{"status":"available","doknr":"OLD266722","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0201.5L968.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"5 L 968/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1972 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen \nFöderation. Er reiste am 23. Oktober 2006 mit einem vom 21. Oktober 2006 bis zum \n20. November 2006 gültigen Schengen-Visum der Auslandsvertretung des \nKönigreiches Spanien in der Russischen Föderation als Tourist in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Der Antragsteller ist im Besitz eines bis zum 16. August 2011 \ngültigen Passes seines Heimatstaates.\n\n4\n\nDer Antragsteller begab sich am 2. November 2006 in das Königreich Dänemark \nund heiratete dort eine 1980 geborene Staatsangehörige aus Kasachstan. Am 3. \nNovember 2006 begab sich der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des \nAntragsgegners.\n\n5\n\nDie Ehefrau des Antragstellers lebt seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland \nund ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie war von 1997 bis 2006 mit \neinem aus Kasachstan stammenden Aussiedler deutscher Staatsangehörigkeit \nverheiratet. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils trat am 3. November 2006 ein. \nAus dieser Ehe ist ein 2004 geborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit \nhervorgegangen. Dieses Kind besucht seit Dezember 2005 einen Kindergarten mit \nÜbermittagbetreuung. \n\n6\n\nDer Antragsteller bewohnt seit seinem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des \nAntragsgegners zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Sohn eine aus vier \nZimmern bestehende 66 qm große Wohnung, deren Miete einschließlich Kosten der \nHeizung sich auf monatlich 433,45 EUR beläuft.\n\n7\n\nDie Ehefrau des Antragstellers arbeitet seit dem 1. Dezember 2006 als \nKüchenhilfe in einer Pizzeria und verdient netto etwa 942 EUR. Die ersten sechs \nMonate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann \ndas Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Beachtung einer Frist von einer \nWoche gekündigt werden (§ 2 des Arbeitsvertrages). \n\n8\n\nDer Antragsgegner lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vom 6. November 2006 nach Anhörung des Antragstellers \ndurch Bescheid vom 28. November 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, \ndass der Antragsteller nicht mit dem für eine Eheschließung erforderlichen Visum, \nsondern mit einem Touristenvisum eingereist sei und dass der Lebensunterhalt allein \ndurch die Berufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers nicht gewährleistet werden \nkönne. Zugleich drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung in die \nRussische Föderation für den Fall an, dass er nicht innerhalb von 14 Tagen nach \nZustellung dieser Verfügung ausgereist sei.\n\n9\n\nÜber den Widerspruch des Antragstellers vom 13. Dezember 2006 hat der \nAntragsgegner noch nicht entschieden.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat am 29. Dezember 2006 um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. \n\n11\n\nEr macht geltend:\n\n12\n\nDer Antragsgegner sei verpflichtet, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum \nZwecke der Familienzusammenführung zu erteilen; der Lebensunterhalt der Familie \nwerde durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau sichergestellt; außerdem habe er \nselbst einen Arbeitsplatz mit einem monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 853 \nEUR in Aussicht, sobald ihm der Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nhabe; zwar sei er lediglich mit einem Touristenvisum eingereist; der Schutz von Ehe \nund Familie gebiete es jedoch, ihn nicht darauf zu verweisen, in seine Heimat \nzurückzukehren und erneut mit einem Visum zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung einzureisen; die finanziellen Folgen seien erheblich; auch \nsei seine Ehefrau wegen der täglichen Arbeitszeit von 11 Uhr bis 23 Uhr in der \nPizzeria darauf angewiesen, dass er, der Antragsteller, den Sohn betreue; dies gelte \ninsbesondere dann, wenn dieser krank werde; wenn er, der Antragsteller, wenn auch \nnur vorübergehend, in die Russische Föderation zurückkehren müsse, könne seine \nEhefrau nicht mehr in der Pizzeria arbeiten, weil die Betreuung des Sohnes dann \nnicht mehr sichergestellt sei. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n13. Dezember 2006 gegen die Ablehnung der \nAufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung der \nAbschiebung in dem Bescheid des Antragsgegners vom \n28. November 2006 anzuordnen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner macht geltend:\n\n18\n\nDas Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau des Antragstellers reiche nicht aus, \num den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen; vielmehr seien der Antragsteller, \nseine Ehefrau und das Kind auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II \nangewiesen; dem Antragsteller sei es auch zuzumuten, in sein Heimatland \nzurückzukehren und sich von dort aus um die Familienzusammenführung zu \nbemühen; die Betreuung des Kindes könne dadurch sichergestellt werden, dass sich \nder in der Nachbargemeinde wohnende geschiedene Ehemann, der nach dem \nScheidungsurteil auch das Sorgerecht besitze, um das Kind kümmere. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 13. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 28. November 2006 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 84 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 8 AG-NRW VwGO zulässig.\n\n22\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n23\n\nDas öffentliche Interesse daran, dass der Bescheid des Antragsgegners vom \n6. November 2006 vor einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers \nvom 13. Dezember 2006 vollzogen wird, ist höher zu bewerten, als das private \nInteresse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den Widerspruch in der \nBundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen.\n\n24\n\nDer Vorrang des öffentlichen Interesses ergibt sich daraus, dass der Widerspruch \ndes Antragstellers nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird.\n\n25\n\nGemäß § 27 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis zur \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für \nausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und \nFamilie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Für den Familiennachzug zu \neinem Ausländer muss der Ausländer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des \nAufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Diese Voraussetzungen \nliegen zwar im Falle des Antragstellers vor. Jedoch regelt § 27 Abs. 3 des \nAufenthaltsgesetzes, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des \nFamiliennachzuges versagt werden kann, wenn derjenige, zu dem der \nFamiliennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen \nFamilienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem \nZweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches angewiesen ist. Die \nVoraussetzungen dafür, dass der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis in \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens ablehnen darf, sind hier gegeben. Die Ehefrau \ndes Antragstellers ist auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch des \nSozialgesetzbuches angewiesen, um den Unterhalt des Antragstellers (anderer \nausländischer Familienangehöriger) und ihres Sohnes (anderer \nHaushaltsangehöriger) zu gewährleisten. Der Antragsgegner hat in seinem \nSchriftsatz vom 22. Januar 2007 zutreffend ausgeführt, dass die Ehefrau des \nAntragstellers den Lebensunterhalt der aus drei Personen bestehenden Familie mit \nihrem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 942 EUR nicht sicherstellen \nkann, vielmehr auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch des \nSozialgesetzbuches angewiesen ist. Hinzu kommt, dass sich die Ehefrau des \nAntragstellers noch in der Probezeit befindet und jederzeit innerhalb einer Woche \ngekündigt werden darf. Auch hat der Antragsteller nicht in geeigneter Weise \nnachgewiesen, dass er im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinerseits \neine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von etwa 853 EUR \naufnehmen kann. Deshalb ist nach dem gegenwärtigen Sachstand davon \nauszugehen, dass der Lebensunterhalt der Familie durch das Erwerbseinkommen \nder Ehefrau nicht sichergestellt werden kann. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der \nzur Folge hätte, dass das dem Antragsgegner im Rahmen des § 27 Abs. 3 des \nAufenthaltsgesetzes eingeräumte Ermessen auf die eine Entscheidung beschränkt \nwird, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl der \nLebensunterhalt der Familie durch das Einkommen seiner Ehefrau nicht \ngewährleistet werden kann. Einer Ermessensreduzierung zu Gunsten des \nAntragstellers steht schon entgegen, dass seine Ehefrau während der Probezeit mit \nder Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss und dass auf der Grundlage \ndes bisherigen Vorbringens des Antragstellers nicht hinreichend wahrscheinlich ist, \ndass er im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit 853 Euro ein den \nLebensunterhalt der Familie sicherndes Erwerbseinkommen erzielt.\n\n26\n\nDarüber hinaus liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 des \nAufenthaltsgesetzes für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller \nnicht vor.\n\n27\n\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes setzt für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. \nDies trifft hier aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Es liegt aus diesen Gründen \nauch kein Sachverhalt vor, der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, von der \nRegel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuweichen. Das Gericht lässt \nin diesem Zusammenhang offen, ob § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nüberhaupt Anwendung findet oder durch die besondere Vorschrift des § 27 Abs. 3 \ndes Aufenthaltsgesetzes verdrängt wird. \n\n28\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes setzt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in der Regel außerdem voraus, dass kein Ausweisungsgrund \nvorliegt. Dies trifft hier ebenfalls nicht zu, denn der Antragsteller hat bei seiner \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Ausweisungstatbestand erfüllt. Ein \nAusländer kann gemäß § 55 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen werden, \nwenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ein Ausländer kann \ngemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes insbesondere ausgewiesen \nwerden, wenn in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines \neinheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener \nDurchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck \nder Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht werden. Diesen \nAusweisungstatbestand hat der Antragsteller erfüllt. Er ist mit einem Touristenvisum \neingereist, obwohl er bei seiner Einreise beabsichtigt hat, seine jetzige Ehefrau zu \nheiraten. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe ursprünglich geplant, mit seiner \nEhefrau Urlaub in Spanien zu machen und habe sich kurzfristig entschlossen, sie zu \nheiraten, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Der Ablauf der Ereignisse spricht \nvielmehr dafür, dass der Antragsteller von Anfang an in der Absicht in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich mit seiner künftigen Ehefrau nach \nDänemark zu begeben, dort zu heiraten und anschließend wieder in die \nBundesrepublik Deutschland einzureisen. Der Antragsgegner hat in diesem \nZusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein \nEinreisevisum zum Zwecke der Eheschließung bzw. der Familienzusammenführung \nnicht erhalten hätte, weil der Lebensunterhalt aus den vorgenannten Gründen nicht \nhätte sichergestellt werden können.\n\n29\n\nZwar sieht § 27 Abs. 3 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes vor, dass in den Fällen des \nFamiliennachzuges von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden \nkann. Es liegt jedoch kein Sachverhalt vor, der es gebieten würde, das Ermessen auf \ndie eine Entscheidung zu beschränken, trotz des vorliegenden Ausweisungsgrundes \neine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. \nMit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller erst seit November 2006 verheiratet ist, \nkann es ihm zugemutet werden, vorübergehend in sein Heimatland zurückzukehren \nund von dort aus ein Einreisevisum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu \nbeantragen. Da die Lebens- und Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller \nund seiner Ehefrau erst kurze Zeit besteht, kommt dem Schutz der Ehe nach \nArtikel 6 GG nicht so großes Gewicht zu, dass er dem öffentlichen Interesse an der \nEinhaltung der Einreisevorschriften vorgeht.\n\n30\n\n§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes setzt für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis des weiteren voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen \nVisum eingereist ist. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor, denn der \nAntragsteller ist nicht mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung, sondern mit \neinem Visum als Tourist eingereist. Allerdings sieht § 5 Abs. 2 S. 2 des \nAufenthaltsgesetzes vor, dass von der Einreise mit dem erforderlichen Visum \nabgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die \nVoraussetzungen dafür, dass dem Antragsgegner im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 \ndes Aufenthaltsgesetzes Ermessen zusteht, sind nicht gegeben. Die \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege \nder Familienzusammenführung sind nicht erfüllt, weil der Antragsgegner in Ausübung \npflichtgemäßen Ermessens gemäß § 27 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt \nist, die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abzulehnen, dass der \nLebensunterhalt der Familie nicht gewährleistet ist. Auch liegen keine besonderen \nUmstände vor, die es für den Antragsteller unzumutbar machen, das Visumverfahren \nnachzuholen. Das Vorbringen des Antragstellers, das er wegen der Erwerbstätigkeit \nseiner Ehefrau deren Sohn betreuen müsse, stellt keinen besonderen Umstand im \nSinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung dar. Der Antragsteller ist mit dem \nSohn seiner Ehefrau nicht verwandt. Auch lebt er erst kurze Zeit mit seiner Ehefrau \nund deren Sohn zusammen, so dass sich ein besonderes Vertrauensverhältnis \nzwischen ihm und dem Sohn seiner Ehefrau noch nicht entwickelt haben kann. Dies \nwird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der \nsorgeberechtigte Vater des Sohnes in unmittelbarer Nähe wohnt und zumindest \nzeitweise die Betreuung übernehmen kann. Außerdem ist es der Ehefrau des \nAntragstellers zuzumuten, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, die es ihr ermöglicht, \nihren Sohn zu betreuen. Bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Antragsgegners \nnicht auf die eine Entscheidung begrenzt, dem Antragsteller trotz des Verstoßes \ngegen die Einreisevorschriften eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n31\n\nEine für den Antragsteller günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nergibt sich auch dann nicht, wenn das Gericht zu seinen Gunsten davon ausgeht, \ndass sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden \nVerfahren nicht abschließend beurteilen lässt. Daraus lässt sich nicht notwendig ein \nVorrang des privaten Interesses des Antragstellers herleiten, weil sich auf dieser \nGrundlage auch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen \nlässt. In diesem Fall führt eine allgemeine Interessenabwägung, losgelöst von den \nErfolgsaussichten des Widerspruches, zu dem Ergebnis, dass das öffentliche \nInteresse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vor der Entscheidung \nüber den Widerspruch des Antragstellers seinem privaten Interesse an einem \nvorläufigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorgeht.\n\n32\n\nEs besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der angefochtene Bescheid vor \nder Entscheidung über den hiergegen gerichteten Widerspruch vollzogen wird, weil \nausreisepflichtige Ausländer, zu denen der Antragsteller gehört, unter \nBerücksichtigung einer ihnen eingeräumten Ausreisefrist die Bundesrepublik \nDeutschland verlassen müssen. Dieses öffentliche Interesse wird durch die \ngesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes bzw. in Verbindung mit § 8 AG - NRW VwGO belegt, dass ein \nWiderspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die \nAndrohung der Abschiebung keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Regelungen \nsprechen für das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen \nBescheides.\n\n33\n\nDiesem öffentlichen Interesse steht ein vorrangiges privates Interesse des \nAntragstellers am weiteren Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland nicht \ngegenüber. Die ihm durch Artikel 6 GG geschützte Ehe- und Beistandsgemeinschaft \nbesteht erst seit November 2006. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, \ndass an der Wirksamkeit der im Königreich Dänemark geschlossenen Ehe Bedenken \nbestehen, weil die Eheschließung am 02.11.2006 vor Eintritt der Rechtskraft der \nScheidung am 03.11.2006 erfolgt ist. Auch enthält der Ablauf der Ereignisse, \ninsbesondere der Verstoß gegen die Visumsvorschriften, Anhaltspunkte dafür, dass \ngegebenenfalls eine Scheinehe vorliegen könnte. Deshalb ist eine vorübergehende \nTrennung der Eheleute, die mit einer Rückkehr des Antragstellers in die Russische \nFöderation verbunden ist, zumutbar.\n\n34\n\nWas die Betreuung des Kindes betrifft, lässt sich hieraus ebenfalls ein \nvorrangiges privates Interesse des Antragstellers nicht herleiten. Er ist mit dem Kind \nnicht verwandt. Seiner Ehefrau ist es zuzumuten, sich eine Arbeit, ggf. eine \nTeilzeitarbeit, zu suchen, die es ihr ermöglicht, ihr Kind zu versorgen und zu \nbetreuen. Auch besteht für den sorgeberechtigten in der Nachbarschaft wohnenden \nVater des Kindes die Möglichkeit, sich um seinen Sohn zu kümmern. Letztlich muss \nsich die Ehefrau des Antragstellers darauf verweisen lassen, die Hilfe staatlicher \nKinderbetreuungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, wenn sie wegen \nErwerbstätigkeit nicht in der Lage sein sollte, sich um ihren Sohn zu kümmern.\n\n35\n\nEin Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers an einem weiteren \nvorläufigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lässt sich auch nicht \ndaraus herleiten, dass über seinen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. \nDie persönliche Anwesenheit des Antragstellers während des \nWiderspruchsverfahrens ist nicht erforderlich, weil er anwaltlich vertreten wird und \nweil seine hier lebende Ehefrau den Kontakt mit der Anwältin und den Behörden \nherstellen und aufrecht erhalten kann.\n\n36\n\nNach alledem ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die \nAndrohung der Abschiebung unbegründet, weil entweder der Widerspruch gegen \nden angefochtenen Bescheid keine Aussicht auf Erfolg hat oder aber die allgemeine \nInteressenabwägung, losgelöst von den Erfolgaussichten des Widerspruchs, wegen \ndes Vorrangs des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Antragstellers vor \nseinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleiben vorgeht.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-01/5-l-968-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-02-01/5-l-968-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266722","retrieved":"2026-07-09 02:34:59.716207+00:00"}}