{"status":"available","doknr":"OLD266173","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0223.1K2059.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"1 K 2059/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im \nübrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger besucht seit August 2006 die X. -\nGrundschule- in S. . Er wohnt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern \nim Außenbereich. Die einfache Entfernung von seinem Elternhaus zur Grundschule \nbeträgt ca. 10 km. Der Weg von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen \nBushaltestelle der Linie 000 ist 965 m lang.\n\n3\n\nAnfang des Jahres 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um \nEinrichtung einer Bushaltestelle an seinem Elternhaus. Zur Begründung führte er \nunter anderem aus, der Weg zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei besonders \ngefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 16. April 2005 zur \nAusführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im \nFolgenden: SchfkVO), da er dort der Gefahr krimineller Übergriffe ausgesetzt sei. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. März 2006 lehnte die Beklagte die Einrichtung einer \nweiteren Bushaltestelle vor dem Elternhaus des Klägers ab. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Mai 2006 machte der Kläger geltend, die Beklagte hätte \nbei ihrer Entscheidung neben der besonderen Gefährlichkeit seines Schulwegs zur \nnächstgelegenen Bushaltestelle die Zusage seiner Eltern, die durch die Einrichtung \neiner weiteren Haltestelle entstehenden Mehrkosten in einer Höhe von 1.000,- Euro \npro Jahr zu übernehmen, berücksichtigen müssen.\n\n6\n\nDie Beklagte fasste das Schreiben des Klägers als Widerspruch auf, den sie mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 zurückwies.\nDer Kläger verfolgte sein Begehren im Wege der Klage (1 K 1207/06) weiter und \nbeantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss \nvom 3. August 2006 - 1 L 528/06 - lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab, \nführte in der Begründung seines Beschlusses jedoch aus, es halte den Schulweg des \nKlägers zu der nächstgelegenen Bushaltestelle für besonders gefährlich im Sinne \nvon § 6 Abs. 2 SchfkVO.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. August 2006 verfolgte der Kläger sein Begehren auf \nEinrichtung einer weiteren Haltestelle an seinem Elternhaus weiter und übermittelte \ndie Zusage seiner Eltern, eine Wendemöglichkeit für den Linienbus an ihrer \nHofzufahrt herzustellen. Ferner machte er gegenüber der Beklagten geltend, seine \nEltern könnten ihn morgens und mittags nicht zu der nächstgelegenen Bushaltestelle \nbefördern. Sein Vater sei als selbständiger Gärtnermeister beruflich verhindert. Seine \nMutter könne seine beiden jüngeren Geschwister während seiner Beförderung zur \nBushaltestelle nicht alleine lassen, es sei ihr aber auch nicht zumutbar, seine beiden \njüngeren Geschwister mitzunehmen. Er beantragte daher bei der Beklagten die \nZusage, die Kosten seiner Beförderung zur Bushaltestelle und zurück durch ein \nMietwagen- oder Taxiunternehmen zu übernehmen.\n\n8\n\nIm Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags führte \nder Kläger mit Schreiben vom 13. September 2006 aus, sein vierjähriger Bruder \nbesuche derzeit den St. Walburga- Kindergarten in W. - S. , seine zweijährige \nSchwester eine Spielgruppe in C. - X1. . Sein Bruder müsse im Kindergarten \nzwischen 7:30 Uhr und 9 Uhr abgegeben und zwischen 11:30 Uhr und 12:30 Uhr \nabgeholt werden. Seine Schwester müsse um 9 Uhr in der Spielgruppe abgegeben \nund um 11:30 Uhr abgeholt werden. Seine Mutter wecke ihn gegen 6:30 Uhr, seinen \nBruder um 7:30 Uhr und seine Schwester um 8 Uhr. Um 8:30 Uhr fahre seine Mutter \nmit seinen Geschwistern zum Kindergarten in W. - S. , wo sie seinen Bruder \ngegen 8:40 Uhr abgebe. Um 9 Uhr erreiche seine Mutter mit seiner Schwester die \nSpielgruppe in C. . Um 11:30 Uhr hole seine Mutter seine Schwester in C. ab, \nanschließend um 11:45 Uhr seinen Bruder in W. - S. . Er selbst komme bereits \num 11:49 Uhr an der Schulbushaltestelle an. Sein Vater verlasse das Elternhaus um \n6:30 Uhr, um gegen 7 Uhr seine Arbeit am Sitz seiner Baumschule in S. \naufzunehmen. Auf Anfrage hätten sich zwei Unternehmen zu seiner Beförderung \nbereit erklärt und Kostenvoranschläge in Höhe von täglich 15,90 Euro und 20,20 \nEuro unterbreitet.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 28. September 2006 forderte die Beklagte die Eltern des \nKlägers auf, ihn an den Schultagen zur nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 000 \nzu befördern. Zugleich sagte die Beklagte hierfür eine Wegstreckenentschädigung in \nHöhe von 0,13 Euro pro Kilometer zu. Die Entschädigung solle für einen Weg von \neinem Kilometer für zwei Beförderungen täglich gewährt werden. Zur Begründung \nführte die Beklagte aus, die beiden im Rahmen der Schülerbeförderung vom \nLinienträger eingesetzten Unternehmen hätten für die Zeiten, zu denen der Kläger \nzur und von der Bushaltestelle transportiert werden müsste, kein Angebot \nunterbreiten können. Die Angebote für eine Beförderung des Klägers zu anderen \nZeiten lägen bei 15,90 Euro und 17,50 Euro, so dass die Beklagte bei 210 \nSchultagen Kosten in Höhe von mehr als 3.300,00 Euro zu tragen hätte. Aus \nGründen der Wirtschaftlichkeit sei daher die Beförderung des Klägers zur und von \nder Bushaltestelle mit einem Privatfahrzeug geboten. Dies sei seinen Eltern in der \nVergangenheit möglich gewesen und auch künftig möglich und zumutbar. Seine \nMutter könne seine beiden Geschwister auf den Weg zur Bushaltestelle mitnehmen \noder in der Obhut seines Vaters lassen. Es sei davon auszugehen, dass sein Vater \nals selbständiger Unternehmer seine Arbeitszeit flexibel einteilen könne.\n\n10\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2006 Widerspruch, \nzu dessen Begründung er ausführte, die Beklagte habe das ihr nach § 16 Abs. 2 \nSchfkVO zustehende Ermessen nicht ausgeübt, da sie zu Unrecht angenommen \nhabe, die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lägen nicht vor. Sein Vater müsse \nwährend des Vormittags durchgehend im Betrieb anwesend sein und könne nicht \ndurch andere Mitarbeiter ersetzt werden. Seinen Geschwistern sei es nicht zumutbar, \nzusammen mit ihm geweckt zu werden.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 17. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Die Situation der Familie des Klägers sei mit der vieler anderer \nFamilien vergleichbar. Es sei nicht richtig, dass der Kindergarten erst um 8:30 Uhr \nöffne. Die Kindergärten seien im Gegenteil dazu bereit, den Eltern zeitlich \nentgegenzukommen. \n\n12\n\nDer Kläger hat daraufhin am 20. Dezember 2006 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vorträgt, sein Bruder \nkönne frühestens um 7:30 Uhr im Kindergarten abgegeben werden, seine Schwester \nfrühestens um 9 Uhr in der Spielgruppe. Es sei seinen Geschwistern unzumutbar, 90 \nMinuten bzw. 2 Stunden früher als bislang üblich aufzustehen und ihn auf seinem \nWeg zur Bushaltestelle zu begleiten.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt nach Rücknahme zweier schriftsätzlich angekündigter \nHilfsanträge nunmehr,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 28. September 2006 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. November \n2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die \nZurücklegung des Schulwegs zwischen dem eigenen \nWohnhaus und der nächstgelegenen Haltestelle eines \nöffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs \neine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich \nentstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder \nMietwagen zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n17\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die der angefochtenen Bescheide.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 1 L \n528/06 und 1 K 1207/06 nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen ergänzend \nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Hilfsbegehren nicht weiter \nverfolgt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n21\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer \nWegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für seine \nBeförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seinem Wohnsitz zur \nnächstgelegenen Bushaltestelle der Linie 000 und zurück nicht zu.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SchfkVO \nliegen nicht vor. Nach den vorgenannten Vorschriften kann in besonders \nbegründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der \ntatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers mit einem Taxi \noder Mietwagen gezahlt werden, wenn die Beförderung mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder nicht zumutbar \nist und die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten \nEltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Die \nWegstreckentschädigung für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen ist \ndabei in der Regel auf den Weg von der Wohnung des Schülers bis zur \nnächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines \nSchülerspezialverkehrs beschränkt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SchfkVO, \nwonach die Benutzung eines Privatfahrzeugs in der Regel nur für diese Strecke \nnotwendig ist.\n\n23\n\nDem Kläger ist die Beförderung mit der Buslinie 867 nicht zumutbar, da der Weg \nvon seinem Elternhaus zu der nächstgelegenen Haltestelle als besonders gefährlich \nim Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO zu qualifizieren ist (vgl. den Beschluss des \nGerichts vom 3. August 2006 in dem zugehörigen Eilverfahren 1 L 528/06).\n\n24\n\nSeine Beförderung zu der nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 867 mit \neinem Privatfahrzeug seiner zur Beförderung verpflichteten Eltern scheidet jedoch \nnicht aus. Die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern scheidet aus, wenn \nsie objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es kann dahin stehen, ob es dem \nVater des Klägers möglich und zumutbar ist, seinen Arbeitstag so zu gestalten, dass \ner für die Beförderung des Klägers zur und von der Bushaltestelle zur Verfügung \nsteht. Es ist jedenfalls seiner Mutter möglich und zumutbar, ihn zur Haltestelle zu \nbringen und wieder abzuholen. Dass ihr dies morgens tatsächlich möglich ist, wird \nvon dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Es ist ihr auch zumutbar. Das Wecken und \nAnziehen seiner Geschwister zeitgleich mit ihm verursacht keinen Aufwand, der über \ndie Grenze des Zumutbaren hinausgeht. Es kann dahin stehen, ob die mit dem \nfrüheren Aufstehen für seine Geschwister entstehenden Unannehmlichkeiten in \ndiesem Zusammenhang Berücksichtigung finden können. Mit Blick darauf, dass sie \nsich auch aus anderen familiären Notwendigkeiten ergeben könnten, sind sie \njedenfalls ebenfalls zumutbar.\n\n25\n\nMittags ist es seiner Mutter möglich, seine Geschwister früher als bislang üblich \nvon der Spielgruppe und dem Kindergarten abzuholen, um ihn rechtzeitig an der \nBushaltestelle abholen zu können. Wie seine Mutter selbst einräumt, wäre es auch \nmöglich, mittags auf seine Beförderung mit dem Bus zu verzichten und ihn \nzusammen mit seinem Bruder in S. abzuholen.\n\n26\n\nSelbst wenn man seine morgendliche Beförderung durch seine Mutter \nzusammen mit seinen Geschwistern für unzumutbar halten sollte, läge jedenfalls ein \nbesonders begründeter Ausnahmefall nicht vor. Ein solcher kann sich daraus \nergeben, dass die Höhe der Taxi- oder Mietwagenkosten die finanzielle \nLeistungsfähigkeit der Familie des Schülers übersteigt. Hierfür bestehen mit Blick \ndarauf, dass für eine morgendliche Beförderung des Klägers bei 210 Schultagen \nmaximal 2121,- Euro jährlich zu veranschlagen wären und sich seine Eltern dazu \nbereit erklärt haben, die Kosten einer weiteren Bushaltestelle der Linie 000 in einer \nHöhe von 1.000,- Euro pro Jahr zu tragen und eine Wendemöglichkeit für den \nLinienbus vor ihrem Grundstück herzustellen, keinerlei Anhaltspunkte.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/1-k-2059-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/1-k-2059-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266173","retrieved":"2026-07-09 02:34:11.370376+00:00"}}