{"status":"available","doknr":"OLD266522","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0209.3L922.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"3 L 922/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 76,43 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\nDer Antrag des Antragstellers,\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n24. November 2006 anzuordnen,\n\n2\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S.3 VwGO an \nder Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung. Die Vollziehung hat für den \nAntragsteller auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der \ngefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers \nim Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die \ngerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden \nAussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen \nRechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem \nAbgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, \ndass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; \nzudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen \naufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n5\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss. vom 25. August 1988 \n- 3 B 2564/85 -, in: NVwZ-RR 1990, 54 und Beschluss vom 17. \nMärz 1994 - 15 B 3022/93 -, in: NVwZ-RR 1994, 337.\n\n6\n\nEine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter \nBerücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem \nRechtsschutzbegehren Erfolg haben wird.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht auf der \nGrundlage der §§ 127 f BauGB iVm der Satzung für die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Stadt N. vom 8. April 1971 idF vom 24. März 1992 \nzu einem Erschließungsbeitrag für die „Grünanlage I. -von-G. -Weg\" in \nN. herangezogen.\n\n8\n\nBedenken gegen die Einstufung der „Grünanlage I. -von-G. -Weg\" als \nselbständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 \nBauGB sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind Grünanlagen beitragsfähige \nErschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der \nBaugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Dabei ist die Frage, was unter \ndem Begriff der \"Notwendigkeit\" im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift zu \nverstehen ist, nicht nach dem reinen Wortsinn dahin zu beantworten, dass eine \nErschließung des Baugebietes ohne gleichzeitige Herstellung der Grünanlage \nüberhaupt nicht möglich wäre. Würde man die \"Notwendigkeit\" in diesem Sinne \nverstehen, wäre sie wohl in den allermeisten Fällen zu verneinen. Die Grünanlage \nmuss also nicht \"unerlässlich\" sein. \n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n21.Oktober 1970 - IV C 72.69 -, in: BVerwGE 36, 155 ff. \n\n10\n\nDer Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass \"heute\" die Anlegung \nausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner \neiner Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen nicht nur oder gar in erster Linie \nder Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der \nphysischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, \nLärmschutz und Aufenthalt im Freien. Grünanlagen gehören daher nach heutigem \nVerständnis zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, aaO; Urteil vom \n25. April 1975, IV C 37.73 -, in: BVerwGE 48, 205 ff und Urteil \nvom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, in: NVwZ 1985, 833 ff . \n\n12\n\nDie Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung \ndieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach \nstädtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -\nin: DVBl 1989, 418 ff. \n\n14\n\nDemnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der \nNotwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass \nbestimmte Sachverhalte vorliegen, die die eine Beitragserhebung rechtfertigende \nGewährung eines Sondervorteils wieder entfallen lassen. So scheiden große \nGrünanlagen aus, die als Erholungsgebiete für die Gesamtbevölkerung einer \nGemeinde oder auch nur eines Ortsteils in Frage kommen \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, aaO, und Urteil \nvom 11. November 1988, aaO. \n\n16\n\nUmgekehrt darf die Grünanlage nicht so klein sein, daß sie sich für eine Erholung \nnicht eignet. An der Notwendigkeit fehlt es außerdem dann, wenn genügend andere \nGrünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem \nerschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine \nausreichende Gelegenheit zur Erholung garantieren. \n\n17\n\nVgl. zu den in der Rechtsprechung für eine Begrenzung der \nErschließungsnotwendigkeit einer Grünanlage entwickelten \nKriterien: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, aaO. \n\n18\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die „Grünanlage \nI. -von-G. -Weg\" die Voraussetzungen für die Annahme einer \nselbständigen Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht \nerfüllt. Nach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial lassen sich keine \nTatsachen feststellen, die die der abgerechneten Anlage als einer Grünanlage in \neinem Wohngebiet grundsätzlich zukommende Erschließungsnotwendigkeit wieder \nentfallen ließen. Die im Stadtteil Hiltrup gelegene „Grünanlage I. -von-G. -\nWeg\" ist im Bebauungsplan Nr. 269 als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Sie \ndurchzieht das zwischen der Straße „B1. der B2. L. „ und der „B. \nStraße\" gelegene Baugebiet. Ihre Fläche beträgt ca. 18.388 qm. Die Grünanlage ist \ndamit keinesfalls als zu groß anzusehen, um eine Erschließungsfunktion allein für \ndas ihr zurechenbare, unmittelbar sie umgebende Baugebiet erfüllen zu können. \nDenn einer Grünanlage kann die Notwendigkeit im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 \nBauGB zur Erschließung eines Baugebietes im Hinblick auf ihre Flächenausdehnung \nerst dann abgesprochen werden, wenn die Fläche einer solchen Grünanlage die \ntypische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht \nsprengt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung \nfür die physisch und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem \nBaugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie \nkomme vielmehr in ihrer Funktion darüber hinsausgehend einer ganzen Gemeinde \noder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute, wie dies zutrifft beim \nTiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München. Nur bei Anlagen dieser \nGrößenordnung, d.h. einer Größenordnung, die verbietet, annehmen zu können, die \nAnlage füge sich derart in ihre Umgebung ein, dass der betreffende Bereich noch als \nvon einer baulichen Nutzung geprägt angesehen werden kann, steht mit Blick auf \nihre besondere Ausdehnung das Merkmal der Notwendigkeit und damit deren \nQualität als beitragsfähige Erschließungsanlage auf dem Spiel. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, aa0 und Urteil \nvom 13. August 1993 - 8 C 47/91 -, in: NVwZ 1994, 908 f.\n\n20\n\nBei der hier in Rede stehenden Grünanlage mit einer Fläche von ca. 18.388 qm \nist ersichtlich keine Größenordnung erreicht, von der angenommen werden müsste, \nsie sprenge die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von \nBaugebieten. Auch ist angesichts der Größe des die Grünanlage umgebenden \nWohngebietes nicht davon ausgehen, dass die Grünanlage für die ordnungsgemäße \nErschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebietes reichlich zu groß \nbemessen ist und sich deshalb die Frage stellen könnte, ob die Grünanlage in vollem \nUmfange erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 S.1 BauGB ist \n\n21\n\nVgl. zu diesen Aspekt: BVerwG, Urteil vom 25. April 1975, \naa0.\n\n22\n\nDes weiteren wird die Notwendigkeit der Grünanlage zur Erschließung des \nBaugebietes auch nicht durch den Verweis des Antragstellers in Frage gestellt, dass \nsich in der Nähe bereits anderweitig Flächen befänden, denen eine ausreichende \nErholungsfunktion für die Anwohner des Baugebiets zukomme, wie etwa die bis zum \nDortmund-Ems-Kanal reichenden Waldflächen sowie das Gelände der \nBezirkssportanlage. Das Gelände der Bezirkssportanlage kann im Rahmen der \nBeurteilung der Notwendigkeit einer hinzukommenden Grünanlage - von allem \nanderen abgesehen - schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Sportanlage ihrer \nFunktion nach nicht mit einer Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB \nvergleichbar ist. Denn letztere ist auf die Erholungs- und Aufenthaltsfunktion im \nGrünen ausgerichtet mit der im Vordergrund stehenden Möglichkeit des \nNaturgenusses. Derartiges aber kann ein Sportgelände gerade nicht bieten. Was die \nvom Antragsteller angeführte Waldfläche anbelangt, die sich von der „B. \nStraße\" aus in südliche Richtung erstreckt und die nach der Begründung des \nBebauungsplanes Nr. 269 Bestandteil des Grünzuges „W.--------weg /T. „ ist, \nschließt auch diese nicht die Notwendigkeit der abgerechneten Grünanlage aus. \nDenn selbst bei einem Zusammentreffen von zwei in ihrer Funktion im wesentlichen \nvergleichbaren, unmittelbar aneinandergrenzenden öffentlichen Grünanlagen, die der \nAllgemeinheit durchgehend zur Verfügung stehen, fehlt für die hinzukommende \nGrünanlage die Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nur dann, \nwenn für den Fall, dass die Flächen der vorhandenen und der hinzukommenden \nAnlage gemeinsam eine Grünanlage bildeten, angenommen werden müsste, die \nNotwendigkeit dieser (gedachten) Gesamtanlage sei ihrer Größe wegen zu \nverneinen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993, aa0. \n\n24\n\nAbgesehen davon, dass die genannte Waldfläche mit der Funktion einer \nGrünanlage nur bedingt vergleichbar ist, würde aber auch das Zusammentreffen \nbeider Grünflächen nicht die typische Größenordnung nach den oben bereits näher \ndargelegten Kriterien sprengen. \n\n25\n\nDer weitere Einwand des Antragstellers, die angelegte Grünanlage sei auch \ndeshalb nicht notwendig, weil deren Umgebung nicht durch Geschosswohnungsbau \ngeprägt sei, sondern dominiert sei von Einfamilienhäusern in offener Bauweise und \nReihenhäuser, die entsprechende Gärten hätten, vermag ebenfalls nicht zu greifen. \nZwar kann eine Grünanlage dann nicht als notwendig für die Erschließung eines \nBaugebietes angesehen werden, wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur \nEinfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. \nIn solchen Gebieten kann die Notwendigkeit zur Erschließung entfallen, wenn dort \nkeine Mieter wohnen bzw. nur Mieter, für welche die Benutzung der vorhandenen \nGärten sichergestellt ist. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975, aa0, und Urteil vom \n10. Mai 1985, aa0. \n\n27\n\nIn dem Einzugsbereich der vorliegend abgerechneten Grünanlage befinden sich \njedoch nicht ausschließlich Einfamilienhäuser mit Gärten. Das in den \nAktenvorgängen befindliche Kartenmaterial lässt vielmehr erkennen, dass auch \nGeschosswohnungsbau in dem von der Grünanlage erschlossenen Gebiet \nvorhanden ist (in der Begründung des Bebauungsplanes ist von einem Anteil von \n30% die Rede). Demnach hat die Grünanlage „I. -von-G. -Weg\" in jedem \nFall eine Erschließungsaufgabe, in dem sie den Bewohnern durch einen Aufenthalt \nim Freien Erholung ermöglicht. Das Vorherrschen einer besonders verdichteten \nGeschosswohnungsbauweise ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für \ndie Notwendigkeit einer Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht \nerforderlich.\n\n28\n\nDes weiteren ist nicht erkennbar, dass die ausgebaute Grünanlage selbst ihrer \nGröße oder ihrer Ausstattung nach nicht im Sinne von § 129 Abs. 1 S.1 BauGB \nerforderlich wäre. Bedenken gegen die konkrete Ermittlung des beitragsfähigen \nErschließungsaufwandes sind ebenfalls bei der vorliegend allein möglichen \nsummarischen Prüfung nicht gegeben. Zu den Bestandteilen einer selbständigen \nGrünanlage gehören neben der jeweiligen Grundfläche, Grünpflanzen, Wege, \nSitzbänke sowie sonst übliche Einrichtungen mit der Folge, dass sie rechtlich das \nSchicksal der Hauptsache (Grünanlage) teilen, d.h. ihre Kosten in den \nbeitragsfähigen Aufwand der Grünanlage eingehen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28/92 -, \nin: NVwZ 1995, 1216 ff. \n\n30\n\nDementsprechend sind vom Antragsgegner die Befestigungs- und \nBepflanzungskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt \nworden. Ausgenommen wurde ausweislich der Abrechnungsakte der Aufwand für die \nbenötigten Verkehrsschilder. Kosten für den Grunderwerb der Grünanlage waren \nnicht angefallen. Fremdfinanzierungskosten sind im Aufwand nicht enthalten.\n\n31\n\nFerner ist davon auszugehen, dass das Grundstück des Antragstellers von der \nbeitragsfähigen Erschließungsanlage erschlossen wird, da es im Einzugsbereich der \nGrünanlage liegt. Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind \nGrundstücke, die von ihr nicht weiter als 200 m entfernt liegen. Die Entfernung \nbemisst sich dabei nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der \nLuftlinie zwischen Anlage und Grundstück. Denn nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 10. Mai 1985, aa0) erfordern \nRechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität, dass das jeweilige \nAbrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt \nwerden kann. Demzufolge werden von einer Grünanlage grundsätzlich alle \nGrundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstgelegenen Punkt nicht \nweiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite \nder Anlage entfernt sind. \n\n32\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil \nvom 10. Mai 1985, aa0. \n\n33\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt das Grundstück des Antragstellers - \nwenn auch am Rande - im Einzugsgebiet der Grünanlage. Dass besondere \nUmstände vorliegen, die zu einer Abweichung der so festgelegten Grenze des \nAbrechnungsgebietes nötigen könnten, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist es unter \nBerücksichtigung der o.g. Rechtsprechung möglich, eine Differenzierung des \nErschließungsvorteils eines Grundstückes entsprechend der Entfernung zur \nabgerechneten Grünanlage vorzunehmen. \n\n34\n\nAndere Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Beitragsveranlagung \naufkommen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n35\n\nVorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsteller schließlich nicht unter dem \nGesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt \nwerden. Dass die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für den Antragsteller \nNachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht \noder nur schwer wieder gutzumachen sind,\n\n36\n\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 13. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 116,\n\n37\n\nhat der Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG.n.F. \nDabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren \nmit einem Viertel der strittigen Forderung (hier: insgesamt 305,75 Euro).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-09/3-l-922-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-09/3-l-922-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266522","retrieved":"2026-07-09 02:34:43.896898+00:00"}}