{"status":"available","doknr":"OLD266302","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0220.4K2502.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"4 K 2502/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 einen Nettobetrag von insgesamt 942,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2005 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Dienst des Beklagten. Er war für\nseine drei in den Jahren 1990, 1992 und 1995 geborenen Kinder im Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31.\nDezember 2004 kindergeldberechtigt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum\nnach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der\nverfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die\nFamilienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01. Januar\n1999 für endgültig erklärt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 18.\nJanuar 2005 wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2005 hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002\nbis 2004 zurück. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 erkannte er\ndagegen einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von insgesamt 528,57 Euro an.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 16. Dezember 2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die\ngesetzlich festgelegte Besoldung sei im streitgegenständlichen Zeitraum hinter den Vorgaben des\nBundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - zurückgeblieben. Soweit\nfür die Jahre 2000 und 2001 eine Nachzahlung erfolgt sei, bestehe keine Möglichkeit, die zu\nGrunde liegenden Berechnungen nachzuvollziehen.\n\n5\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich zunächst beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Dezember 2004 (Az.: G 110385 5)\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 - ihm zugegangen am 17. November 2005 -\naufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, die Familienzuschläge für sein drittes Kind\nfür die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 abweichend von den jeweiligen Besoldungsmitteilungen\nzu ermitteln und hierbei höhere Familienzuschläge nach Maßgabe der Grundsätze im Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - zu berechnen und die zustehende Bezüge\nnachzuzahlen sowie diese Bezüge für die Zeit ab Klagezustellung in Höhe von 5 % über\ndem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.\n\n7\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 übereinstimmend\nfür erledigt erklärt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides\nvom 15. November 2005 zu verurteilen, an ihn entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im\nBeschluss vom 24. November 1998  2 BvL 26/91  u. a. - und des Bundesverwaltungsgerichts\nim Urteil vom 17. Juni 2004  2 C 34.02  für sein drittes Kind für die\nJahre 1999, 2002, 2003 und 2004 den Differenzbetrag zwischen dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich\ngewährten Familienzuschlag und demjenigen Betrag, der 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen\nGesamtbedarfs eines Kindes entspricht, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils\ngeltenden Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2005 zu zahlen,\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, für das Jahr 1999 werde wegen der vom Bundesverfassungsgericht im\nBeschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - festgelegten Anpassungsfrist kein Gestaltungsspielraum\ndes Dienstherrn gesehen. Die Höhe der für die Jahre 2002 bis 2004 nach dem Bundesbesoldungsgesetz\ngezahlten Familienzuschläge ab dem dritten Kind erfülle bereits die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts,\nso dass für diesen Zeitraum eine Nachzahlung nicht mehr in Betracht komme. Durch die kontinuierliche\nErhöhung des Kindergeldes und die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge sowie das Vorziehen\nvon steuerrechtlichen familienbezogenen Entlastungsmaßnahmen sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur\nverfassungskonformen Anpassung der Besoldung nachgekommen. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - rechtfertige keine Nachzahlung. Die Grundannahmen, die das Bundesverfassungsgericht\nim Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - den Vergleichsberechnungen zu Grunde gelegt habe,\nhätten sich zwischenzeitlich verändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt\nwerden könnten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren\nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n16\n\nHinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes hat die Klage Erfolg.\n\n17\n\nDie (nunmehr allein) auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für\ndie Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 gerichtete Klage ist begründet. Der Kläger hat für\ndie genannten Jahre einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags (1.) in der nachfolgend\nberechneten Höhe (2.).\n\n18\n\n1. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags\nergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.;\nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n20\n\nDie Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im\nersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel\nzu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber\nhinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den\nzuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil\nvom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n22\n\nDieser Teil der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung\ndes verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem\nBeamten -  Gleiches gilt für den Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht\ngegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu\nleisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem\nBeamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende\nMehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche\nZiel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel\nist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn\ner es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen\nBestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf die\nBeschlüsse vom 22. März 1990\n\n24\n\n- 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249;\nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch\ndes Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie im Weiteren darzulegen ist - bezogen\nauf die hier noch geltend gemachten Jahre 1999 und 2002 bis 2004 erfüllt. Die für den Kläger\neinschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten\nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts.\n\n26\n\nDie Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch\nzulasten des Beklagten nicht gehindert. Die Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts,\n\n27\n\nvgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O., S. 304 und 332,\n\n28\n\nbefugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf\ndas dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz\nnach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst\nzu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile\nunmittelbar zuzusprechen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n30\n\nDie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für den gesamten hier\nstreitgegenständlichen Zeitraum. Sie gewährt den Fachgerichten insbesondere die Befugnis,\nauch für das Jahr 1999 die entsprechenden Berechnungen anzustellen und gegebenenfalls zusätzliche\nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile zuzuerkennen. Die Fristsetzung im Tenor zu 2. der Entscheidungsformel\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (\"so gilt mit Wirkung vom 1.\nJanuar 2000\") bezieht sich lediglich auf das Einsetzen der oben erläuterten Befugnis der\nFachgerichte, die entsprechenden Fehlbeträge zu ermitteln und zuzusprechen. Sie schließt\nindessen einen - ab dem 1. Januar 2000 gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch des Besoldungsempfängers\nfür das Jahr 1999 nicht aus.\n\n31\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n32\n\nDer Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier\nstreitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber\nes unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der\nkinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt\nwird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998\nergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., Leitsatz und S. 97 f.\n\n34\n\nJedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse\nherzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum auch in Ansehung der vom Beklagten geltend gemachten\nÄnderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - , Juris; VG Münster, Urteil vom\n25. Januar 2007 - 11 K 353/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n36\n\n2. Beim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode\nein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 1999 und 2002 bis\n2004 in Höhe von insgesamt 942,90 Euro.\n\n37\n\nZur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts\nim Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. des - vom Bundesverfassungsgericht\nso bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens\nzu vergleichen, den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 10) mit drei Kindern\ngegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten Kindes festzustellen,\nist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten\nNettoeinkommen mit dem um 15 v.H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen.\n\n38\n\nFür diesen - hier hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004 anzustellenden - Einkommensvergleich\nzwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit drei Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen\nabzustellen. Auszugehen ist insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des\nBeamten zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 1 und kinderbezogene\nFamilienzuschläge) sowie allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die allgemeine Stellenzulage\nnach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hinzuzurechnen sind gegebenenfalls\nerfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz\nvom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) - in der jeweils gültigen Fassung - unter\nBerücksichtigung des vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr\n2003 die Sonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696),\nzuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (GV. NRW, Seite 204).\n\n39\n\nZur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des\nFinanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember\n1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000 - B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 -\nIV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie\nStegmüller/Schmalhofer/Bau-er, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer 4.2.7 ff.\n\n40\n\nDie Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der im\nBundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags\n(soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit einem\npauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in\neinem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n42\n\nDie Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr\nanzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags\nzu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der\nLohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie\nindividuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\nFreibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -,\ndie zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n44\n\nNach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 1999 und 2002 bis 2004 die aus der nachfolgenden\nTabelle abzulesende Einkommenssituation für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 mit zwei und\nmit drei Kindern:\n\n45\n\n \n\n Einkommen\n 1999\n 2002\n 2003\n 2004\n \n\n \n\n 2 Kinder\n \n \n \n \n \n\n \n\n Jahresbrutto \n 74.577,84 DM\n 39.825,81 Euro\n 39.595,80 Euro\n 39.899,98 Euro \n \n\n \n\n Abzüge (Steuern)\n -12.682,38 DM\n -5.743,28 Euro\n -5.648,16 Euro\n -5.033,76 Euro\n \n\n \n\n Kindergeld\n 6.000,00 DM\n 3.696,00 Euro\n 3.696,00 Euro\n 3.696,00 Euro\n \n\n \n\n Jahresnetto\n 67.895,46 DM\n 37.778,53 Euro\n 37.643,64 Euro\n 38.562,22 Euro\n \n\n \n\n Monatsnetto\n 5.657,96 DM\n 3.148,21 Euro\n 3.136,97 Euro\n 3.213,52 Euro\n \n\n \n\n 3 Kinder\n \n \n \n \n \n\n \n\n Jahresbrutto\n 79.949,66 DM\n 42.690,78 Euro\n 42.430,96 Euro\n 42.785,05 Euro\n \n\n \n\n Abzüge (Steuern)\n -14.229,74 DM\n -6.395,28 Euro\n -6.329,12 Euro \n -5.773,12 Euro\n \n\n \n\n Kindergeld\n 9.600,00 DM\n 5.544,00 Euro\n 5.544,00 Euro\n 5.544,00 Euro\n \n\n \n\n Jahresnetto\n 75.319,92 DM\n 41.839,50 Euro\n 41.645,84 Euro\n 42.555,93 Euro\n \n\n \n\n Monatsnetto\n 6.276,66 DM\n 3.486,63 Euro\n 3.470,49 Euro\n 3.546,33 Euro\n \n\n46\n\nDer so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag\nder Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf des dritten\nKindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen\nGesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die\nVergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz\nfür Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur\nVollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der\nDienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. In den\nJahren 1999 bis 2004 ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen.\n\n47\n\nVgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 - und vom 25. Januar 2007 - 11 K 353/04 -.\n\n48\n\nIn Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von\n11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete\n(durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten.\n\n49\n\nDie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu berücksichtigenden gewichteten\nRegelsätze betragen für das Jahr 1999 351,04 DM nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen\nin Höhe von 70,21 DM, für das Jahr 2002 187,32 Euro nebst dem Zuschlag für einmalige\nLeistungen in Höhe von 37,46 Euro, für das Jahr 2003 190,19 Euro nebst dem Zuschlag für\neinmalige Leistungen in Höhe von 38,04 Euro und für das Jahr 2004 191,04 Euro nebst dem Zuschlag\nfür einmalige Leistungen in Höhe von 38,21 Euro.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris; VG Münster, Urteil vom 20.\nJuni 2006 - 4 K 2446/05 -.\n\n51\n\nHinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht\n1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der\nVerbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002 (BT Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind,\nfortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten\nder vom Statistischen Bundesamt ermittelten Ver-braucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in Höhe\nvon 1,1 v.H. von 2002 auf 2003 und in Höhe von 0,9 v.H. von 2003 auf 2004.\n\n52\n\nVgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbraucherpreisindizes für Deutschland - Monatsberichte\nDezember 2006 und Januar 2007; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n53\n\nUnter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 1999\nund 2002 bis 2004 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte:\n\n54\n\n \n\n Sozialhilfebedarf Kind\n 1999\n 2002\n 2003\n 2004\n \n\n \n\n Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschließlich Einmalleistungen)\n 421,25 DM\n 224,78 Euro\n 228,23 Euro\n 229,25 Euro\n \n\n \n\n Anteilige Mietkosten für 11 m²\n 123,31 DM\n 66,99 Euro\n 67,76 Euro\n 68,42 Euro\n \n\n \n\n Anteilige Energiekosten \n 24,66 DM\n 13,40 Euro\n 13,55 Euro\n 13,68 Euro\n \n\n \n\n Gesamtbedarf\n 569,22 DM\n 305,17 Euro\n 309,54 Euro\n 311,35 Euro\n \n\n \n\n 115% des Gesamtbedarfs\n 654,60 DM\n 350,95 Euro\n 355,97 Euro\n 358,05 Euro\n \n\n55\n\nDie Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis:\n\n56\n\n \n\n Vergleichsberechnung\n 1999\n 2002\n 2003\n 2004\n Summe\n \n\n \n\n monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind\n 618,70 DM\n 338,42 Euro\n 333,52 Euro\n 332,81 Euro\n \n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat)\n -35,90 DM\n -12,53 Euro\n -22,45 Euro\n -25,24 Euro\n \n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM)\n -430,80 DM\n \n \n \n \n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/Euro)\n -220,26 Euro\n -150,36 Euro\n -269,40 Euro\n -302,88 Euro\n -942,90 Euro\n \n\n57\n\nEs ergibt sich somit ein Gesamtanspruch auf Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile\nfür die Jahre 1999 und 2002 bis 2004 von 942,90 Euro.\n\n58\n\nDer in dem beantragten - mithin auf die Zeit ab Klagezustellung beschränkten - Umfang zuerkannte\nAnspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz\n2 BGB. Dabei bildet der dem Kläger zuzusprechende Betrag die maßgebliche Grundlage. Für den\nZinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs\nauf Alimentation selbst angibt, es sei denn, er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier\naber nicht anzunehmen ist. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86\nAbs. 1 VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der\nBeteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der\nkomplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und\nmehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger\nist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 98.\n\n60\n\nDa es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt,\n\n61\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Juris,\n\n62\n\nist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt,\num als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit\nrechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Es ist - wie gesagt - indes Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte,\ndie erforderlichen Berechnungen vorzunehmen.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei verständiger\nWürdigung des Vorbringens des Klägers bezog sich das Klagebegehren hinsichtlich der Jahre 2000 und\n2001 nur auf die (etwaige) Differenz zwischen der seitens des Beklagten bzw. der Fachgerichte zu berechnenden\nUnteralimentation und der für diese Jahre geleisteten Nachzahlung, mithin - unter Zugrundelegung der\nangestellten Berechnungen - nur auf einen vergleichsweise geringen Teil der zunächst für die Jahre\n1999 bis 2004 geltend gemachten Gesamtforderung. Unter Einbeziehung des Grundgedankens des § 155\nAbs. 1 Satz 3 VwGO entspricht es schon vor diesem Hintergrund billigem Ermessen, dem Beklagten (auch) die\nKosten, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen,\naufzuerlegen.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-20/4-k-2502-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-20/4-k-2502-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266302","retrieved":"2026-07-09 02:34:21.759855+00:00"}}