{"status":"available","doknr":"OLD266664","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0205.2K2250.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"2 K 2250/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L. 000 in B. Ihr Grundstück befindet \nsich im nördlichen Bereich des Windparks B.-L. (Windpark L.). \nMit Bauantrag vom 4. Dezember 2000 i.d.F. der Korrektur (Reduzierung von drei auf \nzwei Anlagen) vom 24 September 2001 begehrte die Beigeladene eine \nBaugenehmigung zur Errichtung von zwei „stall- gesteuerten\" Windkraftanlagen vom \nTyp NEG Micon NM 60/1000 mit einer Leistung von je 1.000 KW, einer Nabenhöhe \nvon 70 m und einer Gesamthöhe von 100 m. Die beiden Windkraftanlagen sind \ninnerhalb des sog. Windparkes L., in dem noch weitere „stall- gesteuerte\" Anlagen in \nBetrieb sind, als WKA 15 und WKA 16 bezeichnet. Die Standorte der Anlagen \nbefinden sich auf den Flurstücken 00 und 00 der Flur 00 in der Gemarkung B. Die \nWKA 15 befindet sich ca. 320 m östlich des Klägergrundstücks und die WKA 16 ca. \n450 m westlich des Klägergrundstückes. Dem Bauantrag war seitens der \nBeigeladenen u.a. eine Berechnung der Fa. X. vom 29. November 2000 beigefügt, \ndie für das Grundstück der Kläger einen Beurteilungspegel von 43,4 dB(A) unter \nBerücksichtigung - aller 17 damals geplanten bzw. bereits vorhandenen - \nWindkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. prognostizierte. \nMit Bauschein vom 25. Februar 2002 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die \nbeantragte Baugenehmigung. \nIm Verlaufe dieses gerichtlichen Verfahrens ist die Baugenehmigung nachträglich \nmehrfach modifiziert worden. \nMit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2003 verfügte der Beklagte in der \nAuflage Nr. 9, dass die Anlagen u.a. an dem Wohnhaus der Kläger [Immissionsort \nL. 000 (IO 3)] keinen periodischen Schattenwurf verursachen dürfen und zu dessen \nSicherung nur mit einer selbsttätigen Schattenabschaltung betrieben werden dürfen. \nFerner machte der Beklagte einen zwischenzeitlich von der Beigeladenen \neingereichten Schalltechnischen Bericht Nr. 26109-1.002 des Ingenieurbüros L1. \nvom 6. August 2002 zum Bestandteil dieser Änderungsgenehmigung, der für das \nGrundstück der Kläger (IO 3) einen Beurteilungspegel von 43,3 dB(A) unter \nBerücksichtigung aller damals vorhandenen und geplanten Windkraftanlagen \ninnerhalb des Windparkes L. prognostizierte.\n\n3\n\nZuletzt erhielt die Baugenehmigung durch den zweiten Änderungsbescheid vom \n10. April 2006, mit der die Bedingung Nr. 6 des Änderungsbescheides vom 18. \nDezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Januar 2004 in \nBezug auf den Lärmschutz geändert wurde, eine weitere Modifizierung. Sie lautet wie \nfolgt:\n\n4\n\n„Die Windenergieanlagen (WKA 15 und 16) sind während der Nachtzeit (22 Uhr \nbis 6 Uhr) mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) zu betreiben. \nDas entspricht einer in 10 m Höhe gemessenen Windgeschwindigkeit von v(10) = 8 \nm/s. Eine entsprechende Bestätigung vom Hersteller hat der Anlagenbetreiber dem \nStaatlichen Umweltamt Münster vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen \nvorzulegen. Ferner ist automatisch zu dokumentieren, welcher Betriebszustand \neingestellt war. Aus den Protokollen müssen folgende Parameter hervorgehen: \nDatum, Uhrzeit, Windgeschwindigkeit und Leistung. Die Protokolle sind über die \nelektronische Datenübertragung direkt dem Staatlichen Umweltamt Münster ab dem \nTag der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen.\"\n\n5\n\nAuf Anfrage des Gerichts teilte der Hersteller der streitgegenständlichen Anlagen \n(Fa. W.) unter dem 4. Januar 2007 mit, dass keine Restbestände der NM 60/1000 \nmehr vorhanden seien, eine auf Anforderung speziell herzustellende Anlage eine \nLieferzeit von mindestens 12 Monaten hätte und der Preis für eine Spezialherstellung \num 50 % über dem damaligen Verkaufspreis läge. Ferner wies der Hersteller darauf \nhin, dass die Typenprüfung der NM 60/1000 nur noch eine Gültigkeit bis zum 31. Mai \n2008 besitze. \nAuf Nachfrage des Gerichts berichtete der Vertreter des Staatlichen Umweltamtes \nMünster, dass es in dem Zeitraum von August 2005 bis August 2006 an 426 Tagen \nzu insgesamt 171 Abschaltungen von Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. \ngekommen sei, die ausschließlich bei Tage zur Vermeidung von Schattenschlag \nerfolgt seien.\n\n6\n\nDie Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2002 unter \ndem 5. März 2002 Widerspruch, den die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juli 2002 als unbegründet zurückwies. Auch gegen \ndie weiteren Änderungs- und Berichtigungsbescheide erhoben die Kläger rechtzeitig \nWiderspruch, wobei sie das Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid \nvom 18. Dezember 2003 mit Schreiben vom 12. April 2006 für erledigt erklärten. \n\n7\n\nUnter dem 12. April 2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die zweite \nÄnderungsgenehmigung vom 10. April 2006.\n\n8\n\nAm 2. August 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rügen, dass die \ngeplanten Windkraftanlagen stall- gesteuert seien und deshalb bei hohen \nWindgeschwindigkeiten eine Überschreitung des zulässigen Schallleistungspegels zu \nbefürchten sei.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nBeklagten vom 25. Februar 2002 in der Fassung der \nÄnderungsbescheide vom 18. Dezember 2003 und 10. April \n2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nMünster vom 2. Februar 2002 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung macht er geltend, dass eine Verletzung subjektiver \nnachbarrechtlicher Belange durch die inzwischen erteilten \nÄnderungsgenehmigungen nicht mehr festzustellen sei. Das Staatliche Umweltamt in \nMünster und das Landesumweltamt in Essen seien vor Erlass der zweiten \nÄnderungsgenehmigung beteiligt worden.\n\n14\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Kläger das \nWiderspruchsverfahren gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Dezember 2003 \nfür erledigt erklärt haben. Die Klage sei aber auch in Anbetracht der großen \nAbstände der Windkraftanlagen 15 und 16 zu dem Grundstück der Kläger \noffensichtlich unbegründet. Bezüglich der von den Anlagen zu erwartenden \nLärmimmissionen verweist sie auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nergänzenden Stellungnahmen des Ingenieurbüros L1. u.a. vom 18. Februar 2005 \nund vom 15. Dezember 2006. Ergänzend führt sie aus, dass die zwischenzeitlich \nvom Hersteller durchgeführten Modifizierungen an den stall- gesteuerten Anlagen im \nWindpark L. zu einer Reduzierung des Schallleistungspegels des \nAbschaltgeräusches geführt hätten, was sich bei Messungen des Ingenieurbüros L1. \nbestätigt habe. Betriebesbedingt seien innerhalb einer Stunde nur vier \nAbschaltungen möglich, da nach einer Abschaltung eine sog. „Verharrungszeit\" von \n15 Minuten abgewartet werden müsse, bevor die Anlage wieder anfahren könne. \n\n17\n\nAm 27. November 2003 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in richterlichen \nAugenschein genommen. \n\n18\n\nDas Gericht hat in Ausführung des Beschlusses vom 18. Mai 2006 Beweis \nerhoben über die Frage, welche Auswirkungen das Abschalten der \nstreitgegenständlichen Anlagen auf benachbarte Grundstücke in einem Abstand von \n320 m bzw. 450 m haben kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens \nvon Herrn Dipl. Ing. Q. vom Landesumweltamt (LUA) Essen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie die vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den \nBerichterstatter und ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\nDas Gericht entscheidet auf der Grundlage von §§ 101 Abs. 2, 87 a VwGO ohne \n(weitere) mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, da die Beteiligten \ninsoweit ihr Einverständnis erklärt haben. \n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nSie als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt den \nKlägern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Beklagte zu Recht \nhervorgehoben hat, erfolgte die Erledigungserklärung der Kläger vom 12. April 2006 \nlediglich hinsichtlich - von der Baugenehmigung untrennbarer - Regelungen im \nÄnderungsbescheid vom 18. Dezember 2003, die durch die Änderungsgenehmigung \nvom 10. April 2006 ersetzt worden sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nKläger damit ihre Nachbarrechte gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2002 \ni.d.F. des Änderungsbescheides vom 10. April 2006 insgesamt aufgegeben hätten, \nzumal sie zugleich auch Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 10. \nApril 2006 erhoben haben. \n\n23\n\nFerner kann den Klägern auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht \nunter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass die angefochtene \nBaugenehmigung mit großer Wahrscheinlichkeit von der Beigeladenen niemals \nausgenutzt werden wird. Insoweit gibt es für das Gericht zwar deutliche Hinweise, \ndass die genehmigten Windkraftanlagen als Neuanlagen faktisch nicht mehr zur \nAuslieferung kommen. Auch der Erwerb auf dem „re-powering-Markt\" zweier bereits \nerrichteter Anlagen NM 60/1000 und deren Aufstellung auf den \nstreitgegenständlichen Grundstücken erscheint innerhalb der Geltungsdauer der \nTypenprüfung bis zum 31. Mai 2008 sehr unwahrscheinlich. Jedoch hat die \nBeigeladene auch auf Nachfragen des Gerichts erklärt, von ihrem Vorhaben nicht \nAbstand nehmen zu wollen, so dass die Kläger wegen der (theoretisch) möglichen \nAusnutzbarkeit der Baugenehmigung ein Rechtsschutzbedürfnis haben.\n\n24\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Baugenehmigung des Beklagten \nvom 25. Februar 2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember \n2003 und 10. April 2006 ist nicht rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO) und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren - hier allein zu prüfenden - subjektiven Nachbarrechten. Da \neine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts weder von \nden Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, ist das \nstreitgegenständliche Vorhaben, das auf die Errichtung von zwei „stall- gesteuerten\" \nWindkraftanlagen vom Typ NEG Micon NM 60/1000 gerichtet ist, allein aus \nbauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen.\n\n25\n\nBauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es \nweder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll.\nNachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher \nBelang anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 -\n, NVwZ 2002, 1133.\n\n27\n\nDer Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf \nandere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu \nGute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen \nnicht als rücksichtslos, da die Immissionen und Beeinträchtigungen, die von den \ngenehmigten Anlagen ausgehen werden und auf das Anwesen der Kläger einwirken \nkönnen, bei prognostischer Betrachtung die Schwelle des den Klägern Zumutbaren \nnicht überschreiten werden. \n\n29\n\nDabei weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass diese Bewertung auf \nder Grundlage beruht, dass nur solche „neuwertigen und modifizierten\" \nWindkraftanlagen NM 60/1000 der Fa. W. errichtet und betrieben werden, die durch \nein langsameres Ausfahren der Flügelspitzen eine Geräuschminderung gegenüber \nälteren Anlagen im Falle des Abschaltens oder Umschaltens ermöglichen (vgl. \ninsoweit die Ausführungen des Sachverständigen Q. vom 5. September 2006, S. 2 \nunter Hinweis auf die Angaben des Herstellers).\n\n30\n\nI.) Hiervon ausgehend ist zunächst der immissionsschutzrechtlich gebotene \nLärmschutz gewährleistet. \n\n31\n\nHinsichtlich des für den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zu Grunde zu legenden \nTagesimmissionsrichtwertes der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm i.d.F. vom 26. August 1998 \n- TA Lärm) von 60 dB(A) \n\n32\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach \nNr. 6.1 c) der TA-Lärm zum Schutz von Wohngebäuden im \nAußenbereich: OVG NRW, ständige Rechtsprechung, vgl. \nzuletzt Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, S. 5 m. \nw.N..\n\n33\n\nergibt sich für das schützenswerte Wohnhaus der Kläger nach den dem Gericht \nvorliegenden sachverständigen Berichten offenkundig keine Überschreitung der \nzulässigen Lärmwerte. Diese Bewertung basiert insbesondere auf den \nSchalltechnischen Berichten Nr. 26109-1002 vom 6. August 2002 und 28231-1.002 \nvom 18. Februar 2005 des Ingenieurbüros L1. und der dazu vom Landesumweltamt \nerbetenen Ergänzungen. Diese gutachterlichen Berichte, die sich u.a. auf eine \nBetrachtung der Gesamtbelastung durch alle 17 damals geplanten bzw. bereits \nerrichteten Windkraftanlagen sowie Messwerte bei der Windkraftanlage 13 innerhalb \ndes Windparkes L. gründen, sind prognostisch für das Grundstück der Kläger (IO 3 - \nL. 000) mit 43,3 dB(A) berechnet bzw. übertragen worden und haben die Einhaltung \ndes Tagesimmissionsrichtwertes für die stall-gesteuerten Anlagen auch bei hohen \nWindgeschwindigkeiten nachvollziehbar dargelegt. Durchgreifende Einwände gegen \ndie Richtigkeit der gutachterlichen Schallprognosen haben die Kläger nicht dargelegt. \n\n34\n\nAuch der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) bei Nacht wird von den \nstreitgegenständlichen Windenergieanlagen voraussichtlich eingehalten. Dies ergibt \nsich zunächst mit der erforderlichen Verlässlichkeit aus den o.g. Schalltechnischen \nBerichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den 2. Änderungsbescheid des \nBeklagten vom 10. April 2006 die streitgegenständlichen Windkraftanlagen 15 und 16 \nwährend der Nacht nur mit einem max. Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) \nbetrieben werden dürfen. In Auswertung der vom Gericht eingeholten \nsachverständigen Stellungnahmen ist die Einhaltung des Richtwertes auch unter \nEinbeziehung der sog. Knallgeräusche, die beim Ausfahren der Flügelspitzen im \nFalle eines Abschaltvorganges (bspw. Notabschaltung) oder im Falle eines \nUmschaltvorganges von der großen in die kleine Generatorenstufe insbesondere bei \nabflauendem Wind entstehen, gewährleistet. Insoweit fällt ins Gewicht, dass an einer \nWindkraftanlage NM 60/1000 sowohl Abschalt- als auch Umschaltvorgänge \nbetriebsbedingt („Verharrungszeit\" von 15 Minuten nach jedem Abschaltvorgang) nur \nvier Mal pro Stunde überhaupt möglich sind. Dementsprechend wird in Auswertung \nder gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Q. vom Landesumweltamt Essen vom \n5. September 2006 (S. 3) der 1-Stunden-Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht \nüberschritten, da dieser ausgehend von dem errechneten Spitzenpegel von 63,7 \ndB(A) erst bei mehr als neun Abschaltungen in einer Nachtstunde, die -wie \ndargelegt- bei zwei Windkraftanlagen technisch nicht möglich sind, überschritten \nwürde. Aus dem Sachverständigengutachten folgt zugleich, dass auch kurzzeitige, \ninsbesondere durch die Knallgeräusche verursachte Geräuschspitzen mit 63,7 dB(A) \nunterhalb des insoweit maßgeblichen maximalen Spitzenwertes von [45 dB(A) und \n20 dB(A)]= 65 dB(A) bei Nacht bleiben. \n\n35\n\nFerner führt auch eine zusammenfassende Betrachtung aller stallgesteuerten \nWindkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. mit hinreichender Sicherheit nicht zu \neiner Überschreitung der zulässigen Richtwerte. Dies gilt zunächst, wenn man die zu \nerwartenden Knallgeräusche (Ausfahren der Flügelspitzen) bei abflauendem Wind \nbetrachtet, wenn also die Anlagen von der höheren in die niedrige Generatorenstufe \numschalten. Denn nach den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung am 7. \nDezember 2006 erbetenen gutachterlichen Bewertungen der Fa. L1. vom \n15. Dezember 2006, die auf Nachauswertungen von Messungen an den \nschalltechnisch modifizierten Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. \ndurchgeführt wurden, führt(e) das Ausfahren der Flügelspitzen zu einer \nImpulsschallleistung von 114 dB(A). Das Gericht hält es nach den Rückäußerungen \nvon Herrn Q. vom LUA Essen und vom Staatlichen Umweltamt Münster für \nsachgerecht, diesen maximalen Schallleistungspegel des Abschaltgeräusches der \nweiteren Betrachtung zu Grunde zu legen, da er die modifizierten Windkraftanlagen \ninnerhalb des Windparkes L. genauer wieder zu geben vermag, als dies der von \nHerrn Q. gemessene Pegel in C. und S. von 120, 1 dB(A) (vgl. insoweit sein \nGutachten vom 30. Mai 2006) kann. Denn es ist für das Gericht aufgrund der \nErläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hinreichend \nplausibel, dass zwischenzeitlich vom Hersteller durchgeführte Modifizierungen an \nden stall-gesteuerten Anlagen im Windpark L. zu einer Reduzierung des \nSchallleistungspegels des Abschaltgeräusches geführt haben. Berücksichtigt man \nzudem, dass sich ein Umschalten auf die niedrige Generatorenstufe bei \nnachlassendem Wind deutlich unterhalb der Nennleistung vollzieht, ist es weiterhin \nfür das Gericht zweifelsfrei, dass der Schallleistungspegel für den Dauerbetrieb, wie \nvon der Fa. L1. dargestellt, ein um mehr als 4,7 dB(A) reduzierter \nSchallleistungspegel (98,7 dB(A) - 4,7 dB(A)= 94 dB(A) ), der somit keinesfalls über \n94 dB(A) liegt, den Ausgangspunkt für die Berechnung der abschaltbedingten \nErhöhung des immissionsrelevanten Geräusches bildet. Eine solche Pegelerhöhung \nschätzt der Gutachter (L1.) unter der Voraussetzung, dass alle Windenergieanlagen \n4 Mal je Nachtstunde bei abflauendem Wind umschalten, mit 1,9 dB(A), jedenfalls \naber unterhalb von 4,7 dB(A) ein. Hieraus folgt, dass auch unter Berücksichtigung \nvon nächtlichen Abschaltungen keine Überschreitung der in der Baugenehmigung \nfestgesetzten Betriebsgeräusche zu erwarten ist und mithin die zulässigen \nRichtwerte am Immissionsort (IO 3) nicht überschritten werden. Diese prognostische \nEinschätzung der Fa. L1. wird von dem Sachverständigen Q. im Kern für plausibel \ngehalten, da seine Berechnungen zu ähnlichen Ergebnissen gelangen, so dass es \nfür das Gericht keinen Anlass gab, noch weitere - offenbar nur von Spezialisten \nnachvollziehbare - sachverständige Berechnungen erheben zu lassen.\n\n36\n\nNach allem ist der von der Firma L1. aufgrund einer Abschätzung bis vs = 11 m/s \nprognostizierte, noch unterhalb des Nachtrichtwertes liegende Beurteilungspegel von \nunter 45 dB(A) am Wohnhaus der Kläger nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nIm Falle einer Notabschaltung bei Windgeschwindigkeiten von vH = 25 m/s \nprognostiziert die Fa. L1. eine Erhöhung der Geräuschimmissionen am IO 3 um 0,2 \ndB(A), und setzt dabei voraus, dass alle Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes \nL. (nur) 1 Mal je Stunde abgeschaltet werden. \n\n38\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob sich die hieraus ergebende prognostische \nEinschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien den hohen Anforderungen, \nwonach sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite\" liegen muss,\n\n39\n\nvgl. insoweit nur OVG NRW, Beschluss vom \n26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -,\n\n40\n\ngenügen. Denn es erscheint, mangels Festlegung in der Baugenehmigung \nzumindest theoretisch möglich, dass bei Starkwinden alle Windkraftanlagen innerhalb \ndes Windparkes L. nicht nur ein Mal, sondern bis zu 4 Mal je Nachstunde \nabgeschaltet werden und sich dadurch unter Zugrundelegung der maßgeblichen \nBerechnungsgrundsätze am Wohnhaus der Kläger ein Beurteilungspegel oberhalb \ndes Nachtrichtwertes ergeben könnte. Dieser theoretischen Möglichkeit geht das \nGericht jedoch aus den bereits oben genannten Gründen der Effizienz nicht weiter \nnach. Vor dem Hintergrund, dass für das Grundstück der Kläger am IO 3 ein \nBeurteilungspegel von 43,3 dB(A) errechnet worden ist, und erst bei 9 \n(Not)Abschaltvorgängen innerhalb der lautesten Nachtstunde der insoweit kritische \nBeurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten werden könnte, erscheint es für das \nGericht auch fernliegend, dass es innerhalb derselben Nachtstunde zu mehr als 8 \n(Not)Abschaltungen innerhalb des Windparkes L. kommt. Es ist vielmehr davon \nauszugehen, dass im Falle einer (Not)Abschaltung aufgrund höchster \nWindgeschwindigkeit die Anlagen erst nach einem Abflauen des Windes erneut in \nGang gesetzt werden und es deshalb innerhalb derselben Nachstunde nicht zu \nmehreren (Not)Abschaltungen kommt. \n\n41\n\nDarüber hinaus würde eine theoretisch denkbare Überschreitung des nach der \nTA-Lärm maßgeblichen Beurteilungspegels durch die genehmigten \nWindenergieanlagen gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Kläger auch \nkeinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. dazu oben S. 7) bewirken. \nDiese Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n42\n\nMit Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s ist nach den Bekundungen \nder Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der Sachverständigen, die sich \nmit den Erkenntnissen des Gerichts decken, nur an wenigen Stunden eines Jahres \nzu rechnen, wobei Starkwinde nachts seltener als tags auftreten dürften. \n\n43\n\nDiese Erkenntnisse ermöglichen zwar nicht die vom Staatlichen Umweltamt \nMünster praktizierte Bewertung dieser Schallemissionen bei Starkwinden als „seltene \nEreignisse\" i.S.d. TA- Lärm, da meteorologisch seltene Ereignisse definitionsgemäß \nnicht als „voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage\" i.S.d. TA- Lärm \n(7.2) eingestuft werden können.\n\n44\n\nEs ist aber in Kenntnis der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit von \nWindgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s in Rechnung zu stellen, dass es bei \nden hier in Rede stehenden nächtlichen Starkwinden oder Stürmen durch die \nStrömungsgeräusche des Windes u.a. an Bäumen und Sträuchern in der Nähe des \nGrundstückes der Kläger (IO 3) zu Maskierungseffekten kommt, die die \nWahrnehmbarkeit des Anlagengeräusches der Windkraftanlagen nahezu vollständig \nausschließen. \n\n45\n\nDiese Überzeugung des Gerichts fußt auf den Angaben des Sachverständigen \nL1. in seinem Bericht vom 18. Februar 2005, wonach die Geräusche der \nWindenergieanlagen innerhalb des „Windparkes L.\" bei höheren \nWindgeschwindigkeiten durch windinduzierte Geräusche z.B. von Bäumen und \nSträuchern zunehmend verdeckt werden. \n\n46\n\nHielte man diese lärmtechnische Bewertung für nicht hinreichend tragfähig,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004 \n- 10 B 594/04 -, S. 9, unter Berufung auf eine Untersuchung \ndes bayerischen Landesumweltamtes, \n\n48\n\nergäbe sich die Vereinbarkeit der in Streit stehenden Anlagengeräusche mit dem \nRücksichtnahmegebot aber auch aus einer sinnentsprechenden, am Schutzzweck \nder TA-Lärm orientierten, einschränkenden Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift: \nWesentliche Grundlage für die Beurteilung von Schallereignissen an einem \nImmissionsort innerhalb einer bebauten Fläche nach der TA-Lärm sind \nSchallmessungen vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am \nstärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes eines Gebäudes (Nr. 2.6 Satz 2 und \nA.1.3 a.a.O.). Diese der Systematik der TA-Lärm zugrundeliegende Betrachtung \nerfolgt lärmtechnisch typisierend, aber auch unter Berücksichtigung menschlicher \nRuhebedürfnisse (Nachtruhe bei geöffneten Fenstern). Sie ist zugeschnitten auf \n(industrielle und gewerbliche) Lärmereignisse, die sich wesentlich von den hier zu \nbeurteilenden Windkraftanlagengeräuschen bei Starkwinden unterscheiden. Sie kann \nfür die Beurteilung der Frage, ob die Schallimmissionen einer Windenergieanlage bei \nWindgeschwindigkeiten der hier in Rede stehenden Sturmstärken unzumutbar sind, \ndaher nur eingeschränkt Anwendung finden. Denn bei solchen \nWindgeschwindigkeiten werden üblicherweise von jedermann sämtliche Fenster \ngeschlossen, um Schäden am und im Haus zu vermeiden. Innerhalb des Raumes \nentsteht dann aber bei geschlossenen Fenstern wegen der schalldämmenden \nWirkung des Gebäudes und seiner Fenster eine Lärmsituation, in der die durch eine \nWindenergieanlage verursachten Geräusche ununterscheidbar in den üblichen \nStrömungsgeräuschen des Starkwindes aufgehen.\n\n49\n\nVgl.: VG Münster, Urteil vom 23. November 2006, \n- 2 K 3525/02 - S. 10 f; VG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2004 - \n4 E 3959/02(3) -, S. 14.\n\n50\n\nDurch diesen Umstand wird die Bewertung, was den Klägern „nach Lage der \nDinge\" zumutbar ist (vgl. oben S. 7), maßgeblich beeinflusst, so dass ein \nSchutzanspruch vor Lärmeinwirkungen von Windkraftanlagen bei Starkwinden für \ndas Ruhebedürfnis bei geöffnetem Fenster an Bedeutung verliert. Vor diesem \nHintergrund wäre es den Klägern daher sogar zumutbar, eine theoretisch mögliche \nÜberschreitung der nach TA-Lärm zulässigen Richtwerte am nach A.1.3 der TA- \nLärm „maßgeblichen Immissionsort\" hinzunehmen, da sie hiervon nicht zusätzlich \nbetroffen werden.\n\n51\n\nII.) Ferner scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer \ndenkbaren optisch bedrängenden Wirkung der streitgegenständlichen \nWindenergieanlagen auf das Wohnhaus der Kläger aus, weil die 100 Meter hohe \nWKA 15 mit 320 Metern und die WKA 16 mit 450 Metern einen mehr als den \ndreifachen bzw. mehr als vierfachen Abstand zum Wohnhaus der Kläger \naufweisen.\n\n52\n\nvgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006, \n- 8 A 3726/05 - DVBl. 2006, 1532, bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 11. Dezember 2006, - 4 B 72.06 -,\n\n53\n\nund auch nach der prognostischen Einschätzung aufgrund der Feststellungen vor \nOrt eine optisch bedrängende Wirkung gegenüber dem Wohnhaus der Kläger nicht \nerwarten lassen - soweit eine optisch bedrängende Wirkung einer noch nicht \nerrichteten Anlage überhaupt vorstellbar sein kann -. Vor Ort war nämlich \ninsbesondere feststellbar, dass die Fenster der Wohnbereiche und der \nTerrassenbereich von den östlich und westlich gelegenen Standorten der \nWindkraftanlagen weitgehend abgeschirmt sind und mit zumutbarem Aufwand noch \nweiter abgeschirmt werden können. Hinzu kommt, dass die westlich - also in \nHauptwindrichtung - geplante Windkraftanlage mit 450 m Abstand relativ weit entfernt \nerrichtet werden soll und die Anlagen lediglich einen genehmigten Rotordurchmesser \nvon 60 m aufweisen.\n\n54\n\nIII.) Letztlich ist noch hervorzuheben, dass die genehmigten Windenergieanlagen \nfür die Wohnräume im Haus der Kläger keinen unzumutbaren Schattenschlag \nerzeugen werden. Denn der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember \n2003 in der Auflage Nr.9 nachträglich festgelegt, dass die Anlagen u.a. an dem \nWohnhaus der Kläger (IO 3) keinen periodischen Schattenwurf verursachen und \ndaher insbesondere zum Schutz der Kläger nur mit einer selbsttätigen \nSchattenabschaltung betrieben werden dürfen. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das \nGericht hat die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen \neigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 710, 711 \nder Zivilprozeßordnung.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-05/2-k-2250-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-05/2-k-2250-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266664","retrieved":"2026-07-09 02:34:55.475456+00:00"}}