{"status":"available","doknr":"OLD266175","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0223.20K1538.06O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"20 K 1538/06.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung der Disziplinarverfügung des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt C1. -C2. I vom 00.00.0000 und des \nWiderspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes O. -\nWestfalen vom 00.00.0000 wird das Disziplinarverfahren eingestellt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem \nUrteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 00.00.0000 in G. am N. geboren. Sie ist verheiratet \nund hat zwei mittlerweile erwachsene Töchter. Im Jahr 1984 erhielt sie die \nApprobation als Ärztin. Am 00.00.0000 trat sie in den Vollzugsdienst des Landes \nNRW ein als S. z. A. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 00.00.0000 \nzur S1. befördert. Sie wird besoldet nach A 15 in der 10. \nDienstaltersstufe. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. 4.000,00 Euro. Unter \ndem 00.00.0000 wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin durch den \nPräsidenten des Justizvollzugsamtes mit „gut (untere Grenze)\" beurteilt. Nachdem es \nzwischen der Klägerin und dem Leiter der JVA erhebliche Differenzen über die \nAnrechnung von Arbeitszeit für eine medizinische Rufbereitschaft gegeben hatte und \ndie Klägerin eine Vereinbarung aus dem Jahr 2000 im Mai 2005 kündigte, beurteilte \nder Leiter der JVA ihre dienstlichen Leistungen am 00.00.0000 mit „befriedigend \n(obere Grenze)\" unter anderem mit der Begründung, dass eine „zuverlässige \nzeitliche Erreichbarkeit (der Klägerin) nicht gegeben\" sei. Unter Berücksichtigung \ndieser Stellungnahme wurden die dienstlichen Leistungen der Klägerin zuletzt unter \ndem 00.00.0000 vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes mit „vollbefriedigend \n(untere Grenze)\" bewertet.\n\n3\n\nDie Klägerin ist vor den hier zur Entscheidung stehenden Vorfällen straf- und \ndisziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen die Klägerin ein \nDisziplinarverfahren eingeleitet. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Anfang \ndes Jahres 2005 soll den „Mitarbeitern der Haushaltsabteilung\" aufgefallen sein, \ndass die Klägerin auf den monatlichen Abrechnungen des Diensthandys einzelne \nTelefonnummern, die mehrfach angewählt wurden, teilweise als privat \ngekennzeichnet, teilweise aber ohne Kennzeichnung als dienstlich belassen habe. \nEs erfolgten umfangreiche Ermittlungen, sowohl hinsichtlich des Diensthandys als \nauch bezüglich des dienstlichen Festnetzanschlusses, ob die von der Klägerin nicht \nals privat gekennzeichneten Telefonate tatsächlich dienstlichen Hintergrund haben \nkonnten. Es wurde eine Reihe von Privatanschlüssen ermittelt, die aus Sicht des \nDienstherrn keinen dienstlichen Bezug aufwiesen. Unter dem 00.00.0000 wurde \ndas Disziplinarverfahren ausgesetzt im Hinblick auf ein Strafverfahren, welches der \nDienstherr durch eine Strafanzeige in die Wege geleitet hatte. Am 00.00.0000 \nwurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO \nmit der Begründung eingestellt, es handele sich um eine straflose Unachtsamkeit bei \nder Abrechnung und der Schaden bewege sich teilweise im Centbereich. Unter dem \n 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und der Klägerin die \nMöglichkeit zur Stellungnahme gegeben.\n\n5\n\nUnter dem 00.00.0000 erließ der Leiter der JVA eine Disziplinarverfügung \ngegen die Klägerin und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Der \nDisziplinarverfügung lagen folgende Tatvorwürfe zu Grunde:\n\n6\n\n1. Komplex: Diensthandy\n\n7\n\nDie Klägerin bekam im Jahr 2003 auf Grund der Inanspruchnahme in Notfällen \naußerhalb der regulären Dienstzeiten seitens der JVA ein Diensthandy zur Verfügung \ngestellt. Auf diesem Diensthandy durfte die Klägerin auch Privatgespräche führen, \ndie gegenüber der Haushaltsabteilung auf der Rechnung gesondert auszuweisen \nund entsprechend zu erstatten waren. Der Klägerin wird vorgeworfen, in der Zeit von \nSeptember 2003 bis März 2005 in 33 Fällen Privattelefonate nicht als solche in der \nAbrechnung gekennzeichnet zu haben. Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen \nwird auf die Auflistung der Telefonate nach Datum, Zielnummer und Kosten im \nDisziplinarbescheid verwiesen.\n\n8\n\n2. Komplex: Dienstlicher Festnetzanschluss\n\n9\n\nDie Klägerin hatte des Weiteren einen dienstlichen Festnetzanschluss zur (auch \nprivaten) Nutzung. Private Gespräche waren über die Vorwahl einer PIN-Nummer zu \nkennzeichnen, die sodann einzeln abgerechnet wurden. Im Zeitraum von August \n2003 bis November 2004 soll die Klägerin 83 Telefonate privater Natur geführt \nhaben, die sie nicht durch Vorwahl der PIN-Nummer als solche kennzeichnete. Im \nHinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der Telefonate nach \nDatum, Zielnummer und Kosten im Disziplinarbescheid verwiesen.\n\n10\n\n3. Komplex: Mitführen des Diensthandys innerhalb der Anstalt\n\n11\n\nIn der JVA C1. -C2. I gilt seit über 10 Jahren die behördliche Anordnung \nsowohl gegenüber Besuchern, als auch Bediensteten der Anstalt, dass Handys nicht \nmit in die Justizvollzugsanstalt genommen werden dürfen. Diese Anordnung ist auch \nin Form eines Hinweisschildes an der Außenforte der Anstalt textlich fixiert: „Handys \nsind an der Außenforte abzugeben\". Die Klägerin soll an 39 Tagen des Jahres 2004 \ngegen diese Anordnung ihres Dienstherrn verstoßen haben und das Diensthandy \ninnerhalb der Anstalt mit sich geführt und damit Telefonate aus der Anstalt heraus \ngeführt haben. Im Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der \nTage des Jahres 2004 im Disziplinarbescheid verwiesen.\n\n12\n\n4. Komplex: Verletzung von Kernarbeitszeiten\n\n13\n\nGemäß § 4 Ziffer 2 der Dienstvereinbarung „Gleitzeit\" der Justizvollzugsanstalt vom \n22. August 2003 umfasst die Kernarbeitszeit, d. h. die Mindestanwesenheitszeit, \nmontags und dienstags die Zeit von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr und mittwochs bis \nfreitags die Zeit von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr. Gemäß § 6 Ziffer 2 darf die \nKernarbeitszeit viermal im Monat bis zu einem halben Tag für einen Ausgleich in \nAnspruch genommen werden. Diese sog. Verletzung der Kernarbeitszeit muss \njedoch vorher durch Einreichung eines Zeitkorrekturbeleges beantragt werden. \nEntgegen dieser Regelungen hat die Klägerin im Jahr 2004 an 39 Tagen die \nKernarbeitszeit verletzt, ohne zuvor entsprechende Zeitkorrekturbelege einzureichen. \nIm Hinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Tage \nim Disziplinarbescheid verwiesen.\n\n14\n\n5. Komplex: Verletzung der Regelarbeitszeit\n\n15\n\nGemäß § 4 Ziffer 3 der oben genannten Dienstvereinbarung umfasst die Gleitzeit die \nZeiten von 6.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Im Jahr 2004 ist die Klägerin an 22 Tagen \naußerhalb dieser Zeiten in der Anstalt tätig gewesen, wobei in keinem dieser Fälle \ndie ärztliche Notversorgung eines Gefangenen erforderlich gewesen sein soll. Im \nHinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Zeiten im \nDisziplinarbescheid verwiesen.\n\n16\n\n6. Komplex: Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung\n\n17\n\nIm Jahr 2004 hat die Klägerin in sieben Fällen Dienstreisen unternommen, ohne die \nerforderliche schriftliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten einzuholen. Im \nHinblick auf die Vorwürfe im einzelnen wird auf die Auflistung der jeweiligen Tage \nund Dienstreisen im Disziplinarbescheid verwiesen.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \nDisziplinarverfügung ein, die mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 \nzurückgewiesen wurde. Unter dem 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben \nbeim Verwaltungsgericht Minden. Durch Verweisungsbeschluss vom 17. August \n2006 wurde das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster \nabgegeben.\n\n19\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Auswertung ihrer privaten Telefonate und \nder Abgleich mit den dienstlich gewählten Nummern sei rechtswidrig. Daraus \nerlangte Erkenntnisse dürften folglich in diesem Verfahren nicht verwertet werden. Im \nÜbrigen versichert sie, sich Mühe bei der Kennzeichnung bzw. der Eingabe der PIN-\nNummer gegeben zu haben und höchstens versehentlich ein privates Telefonat nicht \nals solches gekennzeichnet zu haben. Telefonate mit ihrem Ehemann, der ebenfalls \nArzt sei, hätten medizinische Erörterungen zu Grunde gelegen oder \nTerminsverschiebungen wegen ihrer dienstlichen Beanspruchung. Von den als privat \nvorgeworfenen Telefonaten vom dienstlichen Festnetzanschluss sei insbesondere \ndas Telefonat in August 2003 nach Indien, welches alleine 35,00 Euro Kosten \nverursacht habe, dienstlich veranlasst gewesen. Die Verletzung der Kern- bzw. \nRegelarbeitszeit sei nicht schuldhaft gewesen. Im Jahr 2001 sei die Gleitzeitanlage \nfür Anstaltsärzte freigeschaltet worden, um zahlreiche Korrekturbelege zu vermeiden. \nIhre Praxis der Handhabung sei der Anstaltsleitung darüber hinaus seit Jahren \nbekannt gewesen. Regelarbeitszeitverletzungen seien in der Regel notwendig \ngewesen im Rahmen der medizinischen Versorgung von Gefangenen, \nKernarbeitszeitverletzungen darüber hinaus notwendig, um das \nÜberstundenkontingent von regelmäßig 60 bis 90 Stunden nicht noch weiter anlaufen \nzu lassen. Es habe auch niemals Einwände von der Anstaltsleitung gegeben. Die \nvorgeworfenen Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung seien nur bis Ende 2004 \nvorgekommen. Bis dahin sei es nach Ansicht der Klägerin nur mündlich \nanzeigepflichtig gewesen, mit anschließender schriftlicher Beantragung eines \nKorrekturbeleges. Erst im Januar 2005 sei sie durch eine Rundmail auf das \nErfordernis einer schriftlichen Beantragung der Genehmigung hingewiesen worden, \nworan sie sich von da an gehalten habe. Im Übrigen seien die Termine als solche \nsämtlichst mit der Anstaltsleitung abgesprochen bzw. laut Verfügung vom \nLandesjustizvollzugsamt O1. ausdrücklich erwünscht gewesen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.\n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n23\n\ndie Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 aufrecht zu \nerhalten.\n\n24\n\nDas beklagte Land ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da die \nKlageschrift an die Disziplinargerichtsbarkeit gerichtet sein sollte und an das \nunzuständige Verwaltungsgericht Minden gegangen sei. So sei die Klagefrist gemäß \n§ 74 VwGO nicht eingehalten.\n\n25\n\nIm Übrigen sei die Klage unbegründet. Die verhängte Maßnahme sei der Höhe \nnach vertretbar. Das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin sei nicht unerheblich \nbeeinträchtigt worden. Der Missbrauch dienstlicher Kommunikationsmittel und die \nEinhaltung dienstzeitlicher Vorgaben sei grundsätzlich nicht ohne Reaktion einfach \nzu tolerieren. Angesichts der im vorliegenden Fall deutlich vielschichtigeren \nVerfehlungen erscheine eine empfindliche Geldbuße vertretbar.\n\n26\n\nIm Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Disziplinarakte und der Personalakte Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 Landesdisziplinargesetz O1. - LDG -, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein - einheitlich zu \nbeurteilendes - Dienstvergehen der Klägerin war zwar festzustellen, die Verhängung \neiner Disziplinarmaßnahme schien jedoch nicht angezeigt (§ 59 Abs. 3 LDG).\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie - entgegen der Ansicht des beklagten \nLandes - fristgerecht erhoben worden mit Klageeinreichung bei dem örtlich \nunzuständigen Verwaltungsgericht Minden. Nach allgemeiner Meinung wird die \nKlagefrist im Verwaltungsrechtsstreit auch dann gewahrt, wenn die Klage bei einem \nunzuständigen Gericht eingereicht wird, wenn sie dort auch eingereicht werden sollte \n(vgl. z.B. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung 13. Auf. § 74 \nVwGO Anm. 8 m.w.N.). Ausweislich der Klageschrift sollte die Klage an das \nVerwaltungsgericht Minden gerichtet werden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Klägerin \ndie Klage an das Verwaltungsgericht Minden als (vermeintlich) zuständiges \nDisziplinargericht richten wollte. \n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet. In Hinsicht auf die sechs Vorwurfskomplexe lässt \nsich lediglich im Hinblick auf den Vorwurf, dass die Klägerin an 39 Tagen im Jahr \n2004 ihr Diensthandy entgegen der Weisung des Dienstvorgesetzten in der \nJustizvollzugsanstalt mit sich führte, ein - einheitlich zu beurteilendes - \nDienstvergehen feststellen. \n\n31\n\nZum 1. und 2. Komplex: Telefonate mit Diensthandy und vom dienstlichen \nFestnetzanschluss:\n\n32\n\nIn der vorgeworfenen fahrlässigen Nichtkennzeichnung einzelner Gespräche als \nprivat, obwohl sie möglicherweise privater Natur waren, liegt kein Dienstvergehen. \nZwar ist es dienstliche Pflicht, bei der Benutzung eines dienstlichen Anschlusses \ndiejenigen Telefonate, die - erlaubterweise - privater Natur sind, durch Eingabe der \nvorgegebenen PIN-Nummer oder - hinsichtlich des Diensthandys - durch Markierung \nbei der Vorlage der Abrechnung als Privatgespräche zu kennzeichnen. Jedoch stellt \nnicht jeder Verstoß gegen Dienstpflichten zugleich auch ein Dienstvergehen im Sinne \ndes Disziplinarrechts dar. Fehler können auch dem besten Beamten unterlaufen. \nDisziplinare Relevanz erhält ein Fehlverhalten eines Beamten erst dann, wenn eine \ngewisse Schwelle überschritten ist. Diese Schwelle ist im vorliegenden Fall jedenfalls \nnicht überschritten, auch nicht unter Berücksichtigung der anderen vorgeworfenen \ndisziplinaren Vorwürfe. In Bezug auf das überlassene Diensthandy werden der \nKlägerin 33 Verstöße im Zeitraum vom 04.09.2003 bis 05.03.2005, also im Zeitraum \nvon 1 ½ Jahren vorgeworfen. Unwiderleglich und auch durchaus lebensnah hat die \nKlägerin sich dahingehend eingelassen, dass den Anrufen in der Arztpraxis bei ihrem \nEhemann zumindest teilweise medizinische kollegiale Erörterungen zu Grunde lagen \nbzw. Terminsverschiebungen, die auf Grund unvorhersehbar geänderter Dienstzeiten \nerforderlich wurden. Lässt man die Gespräche mit der Arztpraxis des Ehemanns in \ndiesen 1 ½ Jahren außen vor (Kostenvolumen 5,07 Euro), so verbleiben Telefonate \nim Abrechnungswert von 9,22 Euro. Die Klägerin hat versichert, sich bei der \nAbrechnung Mühe gegeben zu haben. Wenn dies bei einer Abrechnung über den \nZeitraum von 1 ½ Jahren in einzelnen Fällen in einer Gesamtsumme von 9,22 Euro \nfehlerhaft gewesen sein sollte, stellt dies einen fahrlässigen Bagatellverstoß ohne \ndisziplinare Relevanz dar. \n\n33\n\nDasselbe gilt für die vorgeworfenen Telefonate vom dienstlichen \nFestnetzanschluss. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Telefonate im August 2003 \nnach Indien dahingehend eingelassen, dass es sich um dienstlich veranlasste \nGespräche wegen der suizidalen Gefährdung eines Gefangenen indischer \nAbstammung handelte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung \nunzutreffend sein könnte, gibt es nicht. Lässt man diese Telefonate und diejenigen \nzur Arztpraxis des Ehemannes außen vor, verbleiben knapp 40 Telefonate in einem \nZeitraum von über 20 Monaten im Gebührenwert von knapp über 10 Euro. Auch hier \nerübrigt sich jede Ermittlung, welches Telefonat möglicherweise tatsächlich fahrlässig \nein privates Telefonat unter Nichtverwendung der Pin-Nummer gewesen sein könnte, \nda die Bagatellgrenze jedenfalls bei weitem nicht überschritten wurde. Die Klägerin \nhat im Verhandlungstermin ihre persönliche Abrechnung unter Verwendung der PIN-\nNummer mitgebracht, woraus deutlich wurde, dass sie eine große Anzahl von \nTelefonaten unter Nutzung ihrer persönlichen PIN-Nummer geführt und damit als \nprivat gekennzeichnet hat. Unter diesen Umständen konnte an dieser Stelle auch \ndahinstehen, ob die Speicherung und Auswertung der Telefonverbindungsdaten und \nderen Verwertung im Disziplinarverfahren zulässig waren. \n\n34\n\nZum Komplex 4. und 5.: Verletzung der Kern- und \nRegelarbeitszeitregelungen:\n\n35\n\nAuch in den vorgeworfenen Verstößen gegen die Gleitzeitregelungen durch \nVerletzung von Kernarbeitszeiten bzw. Regelarbeitszeiten ist eine disziplinarrechtlich \nrelevante Dienstpflichtverletzung nicht zu sehen. Die Klägerin hat ihre Arbeitszeit auf \nGrund der Tatsache, dass die Gleitzeitanlage seit 2001 für die Anstaltsärzte \nfreigeschaltet war, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und nach \nAbsprache mit dem anderen Anstaltsarzt eingeteilt. Ob es sich in den einzelnen \nFällen um formelle Verstöße gegen die Gleitzeitregelungen handelt oder nicht, kann \ndahingestellt bleiben. Denn disziplinare Relevanz kann ihnen nur zukommen, wenn \ndamit die organisatorischen Abläufe während des Dienstbetriebes gestört worden \nwären. Offensichtlich ist es zu Problemen im Dienstablauf selbst nicht gekommen. \nAnsonsten wäre es Pflicht des Dienstherrn gewesen, die Klägerin darauf \nhinzuweisen, dass die von ihr jahrelang durchgeführte Praxis als pflichtwidrig \nangesehen wird. Die Klägerin konnte aber, da ihr in den ganzen Jahren niemals ein \nentsprechender Hinweis gegeben wurde, davon ausgehen, dass die Anstaltsleitung \nihre Vorgehensweise billigt. \n\n36\n\nZum Komplex Dienstreisen bzw. Dienstgänge ohne vorherige schriftliche \nGenehmigung:\n\n37\n\nAuch hier handelt es sich um reine Formalverstöße gegen Regelung ohne \ndisziplinare Relevanz. Sämtliche Dienstgänge, Dienstreisen bzw. Fortbildungen \nwaren genehmigungsfähig, wie der Beklagtenvertreter auf ausdrückliche Fragen im \nVerhandlungstermin bestätigt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, \ndass die Termine mit der Anstaltsleitung abgesprochen gewesen waren. Unter \ndiesen Umständen konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Anstaltsleitung auf \ndie Einholung einer vorherigen schriftlichen Genehmigung verzichtet. Die Klägerin \nhat ihre Handhabung auch seit Anfang 2005, dem Erhalt einer allgemeinen Rund-\nMail unter Hinweis auf das Erfordernis einer schriftlichen Beantragung, sofort \ngeändert und von da an stets schriftliche vorherige Genehmigungen beantragt.\n\n38\n\nZum Komplex Mitführen des Diensthandys in der Anstalt:\n\n39\n\nIn dem Mitführen des Diensthandys ist der Justizvollzugsanstalt an 39 Tagen hat die \nKlägerin gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, das Handy nicht mit in die Anstalt zu \nnehmen. Dass die Klägerin das Diensthandy mit sich geführt hat, ergibt sich nach der \nÜberzeugung des Gerichts daraus, dass an diesen 39 Tagen Telefonate vom Handy \nwährend ihrer im Gleitzeitsystem erfassten Anwesenheit in der Anstalt geführt \nwurden. Die Klägerin hat dies auch nicht in Abrede gestellt. \n\n40\n\nEs bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, die Abrechnungsdaten im \nDisziplinarverfahren zu nutzen, um Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die \nBeklagte das Diensthandy in der JVA mit sich geführt hat. Die von dem beklagten \nLand angeregte \"Klärung\" durch die Landesbeauftragte für Datenschutz hat das \nGericht nicht abgewartet, da die Frage der Verwertbarkeit der Erkenntnisse \nausschließlich anhand der Gesetzeslage zu entscheiden ist. Ob die Speicherung und \nAuswertung der Telefonverbindungsdaten gegen datenschutzrechtliche \nBestimmungen verstößt, kann in diesem Verfahren dahinstehen. Denn selbst wenn \ndie Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wären, könnten sie im Disziplinarverfahren \nverwertet werden, da sie keinem Beweisverbot unterliegen. Zwar stellen sich \nBeweisverbote als Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes dar, im \nDisziplinarrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen \nBeweiserhebungsregeln nicht in jedem Fall die Unverwertbarkeit zur Folge hat. \nVielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nach Sachlage und Art der \nRechtsverletzung die Beweiserhebung verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist oder \nnicht (GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder K § 21 Rdn. 113 ff.). Ob \nder Untersuchungsgrundsatz beweisrechtlichen Einschränkungen im Einzelfall \nunterliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutz der \nPrivatsphäre des Beamten (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem \ndienstlichen Interesse an der disziplinaren Verfolgung (Art. 33 Abs. 5 GG ), mithin \nnach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (GKÖD aaO. Rdn. 85). Der Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit ist nur dann verletzt, wenn die Abwägung im Einzelfall zu \ndem Ergebnis führt, dass ein Eingriff in die Interessen des Betroffenen im konkreten \nFall ersichtlich schwerer wiegt, als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche \nMaßnahme dienen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. 21.12.2000 2 \nM 64/00; vergleichbar in der strafrechtlichen Rechtsprechung: BGH, Urteil vom \n18.11.2003 1 StR 455/03). Hier ist der Beamtin vom Dienstherrn ein dienstliches \nHandy zur Verfügung gestellt worden. Auch wenn ihr private Gespräche - gegen \nAbrechnung - erlaubt wurden, steht der dienstliche Zweck eindeutig im Vordergrund. \nDie Speicherung der Daten war der Beamtin bekannt und auch zwingend für die \nAbrechnung bzw. für eine Kontrolle der absprachegemäßen Nutzung erforderlich. Ein \nschützenswertes Interesse der Klägerin, weisungswidrig innerhalb der JVA mit dem \nDiensthandy geführte Telefonate vor dem Dienstherrn geheim zu halten, ist nicht \nersichtlich. \n\n41\n\nDas Mitführen eines Handys in einer Justizvollzugsanstalt kann auch keinesfalls \nals Bagatelle angesehen werden, sondern stellt ein Dienstvergehen mit disziplinarer \nRelevanz dar. Im Hinblick auf dieses Dienstvergehen erscheint die Verhängung einer \nDisziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt (vgl. § 59 Abs. 3 LDG). Die Klägerin hat \nsich im Hinblick auf diesen Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu Ihren Gunsten muss \ndaher davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht bewusst über die Weisung \ndes Dienstherrn hinweggesetzt hat, sondern das Diensthandy aus reiner \nGedankenlosigkeit in der Justizvollzugsanstalt mit sich führte, oder um z.B. bei \nNotfällen für Justizbedienstete erreichbar zu sein, wenn sie innerhalb der Anstalt \nunterwegs war. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin seit Jahren \nunbeanstandet ihren Dienst versieht und unter Berücksichtigung ihrer \nPersönlichkeitsstruktur, ist davon auszugehen, dass ein schlichter Hinweis der \nAnstaltsleitung, sie möge bitte darauf achten die entsprechende Regelungen bzgl. \ndes Handys einzuhalten, ausgereicht hätte, die Klägerin zur zuverlässigen \nEinhaltung dieser Regelung zu veranlassen. Sowohl aus den Disziplinarakten, wie \nauch den Personalakten der Klägerin ergibt sich, dass diese dem Grunde nach eine \npflichtbewusste und bemühte Beamten ist. Dies spiegelt sich auch in ihren \ndienstlichen Beurteilung bis zum Jahr 2002 wieder, wo sie unter dem 02.07.2002 mit \n„gut (untere Grenze)\" beurteilt wurde. Zwar ist die letzte Beurteilung der Klägerin \nunter dem 21.06.2005 mit „vollbefriedigend (untere Grenze)\" deutlich schlechter \nausgefallen. Das Gericht verkennt aber nicht, dass diese - schlechtere - Beurteilung \noffensichtlich darauf beruht, dass der Leiter der JVA unter dem 31.05.2005 die \nBeamtin nur mit „befriedigend (obere Grenze)\" vorbeurteilt hat, u.a. mit der \nBegründung, dass sie „ihre Rechte bzw. vermeintlichen Rechte immer konsequent im \nAuge behält und beharrlich verfolgt\", und „eine zuverlässige zeitliche Erreichbarkeit \n(der Beamtin) ... damit nicht gegeben\" sei. Diese Beurteilung beruht ganz \noffensichtlich darauf, dass die Klägerin zu Beginn des Monats Mai, in dem diese \nBeurteilung erstellt wurde, eine Vereinbarung mit der Anstaltsleitung aus dem Jahre \n2002 gekündigt hatte. In dieser Vereinbarung waren Anrechnungszeiten für eine \ndienstliche Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten, auch am Wochenende, \nvereinbart worden. Die Anstaltsleitung und die Klägerin waren nicht in der Lage, sich \nim Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung dieser Rufbereitschaft zu \nverständigen. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Anstaltsleitung die \nBeurteilung und letztlich auch das in diesem Zeitraum eingeleitete \nDisziplinarverfahren nicht zu dem Zweck nutzen wollten, die Klägerin zur \nordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten, sondern um sie unter \nDruck zu setzen, damit sie weiterhin die Bereitschaft zeigt, eine Rufbereitschaft zu \nden bisherigen Bedingungen fortzuführen. Auf der anderen Seite war die \nAnstaltsleitung offensichtlich auch nicht bereit, eine zulässige beamtenrechtliche \nRegelung hinsichtlich der Rufbereitschaft zu treffen, die hinsichtlich Umfang und \nAnrechnung auf die Arbeitszeit verwaltungsgerichtlich überprüfbar gewesen wäre. \nDas Disziplinarverfahren hat nach der gesetzgeberischen Intention jedoch \nausschließlich den Zweck, den Beamten zur Einhaltung seiner dienstlichen Pflichten \nanzuhalten und nicht ihn unter Druck zu setzen, um sich mit seinem \nDienstvorgesetzten über die Ausgestaltung von Arbeitszeiten und Umfang \nprivatrechtlich zu einigen. Der Einschätzung des Gerichts über den Hintergrund des \nDisziplinarverfahrens, die sich aus der Aktenlage ergab, ist der Beklagtenvertreter bei \nden Erörterungen im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nVon der Möglichkeit des § 74 Abs. 2 LDG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. \nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG \nNW i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/20-k-1538-06-o","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/20-k-1538-06-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266175","retrieved":"2026-07-09 02:34:11.529562+00:00"}}