anschaffung von Möbeln, zur Begleichung einer \nTelekomrechnung in Höhe von 665,91 DM, zur Rückzahlung von Schulden nach der \nGeburt eines Kindes sowie zur Ausrichtung der Hochzeit des Sohnes. Der \nangegebene Verwendungszweck begründete in keinem dieser Fälle einen \nSonderbedarf, der zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich war. Soweit der \nStandpunkt vertreten werden mag, dass auch Leistungen für die Ausrichtung von \nFamilienfeiern nach § 6 AsylbLG in das Ermessen des Sachbearbeiters gestellt sind, \ngilt dies unzweifelhaft - wie bereits oben zum BSHG ausgeführt - nur für Leistungen \nin bescheidenem Umfang, der hier bei Weitem überschritten worden ist. Ebenso \nüberstieg der für die Anschaffung von Möbeln (Fall Nr. 4) von der Hilfeempfängerin \nbeantragte Betrag offensichtlich auch nach Einschätzung des Beamten den selbst \neinem BSHG-Hilfeempfänger als einmalige Beihilfe für die beantragte Anschaffung \ndes Hausrates zuzubilligenden Betrag. Ausweislich seiner handschriftlichen \nAufzeichnungen hielt er nur 850 DM für erforderlich. Damit lag er bereits deutlich \nüber der als Orientierungshilfe gedachten Preisliste des Kreises Soest in der \nArbeitshilfe zur Gewährung einmaliger Hilfe nach § 21 BSHG. Die - auch \ndarlehensweise - höhere Bewilligung ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Im Fall Nr. \n38 hat der Beamte ein Darlehen in Höhe von 2.000 DM bewilligt, weil der \nHilfeempfänger angegeben hat, sein Geld für Dezember 1999 verloren zu haben. \nJedoch war ihm für diesen Monat nur ein Betrag von 1.150 DM ausgezahlt worden. \nEs wurde ihm daher ein höherer Betrag als ihm für diesen Monat sozialhilferechtlich \nzustand als Darlehen bewilligt. Mit Rücksicht darauf, dass ein sozialhilferechtlich \nanerkannter Bedarf in den vorgenannten Fällen - jedenfalls in der gewährten Höhe - \nnicht vorlag, gibt es auch für die Gewährung eines Darlehens zu diesem Zweck keine \nRechtsgrundlage. \n\n88\n\nIn den Fällen Nr. 1, 3, 5, 27, 36, 37 und 39 ist aus der Akte nicht ersichtlich, dass \nein Verwendungszweck angegeben wurde. Zwar hat sich der Beamte in der \nHauptverhandlung dahin eingelassen, dass er insofern wahrscheinlich nur vergessen \nhabe, einen solchen in der Akte zu dokumentieren. Mangels substantiierter Angaben \nzu einem in diesen Fällen vorliegenden sozialhilferechtlich anerkennenswerten \nBedarf, muss die Kammer jedoch zu seinen Lasten davon ausgehen, dass er eine \nBedarfsprüfung nicht vorgenommen und die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht \nworden sind. \n\n89\n\nDie Fälle Nr. 13, 14, 18, 19 sind erkennbar eine Folge aus vorangegangenen \nDarlehensgewährungen. Die Familien S2. O. und K1. Q. waren auf \nweitere Vorschüsse bzw. sogar Zuschüsse angewiesen, weil sie aufgrund der \nanschließenden monatlichen Einbehaltungen mit den zum Teil sogar nach § 1 a \nAsylbLG gekürzten Grundleistungen nicht mehr ihr Existenzminimum sichern \nkonnten. Insofern sind diese Leistungen zwar bedingt durch frühere rechtsgrundlose \nLeistungen, selbst aber nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. \n\n90\n\nBei den verbleibenden Fällen Nr. 20, 21, 25 und 32 und den nach dem BSHG zu \nbeurteilenden Fällen 28 und 34 spricht einiges dafür, dass ein konkreter Bedarf (z. B. \nSonderbedarf für Bekleidung der Kinder bzw. Lebensunterhalt kurz vor Monatsende \noder nach vorangegangener Einbehaltung) vorgelegen hat, so dass die Gewährung \nvon Vorschüssen durchaus in Betracht gekommen sein mag. Dies kann jedoch offen \nbleiben. Für die disziplinarrechtliche Bewertung bedarf es insofern keiner \nabschließenden Beurteilung, weil das Ergebnis - wie aus den nachfolgenden \nDarlegungen ersichtlich - dadurch nicht beeinflusst wird. Es wird insofern zu Lasten \ndes Beamten unterstellt wird, dass die Leistungen zu Unrecht gewährt worden \nsind.\n\n91\n\nDie gesamten Darlehen sind zum überwiegenden Teil durch die Einbehaltungen \nzurückgezahlt worden. In einigen Fällen ist die Rückzahlung zwar aus den \nvorgelegten Leistungsakten nicht vollständig nachvollziehbar. Das erklärt sich jedoch \nzum einen daraus, dass dieser Akteninhalt nur die Zeit bis etwa Februar 2003, d. h. \nbis zur hausinternen Prüfung erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Einbehaltung der \nkurz zuvor gewährten Darlehen jedoch nicht abgeschlossen. Zum anderen sind nicht \nfür jeden Monat Berechnungsprotokolle abgedruckt bzw. abgeheftet worden. Es gibt \njedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehen in diesen Fällen tatsächlich \nnicht zurückgezahlt worden sind bzw. durch weitere Einbehaltung von den dem \nBeamten in seinem Amt nachfolgenden Sachbearbeitern nicht hätten zurückgefordert \nwerden können. Fest steht jedoch, dass die an S2. O. und A. T2. \nsowie J. D1. gewährten Darlehen wegen Ausreise bzw. Einstellung der \nLeistungen nicht vollständig zurückgezahlt wurden. Im Fall O. ist ein Betrag von \n3.591,22 DM, im Fall D1. 500 DM und im Fall T2. sind 228 DM offen \ngeblieben (wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kautionszahlung an Herrn T2. \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden war). \n\n92\n\nb) Leistungen nach § 30 BSHG (Fall E2. )\n\n93\n\nDer Vorwurf, der Beamte habe Frau E2. Darlehen in Höhe von insgesamt 27.550 \nDM ohne Rechtsgrundlage und ohne Prüfung von Verwendungsnachweisen \nbewilligt, wird nur als erwiesen unterstellt, soweit es um die Bewilligung des \nDarlehens am 00.00.0000 in Höhe von 1.200 DM ohne ausreichende \nBedarfsprüfung geht.\n\n94\n\nDieses Darlehen hat er in Vertretung für die an sich zuständige Sachbearbeiterin \nder Hilfeempfängerin C2. E2. zum Zwecke der Reparatur eines \nKraftfahrzeugs gewährt. Frau E2. hatte angegeben, das Fahrzeug für die \nArbeitsuche zu benötigen. Sie habe Arbeitsstellen in Aussicht. Laut handschriftlichem \n- von ihr unterzeichneten - Vermerk hat sie sich bereit erklärt, das Darlehen in \nmonatlichen Raten von 200 DM zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage für diese \nDarlehensgewährung ist grundsätzlich § 30 BSHG. Nach dieser Vorschrift kann auf \nentsprechenden Antrag Hilfe gewährt werden zum Aufbau einer Lebensgrundlage \ndurch selbstständige oder unselbständige Arbeit. Als Leistungen kommen dabei \ndurchaus auch die Übernahme von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug in \nBetracht, das zur Arbeitssuche erforderlich ist. Aus der Akte ist nicht nachvollziehbar, \nob und inwieweit der Beamte die konkrete Erforderlichkeit des Kraftfahrzeugs zur \nArbeitsplatzsuche, die Höhe der Reparaturkosten und die Verwendung des Geldes \nfür diesen Zweck überprüft hat. Auch hier sind weitere Feststellungen entbehrlich, \nweil sie für die disziplinarrechtliche Beurteilung nicht von ausschlaggebender \nBedeutung sind. Es wird daher zu Lasten des Beamten unterstellt, dass er die \nDarlehensvoraussetzungen insofern nicht hinreichend nachgeprüft hat. \n\n95\n\nSoweit es um die Gewährung des Existenzgründungsdarlehens geht, betrachtet \ndas Gericht den Vorwurf nicht als erwiesen. \n\n96\n\nAm 00.00.0000 schloss der Beamte mit Frau E2. einen Darlehensvertrag \nab, aufgrunddessen ihr zum Aufbau einer Existenz als Immobilienmaklerin ein \nunverzinsliches Darlehen in Höhe von 25.000 DM gewährt werden sollte. Die \nRückzahlung des Betrages sollte nach Erhalt der ihr aus künftigen Maklerverträgen \nzustehenden Provisionen beginnen; spätestens ab 00.00.0000 sollten jedoch \nmonatlich mindestens 250 DM zurückgezahlt werden. Neben dem Darlehensvertrag \nerließ der Beamte am selben Tag einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Auch \nin diesem Fall findet die Darlehensgewährung ihre Rechtsgrundlage grundsätzlich in \n§ 30 BSHG. Soweit die Einleitungsbehörde in der Anschuldigungsschrift unter \nBerufung auf die Stellungnahme der IHK die Auffassung vertritt, der Beamte hätte die \nGewährung des Darlehens ganz ablehnen müssen, weil es Frau E2. an der \nerforderlichen Eignung für die geplante Tätigkeit fehlte, folgt die Kammer dieser \nAnsicht nicht. Die IHK hat zwar in ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 durchaus \nVorbehalte wegen der aktuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation von Frau \nE2. zum Ausdruck gebracht. Andererseits hat die IHK die begründete Aussicht \ngesehen, dass Frau E2. aufgrund ihrer Zielstrebigkeit bemüht sein wird, die \nfachlichen Defizite schnellstmöglich auszugleichen. In Würdigung der \nGesamtumstände ist die IHK zu dem Fazit gekommen, dass die geplante \nImmobilientätigkeit geeignet sein kann, eine ausreichende Lebensgrundlage zu \nschaffen. Auch die 000 GmbH hat sich der Stellungnahme der IHK angeschlossen \nund die Darlehensgewährung grundsätzlich befürwortet. Die Darlehensgewährung ist \nauch nicht deshalb völlig unvertretbar, weil der Beamte sich nicht auf einen Betrag \nvon 6.000 DM beschränkt hat. Bei diesem Betrag handelt es sich um die von der \nAntragstellerin veranschlagten und von der IHK als angemessen bestätigten \nInvestitionskosten für die Einrichtung des Büros. Es liegt auf der Hand, dass die \nAntragstellerin, die über keine eigenen finanziellen Mittel verfügte, für ihre vor allem \nin Polen geplante Maklertätigkeit noch weitere Hilfe benötigte, um ihre Existenz \naufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie selbst hatte dazu ein \nDarlehen in Höhe von 70.000 DM beantragt, ausgehend von einer erforderlichen \nVorlaufzeit von 6 Monaten und monatlichen Betriebskosten von ca. 10.690 DM sowie \nder Beschaffung der erforderlichen Büroeinrichtung. Sie war zumindest darauf \nangewiesen, ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten und auch z. B. Fahrtkosten \nund andere Betriebskosten aufbringen zu können. Aus der aus der Akte ersichtlichen \nKorrespondenz ergibt sich, dass der Beamte zur Ermittlung der Höhe des zu \nbewilligenden Darlehens mehrfach Kontakt mit der 000 GmbH (dort mit Herrn \nVorberg) aufgenommen hat. Er hat Herrn Vorberg dabei offensichtlich zunächst so \nverstanden, dass dieser die Bewilligung eines Darlehens in Höhe von monatlich \n1.000 DM anrate zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zuzüglich der \nFahrtkosten. Dementsprechend hat der Beamte mit Bescheid vom 24. Januar 2000 \nden Darlehensantrag auf Bewilligung von 70.000 DM abgelehnt und nur die \nBereitschaft erklärt, ein Darlehen über 4.000 DM zu gewähren. Dieser am selben Tag \nan die Hilfeempfängerin ausgehändigte Bescheid hat diese veranlasst, ihrerseits \nnochmals ein Gespräch mit Herrn W1. zu führen. Nach der von ihr dazu \nfestgehaltenen und im Schreiben vom 00.00.0000 nachgetragenen „Anmerkung \nvon Herrn W1. vom 24.1.2000\" hat Herr W1. sich für einen Kredit in Höhe \nihrer mit dem Darlehensantrag vorgelegten Aufstellung ausgesprochen. Das \nSchreiben von Herrn W1. am 00.00.0000 belegt, dass es nach dem \nAblehnungsbescheid nochmals eine telefonische Unterredung zwischen ihm und \ndem Beamten über die Höhe des zu gewährenden Kredits gegeben hat. Herr W1. \nunterstreicht in seiner Stellungnahme zumindest, dass Frau E2. zusätzlich ein \nKredit über die Büroeinrichtung in Höhe von 6.000 DM gewährt werden sollte. Ob er \nin dem Telefonat mit dem Beamten darüber hinaus entsprechend der vorerwähnten \nAnmerkung von Frau E2. für die sonstigen monatlichen Aufwendungen einen \nhöheren Kredit als ursprünglich befürwortet hat, lässt sich aus der Akte nicht \nunmittelbar ableiten. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Beamte - wie insbesondere \nder ablehnende Bescheid deutlich macht - erkennbar an den Empfehlungen von \nHerrn W1. orientieren wollte, ist dies jedoch nicht ausgeschlossen. Zumindest \nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beamte sich hinsichtlich der in \ndas Ermessen der Behörde gestellten Höhe des zu gewährenden Darlehens von \nsachfremden und unvertretbaren Überlegungen hat leiten lassen. Die Kammer geht \ndaher zu seinen Gunsten davon aus, dass jedenfalls die in der Anschuldigungsschrift \ngenannten Gründe nicht den Vorwurf rechtfertigen, dass das Darlehen ohne \nRechtsgrund gewährt worden ist. Ob die Anspruchsvoraussetzungen für die \nDarlehensgewährung aus anderen Gründen hätten abgelehnt werden müssen, ist \nweder ersichtlich noch Gegenstand der Anschuldigung. Letzteres gilt auch für die \nunzweifelhaft unvollständige Aktenführung, aus der nicht nachzuvollziehen ist, aus \nwelchen Gründen der Beamte zur Bewilligung eines für eine Gemeinde wie C. \nT1. immerhin beträchtlichen Betrages in Höhe von 25.000 DM gekommen ist. \n\n97\n\n2. Anschuldigungskomplex: \nFehlerhafte und nachlässige Bearbeitung von AsylbLG- und BSHG-Fällen \n(Anschuldigungsschrift A III)\n\n98\n\na) Fehlende Aufnahme eines Grundantrages im Asylbewerberleistungsfall \nS1. B. \n\n99\n\nDer Grundantrag ist der Leistungsakte B. vorgeheftet. Der Vorwurf ist daher \nnicht gerechtfertigt.\n\n100\n\nb) Auszahlung von Darlehen ohne Vertrag oder Bescheid in den Fällen der \nAnschuldigungsschrift A I Nr. 4 bis 10.\n\n101\n\nDer Vorwurf, der Beamte habe diese Darlehen (nach der hier zum \nAnschuldigungspunkt 1 vorgenommenen Auflistung in den Fällen Nr. 8 bis 34) ohne \nVertrag oder Bescheid ausgezahlt, ist im Ergebnis nicht haltbar. In der \nüberwiegenden Zahl der Fälle hat der Beamte gesonderte Bescheide über die \nBewilligung der Leistungen als Vorschüsse bzw. Darlehen erlassen. In diesen \nBescheiden ist jeweils festgelegt, dass die Rückzahlung durch Einbehaltung in \nmonatlichen Raten erfolgen soll. Im Fall Nr. 14 (Zahlung von 250 DM an Frau Q. \n) handelte es sich um die Bewilligung eines Zuschusses durch tatsächliche \nAuszahlung, da die Familie aufgrund der vorherigen Darlehenseinbehaltungen nicht \nmehr genügend Geld hatte, um die Lebenshaltungskosten für die letzte Woche vor \nihrer Ausreise in die Heimat zu bestreiten. Ein ausdrücklicher Bescheid bzw. \nDarlehensvertrag fehlt zwar in den Fällen Nr. 8, 11, 18, 19, 20, 25, 30, 31 und 34. In \ndiesen Fällen hat der Beamte jedoch eine von den jeweiligen Antragstellern \nunterzeichnete Erklärung bzw. einen Vermerk in der Akte aufgenommen, aus der \nsich ergibt, dass die Rückzahlung der geleisteten Beträge im Einverständnis mit den \nAntragstellern durch anschließende Einbehaltungen erfolgen sollen. Zumindest ist in \nden Bescheiden über die Bewilligung von Grundleistungen geregelt, dass die \ngewährten Leistungen ratenweise einbehalten werden. Es kann hier dahinstehen, ob \ndamit - etwa durch Auslegung - den sozialhilferechtlichen Anforderungen an eine \nDarlehensgewährung durch Bescheid oder Darlehensvertrag genüge getan worden \nist. Jedenfalls hat sich der Beamte durch entsprechende Dokumentation in der Akte \nhinreichend darum bemüht, für eine Rechtsgrundlage zur Rückforderung der \nerbrachten Leistungen Sorge zu tragen. \n\n102\n\nc) Fehlende Vorlage und Forderung von Verwendungsnachweisen in den \nFällen der Anschuldigungsschrift A I Nr. 1 bis 13\n\n103\n\nIn den Fällen, in denen die Darlehensgewährungen als sozialhilferechtlich \nvertretbar gewertet wurden, hat sich der Beamte die Verwendung der Leistungen im \nRahmen der Möglichkeiten hinreichend nachweisen lassen. Er hat sich Rechnungen \nvorlegen lassen bzw. die Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger überwiesen. Soweit \ndie Hilfeempfänger angegeben hatten, Geld verloren zu haben, ist der \nVerwendungsnachweis ohnehin eine Frage des Vertrauens, das nachträglich nicht \nmehr in Zweifel gezogen werden kann. Abgesehen davon ist das Verlangen von \nVerwendungsnachweisen bei der Bewilligung von Leistungen nicht zwingend in einer \nbestimmten Art und Weise vorgeschrieben. Wie bereits oben ausgeführt, ist es \nsozialhilferechtlich lediglich geboten, dass der Beamte sich eine Überzeugung davon \nverschafft, ob tatsächlich ein Bedarf besteht. In welcher Weise er dies tut, ist nicht \ngeregelt. Je nach den besonderen Umständen kann dies z. B. auch durch mündliche \nErklärungen der Hilfeempfänger oder sonstige dem Sachbearbeiter zur Verfügung \nstehende Erkenntnismöglichkeiten erfolgen. \n\n104\n\nSoweit der Beamte die Darlehen nach den vorstehenden Ausführungen \nvergeben hat, ohne dass ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf bestand \nbzw. ohne dass ein solcher genau geprüft wurde, spricht alles dafür, dass er sich \nauch nicht hinreichend um einen Verwendungsnachweis bemüht hat (z. B. wer in \nwelcher Höhe tatsächlich durch Verschulden des Hilfeempfängers einen Schaden \ndurch einen Verkehrsunfall erlitten hat, wer die Hochzeit im Fall I1. (Nr. 6) \nausgerichtet hat, weshalb Frau E2. für die Arbeitsplatzsuche ein Kraftfahrzeug \nbenötigt hat usw.). Einer Klärung von Einzelheiten bedarf es insofern jedoch nicht; \ndie Kammer ist mit dem Vertreter der Einleitungsbehörde der Auffassung, dass \ndiesem Vorwurf neben der rechtswidrigen Bewilligung dieser Darlehen ohne \nanerkennenswerten sozialhilferechtlichen Bedarf bei der disziplinarrechtlichen \nWürdigung keine eigenständige Bedeutung zukommt.\n\n105\n\nBei der Gewährung des Existenzgründungsdarlehens an Frau E2. geht es \num den Vorwurf, dass der Beamte sich die Verwendung des Darlehens nach dessen \nAuszahlung nicht hat nachweisen lassen. Es gibt jedoch keine generelle Pflicht des \nSachbearbeiters, in jedem Fall - ohne Anhaltspunkte für etwaige Zweifel - nach \nAuszahlung einer Leistung zu prüfen, ob sie tatsächlich bedarfsentsprechend \nverwendet worden ist. Eine solche Prüfung wäre zwar - wie der Fall E2. deutlich \nmacht - wünschenswert gewesen. Sie ergibt sich jedoch nicht aus zwingend zu \nbeachtenden Vorschriften bzw. Grundsätzen bei der Bearbeitung von \nSozialhilfefällen. Sie folgt insbesondere auch nicht aus den Empfehlungen des \nKreises T5. unter T 10 Anm. 3.8.4.1. Diese Vorschrift fordert nur, dass bei der \nBewilligung mit dem Hilfeempfänger zu regeln ist, dass zweckwidrig verwendete \nDarlehensleistungen zurückzuzahlen sind. Damit soll eine Rechtsgrundlage für die \nRückforderung in diesen Fällen geschaffen werden. Der Beamte musste diese \nRegelung aber nicht notwendig als Anweisung zum ausnahmslosen Verlangen von \nVerwendungsnachweisen verstehen. Unabhängig davon hat der Beamte das \nDarlehen nur als Vertreter für die seinerzeit krankheitsbedingt fehlende - an sich \nzuständige - Sachbearbeiterin, Frau I5. -E3. , bewilligt. Die weitere Bearbeitung \ndes Falles gehörte jedenfalls nach deren Rückkehr nicht mehr zu seinem \nAufgabenbereich.\n\n106\n\n3. Anschuldigungskomplex:\nAbschluss von Mietverträgen ohne Bevollmächtigung (Anschuldigungsschrift \nA II)\n\n107\n\nIn den Jahren 2001 und 2002 hat der Beamte insgesamt 4 Mietverträge \nunterzeichnet, in denen die Gemeinde C. T1. als Wohnungsmieter \nverpflichtet werden sollte. Der monatliche Mietzins lag bei 995 DM, 817 DM, 814 DM \nund 425 Euro. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Abschluss von Mietverträgen \nzugunsten von Hilfeempfängern für den Abteilungsleiter des Sozialamtes um ein \nGeschäft der laufenden Verwaltung handelte. Jedenfalls war der Beamte nicht \nberechtigt, diese Verträge allein zu unterzeichnen. Aus Ziff. 2.3 der für den \nmaßgeblichen Zeitraum geltenden Geschäftsanweisung zur Regelung der \nUnterschriftsbefugnis in der Gemeindeverwaltung C. T1. \n(Unterschriftsordnung) vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 ergibt sich, dass \nAbteilungsleiter Verpflichtungserklärungen bei Geschäften der laufenden Verwaltung \nnur allein unterschreiben dürfen, wenn die Gemeinde nicht über einen Umfang von \n2.000 DM bzw. 1.000 Euro hinaus verpflichtet wird. Dieser Betrag ist bei allen vier \nMietverträgen überschritten. Zwar ist fraglich, ob bei Mietverträgen für den \nVerpflichtungsumfang auf den Jahresmietzins abzustellen ist, weil alle Mietverträge \ninnerhalb von drei Monaten kündbar waren. Auch wenn der Verpflichtungszeitraum \nnur mit drei Monaten angenommen wird, war der Beamte vorliegend jedoch nicht \nberechtigt, die Mietverträge allein zu unterzeichnen. \n\n108\n\n4. Anschuldigungskomplex: \nBewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG, ohne dass die Voraussetzungen \nvorlagen (Anschuldigungsschrift B II 4.)\n\n109\n\nDer Beamte hat an S1. B. , I4. S3. , L. I1. , C1. I1. und \nO1. I1. , bei denen es sich jeweils um Roma aus dem Kosovo handelte, \nLeistungen nach § 2 AsylbLG gewährt, nachdem diese über eine Dauer von 36 \nMonaten Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten hatten. Diese Entscheidung \nist sozialhilferechtlich zumindest nicht unvertretbar. Der Beamte beruft sich insofern \nzu Recht auf Entscheidungen des OVG Lüneburg und des VG Braunschweig, die \nebenfalls die Auffassung vertreten haben, dass eine freiwillige Ausreise von Roma \naus dem Kosovo aus humanitären Gründen nicht als zumutbar anzusehen sei, so \ndass ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren seien.\n\n110\n\nVgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - \n4 ME 207/02 - und VG Braunschweig, Beschluss \nvom 29. Oktober 2002 - 3 B 73/02 -.\n\n111\n\nDer Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ist auch nicht - wie in der \nAnschuldigungsschrift zum Ausdruck kommt - ausgeschlossen, wenn die \nLeistungsberechtigten keinen Asylanspruch geltend gemacht haben. Selbst wenn sie \nin den 36 Monaten nur gekürzte Leistungen nach § 1 a AsylbLG erhalten haben, \nsteht dies der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG nicht entgegen.\n\n112\n\nVgl. VG Hannover, Urteil vom 13. November \n2000 - 7 A 4673/00 -; GK - AsylbLG, Bd. 3, VII zu § 2 \nAbs. 1 (VG - Nr. 1b).\n\n113\n\nZusammenfassend wird danach zu Lasten des Beamten als fehlerhafte \nSachbearbeitung festgestellt, dass er in der Zeit von 1999 bis 2003 in insgesamt 19 \nFällen in sozialhilferechtlich unvertretbarer Weise - ohne anzuerkennenden \nVerwendungszweck - Darlehen an Hilfeempfänger ausgezahlt und in 4 Fällen \nMietverträge ohne gemeinderechtliche Vertretungsbefugnis abgeschlossen hat.\n\n114\n\nIV.\n\n115\n\nDie in dieser Weise festgestellten Mängel der Dienstleistung stellen nicht \nautomatisch auch ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen dar. Nicht \njede fehlerhafte Arbeitsweise ist disziplinarrechtlich relevant. Eine Verletzung der \ndienstlichen Pflicht eines Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, \nist nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung vielmehr nur dann als \nschuldhaftes Dienstvergehen anzusehen, wenn mehrere Mängel mit erheblichem \nGewicht vorliegen, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten \neindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen \nabgrenzen lassen, d. h. zumindest fahrlässig sind, \n\n116\n\nso BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 87.96 \n- \n\n117\n\nbzw. sogar auf vorsätzlichem Verhalten oder bewusster Gleichgültigkeit \nberuhen.\n\n118\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1998 - 12d A \n1550/98.O - sowie VG Münster, Urteil vom 2. Dezember 2002 - \n13 K 3281/00.O -, jew. m. w. N.\n\n119\n\nOb vorliegend die Voraussetzungen erfüllt sind, um die fehlerhafte Sachbearbeitung \ndurch den Beamten als Dienstvergehen zu qualifizieren, bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung. Auch wenn man die Mängel der Dienstleistung des \nBeamten als Dienstvergehen bewertet, kommt die Verhängung einer \nDisziplinarmaßnahme nicht mehr in Betracht. Nach den Gesamtumständen des \nFalles ist vielmehr die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 75 Abs. 3 i. V. \nm. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DO NRW wegen Ablaufs der Verfolgungsfrist (§ 4 Abs. 1 \nund 3 DO NRW) geboten.\n\n120\n\nBei der Bemessung des Disziplinarmaßes ist zu Gunsten des Beamten zu \nberücksichtigen, dass es sich bei der Sozialhilfeverwaltung um ein Massengeschäft \nhandelt, das eine Vielzahl von in Rechtsprechung und Literatur umstrittener und \ndaher für einen Sachbearbeiter oft nicht leicht lösbarer Rechtsfragen aufwirft, über \ndie er häufig unter großem Zeitdruck zu entscheiden hat. Der Beamte war dabei zum \nTeil alleiniger Sachbearbeiter für die dem AsylbLG unterliegenden Fälle. Den Fall \nE2. hatte er - wie oben bereits erwähnt - nur als Vertreter zu bearbeiten, obwohl \ner in der Regel nicht mit der Bearbeitung von BSHG-Fällen befasst war. Jedenfalls \nhatte er in der Bearbeitung von ohnehin eher selten anstehenden Anträgen auf \nGewährung von Existenzgründungsdarlehen keine Erfahrung. Mit der festgestellten \nDarlehensgewährungspraxis hat er zwar eine Reihe von Fällen fehlerhaft bearbeitet. \nDem lag jedoch im Wesentlichen immer derselbe Fehler zu Grunde, nämlich die \nÜberzeugung, bei der Vergabe von Darlehen mit anschließender Einbehaltung des \nGeldes nicht so strenge Prüfungsmaßstäbe anlegen zu müssen. Auch wenn der \nBeamte hätte erkennen müssen, dass bei dieser Vorgehensweise ein Schaden der \nGemeinde ohne Weiteres hätte eintreten können, glaubte er offensichtlich, damit \neinen praktikablen Weg gefunden zu haben, um einerseits seine Arbeit in diesem \nMassengeschäft zu bewältigen und dabei andererseits ein befriedigendes Ergebnis \nherbeizuführen.\n\n121\n\nIhm ist insofern außerdem zugute zu halten, dass er - abgesehen von den \nLeistungen an S2. O. , K1. Q1. und S3. I4. - vielfach nur \nvereinzelt bzw. erst nach größerem Zeitabstand Darlehen ausgezahlt hat. In diesen \nFällen hat seine Vorgehensweise in der Regel nicht zu Problemen geführt. Er konnte \ndamit rechnen, dass die meisten Leistungsempfänger auch künftig noch Leistungen \nüber einen langen Zeitraum beziehen würden und somit die Rückzahlung durch die \nEinbehaltung gewährleistet werden konnte. Der bei seiner Vorgehensweise \nfestgestellte Schaden ist - bezogen auf einen Zeitraum von 1999 bis 2003 - eher \nrelativ gering geblieben. Zugunsten des Beamten ist zudem zu berücksichtigen, dass \ner im Rahmen des Strafverfahrens einen Schadensausgleich an die Gemeinde \ngeleistet hat, der in etwa dem seinerzeit festgestellten Schaden entsprach. \n\n122\n\nDas Strafverfahren ist auch deshalb für die Bemessung der \nDisziplinarmaßnahme von beachtlicher Bedeutung, als die dort ausgesprochene \nEinstellung nach § 153 a StPO nach dem auch auf Altverfahren anwendbaren § 14 \nLDG NRW voraussichtlich zur Einstellung des Disziplinarverfahrens geführt hätte, \nwäre nicht über die Darlehensgewährungspraxis hinaus die mehrfache \nÜberschreitung der Vertretungsbefugnis bei Abschluss der Mietverträge \nangeschuldigt worden. Die gesetzgeberische Wertung, nach der eine \nDoppelmaßregelung unzulässig ist, kann bei der Maßnahmebemessung indes nicht \nunberücksichtigt bleiben, wenn es - wie hier - wegen einer zusätzlichen \nPflichtverletzung nicht zu einer Einstellung nach § 14 DO NRW bzw. § 14 LDG NRW \nkommt. Der Abschluss der Mietverträge ohne Vertretungsbefugnis ist nach \nAuffassung der Kammer bei der Gesamtwürdigung aber eher von untergeordneter \ndisziplinarrechtlicher Bedeutung und würde - für sich genommen - allenfalls einen \nVerweis rechtfertigen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht \nmit dem Eintritt eines Schadens zu Lasten der Gemeinde rechnen musste, weil die \nGemeinde an die Verträge - sofern sie nicht damit einverstanden war - nicht \ngebunden war (§ 64 Abs. 4 GO NRW).\n\n123\n\nFür den Beamten spricht schließlich auch, dass er bis zu dem hier in Rede \nstehenden Zeitraum über lange Jahre unbeanstandet seinen Dienst ausgeübt und \ngute dienstliche Beurteilungen erhalten hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass \nsein Fehlverhalten nicht als Ausdruck einer gleichgültigen Einstellung gegenüber \nseinen dienstlichen Pflichten zu deuten ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, \ndass der Beamte beim Einsatz seiner Arbeitskraft die Prioritäten insofern falsch \ngesetzt hat, als er sich im Interesse der schnelleren Erledigung der vielen ihm \nzugewiesenen Aufgaben und vielleicht auch im fehlerhaft bewerteten Interesse der \nHilfeempfänger zu Lasten der Rechtsgenauigkeit entschieden und daher die \nEinhaltung der rechtlichen Vorschriften vernachlässigt hat. Er hat in der \nHauptverhandlung überzeugend den Eindruck vermittelt, seine Fehler einzusehen \nund darauf bedacht zu sein, seine Arbeit gewissenhaft zu erledigen. \n\n124\n\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint - auch wenn das Verhalten \ndes Beamten nach den vorstehenden Darlegungen als Dienstvergehen zu werten \nsein sollte - eine Maßnahme unterhalb der Gehaltskürzung als schuldangemessene \nund persönlichkeitsgerechte Ahndung des - unterstellten - Dienstvergehens. Da für \nein Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, eine \nVerfolgung nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nicht mehr zulässig ist (§ 4 Abs. 1 \nDO NRW), war das Verfahren einzustellen.\n\n125\n\nV.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 DO NRW. \n\n127","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/13-k-303-05-o","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-26/13-k-303-05-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266135","retrieved":"2026-07-09 02:34:08.182433+00:00"}}