{"status":"available","doknr":"OLD266489","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0212.6K1330.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-12","aktenzeichen":"6 K 1330/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.2001 in H. (Kreis T. ) nichtehelich geborene Kläger ist ein \nSohn der Frau W. C. , Staatsangehöriger der Republik Serbien und nach \neigenen Angaben Angehöriger des Volkes der Roma. Die aus dem Kosovo \nstammende Frau C. hat erfolglos um Asyl nachgesucht.\n\n3\n\nAm 18. März 2005 zeigte der Landrat des Kreises T. unter Hinweis auf \n§ 14 a AsylVfG dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die \nGeburt des Klägers an. Nach Anhörung der Mutter lehnte das Bundesamt mit \nBescheid vom 23. Juni 2005 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig \nforderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm seine \nAbschiebung nach Serbien und Montenegro an. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 18. Juli 2005 Klage erhoben.\n\n5\n\nMIt Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 L 615/05.A - hat das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.\n\n6\n\nDer Kläger trägt vor,\n\n7\n\n§ 14 a Abs. 2 AsylVfG sei nicht anzuwenden, weil er vor dem Inkrafttreten der \nVorschrift am 1. Januar 2005 geboren sei. § 14 a AsylVfG sei wegen Verstoßes \ngegen Art. 2 Grundgesetz verfassungswidrig. Es verstoße gegen das \nPersönlichkeitsrecht, wenn die Verwaltung den Betroffenen den Zeitpunkt und die Art \nder Ausübung des Asylrechts vorschreibe. Das höchstpersönliche Asylrecht sei nicht \nabtret- und übertragbar. Der Betroffene werde zum bloßen Objekt von \nVerwaltungshandeln gemacht. § 22 VwVfG bestimme, dass ein \nVerwaltungsverfahren nur auf Antrag durchgeführt werden dürfe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2005 \ninsgesamt aufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise \n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2005 zu \nverpflichten festzustellen, dass für den Kläger im Hinblick auf \nSerbien (Kosovo) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG vorliegt.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. \n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist nicht aufzuheben. Der angegriffene Bescheid \ndes Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n18\n\nInsbesondere fehlt kein beachtlicher Asylantrag. Zwar hat der Kläger selbst \nkeinen Asylantrag gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion \nnach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. \n\n19\n\nNach dieser Vorschrift ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein \nlediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung \nin das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und wenn ein Elternteil eine \nAufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne \nAufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im \nBundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des \nKindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit \nZugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt \n(Satz 3). \n\n20\n\n§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist wirksam. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. \nZwar mag § 14 a Abs. 2 AsylVfG den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG \nbegrenzen. Ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist \ndamit aber nicht verbunden. Die Regelung liegt offensichtlich innerhalb des dem \nGesetzgeber verfassungsrechtlich zukommenden Gestaltungsspielraums für das \nAsylverfahren. Ein zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bestehender Asylanspruch wird \nebenso wenig durch die Verfahrensvorschrift des § 14 a AsylVfG beeinflusst wie ein \nsolcher materieller Anspruch durch § 77 Abs. 1 AsylVfG beeinträchtigt wird. Die \nBetroffenen werden nicht zu einem bloßen Objekt von Verwaltungshandeln gemacht. \nIhre Beteiligung am Verwaltungsverfahren wird nicht ausgeschlossen. In \nÜbereinstimmung mit diesem Ergebnis hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - festgestellt, dass selbst die Anwendung \ndes § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sog. Altfälle mit Verfassungsrecht in Einklang \nsteht.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG liegen vor. \n\n22\n\nDer Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift nach einer Asylantragstellung seiner \nMutter in der Bundesrepublik Deutschland geboren. § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf vor dem 1. Januar 2005 \ngeborene ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Ausländern anzuwenden (BVerwG, \nz. B. Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 5.06 - und - 1 C 10.06 - [zur \nVeröffentlichung vorgesehen]; ebenso OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A \n1437/06.A -, www.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 K \n1212/05.A -). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. Die mit \nder Klage unter Hinweis auf § 22 VwVfG erhobene Einwendung steht nicht entgegen. \n§ 22 VwVfG ist insoweit nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1, letzter Halbsatz VwVfG). \nUngeachtet dessen hat die Vorschrift nicht den mit der Klage bezeichneten Inhalt \n(vgl. nur § 22 S. 1 VwVfG).\n\n23\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG liegen vor. Dies wird \nvom Kläger nicht in Zweifel gezogen und bedarf deshalb keiner weiteren \nAusführungen.\n\n24\n\nDie Anfechtungsklage hat auch wegen der Wertung des Bundesamtes keinen \nErfolg, dass der fingierte Antrag auf Asyl und Flüchtlingsschutz als offensichtlich und \nnicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt wird. Ein Asylanspruch des Klägers \nund die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. \nZwar hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid in der Art einer \nHilfsbegründung auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG abgestellt, obwohl die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift im Falle der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 \nAsylVfG nicht vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -). \nGleichzeitig hat das Bundesamt aber zu Recht - zumindest auch - auf die \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG abgestellt. Ein Asylantrag ist danach \noffensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich \nnicht vorliegen. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Eine wegen asylerheblicher Merkmale \nund/oder aus politischen Gründen bestehende Verfolgungsgefahr ist offensichtlich \nnicht gegeben. Für eine solche Gefahr hat der Kläger im Verwaltungs- und im \nKlageverfahren im Ansatz keine Anhaltspunkte dargelegt. Solche sind auch sonst \nnicht ersichtlich. Selbst wenn der Kläger nicht albanischer Volkszugehöriger sein \nsollte, sondern dem Volk der Roma angehört, ist eine solche Verfolgungsgefahr \nauszuschließen. Eine sog. Gruppenverfolgung von Angehörigen sowohl von \nAngehörigen des Volkes der Roma als auch albanischer Volkszugehöriger ist im \nKosovo nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben. Ein Anspruch des Klägers \nauf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ist offensichtlich nicht festzustellen, da weder \ndargetan noch sonst im Ansatz ersichtlich ist, dass die Mutter des Klägers als \nAsylberechtigte anerkannt oder für sie festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Hinblick auf den Vater des Klägers als möglichen \nStammberechtigten kann offen bleiben, ob ein Familienasylanspruch eines \nnichtehelich geborenen Kindes das Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfordert \n(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 53.96 -; Bodenbender, in: \nGemeinschaftskommentar zum AsylVfG § 26 Rn. 65 m. w. N.) und ob diese \nVoraussetzungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater vorliegen. \nJedenfalls ist nicht dargetan, dass der Vater des Klägers als Asylberechtigter \nanerkannt oder für ihn festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen.\n\n26\n\nAnhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung oder \nAbschiebungsandrohung sind nicht dargetan noch sonst ersichtlich. Die mit dem \nBescheid festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids \nverletzt den Kläger jedenfalls nicht - mehr - in seinen Rechten. Die Ausreisefrist \nbeträgt bereits gem. § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens.\n\n27\n\nDer Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG. Für Gefahren in diesem Sinne hat er im Ansatz keine tatsächlichen \nUmstände dargelegt. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-12/6-k-1330-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-12/6-k-1330-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266489","retrieved":"2026-07-09 02:34:41.114810+00:00"}}