{"status":"available","doknr":"OLD266398","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0214.9K5400.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"9 K 5400/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (Kz. \n6001.0010.8352) und vom 8. Januar 2001 (Kz. 6001.0010.8352, 8926, 8934, 8942) \nin der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003, soweit \nhierdurch Vergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte festgesetzt worden sind, \nwerden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Siebtel und der \nBeklagte zu sechs Siebteln.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt im Stadtgebiet von N. Spielhallen und stellt Spielgeräte \nin Gaststätten auf.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Dezember 1998 (6001.0010.8352) zog der Beklagte die \nKlägerin für November und Dezember 1998 zu Vergnügungssteuern für die in der \n„O. . -T. „ B. X. X aufgestellten Spielapparate (10 Apparate mit und \nfünf Apparate ohne Gewinnmöglichkeit) in Höhe von (5.400,00 DM + 600,00 DM =) \ninsgesamt 6.000,00 DM heran. \n\n4\n\nGrundlage der Steuerfestsetzungen war die Vergnügungssteuersatzung der \nStadt N. vom 27. Juli 1988, Abl. 1988, 159, in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 26. Juli 1993, ABl. 1993, 106. Nach dieser Satzung betrug \ndie Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen als Pauschsteuer je Apparat und Monat \n270,00 DM und 90,00 DM für diese Apparate in Gast- und Speisewirtschaften sowie \nähnlichen jedermann zugänglichen Orten. Die Stadt N. hatte insoweit von der \nErmächtigung des § 25 des Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 14. Juni 1988, GV.NRW. 1988, 216, Gebrauch gemacht, \nwonach die Gemeinden durch Satzung Abweichungen insbesondere von den im \nGesetz bestimmten Steuersätzen - bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die \nÜberschreitungsmöglichkeit um den zweifachen Steuersatz - vorsehen können. Der \nSteuersatz für sonstige Apparate in Spielhallen betrug pauschal 60,00 DM je Monat \nund Gerät.\n\n5\n\nDie Klägerin legte dagegen am 16. Dezember 1998 Widerspruch unter Hinweis \nauf anderweitig von ihr gegen die Pauschalbesteuerung von Spielapparaten \nerhobene Klagen ein.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 8. Januar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin \nfür das Steuerjahr 2001 Vergnügungssteuern für die von ihr in einem Bistro (Kz. \n8424) und in vier Spielhallen (Kz. 8352, 8926, 8934 und 8942) aufgestellten \nSpielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von (1.080,00 DM (Bistro) + \n35.280,00 DM (T. B. X. 584) + 38.880,00 DM (T. C. . X) + \n41.040,00 DM (T. C1. Q. X) + 28.080,00 DM (T. C1. Q. 48) \n=) insgesamt 144.360,00 DM fest.\n\n7\n\nGegenstand dieser Besteuerung waren, soweit es sich um Spielhallen handelt, \ninsgesamt 38 Apparate mit und 28 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. In dem Bistro \nwar ein Gewinnspielapparat aufgestellt.\n\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 31. Januar 2001 Widerspruch mit der \nBegründung ein, die Besteuerung nach der Stückzahl sei wegen der bei den \nApparaten festzustellenden erheblichen Schwankungen in den Einnahmen \nunzulässig. Aufgrund der inzwischen vorhandenen elektronischen Zählwerke sei nur \nnoch eine Besteuerung nach dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand je Gerät \nzulässig.\n\n9\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche mit gemeinsamem Widerspruchsbescheid \nvom 12. November 2003, der an diesem Tage zur Post gegeben wurde, zurück. \nNach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 sei der \nStückzahlmaßstab nicht zu beanstanden. Dies entspreche auch der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 15. Dezember 2003, einem Montag, gegen sämtliche \nvorgenannten Steuerfestsetzungen Klage erhoben.\n\n11\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2005 - 10 C \n5.04 - entschieden hatte, dass der - auch der Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nN. zugrunde gelegte - sog. Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte nur unter \nbestimmten, die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse dieser Apparate im \nGemeindegebiet berücksichtigenden Voraussetzungen rechtmäßig sei, führte der \nBeklagte im November/Dezember 2005 bei den im Stadtgebiet tätigen Unternehmen \neine auf den Zeitraum September 2004 bis August 2005 einschließlich bezogene \nErhebung durch. Diese bezog sich auf die Gesamtzahl der in den jeweiligen \nSpielhallen bzw. den anderen Aufstellorten vorhandenen Gewinnspielgeräte und den \njeweiligen Vergnügungsaufwand des Spielers (eingesetzte Spielbeträge, \nEinspielergebnis - Saldo 2 der elektronisch gezählten Kasse-). Wegen des \nErgebnisses der Erhebung, das der Rat der Stadt bei seiner Beschlussfassung über \ndie Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung (Steuerjahre 2003 \nund folgende) zugrunde gelegt hat, wird auf den vorgelegten Verwaltungs- und \nSatzungsvorgang (Beiakte Heft 8 zu 9 K 625/03) verwiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin trägt unter Vorlage von tabellarischen Übersichten über die \nEinnahmen ihrer Gewinnspielapparate in den Spielhallen B. X. 584 \n(Zeitraum: November 1998 bis Februar 2004), C. . 18, C1. Q. X - X und \nC1. Q. X - X (Zeitraum: jeweils Januar 2000 bis Februar 2004) im \nwesentlichen vor: Der mangels rückwirkender Änderung für die streitige Besteuerung \nnoch geltende Stückzahlmaßstab werde dem Charakter einer Aufwandsteuer nicht \ngerecht, da zumindest bei Gewinnspielapparaten aufgrund der in allen Geräten \nvorhandenen manipulationssicheren elektronischen Zählwerke der Aufwand konkret \nerfasst werden könne. Aus den von ihr vorgelegten Übersichten ergebe sich, \ngleichgültig nach welcher Berechnung, eine Abweichung in einer Größenordnung, \ndie belege, dass entsprechend der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts in \ndessen Urteil vom 13. April 2005 kein Bezug mehr zwischen der Pauschbesteuerung \nund dem tatsächlichen Aufwand der Spieler bestehe. Altgeräte ohne \nmanipulationssichere Zählwerke seien wegen des Ablaufs der Gerätezulassung in \ndem streitigen Zeitraum in ihren Betrieben nicht mehr vorhanden gewesen. Die vom \nBeklagten selbst nunmehr durchgeführte Erhebung belege gleichfalls eine \nSchwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von Gewinnspielapparaten \ninnerhalb und außerhalb von Spielhallen in einer Größenordnung, die den \nMaßstäben des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht genüge. Der vom \nBeklagten betrachtete Zeitraum zwischen September 2004 und August 2005 habe \nauch für die zeitnah gelegenen Vorjahre Aussagekraft zu vergleichbar hohen \nSchwankungen in den jeweiligen Einspielergebnissen. Die finanzamtlichen \nPrüfungen ihres Betriebes hätten über die Jahre auch zu keinerlei Beanstandungen \nin Bezug auf die Richtigkeit der von ihr angemeldeten Einspielergebnisse \ngeführt.\n\n13\n\nIm gerichtlichen Erörterungstermin vom 15. März 2006 hat die Klägerin die Klage \nzurückgenommen, soweit sich diese auf die Besteuerung von Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit bezogen hat.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 9. Februar 2007 hat das Gericht die Anfechtungsklage gegen \nden das Bistro betreffenden Steuerbescheid vom 8. Januar 2003 (Kz.: \n6001.0010.8424) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 9 K 204/07 \nfortgeführt.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n16\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 4. \nDezember 1998 (Kz.: 6001.0010.8352) und vom 8. Januar \n2001 (Kz. 8352, 8926, 8934 und 8942) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. November 2003, soweit \nhierdurch Vergnügungssteuern für Gewinnspielapparate \nfestgesetzt worden sind, aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 9 K 5400/03 und 9 K 625/03 sowie \nder beigezogen Verwaltungsvorgänge und der sonst zu den Gerichtsakten \ngereichten Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\n1. Soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des ursprünglich \numfassend zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Anfechtungsbegehrens \nteilweise zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der in den Bescheiden vom 4. \nDezember 1998 und 8. Januar 2001 vorgenommenen Veranlagung der Apparate \nohne Gewinnmöglichkeit, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\n2. Die weitergehende Klage ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDie noch angefochtene Teile der Steuerbescheide des Beklagten vom 4. \nDezember 1998 und 8. Januar 2001 wegen Festsetzung von Vergnügungssteuern \nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte) in den \nSpielhallen der Klägerin in der Stadt N. sind rechtswidrig und verletzen sie in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N. \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 14. November 1988 (Abl. 1988, 159) in der \nFassung der Änderungssatzung vom 26. Juli 1993 (Abl. 1993, 106), die mangels \nspäterer Änderungen für die hier verfahrensbetroffenen Steuerjahre 1998 und 2001 \nnoch Geltung beansprucht, bildet für die Heranziehung der Klägerin zu \nVergnügungssteuern, soweit es sich um die Veranlagung von Gewinnspielgeräten \n(hier: in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen) handelt, keine wirksame \nRechtsgrundlage.\n\n26\n\n§ 1 Ziffer 1 Buchstabe a dieser Vergnügungssteuersatzung bestimmt für diese \nAufstellorte, dass die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenem \nKalendermonat 270,00 DM beträgt.\n\n27\n\nDieser entsprechend dem seinerzeit geltenden Vergnügungssteuergesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1988, \nGV NW 1988, 216) verwendete Stückzahlmaßstab als Pauschale bei der \nSpielautomatensteuer (§§ 19 Abs. 3 und 25 des Gesetzes) ist nicht \nrechtswirksam.\n\n28\n\nDer verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der \nGewinnspielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG geforderten \nzumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn die \nEinspielergebnisse von Gewinnspielgeräten mehr als 50 % von dem Durchschnitt der \nEinspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 u.a. -, \nNVwZ 2005, 1316.\n\n30\n\nDie Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die \nGesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt, \nverpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines \nMaßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem \nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein \nweiter Gestaltungsspielraum; der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, \nden zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für \nGewinnspielgeräte stehen auf der Grundlage der in den Jahren 1989 und 1990 \nzwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und \nden Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den \nzuständigen Bundesministerien andererseits getroffenen Vereinbarung über den \nEinbau von manipulationssicheren Zählwerken jedenfalls seit 1997 prinzipiell \nmanipulationssichere elektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse \nzur Verfügung. Ab dem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielgeräte mit \nsolchen Zählwerken aufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die \nSchwankungsbreite zwischen den Einspielergebnissen der einzelnen \nGewinnspielgeräte zu ermitteln. \n\n31\n\nNach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der geforderte \nzumindest lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für \ndie genannten Geräte nicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der \nEinspielergebnisse zu bejahen. Weichen die Einspielergebnisse von \nGewinnspielgeräten mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der \nAutomaten gleicher Art im Satzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als \nuntauglich für die Erhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der \nmaßgeblichen Schwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger \nBezugsgrößen, eine hinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung \netwaiger „Ausreißer\" voraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, \nhängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet \nab, welchen Mindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung \nentsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die \nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen, denen gefolgt wird, ist der für eine rechtmäßige \nErhebung der Vergnügungssteuern auf Gewinnsspielgeräte nach dem \nStückzahlmaßstab erforderliche lockere Bezug zwischen diesem \nBesteuerungsmaßstab und dem zu besteuernde Vergnügungsaufwand der Spieler \nim Satzungsgebiet der Stadt N. für die Steuerjahre 1998 und 2001 zur \nÜberzeugung des Gerichts nicht gegeben. Das gilt sowohl für den Bereich der \nGewinnspielgeräte, die - worauf sich der vorliegende Rechtsstreit bezieht - in diesen \nJahren in Spielhallen aufgestellt gewesen sind als auch für den \nVergnügungsaufwand, der an Gewinnspielgeräten außerhalb von Spielhallen \nbetreiben worden ist.\n\n33\n\nDer Beklagte hat aus Anlass der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 die Besteuerung der \nGewinnspielgeräte im Stadtgebiet einer Überprüfung unterzogen. Hierzu sind mit \nAnschreiben vom 9. November 2005 Erhebungsbögen an die beteiligten Betreiber \ndieser Apparate versandt worden, mit denen mit dem Ziel der Ermittlung und Analyse \nder maßgeblichen Daten Angaben erbeten wurden zu den zwischen dem 1. \nSeptember 2004 und dem 31. August 2005 vorhanden gewesenen \nGewinnspielgeräten innerhalb bzw. außerhalb von Spielhallen. Die Angaben sollten \nsich dabei auf die einzelnen Betriebsmonate, die eingesetzten Spielbeträge (Einwurf) \nsowie das Einspielergebnis (elektronisch gezählte Kasse abzüglich Nachfüllungen, \nFehlbeträge etc. - Saldo 2 -) beziehen.\n\n34\n\nIn der zu den Akten gereichten (Beiakte Heft 8 zu 9 K 625/03) Beschlussvorlage \ndes Beklagten V/0207/2006 zur Änderung und Neufassung der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 27. April 2006, die in der Folge \nden Gremien und dem Rat vorlag und zur Grundlage der Beschlussfassungen \ngemacht wurde, ist das Ergebnis der Erhebung wie folgt zusammengefasst \nworden:\n\n35\n\n „... An der Umfrage haben sich 16 (34,8%) von 46 Aufstellern beteiligt.\n\n36\n\nAusgewertet wurden 154 Geldspielgeräte (52,4 %) in 20 Spielhallen (50%) \nund 186 Geldspielgeräte (88,6%) an 85 anderen Aufstellorten (60,3%).\n\n37\n\nWährend die monatlichen Einspielergebnisse je Gerät in Spielhallen \nzwischen 1.193 Euro und 2.469 Euro betrugen, lag die Schwankungsbreite an \nanderen Aufstellorten zwischen 29 Euro und 2.559 Euro je Gerät. Nach den \nvorliegenden Zahlenwerten betrug das durchschnittliche monatliche \nEinspielergebnis im Erhebungszeitraum je Geldspielgerät in Spielhallen \n1.599,64 Euro, an anderen Orten 576,44 Euro.\n\n38\n\nDiesen Zahlen lässt sich entnehmen, dass auch in N. in 2005 die \ngerichtlich fixierte Schwankungsbreite überschritten worden sein könnte, \nmöglicherweise auch in den Vorjahren 2003 und 2004. Somit besteht Anlass, \nden pauschalen Stückzahlmaßstab zur Besteuerung von Geldspielgeräten \ndurch einen wirklichkeitsnäheren Steuermaßstab zu ersetzen.\"\n\n39\n\nDas Gericht legt dieses vom Beklagten selbst ermittelte Zahlenwerk, was die \nminimalen und maximalen Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte innerhalb und \naußerhalb von Spielhallen und das durchschnittliche Einspielergebnis betrifft, \nebenfalls zugrunde und leitet hieraus ab, dass die in dem Zeitraum von September \n2004 bis August 2005 einschließlich betrachteten Gewinnspielgeräte im Stadtgebiet \ninnerhalb und auch außerhalb von Spielhallen - bei einer hinreichenden Zahl von \neinbezogenen Betrieben und Apparaten, einer tragfähigen Zeitbasis von zwölf \nMonaten und dem Fehlen von Anhaltspunkten für etwaige ergebnisrelevante \n„Ausreißer\" - eine so deutliche, je nach Gruppe über 50 % vom Durchschnitt liegende \nSchwankungsbreite in den Einspielergebnissen für 2004/2005 aufwiesen, dass eine \npauschale Besteuerung nach Stückzahl nicht mehr zulässig war. Bei der Gruppe der \nGewinnspielgeräte in Spielhallen lag die zulässige Schwankungsbreite ausgehend \nvon dem vom Beklagten gefundenen Durchschnitt (1.599,64 Euro) bei 1.199,73 Euro \n(25 % unter Durchschnitt) bzw. bei 1.999,55 Euro (25 % über Durchschnitt). Diese ist \nüberschritten worden.\n\n40\n\nDie von der Klägerin zu den Gerichtsakten (Beiakte Heft 1 zu 9 K 5400/03) \ngereichten tabellarischen Übersichten zu den Einspielergebnissen ihrer eigenen in \nden betreffenden Spielhallen in N. aufgestellt gewesenen Gewinnspielgeräte \nbestätigen die vom Beklagten für den von ihm betrachteten Zeitraum gefundenen \nZahlen. Die dort aufgeführten Ergebnisse der einzelnen benannten Geräte, geordnet \nnach T. und Betriebsmonat in dem Zeitraum von November 1998 bis Februar \n2004 bzw. dem von Januar 2000 bis Februar 2004, belegen, wenn auch dort \nberechnet nach den Abweichungen der einzelnen Apparate von dem jeweils \nergebnisschwächsten Apparat dieses Standortes, eine über die Jahre - auch die \nJahre 1998 und 2001 - gehende Abweichung von teilweise über tausend Prozent. \n\n41\n\nDiese Feststellung einer ausgeprägt hohen - deutlich über dem \nSchwankungsbereich von 50% liegenden - Streuung in den Einspielergebnissen der \njeweiligen Apparate entspricht auch der inzwischen weitgehend gefestigten \nErkenntnis über eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Platzierung und Verteilung von \nneueren und älteren Geräten in den einzelnen Spielhallen. So liegt es durchaus \nnahe, dass Geräte, die bereits über einen längeren Zeitraum aufgestellt sind, \nregelmäßig an Attraktivität für den Spieler verlieren, während neue Geräte \ntypischerweise eine noch unverbrauchte Anziehungskraft für die Spieler besitzen. \nHieraus dürfte sich - insbesondere in Spielhallen - das Bestreben des Aufstellers \nergeben, möglichst eine Mischung von sehr intensiv bespielten Neugeräten, \ndurchschnittlich bespielten Geräten und gegen Ende der Laufzeit nur noch gering \nbespielten Altgeräten anzubieten, was sich in handgreiflich unterschiedlichen \nmonatlichen Einspielergebnissen widerspiegelt. \n\n42\n\nDem Gericht stehen zwar in Bezug auf die hier zu beurteilenden Zeiträume der \nJahres 1998 und 2001 über die Angaben der Klägerin zu ihren Spielhallen hinaus \nkeine weiteren Zahlen über die Einspielergebnisse der im Stadtgebiet aufgestellt \ngewesenen Gewinnspielgeräte in Spielhallen zur Verfügung. Einer weitergehenden \nErmittlung hierzu bedurfte es jedoch nicht. Sind die Einspielergebnisse für einen - wie \nhier - bestimmten (aussagefähigen) Zeitraum hinreichend abgesichert, so kann das \nGericht davon ausgehen, dass Entsprechendes auch für die vorangehenden und \nnachfolgenden Jahre gilt, sofern sich keine Anhaltspunkte dafür aufdrängen oder von \neinem der Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden, dass in dem Jahr, für \ndas die Erhebungen durchgeführt wurden, Besonderheiten vorgelegen hätten, die in \nanderen Jahren erheblich geänderte Daten erwarten ließen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 1/05 -, \nNVwZ 2006, 461.\n\n44\n\nSolche Besonderheiten sind vom Beklagten trotz Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung nicht aufgezeigt worden. Sie sind auch dem Gericht, zumal im Hinblick \nauf die durchaus gegebene zeitliche Nähe des Erhebungszeitraums des Beklagten \n(2004/2005) zu den hier zu betrachtenden Zeiträumen und dem vorliegenden \nZahlenmaterial der Klägerin für die Zeit ab November 1998 bis Februar 2004, nicht \nersichtlich. Soweit der Beklagte auf ein jüngst von der Staatsanwaltschaft Bielefeld \neingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen eine Spielhallenkette wegen des Verdachts \neiner manipulativen Bevorzugung von Stammkunden bei der Gewinnausschüttung \nverwiesen hat, ist hierdurch nichts von Substanz dafür aufgezeigt worden, dass diese \ndort beanstandeten Vorgänge Bezug auf die - gerade auch vom Beklagten für das \nStadtgebiet von N. durchgeführte - Datenerhebung und die hieraus abgeleiteten \nErgebnisse hätten haben können. \n\n45\n\nIst nach alledem der in der hier maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung der \nStadt N. zugrunde gelegte Stückzahlmaßstab wegen Verletzung der aus \nBundesverfassungsrecht folgenden Anforderungen fehlerhaft, so ändert daran nichts, \ndass dem Rat der Stadt N. aufgrund der generellen Regelungen des seinerzeit \nnoch geltenden Vergnügungssteuergesetzes des Landes eben dieser \nStückzahlmaßstab als Pauschsteuer nach festen Sätzen vorgegeben war. Die \nlandesgesetzliche Regelung, auf der die entscheidungserheblichen \nSatzungsregelungen beruhen, weist nämlich, jedenfalls soweit ab Januar 1997 von \ndem lückenlosen Vorhandensein manipulationssicherer Zählwerke in \nGewinnspielgeräte auszugehen ist, in Anwendung gerade auf die in den Jahren 1998 \nund 2001 gegebenen Verhältnisse im Stadtgebiet von N. denselben \nRechtsmangel auf wie die auf ihr beruhende kommunale Satzung. Eine Aussetzung \ndes Verfahrens zur Durchführung eines auf die Gültigkeit des § 19 \nVergnügungssteuergesetz NRW bezogenen Normenkontrollverfahrens gemäß Art. \n100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da das Vergnügungssteuergesetz des \nLandes insgesamt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (Gesetz vom 26. November \n2002, GV NRW 2002, 559) aufgehoben worden ist und seitdem der \nLandesgesetzgeber die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Basis des \nKommunalabgabengesetz des Landes der kommunalen Satzungshoheit zugewiesen \nhat. Im übrigen würde es an der Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 100 Abs. 1 \nGG fehlen, da unabhängig von der Gültigkeit des § 19 Vergnügungssteuergesetzes \nals abstrakt-generelle Norm, zumal im Hinblick auf die in § 25 \nVergnügungssteuergesetz der Gemeinde eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten, sich \nan der Fehlerhaftigkeit des der hier streitigen Steuererhebung zugrunde liegenden \nörtlichen Satzungsrechts für die Jahre 1998 und 2001 nichts ändern würde. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-14/9-k-5400-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-14/9-k-5400-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266398","retrieved":"2026-07-09 02:34:30.227225+00:00"}}