{"status":"available","doknr":"OLD266453","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0213.4K2032.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"4 K 2032/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDem 1983 geborenen Kläger wurde nach seiner Ausbildung bei der \nLandesversicherungsanstalt Thüringen und erfolgreich bestandener \nAbschlussprüfung von der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in \nRheinfeld im Juni 2004 die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen \nVerwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung zuerkannt. Durch \nBescheid des Arbeitsamtes Erfurt vom 14. November 2000 wurde er gemäß § 2 des \nGesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter einem \nSchwerbehinderten gleichgestellt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. September 2004, bei der Beklagten am 29. September \n2004 eingegangen, hat er sich unter Hinweis auf seine Gleichstellung mit einem \nschwerbehinderten Menschen auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle \neines Stadtoberinspektors für das neue Aufgabengebiet Grundsicherung für \nArbeitsuchende (SGB II) beworben. In der vorgenannten Stellenausschreibung heißt \nes u. a.: „Die Stadt S wird als kreisangehörige Stadt im Kreis Steinfurt im Falle der \nBewilligung der beantragten Optionen zur Umsetzung des Hartz-IV-Gesetzes die \nLeistungen nach dem SGB II erbringen. Einstellungsvoraussetzung ist der \nerfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen \nnichttechnischen Vorbereitungsdienst. Kenntnisse im Sozialrecht .. werden erwartet. \nBewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen .. werden erbeten bis zum \n24. September 2004\". \n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. November 2004 teilte ihm die Beklagte mit, dass die \nBewerbung nicht in die engere Wahl genommen worden sei. Daraufhin wies der \nKläger durch bei der Beklagten am 18. November 2004 eingegangene Schreiben \ndiese darauf hin, dass durch die Absage vom 10. November 2004 eine \nRechtsverletzung gemäß § 81 i. V. m. § 82 Sozialgesetzbuch - SGB - IX begangen \nworden sei. Als öffentlicher Arbeitgeber sei sie verpflichtet gewesen, ihn gemäß § 82 \nSGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, da an seiner fachlichen Eignung \nim Vergleich mit einem nichtbehinderten Bewerber kein Zweifel bestanden habe. \nUnter Hinweis auf ein Urteil des ArbG Berlin vom 10. Oktober 2003 (91 Ca 17871/03) \nforderte er die Beklagte gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX zu einer \nEntschädigungsleistung in Höhe von drei Monatsgehältern auf. \n\n5\n\nDurch Schreiben vom 07. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, \ndass ausweislich der Stellenausschreibung Bewerbungen bis zum 24. September \n2004 erbeten worden seien. Da seine Bewerbung erst am 29. September 2004 \neingegangen sei, sei sie nicht mehr berücksichtig worden. Der Vorgang sei zur \nweiteren Bearbeitung an die Haftpflichtversicherung, die GVV Köln, abgegeben \nworden, von dort erhalte er weitere Nachricht. Die GVV Kommunalversicherung \nlehnte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Klägers unter \nBezugnahme auf das vorgenannte Schreiben der Beklagten mit Schreiben vom \n10. Dezember 2004 ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies daraufhin \nunter dem 06. Januar 2005 die GVV Kommunalversicherung darauf hin, dass die \nSetzung einer Ausschlussfrist mangels Rechtsgrundlage unwirksam sei. Aus der \nStellenausschreibung sei zudem auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem \ngenannten Termin um eine Ausschlussfrist handeln sollte. Die Pflichtverletzung des \n§ 82 SGB IX löse daher den geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Höhe \nvon 6.125,34 Euro aus. Die Beklagte führte zu dem vorgenannten Schreiben \ngegenüber der GVV aus, bei der in der Stellenausschreibung verwandten \nFormulierung „Bewerbungen werden erbeten bis\" handele es sich um eine höflich \nformulierte Ausschlussfrist. Aufgrund der großen Resonanz von mehr als 100 \nBewerbungen seien die Anforderungen an die Bewerber weiter hochgeschraubt \nworden. Es seien die Bewerber ausgesondert worden, die über keine Erfahrungen im \nSozialhilfe- bzw. im Arbeitslosenhilfebereich verfügt hätten. Mit dieser Sichtung und \nAuswahl der Bewerbungen sei wegen des enormen Zeitdrucks, Anspruch auf Hartz-\nIV habe ab dem 01.01.2005 bestanden, bereits am ersten Arbeitstag nach Ablauf der \nAusschlussfrist am 27. September 2004 begonnen worden. Da unter sämtlichen \nBewerbern zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens kein \nSchwerbehinderter gewesen sei, habe sich die Beteiligung des \nSchwerbehindertenvertreters erübrigt. Am 28. September 2004 seien dann \ninsgesamt 35 Kandidaten von einem Auswahlgremium ermittelt worden, die zu \nBewerbungsgesprächen vorgeladen worden seien. Da somit schon am \n28. September 2004 das Vorauswahlverfahren abgeschlossen gewesen sei, habe er \nschon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden können. Aber auch bei rechtzeitig \neingegangener Bewerbung hätte er nicht berücksichtigt werden können, da er als \nSozialversicherungsbeamter nicht über die gewünschten spezifischen Kenntnisse \neines kommunalen Mitarbeiters des Sozialamtes verfügt habe. Unter Bezugnahme \nauf die vorgenannte Begründung lehnte die GVV-Kommunalversicherung mit \nSchreiben vom 17. Januar 2005 den geltend gemachten Entschädigungsanspruch \nerneut ab. \n\n6\n\nDer Kläger hat daraufhin am 17. März 2005 beim Arbeitsgericht S Klage auf \nSchadensersatz gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX erhoben. Durch Beschluss vom 18. Mai \n2005 hat das Arbeitsgericht S (3 Ca 408/05) den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der \nKläger im Wesentlichen vor: Aus der Verletzung der Pflicht der Beklagten nach § 82 \nAbs. 2 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, werde gemäß § 81 \nAbs. 2 Ziffer 1 Satz 3 SGB IX eine Benachteiligung vermutet. Er verfüge über die in \nder Stellenausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen, den \nerfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen \nnichttechnischen Verwaltungsdienst. Kenntnisse im Sozialrecht seien ihm durch die \nBeschäftigungsberichte der LVA Thüringen bescheinigt worden. Die von der \nBeklagten nachgeschobene Begründung, spezifische Kenntnisse eines kommunalen \nMitarbeiters des Sozialamtes seien gefordert gewesen, seien unbeachtlich. In der \nAuflistung der Einstellungsvoraussetzungen sei kein Hinweis enthalten, dass der \nBewerber über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Grundsicherung habe \nverfügen müssen. Dies sei auch unrealistisch, da es sich um ein neues \nAufgabengebiet gehandelt habe und eine entsprechende Einarbeitung von \nMitarbeitern hätte stattfinden sollen. Es werde bestritten, dass andere Mitbewerber \nüber Spezialkenntnisse, wie sie nunmehr von der Beklagten als Voraussetzung \ngenannt würden, verfügt hätten. In dem nach § 82 SGB IX verpflichtend normierten \nVorstellungsgespräch hätte er zudem darlegen können, dass er über die nötige \nberufliche Erfahrung und den Sachverstand verfüge, um der Stellenanforderung zu \ngenügen. Der Hinweis auf die Ausschlussfrist greife ebenfalls nicht, da die Beklagte \nin ihrem Absageschreiben vom 10. November 2004 die Versäumung dieser Frist \nnicht als Ablehnungsgrund mitgeteilt habe. Da es dort vielmehr heiße, er sei nicht in \ndie engere Wahl gekommen, setze dies voraus, dass seine Bewerbung grundsätzlich \nin das Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Das Vorbringen der Beklagten, \nallein wegen der Verspätung sei seine Bewerbung nicht in die engere Wahl \ngenommen worden, müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, Schadensersatz in Höhe von \ndrei Monatsverdiensten auf der Grundlage der Besoldung nach \nA-10 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n26. Januar 2005 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung macht sie geltend, bis zum 24. September 2004 hätten \ninsgesamt knapp über 300 Bewerbungen vorgelegen. Auch nach dem \n24. September 2004 seien noch ca. 10 weitere Bewerbungen eingegangen. Alle \nBewerber, deren Bewerbung nach dem 24. September 2004 eingegangen seien, \nhätten eine Absage erhalten. Der Kläger habe, wie die Masse der Bewerber, mit \nStandardschreiben eine Absage erhalten. Lediglich bei den Bewerbern, deren \nBewerbung erst gegen Ende Oktober 2004 bzw. noch später eingegangen seien, sei \nein zusätzlicher Hinweis auf die Verspätung aufgenommen worden. Darüber hinaus \nhabe der Kläger aufgrund seines bisherigen Ausbildungsganges das \nAnforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt. Ausgeschrieben sei eine \nStelle für das neue Aufgabengebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende gewesen. \nAuch wenn ihm aufgrund seiner Tätigkeit bei der LVA Thüringen Kenntnisse im \nSozialrecht nicht abgestritten werden könnten, sei fraglich, ob er Kenntnisse auf dem \nin der Ausschreibung angesprochenen speziellen Teilgebiet des Sozialrechts gehabt \nhabe. Aus den überlassenen Unterlagen habe sich dafür, anders bei einem Großteil \nseiner Mitbewerber, nichts ergeben. Aus der Vielzahl der Bewerber seien lediglich \ndiejenigen in die engere Auswahl genommen worden, die bereits über Vorkenntnisse \nim Sozialhilfe- und Arbeitslosenrecht verfügt hätten und dadurch für das \nAufgabengebiet Grundsicherung für Arbeitssuche die geeignetesten Bewerber \ngewesen seien. Da der Kläger über derartige Vorkenntnisse nicht verfügt habe, sei \nauch die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem \ngeltend gemachten Anspruch um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gem. § 126 \nAbs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -handelt und deshalb gem. § 126 Abs. \n3 BRRG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. \n\n14\n\nSo. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2005 - 2 K 4552/03 -\n\n15\n\nDenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n16\n\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, \n374 m. w. N. \n\n17\n\nist aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich - \nwie hier - die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die \nKlage einlässt und deren Abweisung beantragt. \n\n18\n\nOffen bleiben kann auch, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch \nschon daran scheitert, dass er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den \nSchaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtskräftig \nbeanstandete staatliche Verhalten abzuwenden (Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 3 \nBürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Der grundsätzliche Vorrang des primären \nRechtsschutzes gilt auch für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, weil dieser am \nehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen, wie \nhier die Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Beamtenstelle, geeignet ist. \n\n19\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Mai 2005 - 2 K \n4552/03 - mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nAus dem Vorbringen der Parteien und unter Berücksichtigung des Akteninhalts \nläßt sich nicht hinreichend deutlich feststellen, dass der Kläger gehindert gewesen \nwäre, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit \ndem Ziel zu stellen, die Beklagte zu verpflichten, eine erneute Auswahlentscheidung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Da die Besetzung \nder Stellen erst ab dem 01. Dezember 2004 erfolgt ist, hätte der Kläger die Absage \nvom 10. November 2004 zum Anlass nehmen können, um einstweiligen \nRechtsschutz nachzusuchen. Statt dessen hat er sofort den \nEntschädigungsanspruch nach § 81 SGB IX geltend gemacht. \n\n21\n\nDie vorgenannte Frage kann deshalb offen bleiben, weil die Voraussetzungen für \nden gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht \nvorliegt.\n\n22\n\nGem. § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht \nwegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Nach Abs. 2 S. 2 Z. 1 dieser \nVorschrift bedeutet dies, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer \nVereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- \noder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer \nWeisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden \ndarf. Nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 i. V. m. Nr. 1 S. 1 SGB IX hat der Arbeitsgeber \neinem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der Begründung eines \nArbeitsverhältnisses benachteiligt hat, selbst dann eine angemessene \nEntschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der \nBewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diesen \nEntschädigungsanspruch macht der Kläger hier geltend, denn er beruft sich nicht \ndarauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur die Möglichkeit \ngehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen.\n\n23\n\nDer geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht. Eine \nunmittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn eine \nPerson wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige \nBehandlung erfährt, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren \nhat oder erfahren würde. Eine Diskriminierung des Klägers läge danach nur dann \nvor, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die \nausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. \n\n24\n\nVgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR \n635/03 - NZA 2005, 817 m. w. N. \n\n25\n\nUnter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und nach Auswertung der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge läßt sich dies zur Überzeugung des Gerichts nicht \nfeststellen. Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der \nEntschädigungsanspruch nicht schon daraus herleiten, dass er entgegen der \nRegelung des § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden \nist. Auch die behauptete nicht ordnungsgemäße Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung löst keinen Entschädigungsanspruch aus. \n\n26\n\nZwar ist bei einer möglichen Diskriminierung auch zu berücksichtigen, ob eine \nmögliche Beeinträchtigung der Chancen des Stellenbewerbers durch eine \nVerfahrensgestaltung gegeben ist. Die Berücksichtigung derartiger Verfahrensfehler \nkann als Hilfstatsache zur Umkehr der Beweislast führen, mithin dazu, dass der \nArbeitgeber beweisen muss, dass sachliche - nicht auf der Behinderung beruhende - \nErwägungen zur Nichteinstellung des Bewerbers geführt haben. Entscheidend bleibt \naber auch dann, dass das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die \nBenachteiligung des Bewerbers auf Grund seiner Schwerbehinderung erfolgt ist. \n\n27\n\nSo VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. \nSeptember 2005 - 9 S 1357/05 -; LAG Bremen, Urteil vom 9. \nSeptember 2003 - 1 Sa 77/03 -, bestätigt durch BAG, Urteil vom \n15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - aao. ArbG Würzburg, Urteil \nvom 13. Januar 2004 - 2 Ca 2344/03.\n\n28\n\nAus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil \nvom 10. Oktober 2003 - 91 Ca 17871/03 -) folgt nichts Gegenteiliges, weil auch in \ndem vorgenanten Urteil entscheidend darauf abgestellt worden ist, ob sachliche \nGründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des dortigen Klägers, die hier \ngegeben sind, vorgelegen haben.\n\n29\n\nSelbst wenn deshalb nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen \nEignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle auszugehen ist und damit ein \nVerstoß gegen § 82 SGB IX vorliegt, führt dies nicht zum geltend gemachten \nEntschädigungsanspruch. Denn nach Aktenlage ist das Gericht davon überzeugt, \ndass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, \nvielmehr sachliche Gründe ausschlaggebend für die Nichteinladung zum \nVorstellungsgespräch mit dem Ergebnis der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung \nwaren. So hat der Beklagte unter Vorlage weiterer Absagen zunächst überzeugend \ndargestellt, dass alle Bewerbungen, die nach dem 24. September 2004 eingegangen \nsind, nicht berücksichtigt wurden. Unter diesen Bewerbungen war auch, wie von der \nBeklagten dargelegt, ein weiterer Schwerbehinderter. Dabei kommt es nicht darauf \nan, ob die vorgenannte Frist als Ausschlussfrist zu verstehen ist, entscheidend ist \nvielmehr, dass die Beklagte angesichts der Vielzahl von mehr als 300 Bewerbungen \nund des Zeitdrucks im Hinblick auf die Aufnahme der Tätigkeit der Gewährung von \nLeistungen nach dem SGB II ab dem 01. Januar 2005 unmittelbar nach \nBewerbungsschluss in das Vorauswahlverfahren eingetreten ist und bereits vor \nEingang der Bewerbung am 28. September 2004 das Vorauswahlverfahren \nabgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag die Bewerbung des Klägers nicht vor, \nso dass auch seine Behinderung kein Anknüpfungspunkt für die \nNichtberücksichtigung seiner Bewerbung und die Nichteinladung zum \nVorstellungsgespräch gewesen sein kann. Dass die Beklagte darüber hinaus unter \nden eingegangenen Bewerbungen im Hinblick auf das durch die \nStellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil „Aufgabengebiet \nGrundsicherung für Arbeitsuchende\" nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen \nhat, die über Erfahrungen im Sozialhilfe- bzw. im Arbeitslosenhilfebereich verfügten, \nund der Kläger auch vor diesem Hintergrund nicht nachträglich in das engere \nAuswahlverfahren mit einbezogen wurde, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen \nBedenken. Die Berücksichtigung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen \nStelle trägt dem in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - normierten \nBestenausleseprinzip Rechnung. Dass der Kläger ebenfalls über die speziellen \nKenntnisse im Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosenhilfebereich verfügt hätte, hat er weder \nvorgetragen, noch ist dies aufgrund seines beruflichen Werdegangs ersichtlich. \n\n30\n\nDa sich somit ein Verstoß gegen das in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelte \nBenachteiligungsverbot nicht feststellen lässt, war die Klage mit der Kostenfolge aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-13/4-k-2032-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-13/4-k-2032-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266453","retrieved":"2026-07-09 02:34:38.323375+00:00"}}