{"status":"available","doknr":"OLD266172","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0223.1K1207.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"1 K 1207/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger besucht seit August 2006 die X1. - \nGrundschule in S. . Er wohnt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern \nim Außenbereich. Die einfache Entfernung von seinem Elternhaus zur Grundschule \nbeträgt ca. 10 km. Der Weg von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen \nBushaltestelle der Linie 000 ist 965 m lang.\n\n3\n\nAnfang des Jahres 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um \nEinrichtung einer Bushaltestelle an seinem Elternhaus. Der Weg zur \nnächstgelegenen Bushaltestelle sei besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 \nder Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW \n(Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO), da er dort der Gefahr \nkrimineller Übergriffe ausgesetzt sei. Die Nutzung der nächstgelegenen \nBushaltestelle führe im übrigen dazu, dass sein Schulweg täglich ca. 90 Minuten in \nAnspruch nehme.\n\n4\n\nDie Beklagte erkundigte sich im Folgenden bei dem Betreiber der Buslinie, ob \neine entsprechende Erweiterung der Linie 000 möglich wäre. Der Betreiber teilte ihr \nmit, dass hierdurch Mehrkosten in Höhe von 6,- Euro pro Einsatztag entstünden. \nEine von der Beklagten im Folgenden eingeholte Stellungnahme der \nKreispolizeibehörde Borken zur Gefährlichkeit des Schulwegs des Klägers bis zur \nnächstgelegenen Bushaltestelle gelangte zu dem Ergebnis, der Weg sei aus \nverkehrspolizeilicher Sicht „relativ problemlos\" und aus kriminalpräventiver Sicht \n„nicht unbedingt als besonders gefährlich\" einzustufen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 31. März 2006 lehnte die Beklagte die Einrichtung einer \nweiteren Haltestelle vor dem Elternhaus des Klägers ab. Zur Begründung führte sie \naus, die Fahrzeit des Busses von der nächstgelegenen Haltestelle bis zur \nGrundschule und zurück betrage täglich 40 Minuten. Der Kläger könne den Weg von \nseinem Elternhaus bis zur Bushaltestelle in 10 Minuten zurücklegen. Selbst wenn die \nfür den Regelfall vorgesehene Schulwegdauer von maximal einer Stunde \nüberschritten werden sollte, sei es gerechtfertigt, die Einrichtung einer weiteren \nHaltestelle abzulehnen, da hierdurch jährlich Mehrkosten in Höhe von ca. 1.500,00 \nEuro entstehen würden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. Mai 2006 wandte der Kläger ein, zu der Entfernung von \nseinem Elternhaus zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei die Entfernung von der an \nder Schule gelegenen Bushaltestelle zur Schule hinzuzurechnen, die 45 m betrage. \nFür den Weg von seinem Elternhaus zur nächstgelegenen Bushaltestelle benötige er \nim Gegensatz zu der Einschätzung der Beklagten 15 bis 20 Minuten. Die Beklagte \nhätte bei ihrer Entscheidung neben der besonderen Gefährlichkeit seines Schulwegs \nzur nächstgelegenen Bushaltestelle die Zusage seiner Eltern, die durch die \nEinrichtung einer weiteren Haltestelle entstehenden Mehrkosten in einer Höhe von \n1.000,- Euro pro Jahr zu übernehmen, berücksichtigen müssen. Abschließend \nbeantragte er,\n\n7\n\n„zur Sicherstellung eines angemessenen Schulweges einen \nSchülerersatzverkehr einzurichten, indem für die Linie 000 eine \nzusätzliche Haltestelle am Hofgrundstück ... (seiner Eltern) „I. 0, \nW. „ eingerichtet und zu den Schulzeiten angefahren wird\",\n\n8\n\nhilfsweise „den derzeitigen Ortslinienverkehr der Linie 000 um \neine zusätzliche reguläre Haltestelle am Hofgrundstück ... (seiner \nEltern) „I. 0, W. „ zu ergänzen\".\n\n9\n\nDie Beklagte fasste das Schreiben des Klägers als Widerspruch auf, den sie mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 zurückwies. Die Entfernung von der an der \nSchule gelegenen Bushaltestelle bis zum Schulgrundstück betrage lediglich 5 m. Der \nFahrplan der Buslinie 000 weise für den Hin- und Rückweg eine Fahrzeit von \ninsgesamt 29 Minuten aus, so dass der Kläger den Schulweg innerhalb einer Stunde \nbewältigen könne. Die Kostenzusage seiner Eltern rechtfertige keine andere \nBeurteilung, da sich die Fahrzeit des Busses durch die Einrichtung einer neuen \nHaltestelle um 5 bis 10 Minuten verlängern und so der Schulweg anderer Kinder \nverlängert würde. Ferner würde die Buslinie für andere Nutzer weniger attraktiv.\n\n10\n\nDen als Einschreiben gegen Rückschein versandten Widerspruchsbescheid \nerhielt der Kläger am 16. Juni 2006.\n\n11\n\nDer Kläger hat daraufhin am 15. Juli 2006 Klage erhoben und zugleich die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 3. August \n2006 - 1 L 528/06 - lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab.\n\n12\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht \nergänzend geltend, entgegen dem Fahrplan der Westfalen Bus GmbH sei für den \nmorgendlichen Weg zur Schule nicht eine Fahrzeit von 18, sondern von 25 Minuten \nzu veranschlagen. Auch die für den Rückweg im Fahrplan veranschlagte Fahrzeit \nvon 11 Minuten sei nicht realistisch. Es entspreche ständiger Verwaltungspraxis der \nBeklagten, zum Zwecke der Schülerbeförderung ggfs. neue Bushaltestellen \neinzurichten. So habe die Beklagte im Jahr 2006 mit Blick auf die Einschulung eines \nanderen Kindes die Buslinie 000 um eine Haltestelle am Wohnsitz dieses Kindes \nerweitert und hierbei einen Abstecher des Busses vom bisherigen Linienverlauf von 4 \nkm in Kauf genommen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 31. März 2006 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen \nSchülerspezialverkehr einzurichten,\n\n15\n\nhilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2006 \nin der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 \naufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Erweiterung \nder Buslinie 000 durch eine zusätzliche Haltestelle am \nGrundstück „I. 0\" in W. zu erwirken.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 28. September 2006 hat die Beklagte die Eltern des Klägers \naufgefordert, ihn zu der nächstgelegenen Bushaltestelle zu befördern, und hierfür \neine Entschädigung von 0,13 Euro pro Kilometer für zwei Wege pro Schultag \ngewährt. Die Kosten der Verlegung der Bushaltestelle von ca. 1.800,00 Euro jährlich \nseien auch unter Berücksichtigung einer Beteiligung der Eltern des Klägers unter \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu vertreten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 1 L \n528/06 und 1 K 2059/06 nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen ergänzend \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDem Kläger stehen der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erwirken \nder Erweiterung der Buslinie 000 um eine zusätzliche Haltestelle an seinem Wohnsitz \nnicht zu.\n\n23\n\nFür den geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs existiert keine gesetzliche Grundlage.\n\n24\n\nDie Vorschriften der Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 \nAbs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO) \ngewähren dem betroffenen Schüler keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der \nBeförderung, sondern lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, \ndem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig \nentstehen (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO). Die Beförderungspflicht obliegt den Eltern (vgl. § \n16 Abs. 2 SchfkVO), nicht dem Schulträger (§ 3 Satz 2 SchfkVO). Dieser entscheidet \nmit Blick auf seine Kostentragungspflicht im Rahmen der \nSchülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 \nSatz 1 SchfkVO), insbesondere über die wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. \n3 SchfkVO), ohne dass hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte der Schüler begründet \nwerden.\n\n25\n\nDeshalb kann der Schulträger einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer \nbestimmten Art zu gestalten, in der Regel in pflichtgemäßer Ermessenausübung \nallein unter Hinweis auf seine bloße Kostentragungspflicht ablehnen.\n\n26\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2006 in dem \nzugehörigen Eilverfahren 1 L 528/06, VG Aachen, Urteil vom 8. \nSeptember 2006 - 9 K 479/05 -, juris.\n\n27\n\nDas der Beklagten als Schulträgerin aufgrund des Antrags des Klägers, die \nBuslinie 000 um eine weitere Haltestelle an seinem Wohnsitz, die zu den Schulzeiten \nangefahren wird, zu ergänzen und hierdurch einen Schülerspezialverkehr zur \nVerfügung zu stellen, eröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht \naufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dahingehend reduziert, einen \nSchülerspezialverkehr einzurichten.\n\n28\n\nDie Beförderung im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs erfolgt im Gegensatz \nzu der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO) \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfkVO mit durch den Schulträger angemieteten \nKraftfahrzeugen eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder mit geeigneten \nKraftfahrzeugen des Schulträgers. Die von dem Kläger begehrte Erweiterung der \nBuslinie 000 um eine Haltestelle an seinem Wohnsitz, die zu den Schulzeiten \nangefahren wird, stellt folglich keine (teilweise) Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs dar. Das Begehren des Klägers ist vielmehr - ebenso wie das \nmit seinem Hilfsantrag verfolgte - auf eine Erweiterung des öffentlichen \nPersonennahverkehrs gerichtet. Einen Antrag auf Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfkVO hat der Kläger bei \nder Beklagten nicht gestellt. Selbst wenn seinem Antrag ein entsprechendes \nBegehren entnommen werden könnte, ist die im Rahmen ihres \nOrganisationsermessens getroffene und anlässlich des Antrags des Klägers \nkonkludent bestätigte Entscheidung der Beklagten, von der Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs abzusehen, nicht zu beanstanden. Wie sich § 14 Abs. 1 \nSchfkVO entnehmen lässt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die \nSchülerbeförderung mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs im Regelfall \nwirtschaftlicher ist als die Beförderung im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs, und \ndass der öffentliche Nahverkehr daher vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Es \nbestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs \ndurch die Beklagte wirtschaftlicher als die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs \nwäre. Auch im übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die \nOrganisationsentscheidung der Beklagten als sachwidrig oder willkürlich erscheinen \nlassen.\n\n29\n\nFür den von dem Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erwirken \nder Erweiterung der Buslinie 000 um eine zusätzliche Haltestelle an seinem Wohnsitz \nbesteht ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Als Teil des öffentlichen Nahverkehrs \nstellt die Buslinie eine kommunale Einrichtung der Daseinsvorsorge [vgl. § 1 Abs. 1 \nund 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-\nWestfalen (ÖPNVG NRW)] im Sinne von § 8 Abs. 1 GO NRW dar. \n\n30\n\nNach der vorgenannten Vorschrift schaffen die Gemeinden innerhalb der \nGrenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle \nBetreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Es kann dahin \nstehen, ob die Vorschrift alleine eine Aufgabenzuweisung enthält oder auch die \nobjektiv-rechtliche Pflicht begründet, solche Einrichtungen zu schaffen oder zu \nerweitern. Jedenfalls bestünde eine solche Pflicht alleine im öffentlichen Interesse \nder Daseinsvorsorge, nicht jedoch zumindest auch im Interesse Einzelner. Dafür \nmangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der \ngeschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten \nPersonen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus \nder Norm nicht abgeleitet werden.\n\n31\n\nAuch aus § 8 Abs. 2 GO NRW, wonach alle Einwohner einer Gemeinde im \nRahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der \nGemeinde zu benutzen, lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts \nherleiten, da diese Norm das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen, nicht \naber deren Schaffung oder Erweiterung regelt.\n\n32\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: OVG NRW, \nBeschluss vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, NWVBl. 2004, \n387 = ZfW 2005, 124; VG Aachen, Urteil vom 8. September \n2006 - 9 K 479/05 -, juris.\n\n33\n\nEin Anspruch des Klägers auf Erwirken der Erweiterung der Buslinie 000 ergibt \nsich mit Blick auf die von dem Kläger angeführte Erweiterung der Buslinie 000 zum \nSchuljahr 2006/2007 auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der dort verankerte \nGleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches \ngleich zu behandeln. Eine solche Ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher \nSachverhalte durch die Beklagte lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Haltestelle \nO. -X. anlässlich der Einschulung eines in ihrer Nähe wohnenden Kindes \neingerichtet worden und hat einen Abstecher von dem bisherigen Linienverlauf \nerforderlich werden lassen. Diese Erweiterung ist von dem Linienbetreiber jedoch \nkostenneutral zur Verfügung gestellt worden, während bei einer Erweiterung der \nLinie 000 für die Beklagte Mehrkosten in Höhe von ca. 6,- Euro pro Einsatztag \nentstanden wären.\n\n34\n\nUnabhängig davon hat der Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass \ndie Beklagte das ihr bei der Ausgestaltung des öffentlichen Nahverkehrs als \nEinrichtung der Daseinsvorsorge eröffnete Organisationsermessen fehlerfrei ausübt. \nDie Organisation des öffentlichen Nahverkehrs erfolgt allein im öffentlichen Interesse \nder Daseinsvorsorge und dient nicht dem Schutz individueller Interessen. Eine \nfehlerhafte Entscheidung kann daher allein von der Aufsichtsbehörde beanstandet \nwerden.\n\n35\n\nVgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 6/97 -, VwRR \nMO 1997, 121.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/1-k-1207-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-23/1-k-1207-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266172","retrieved":"2026-07-09 02:34:11.289966+00:00"}}