{"status":"available","doknr":"OLD266638","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0206.5K1008.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"5 K 1008/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) in \nder Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW S. 380 und in der Fassung des \nGesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) 12. \nBuch (XII - Sozialhilfe) vom 16. Dezember 2004, GV NRW S. 816 während seines \nAufenthaltes in einem Pflegeheim zu zahlen.\n\n3\n\nDer 1930 geborene verheiratete Kläger lebt seit dem 30. Juli 2004 in einem \nAlten- und Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Seine 1936 \ngeborene Ehefrau bewohnt weiterhin das je zur Hälfte im Eigentum beider Eheleute \nstehende Einfamilienhaus im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die \nGrundstücksfläche beträgt 715 qm, die Wohnfläche 151,55 qm. Nach den Angaben \ndes Klägers beläuft sich die nicht nutzbare Verkehrsfläche des Hauses (Flure und \nTreppen) auf 28,81 qm.\n\n4\n\nDurch notariellen Vertrag vom 21. April 2004 übertrugen die Eheleute das \nWohngrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter X1. \nZugleich ließen sich beide Eheleute ein lebenslanges Wohnrecht als beschränkte \npersönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Der Verkehrswert des \nübertragenen Grundstückes wurde mit ca. 179.000 EUR, der Jahreswert des \nWohnrechts mit ca. 2.808 EUR angegeben. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte sowohl den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld \nals auch den Antrag auf Übernahme der Heimkosten nach dem SGB XII mit der \nBegründung abgelehnt habe, dass der Kläger sein vorrangig einsetzbares Vermögen \nin Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches gegenüber seiner Tochter \neinsetzen müsse, hoben die Eheleute und ihre Tochter den \nGrundstücksübergabevertrag vom 21. April 2004 durch notariellen Vertrag vom \n13. Dezember 2004 wieder auf. Die Eheleute wurden erneut als Eigentümer je zur \nHälfte in das Grundbuch eingetragen. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Heimes auf Bewilligung von Pflegewohngeld \ndurch einen an das Heim gerichteten Bescheid vom 3. August 2004 im Wesentlichen \nmit der Begründung ab, dass der Kläger seinen Bedarf durch einen vorrangig \neinsetzbaren Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber seiner Tochter decken \nkönne. Eine Durchschrift dieses Bescheides stellte der Beklagte ebenfalls unter dem \nDatum vom 3. August 2004 mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Kläger zu.\n\n7\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 28. April 2005 mit der Begründung zurück, dass dem \nKläger unverändert vorrangig einsetzbares Vermögen zur Verfügung stehe; dieses \nVermögen habe bis zur Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrages aus April \n2004 in einem Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber der Tochter des \nKlägers bestanden; nachdem dieser Vertrag rückgängig gemacht worden sei, stehe \ndem Kläger Vermögen in Form des Miteigentums an dem Wohngrundstück zur \nVerfügung.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 3. Mai 2005 zugestellt \nworden.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Juni 2005 Klage erhoben. Er trägt vor:\n\n10\n\nDas Einfamilienhaus sei geschütztes Vermögen, denn es handele sich um ein \nangemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; da seine \nEhefrau gehbehindert sei und sich im Haus nur mit einem Rollstuhl bzw. einem \nRollator bewegen könne, sei das Haus ebenerdig behindertengerecht ausgebaut \nworden, u. a. dadurch, dass die bisher im Keller erfolgte Haushaltstätigkeit (Waschen \nund Bügeln) in das Erdgeschoss verlegt worden sei; da seine Ehefrau an einem \nSchlafatemnotsyndrom leide, übernachte die Tochter I im Haus und benötige ein \neigenes Schlafzimmer; wenn die Tochter I ihre Mutter nachts nicht betreuen könne, \nübernachte dort eine Nichte der Eheleute; auch wohne in dem Haus eine Enkelin; sie \nsei nach der Scheidung ihrer Eltern im Haus ihrer Großeltern aufgewachsen und \nhabe sich entschlossen, auch während des Studiums dort wohnen zu bleiben; sie \nhabe zwar inzwischen ihr Studium in C aufgenommen, halte sich aber an den \nWochenenden und in den Semesterferien im Haus ihrer Großeltern auf und helfe bei \nder Betreuung ihrer Großmutter; auch der Kläger selbst müsse trotz seines \nAufenthaltes im Alten- und Pflegeheim als im Haus wohnendes Mitglied der \nHaushaltsgemeinschaft angesehen werden, so dass bei der rechtlichen Würdigung \nvon einem Vier-Personen-Haushalt auszugehen sei; für diesen Haushalt sei die \nWohnfläche unter Berücksichtigung der Behinderung der Ehefrau angemessen; dies \ngelte auch für die Grundstücksfläche.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n3. August 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 28. April 2005 zu verpflichten, dem E-e. V. als Träger des \nN-Hauses in N ab dem 31. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 \nPflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide die Ansicht, dass dem Kläger vorrangig einsetzbares Vermögen in Form \ndes in seinem Miteigentum stehenden Einfamilienhauses zur Verfügung stehe; es \nhandele sich nicht um ein geschütztes angemessenes Hausgrundstück, weil die \nWohnfläche von etwa 150 qm unter Zugrundelegung eines Vier-Personen-\nHaushaltes zu groß sei; nur die Ehefrau des Klägers dürfe als Hausbewohnerin \ngezählt werden; der Kläger lebe im Alten- und Pflegeheim, die Tochter bzw. die \nNichte und die Enkelin seien lediglich vorübergehend im Haus anwesend; auch sei \ndie Grundstücksfläche für ein angemessenes Hausgrundstück zu groß.\n\n16\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege durch Übernahme \nder Kosten der Heimunterbringung wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 3. \nAugust 2004 unter Hinweis auf vorrangig einsetzbares Vermögen abgelehnt. Diesen \nBescheid hob der Beklagte nach Rückübertragung des Grundstücks durch Bescheid \nvom 25. Januar 2005 auf.\n\n17\n\nDurch weiteren Bescheid vom 10. März 2005 übernahm der Beklagte die Kosten \nder Heimunterbringung ab 1. August 2004 als Darlehen gegen Eintragung einer \nSicherungshypothek auf das Grundstück.\n\n18\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen die Übernahme der \nHeimunterbringungskosten als Darlehen wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 zurück. Über die hiergegen gerichtete \nKlage hat das Sozialgericht noch nicht entschieden (S 16 SO 26/06).\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Kläger kann nicht \nbeanspruchen, dass dem Träger des Heimes, in dem er sich seit dem 30. Juli 2004 \naufhält, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe gezahlt wird.\n\n22\n\nDas Gericht legt das Klagebegehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahin aus, \ndass es ihm darum geht, ab dem 31. Juli 2004 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe \nzu erstreiten. Da das Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 2 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, 611 für \neinen Zeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung bewilligt wird, richtet sich das \nKlagebegehren auf den Zeitraum von Juli 2004 bis zum Juni 2005. Ein zeitlich \nweiterreichendes Klagebegehren wäre gemäß § 7 Abs. 2 der vorgenannten \nVerordnung unzulässig.\n\n23\n\nFür den Zeitraum von Juli 2004 bis zum Juni 2005 steht dem Heimträger kein \ndurch den Kläger durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld an \ndas Heim in gesetzlicher Höhe zu. \n\n24\n\nGemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das \nVermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners und seines nicht getrennt \nlebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz \noder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers \nnicht vor.\n\n25\n\nDer Kläger und seine Ehefrau lebten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht \ngetrennt. Eheleute leben nicht getrennt, wenn sie eine auf die Ehe gegründete \nVerantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. \nJanuar 1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345 = FEVS 45, 447 = NVwZ 1995, 1106; \nOVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § \n28 BSHG). Zwar lebte der Kläger seit dem 30. Juli 2004 in einem Alters- und \nPflegeheim. Die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht \nallein für die Bejahung eines Getrenntlebens von Ehegatten nicht aus, selbst wenn \ndie Unterbringung nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren \nZeitraum erstreckt. Für die Annahme eines Getrenntlebens mit der Folge, dass dann \nfür den hilfebedürftigen Ehegatten das Einkommen und Vermögen des anderen \nEhegatten nicht mehr einzusetzen ist, müssen vielmehr weitere tatsächliche \nUmstände hinzutreten. Dazu gehört u. a., dass mindestens ein Ehegatte den Willen \nhat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft \nauf Dauer zu trennen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8.93 -, a. a. O. und \nOVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, a. a. O.). Dies trifft hier \nnicht zu. Wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist, hat er bei \nder Bewilligung von Sozialhilfe durch Übernahme der Heimkosten das im Eigentum \nder Ehefrau des Klägers stehende Kraftfahrzeug als geschütztes Vermögen \nangesehen mit der Begründung, dass die Ehefrau wegen ihrer Gehbehinderung auf \ndieses Kraftfahrzeug angewiesen sei, um ihren Ehemann, den Kläger, im Heim zu \nbesuchen. Das Gericht geht mit Rücksicht auf diesen Vorgang davon aus, dass die \nEinstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten auch während \ndes Heimaufenthaltes des Klägers fortgesetzt worden ist. Deshalb ist auf das \nVermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reichte aus, um den \nBedarf des Klägers auf Pflegewohngeld zu decken.\n\n26\n\nDas Gericht stellt in diesem Zusammenhang auf die im Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides geltende Rechtslage ab.\n\n27\n\n§ 12 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung von Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur \nAnpassung des Landesrechts an das SGB XII vom 16. Dezember 2004, GV NRW \nS. 816, S. 818 sieht vor, dass die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnittes des \nElften Kapitels des SGB XII zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens \nentsprechend gelten.\n\n28\n\n§ 90 Abs. 1 SGB XII - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022 sieht \nvor, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Die Sozialhilfe darf \nallerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden \nvom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das \nvon der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den §§ \n19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen - dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB \nXII der nicht getrennt lebende Ehegatte - allein oder zusammen mit Angehörigen \nganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen \nbewohnt werden soll. Zwar bewohnt der Kläger nicht mehr das Haus, weil er bis auf \nWeiteres in dem Alters- und Pflegeheim untergebracht worden ist (vgl. \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 60.88 -, FEVS 42, \n189). Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass die Ehefrau das Haus \nbewohnt.\n\n29\n\nEs handelt sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück. Die \nAngemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der \nZahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder \npflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt \nund der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes \neinschließlich des Wohngebäudes. Hieran anknüpfend ist das Hausgrundstück nach \nder Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf und der Grundstücksgröße nicht als \nangemessen anzusehen.\n\n30\n\nWas die Zahl der Bewohner betrifft, ist nur die Ehefrau Bewohnerin des Hauses. \nZu diesem Personenkreis zählen nur diejenigen, die auf längere Zeit in \nHaushaltsgemeinschaft im Haus wohnen (W. Schellhorn in \nSchellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Sozialhilfe, Kommentar, 17. Auflage 2006, \n§ 90 Randziffer 65). Dazu gehört nur die Ehefrau des Klägers. Ihre Tochter bzw. ihre \nNichte, die im Haus übernachten, um die Ehefrau des Klägers zu betreuen, wenn sie \nin Atemnot gerät, leben nur vorübergehend im Haus. Dies gilt auch für die Enkelin \ndes Klägers, die in C studiert und nur an den Wochenenden bzw. in den \nSemesterferien im Haus lebt. Der Lebensmittelpunkt der Tochter, der Nichte und der \nEnkelin ist nicht das Hausgrundstück des Klägers und seiner Ehefrau.\n\n31\n\nWas den Wohnbedarf angeht, ist für die Auslegung des Begriffs des \nangemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die \nRegelung in § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994, BGBl. I \nS. 2137, S. 2149 heranzuziehen, obwohl dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist (W. \nSchellhorn, a. a. O., Randziffern 61 und 62 mit weiteren Nachweisen zur \nKommentarliteratur). Diese Regelung gilt in Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG \nNRW auch für die Bewilligung von Pflegewohngeld. \n\n32\n\nGemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durften \nFamilienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. \nDiese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Diese \nVoraussetzung liegt nicht vor, weil die Wohnfläche des Hauses des Klägers etwa 151 \nqm beträgt.\n\n33\n\nZwar sieht § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine \nÜberschreitung dieser Wohnflächengrenzen vor, soweit die Mehrfläche zur \nangemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des \nWohnungsinhabers erforderlich ist. Diese Regelung gebietet es jedoch nicht, eine \nWohnfläche von mehr als 130 qm als angemessen anzusehen, weil den von der \nEhefrau des Klägers geschilderten behinderungsbedingten Nachteilen dadurch \nausreichend Rechnung getragen werden kann, dass innerhalb der Wohnfläche von \n130 qm ein Zimmer für Betreuungspersonal zur Verfügung gestellt wird, das sich \nnachts im Hause aufhält und im Notfall die Ehefrau des Klägers betreut. Innerhalb \ndieser Wohnfläche kann auch ein Raum für Haushaltstätigkeiten (Waschen und \nBügeln) eingerichtet werden. Einen Abzug von nicht zu Wohnzwecken nutzbaren \nVerkehrsflächen ist durch den Zweck der gesetzlichen Regelung, eine \nFamilienheimstatt zu erhalten, nicht geboten. \n\n34\n\nAuch das Merkmal der Grundstücksgröße spricht nicht dafür, das \nHausgrundstück des Klägers als angemessen anzusehen. In der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bis zum Jahre 2004 war allgemein \nanerkannt, dass eine Grundstücksgröße von bis zu 500 qm als angemessen \nangesehen werden konnte (Nachweise bei Schellhorn, a. a. O., Randziffer 66). Diese \nGrundstücksgröße wird hier mit 715 qm deutlich überschritten.\n\n35\n\nDa schon die Merkmale der Zahl der Bewohner, des Wohnbedarfs bzw. der \nWohnfläche und der Grundstücksgröße nicht den Anforderungen an ein \nangemessenes Hausgrundstück genügen, kommt es auf die weiteren in § 90 Abs. 2 \nNr. 8 Satz 2 SGB XII angeführten Merkmale nicht mehr an. \n\n36\n\nDa dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum verwertbares Vermögen in \nForm des im Eigentum beider Eheleute stehenden Wohngrundstücks zur Verfügung \nstand, mit dem die monatlichen Aufwendungen für die Investitionskosten finanziert \nwerden konnten, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger und seiner Ehefrau \nweiteres verwertbares Vermögen zur Verfügung stand (Rückkaufswert der \nLebensversicherung, Auto, Barvermögen auf dem Giro- und den Sparkonten). \n\n37\n\n§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht darüber hinaus vor, dass die Sozialhilfe nicht \nvom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden \ndarf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese \nVoraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. In Fällen wie dem Vorliegenden wird \neiner Härte schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein - hier nicht \nvorliegendes - angemessenes Hausgrundstück nicht einzusetzen ist. Darüber hinaus \nsieht § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW vor, dass die Gewährung von Pflegewohngeld \nnicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder von der Verwertung \nkleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Diese \nbeiden Regelungen reichen aus, um eine Härte im Falle des Klägers zu \nvermeiden.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei Streitigkeiten nach \ndem PfG NRW um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der vorgenannten \ngesetzlichen Vorschrift handelt (Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 -; \nnicht rechtskräftig: Berufungsverfahren 16 A 2395/06; anderer Ansicht OVG NRW, \nUrteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, 692). \n\n39\n\nEine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt nicht in \nBetracht, weil die Verfahrensbeteiligten durch die Entscheidung zur \nGerichtskostenfreiheit nicht beschwert sind. \n\n40\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-06/5-k-1008-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-06/5-k-1008-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266638","retrieved":"2026-07-09 02:34:53.150025+00:00"}}