{"status":"available","doknr":"OLD266454","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0213.4K2474.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"4 K 2474/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1954 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben seit über vierzehn Jahren \nals habilitierter Hochschullehrer in Forschung und Lehre, u. a. im Bereich der \nmathematischen Physik, tätig. Mit Urkunde vom 6. November 1997 wurde ihm vom \nFreistaat Bayern die Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor\" zuerkannt. Auf \nGrund seines Antrages vom 8. Oktober 2003 wurde er durch Bescheid des \nArbeitsamtes München vom 19. Februar 2004 gem. § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX - \nSGB IX - einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 11. August 2004 hat sich der Kläger unter Hinweis auf seine \nGleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz \nauf die von der Beklagten ausgeschriebene C 3-Professur für Reine Mathematik \nbeworben. In der vorgenannten Stellenausschreibung heißt es u. a.: Die zukünftige \nStelleninhaberin/der zukünftige Stelleninhaber hat das Fach „Reine Mathematik\" in \nvoller Breite in Forschung und Lehre zu vertreten. Insbesondere soll sie/er einen \nBereich der Mathematischen Physik vertreten, der zu den Forschungsinteressen des \nSFB „Geometrische Strukturen in der Mathematik\" passt. \n\n4\n\nDie Bewerbung des Klägers wurde in der Sitzung der Berufungskommission am \n22. Oktober 2004 neben 36 anderen Bewerbungen einstimmig mit der Begründung \nausgeschlossen, dass er auf dem Gebiet der Schrödingeroperatoren forsche, sich \nauch mit Fragen aus der Kombinatorik beschäftige, ein Bezug zu den Themen des \nSFB jedoch nicht vorhanden sei. Die Schwerbehindertenvertretung stimmte unter \ndem 22. November 2004 der Nichtberücksichtigung des Klägers zu. Der einstimmig \nvon der Berufskommission auf Listenplatz 1 gesetzte Bewerber nahm den Ruf auf die \nausgeschriebene Stelle nach Ruferteilung am 27. Juli 2005 am 9. August 2005 an. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die \nStelle inzwischen besetzt worden sei. Unter dem 17. November 2005 wies der Kläger \ndarauf hin, dass er trotz Hinweises auf seine Gleichstellung mit einem \nSchwerbehinderten keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten habe. \nDa ihm offensichtlich fehlende fachliche Eignung nicht nachgewiesen worden sei, \nliege ein Verstoß gegen § 82 SGB IX vor. Gem. § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX verlange er \neine angemessene Entschädigung in Geld. Diesen Anspruch lehnte die Beklagte \ndurch Schreiben vom 25. November 2005 mit der Begründung ab, bei der \nAuswertung der Bewerbungsunterlagen sei die Berufungskommission zu der \nFeststellung gelangt, dass der im Ausschreibungstext geforderte Bezug zu den \nThemen des SFB bei ihm nicht vorhanden gewesen sei. Der Vertrauensmann der \nSchwerbehinderten, der zu jeder Zeit über das Verfahren informiert und an allen \nEntscheidungen beteiligt gewesen sei, habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich \nbestätigt, dass seine Bewerbung nicht dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen \nProfessur entsprochen habe und daher von einer Einladung zu einem \nVorstellungsgespräch abzusehen gewesen sei. Durch den nicht vorhandenen Bezug \nzum Sonderforschungsbereich sei die fehlende fachliche Eignung für die \nausgeschriebene Professur nachgewiesen gewesen, so dass eine Einladung zu \neinem Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen sei. Daher liege ein Verstoß gegen \n§ 82 SGB IX nicht vor. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. Dezember 2005 Klage erhoben und einen \nSchadenersatzanspruch in Höhe von drei Monatsverdiensten der in Rede stehenden \nStelle gem. § 81 Abs. 2 S. 3 SGB IX mit der Begründung geltend gemacht, nach dem \nrechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 löse die \nMissachtung der Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, gem. § 82 SGB IX \nschwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, einen \nSchadenersatzanspruch wegen Benachteiligung auf Grund der Behinderung nach § \n81 Abs. 2 SGB IX aus. Eine Einladung sei nur entbehrlich, wenn die fachliche \nEignung offensichtlich fehle. Hiervon könne angesichts dessen, dass er seit vierzehn \nJahren als habilitierter Hochschullehrer in Forschung und Lehre tätig sei, keine Rede \nsein. Die Offensichtlichkeit der Nichteignung könne auch nicht auf Grund \nmangelnden „Passens\" seines Arbeitsbereichs zu den Interessen des \nSonderforschungsbereichs, der überdies im Ausschreibungstext lediglich mit einem \n„Soll\" angesprochen worden sei, festgestellt werden. Eine nachträgliche \nInterpretation des Ausschreibungstextes durch die Beklagte, insbesondere durch das \nim Ausschreibungstext nicht vorkommende Wort „Quantenfeldtheorie\", sei unzulässig \nund unterstreiche den Versuch der Beklagten, ihn wegen der Behinderung zu \ndiskriminieren. Über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei er vor \nAbschluss des Berufungsverfahrens nicht unterrichtet worden. Auch hierin liege eine \nMissachtung von § 81 Abs. 1 l. 1 SGB IX. Der Schwerbehindertenvertreter sei zudem \nfachlich zur Feststellung der Nichteignung nicht in der Lage gewesen, habe sich \nvielmehr selbst beraten lassen müssen. Hierin liege eine unzulässige Beeinflussung \ndes Schwerbehindertenvertreters. Im Übrigen sei die Beklagte der \nBegründungspflicht für die Ablehnung seiner Bewerbung nicht rechtzeitig \nnachgekommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von \ndrei Monatsverdiensten auf der Grundlage der C 3-Besoldung \nzu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, eine den vom Kläger geltend \ngemachten Schadenersatzanspruch auslösende Diskriminierung läge nur vor, wenn \ner ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaften für die \nausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. Dies sei jedoch nicht \nder Fall, weil die Einladung des Klägers ausschließlich deshalb unterblieben sei, weil \nder im Ausschreibungstext geforderte Bezug zu den Themen des \nSonderforschungsbereichs bei ihm offensichtlich nicht vorhanden gewesen sei. Da \nseine Behinderung keinerlei Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt habe, sei er \nauch von der Berufungskommission nicht aufgefordert worden, den Nachweis für \nseine Gleichstellung als Schwerbehinderter zu erbringen. Die \nSchwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine besondere \nQualifikation des Schwerbehindertenbeauftragten werde vom Gesetz nicht gefordert. \nAuch eine besondere Form der schriftlichen Benachrichtigung im Falle einer Absage \nder Bewerbung eines Schwerbehinderten lasse sich aus § 81 SGB IX nicht \nherleiten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem \ngeltend gemachten Anspruch um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gem. § 126 \nAbs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -handelt und deshalb gem. § 126 Abs. \n3 BRRG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. \n\n15\n\nSo. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2005 - 2 K 4552/03 - \n\n16\n\nDenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ \n1986, 374 m. w. N. \n\n18\n\nist aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich - \nwie hier - der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die \nKlage einlässt und deren Abweisung beantragt. \n\n19\n\nDie danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Voraussetzungen \ndes § 81 Abs. 2 SGB IX für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch liegen \nnicht vor. \n\n20\n\nGem. § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht \nwegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Nach Abs. 2 S. 2 Z. 1 dieser \nVorschrift bedeutet dies, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer \nVereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- \noder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer \nWeisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden \ndarf. Nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 i. V. m. Nr. 1 S. 1 SGB IX hat der Arbeitsgeber \neinem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der Begründung eines \nArbeitsverhältnisses benachteiligt hat, selbst dann eine angemessene \nEntschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der \nBewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diesen \nEntschädigungsanspruch macht der Kläger hier geltend, denn er beruft sich nicht \ndarauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur die Möglichkeit \ngehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen.\n\n21\n\nDer geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht. Eine \nunmittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn eine \nPerson wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren \nhat oder erfahren würde. Eine Diskriminierung des Klägers läge danach nur dann \nvor, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die \nausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. \n\n22\n\nVgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR \n635/03 - NZA 2005, 817 m. w. N. \n\n23\n\nUnter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und nach Auswertung der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge lässt sich dies zur Überzeugung des Gerichts \nnicht feststellen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der \nEntschädigungsanspruch nicht schon daraus herleiten, dass er entgegen der \nRegelung des § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden \nist. Auch die behauptete - allerdings nicht feststellbare - nicht ordnungsgemäße \nBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung löst keinen Entschädigungsanspruch \naus. Zwar ist bei einer möglichen Diskriminierung auch zu berücksichtigen, ob eine \nmögliche Beeinträchtigung der Chancen des Stellenbewerbers durch eine \nVerfahrensgestaltung gegeben ist. Die Berücksichtigung derartiger Verfahrensfehler \nkann als Hilfstatsache zur Umkehr der Beweislast führen, mithin dazu, dass der \nArbeitgeber beweisen muss, dass sachliche - nicht auf der Behinderung beruhende - \nErwägungen zur Nichteinstellung des Bewerbers geführt haben. Entscheidend bleibt \naber auch dann, dass das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die \nBenachteiligung des Bewerbers auf Grund seiner Schwerbehinderung erfolgt ist. \n\n24\n\nSo VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. \nSeptember 2005 -9 S 1357/05 -; LAG Bremen, Urteil vom 9. \nSeptember 2003 - 1 Sa 77/03 -, bestätigt durch BAG, Urteil vom \n15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - aao, ArbG Würzburg, Urteil \nvom 13. Januar 2004 - 2 Ca 2344/03 -.\n\n25\n\nAus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil \nvom 10. Oktober 2003 - 91 Ca 17871/03 -) folgt nichts Gegenteiliges, weil auch in \ndem vorgenanten Urteil entscheidend darauf abgestellt worden ist, ob sachliche \nGründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des dortigen Klägers, die hier \ngegeben sind, vorgelegen haben. Selbst wenn deshalb nicht von einem \noffensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung des Klägers für die begehrte \nProfessur auszugehen ist und damit ein Verstoß gegen § 82 SGB IX vorliegt, führt \ndies nicht zum geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Denn aus den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich für das Gericht unzweifelhaft \nentnehmen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt \nwurde, sondern vielmehr sachliche Gründe ausschlaggebend für die Nichteinladung \nzum Vorstellungsgespräch und im Ergebnis der Nichtberücksichtigung seiner \nBewerbung waren. Dem Protokoll über die Sitzung der Berufungskommission am 22. \nOktober 2004 läßt sich entnehmen, dass die insgesamt 52 Bewerbungen \nabgeglichen wurden mit dem durch den Ausschreibungstext umrissenen \nForschungsprofil des SFB. Für die Berufungskommission war danach entscheidend, \nob der jeweilige Bewerber auf Grund seiner fachlichen Ausrichtung, des direkten \nfachlichen Vergleichs mit den anderen Bewerbungen sowie der Kompatibilität mit \ndem Profil des SFB geeignet war. Die Bewerbung des Klägers ist danach von der \nBerufskommission wie auch die von weiteren 36 Bewerberinnen/Bewerber von der \nweiteren Betrachtung ausgeschlossen worden, weil ein Bezug zu den Themen des \nSFB nicht vorhanden war. Bezogen auf den Kläger heißt es dort wörtlich: „Herr I \nforscht auf dem Gebiet der Schrödingeroperatoren, beschäftigt sich aber auch mit \nFragen aus der Kombinatorik. Eine Reihe seiner Veröffentlichungen sind \npopulärwissenschaftlicher Natur. Ein Bezug zu den Themen des SFB ist nicht \nvorhanden\". Ein irgendwie gearteter Hinweis darauf, dass seine Schwerbehinderung \nGrund für den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren war, lässt sich \nden vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Dies wird im Ergebnis \nauch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, \ndass er in dem ausdrücklich im Ausschreibungstext angesprochenen \nForschungsgebiet „Geometrische Strukturen in der Mathematik\" bislang nicht tätig \nwar.\n\n26\n\nDa sich somit ein Verstoß gegen das in § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX geregelte \nBenachteiligungsverbot nicht feststellen lässt, war die Klage mit der Kostenfolge aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-13/4-k-2474-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-13/4-k-2474-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266454","retrieved":"2026-07-09 02:34:38.417486+00:00"}}