{"status":"available","doknr":"OLD266304","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0220.6K1613.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"6 K 1613/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen \ndie Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind am 2. Mai 2000 und am 28. Februar 2002 in der \nBundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern stammen aus dem Kosovo und \nbetrieben erfolglos Asylverfahren.\n\n3\n\nDer Landrat des Kreises Steinfurt meldete die Klägerinnen mit Schreiben vom \n16. März 2005 gemäß § 14 a AsylVfG dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt).\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerinnen nach vorheriger \nAnhörung der Mutter mit Bescheid vom 3. August 2005 als offensichtlich \nunbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \noffensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht bestehen. Zugleich forderte es die Klägerinnen unter Androhung der \nAbschiebung nach Serbien und Montenegro auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. \n\n5\n\nDie Klägerinnen haben gegen den am 10. August 2005 als Einschreiben zur Post \naufgegebenen Bescheid am 18. August 2005 Klage erhoben und zugleich erfolgreich \num Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Beschluss vom 19. August \n2005 - 6 L 729/05. A -). \n\n6\n\nZur Begründung der Klage tragen sie vor: Sie seien Angehörige des Volkes der \nRoma. Die Regelung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG finde auf vor dem 1. Januar 2005 \ngeborene Kinder von Asylbewerbern keine Anwendung. Die Regelung sei \nverfassungswidrig.\n\n7\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2005 \naufzuheben,\n\n9\n\nhilfsweise sinngemäß\n\n10\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides vom 3. August 2005 zu verpflichten, festzustellen, \ndass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich Serbien (Kosovo) vorliegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie führt aus, dass § 14 a AsylVfG Anwendung findet.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig; insbesondere fehlt \nkein beachtlicher Asylantrag der Klägerinnen. Zwar haben die gesetzlichen Vertreter \nder Klägerinnen keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Die Stellung \neines Asylantrages wird jedoch nach § 14 a Abs. 2 S. 3 AsylVfG, der mit \nVerfassungsrecht im Einklang steht und der auch auf vor dem 1. Januar 2005 \ngeborene Kinder Anwendung findet, fingiert. \n\n18\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C \n10.06 -; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A \n1437/06.A -.\n\n19\n\n§ 14 a Abs. 2 AsylVfG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar \nmag § 14 a Abs. 2 AsylVfG den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG begrenzen. Ein \nrechtswidriger Eingriff ist hiermit jedoch nicht verbunden. § 14 a Abs. 2 AsylVfG liegt \ninnerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich zukommenden \nGestaltungsspielraums für das Asylverfahren. Durch die Fiktion eines Asylantrages \nwerden die Betroffenen nicht zum bloßen Objekt eines - nicht gewollten - \nVerwaltungsverfahrens gemacht, denn sie können, sofern sie keine politische \nVerfolgung befürchten, die Durchführung des Asylverfahrens ohne weiteres durch \neine Verzichtserklärung abwenden. Die Folgen der Verzichtserklärung, so werden die \nBetroffenen etwa wie Folgeantragsteller behandelt (vgl. § 71 Abs. 1 S. 2 AsylVfG), \nsind vor dem Hintergrund des berechtigten Interesses des Gesetzgebers, verlängerte \nAufenthaltszeiten durch die Vermeidung sukzessiver Asylanträge einzelner \nFamilienmitglieder zu verhindern und des in asylrechtlicher Hinsicht nicht \nschützenswerten Aufenthaltszwecks der Betroffenen verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n20\n\nVgl. auch VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2007 - 6 K \n1810/05.A -.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen für den Eintritt der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 \nAsylVfG liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Bundesamt unverzüglich \nanzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach \ndessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und \nwenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss \nseines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt \nneben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der \nAusländerbehörde (Satz 2). Eine solche Anzeige hat der Landrat des Kreises \nSteinfurt als für die Klägerinnen zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt \nzugeleitet. Die Mutter der Klägerinnen ist abgelehnte Asylbewerberin. Im Zeitpunkt \ndes Eingangs der Anzeige über die Geburt der Klägerinnen beim Bundesamt war sie \nvollziehbar ausreisepflichtig, ihr Aufenthalt war bzw. ist lediglich geduldet. \n\n22\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes \nergeben sich auch nicht in der Sache selbst. Die Beurteilung des Asylbegehrens als \noffensichtlich unbegründet lässt sich zwar nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG \nstützen, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -\n,\n\n24\n\nsie ist jedoch nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 AsylVfG gerechtfertigt. Das Gericht \ngeht in ständiger Rechtsprechung im Einklang mit der obergerichtlichen \nRechtsprechung davon aus, dass Roma im Kosovo angesichts der generellen \nSchutzbereitschaft und -fähigkeit von UNMIK und KFOR keiner Verfolgung durch die \nalbanische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind, die die Gewährung von Asyl oder \nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 und 7 AufenthG rechtfertigen könnte. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - 5 A \n3797/05.A -, vom 9. Januar 2006 - 14 A 863/05.A -, vom 21. \nJuni 2006 - 13 A 2314/06.A -, vom 24. August 2006 - 5 A \n3067/05.A - und vom 30. Oktober 2006 - 5 A 3987/06.A -; VG \nMünster, Urteil vom 12. Februar 2007 - 6 K 1330/05. A -.\n\n26\n\nDie Klägerinnen haben diese Einschätzung im Klageverfahren nicht \nentscheidungserheblich in Frage gestellt, sodass die Klage auch mit dem Hilfsantrag \nkeinen Erfolg hat.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-20/6-k-1613-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-20/6-k-1613-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266304","retrieved":"2026-07-09 02:34:21.925426+00:00"}}