{"status":"available","doknr":"OLD266174","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0223.1K356.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"1 K 356/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts \nfür Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2005 verpflichtet, im Fall der Klägerin \ndas Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG hinsichtlich Simbabwe festzustellen. \n\nDie Klägerin trägt 5/6 der Kosten der Beklagten und diese 1/6 der Kosten des \nKlägers. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nDie am 15. Dezember 1988 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben \nStaatsangehörige Simbabwes und Angehörige der Volksgruppe der Ndebele. Sie sei \nam 13. Februar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \n\n2\n\nAm 17. Februar 2005 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung gab sie im Rahmen der Anhörung vor dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Sie habe auf der Farm \neines weißen Mannes gearbeitet. Mit diesem Mann und einem weiteren Mädchen \nhabe sie Ende Januar 2005 Simbabwe verlassen und sei mit dem Schiff nach \nDeutschland gereist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKlägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur \nAusreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte \nihr die Abschiebung nach Simbabwe an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen \naus, die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, aus denen eine politische \nVerfolgung ersichtlich sei.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 1. März 2005 Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie habe in Simbabwe \nkeine verwandtschaftlichen Bindungen mehr. Ihre Eltern seien verstorben, ihr Bruder, \nzu dem sie keinen Kontakt mehr habe, lebe möglicherweise in Südafrika. Sie habe \nlediglich fünf Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe sie \nanstelle ihres Vaters auf der Farm eines Weißen namens N. schwer arbeiten \nmüssen, wofür sie nicht bezahlt worden sei. Eines Tages sei ihr auf dem Weg in die \nStadt von einem schwarzen Mann namens K. , der vorgegeben habe, ein Freund \nihres Vaters gewesen zu sein, Hilfe angeboten worden. In seinem Haus sei sie \njedoch für pornografische Zwecke schwer missbraucht, erniedrigt und gedemütigt \nworden. Um dies anzuzeigen, sei sie zu Fuß zurück zur Farm des N. gegangen, \num ihn um Hilfe zu bitten. Diese habe N. aber mit dem Hinweis auf die \nGefährlichkeit des K. abgelehnt. Im September 2004 habe er sie aber in ein \nKrankenhaus gebracht. Der Sohn des Farmers N. habe ihr Flugtickets besorgt \nund sie zu einem Flughafen gebracht. Nach einer Zwischenlandung sei sie in \nDeutschland gelandet. Sie sei Mutter einer ca. ein Jahr alten Tochter. Bei einer \nRückkehr nach Simbabwe bestehe für sie die Gefahr der Zwangsprostitution. \nAngesichts der Situation in Simbabwe hätte sie dort auch keine reale Chance, ihren \nLebensunterhalt und den ihrer Tochter zu sichern. Sie werde zwangsläufig obdach-, \narbeitslos und als junge Frau schutzlos. \n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit sie \nauf ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs, 1, 2 bis 5 AufenthG gerichtet war.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n \nunter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar \n2005 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der \nVoraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG festzustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n \nDas Gericht hat die Klägerin informatorisch zu seinen Asylgründen angehört. Wegen \ndes Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie \nder in den zur Akte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDas Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nKlägerin die Klage zurückgenommen hat.\n\n12\n\nDie aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Die ablehnende \nEntscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDie Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegenüber \nder Beklagten einen Anspruch auf die erstrebte Feststellung.\n\n13\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von einer \nderartigen Gefahr ist im Fall der Klägerin angesichts der gegenwärtigen Lage in \nSimbabwe und der persönlichen Situation der Klägerin auszugehen. \n\n14\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allerdings im Zusammenhang mit den \nRegelungen in dessen Satz 2 sowie in § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. \nNach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nberücksichtigt. Auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift kann die oberste \nLandesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise \nbestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens \nsechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall \ndurch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, \nsondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine \npolitische Leitentscheidung befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch dann keine Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr \nist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines \neinzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Ausländern, die der allgemein \ngefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehören, für die ein \nAbschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist jedoch \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, \nwenn keine anderen Abschiebungsverbote gegeben sind, eine Abschiebung aber \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in \nseinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass \ner im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, wobei diese Folgen zwar \nunmittelbar nach der Heimkehr, aber nicht unbedingt noch am Tag der Ankunft im \nAbschiebezielstaat eintreten müssen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. \n1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.\n\n15\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz \n420.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1996, 476 = DVBl. 1996, \n612; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 = DÖV 1999, 607 = DVBl. \n1999, 549 = InfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666; OVG NRW, \nUrteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, juris.\n\n16\n\nEine derartige extreme Gefahr für die Klägerin ist für den Fall ihrer Abschiebung \nnach Simbabwe anzunehmen.\n\n17\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen befindet sich Simbabwe in einem \nkatastrophalen wirtschaftlichen Notstand. Die von der Regierung Mugabe seit 2000 \nbetriebene Enteignung der weißen Farmer hat zu einem dramatischen Niedergang \ndes Landes geführt. Die landwirtschaftliche Produktion ist auf ein Minimum \ngesunken, weil die schwarzen Farmer wegen des Mangels an Saatgut und Finanzen \nscheitern. Simbabwe hat seit 1999 ca. 40 % des Bruttosozialprodukts eingebüßt und \nist mit einer Inflationsrate von über 1000 % globaler Spitzenreiter. 80 % der \nBevölkerung sind arbeitslos. Die Infrastruktur zerfällt, die Wasser- und \nStromversorgung droht zusammenzubrechen, es fehlt an Treibstoff, Nahrungsmitteln \nund Medikamenten. Eine öffentliche Gesundheitsversorgung existiert kaum mehr, \nvon rechtstaatlichen Verhältnissen kann nicht mehr die Rede sein. Bürgerrechte sind \ndrastisch eingeschränkt worden. Menschenrechtsverletzungen durch staatliche \nStellen nehmen zu. Polizei und Militär gehen immer brutaler insbesondere gegen \nAngehörige der Opposition und Bürgerrechtsorganisationen vor. Im Mai 2005 hat die \nRegierung Mugabe im Rahmen ihrer „Operation Müllbeseitigung\" gewaltsam \nSlumsiedlungen zerstört, wodurch 700.000 Menschen ihre Unterkunft verloren \nhaben. Auch im Mai 2006 wurden etwa 10.000 Straßenkinder und Obdachlose aus \nder Hauptstadt Harare vertrieben. Armut und Hunger breiten sich aus. Die \nLebenserwartung ist auf 33 Jahre gesunken. Mehr als drei Millionen Simbabwer sind \naus dem Land geflohen, von der verbliebenen Bevölkerung sind 30 % unterernährt. \nInternationale Hilfsorganisationen werden bei ihrer Arbeit durch staatliche Stellen \nbehindert, die Vereinten Nationen konnten geplante Hilfsmaßnahmen im Jahr 2005 \nnicht durchführen. Ein Ende der verheerenden Lage Simbabwes ist nicht in Sicht, \nnachdem die Amtszeit Mugabes bis 2010 verlängert worden ist.\n\n18\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. Februar 2007 („Es \nfehlt an allem in Zimbabwe\"); Frankfurter Rundschau vom 19. \nDezember 2006 („Mugabes verlängerte Amtszeit empört die \nOpposition\"); Neue Zürcher Zeitung vom 1. November 2006 („Human \nRights Watch prangert Simbabwe an\"); Neue Zürcher Zeitung vom \n24. Oktober 2006 („Resignation und Apathie im Reich des Robert \nMugabe\"); Die Tageszeitung vom 31. Mai 2006 („Flucht vor dem \nRegime Mugabes\"); Berliner Zeitung vom 17. Mai 2006 („Aktion \nMüllbeseitigung\"); Die Welt vom 16. Februar 2006 („Polizei in \nSimbabwe hält nach Demonstration Frauen und Kinder fest\"); \namnesty international Deutschland: Simbabwe - Jahresbericht 2006; \nFocus vom 5. September 2005 („Simbabwe versinkt in Armut und \nElend\"); Süddeutsche Zeitung vom 1. September 2005 („Regierung \nMugabe schränkt Bürgerrechte drastisch ein\"); Die Tageszeitung vom \n31. August 2005 („Simbabwe entrechtet seine Bürger weiter\"); \nSüddeutsche Zeitung vom 13. Juli 2005 („Feldzug gegen das eigene \nVolk\"); Die Welt vom 30. Juni 2005 („Schlächter seines eigenen \nVolkes\"); Tagesspiegel online vom 21. Juni 2005 („Krieg gegen die \nArmen\"); Institut für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht \nArnsberg vom 8. Oktober 2004; Auswärtiges Amt an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg vom 23. März 2004. \n\n19\n\nAngesichts dieser Situation ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer \nRückkehr nach Simbabwe keine hinreichende und zumutbare Lebensgrundlage \nfinden und deshalb jedenfalls schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. \nNach ihren Angaben, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass \nsieht, verfügt die Klägerin in Simbabwe über keine verwandtschaftlichen Bindungen \nund nach der Vertreibung des Weißen, auf dessen Farm sie gelebt und gearbeitet \nhabe, auch über keinen Zufluchtsort mehr. Als gerade 18jährige allein stehende \nMutter eines Kleinkinds hätte sie damit keine realistische Chance, trotz der noch \nzunehmend durch Armut, Arbeits-, Obdachlosigkeit, Hunger und Vertreibung \ngekennzeichneten Lage in Simbabwe in ihr zumutbarer Weise ihren Lebensunterhalt \nsicherzustellen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 83 \nb AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/1-k-356-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/1-k-356-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266174","retrieved":"2026-07-09 02:34:11.447874+00:00"}}