{"status":"available","doknr":"OLD266780","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0130.1K2594.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"1 K 2594/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 30. November 2005 wird \naufgehoben.\n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte dem Kläger 1973 bzw. 1977 mit den Waffenbesitzkarten \nNr. 000 und Nr. 00000Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen.\n\n3\n\nMit Strafbefehl vom 19. April 2004, auf dessen Wortlaut verwiesen wird (Bl. 24 \nbis 26 der Beiakte Heft 1), setzte das Amtsgericht Osnabrück auf Antrag der \nStaatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen strafbarer Vergehen „nach §§ 130 a, \n130 b i.V.m. § 177 a HGB\" eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30, - Euro \nfest (0 D 0000 K 0000000).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 2005 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse und forderte den Kläger auf, seine Waffen und ggf. \nvorhandene Munition binnen eines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder \nunbrauchbar zu machen und hierüber den Nachweis zu führen. Zur Begründung gab \nder Beklagte im Wesentlichen an: Die waffenrechtlich vorgeschriebene \nRegelüberprüfung habe ergeben, dass der Kläger laut Eintragung im Zentralregister \nbeim Bundesgerichtshof zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- Euro \nverurteilt worden sei. Damit sei der Regeltatbestand der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit gegeben. Umstände, die ein Abweichen von der gesetzlichen \nRegelvermutung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. \n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 28. Juni 2005 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er u.a. angab: Er sei wegen einer unter der Gültigkeit des alten \nWaffengesetzes begangenen Tat verurteilt worden, nach dem die Bestrafung wegen \nInsolvenzverschleppung gemäß § 130 a Abs. 1 oder 4 HGB nicht zu Zweifeln an der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit geführt habe. Außerdem greife die \nRegelvermutung auch nach dem neuen Waffengesetz nur bei einer Verurteilung \nwegen einer vorsätzlichen Straftat ein. Eine solche Verurteilung sei jedoch durch den \nStrafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück nicht erfolgt. Dieser lasse nicht erkennen, \nwelche Begehungsweise ihm zur Last gelegt worden sei. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Gründe des \nBescheids vom 9. Juni 2005 und führte ergänzend im Wesentlichen aus, die \nNeuregelung des Waffengesetzes sei auf die „alten\" Erlaubnisse des Klägers \nanwendbar.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 29. Dezember 2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Begründung seines Widerspruchs und \nmacht ergänzend im Wesentlichen geltend: Für die Frage, ob das Amtsgericht \nOsnabrück ihn wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt habe, sei nicht dessen \nsubjektive Vorstellung entscheidend, sondern der objektive Erklärungsinhalt des \nStrafbefehls. Dieser lasse den Vorwurf einer Vorsatztat nicht erkennen. Weder aus \ndem Anklagesatz noch aus der Konkretisierung sowie aus der Aufzählung der \nverletzten Strafnormen gehe die vom Gericht angenommene Schuldform hervor.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 30. November 2005 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Nach einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Osnabrück \nsei der Strafbefehl vom 19. April 2004 wegen einer Vorsatztat ergangen. Bei dieser \nim Wege der Amtshilfe erteilten Rechtsauskunft sei von deren Richtigkeit \nauszugehen. Es entspreche nicht dem Schutzgedanken des Waffenrechts, zu \nGunsten des Klägers eine lediglich fahrlässige Straftat zu unterstellen. Selbst wenn \ndie strafrechtlich geahndete vorsätzliche Handlung im Strafbefehl nicht ausdrücklich \nals solche benannt worden sei, verbiete der restriktive gesetzgeberische Wille die \nvom Kläger geforderte Entlastung. Eine nachträglich erkannte, rein formale \nUngenauigkeit sei unbedeutend. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n17\n\nEs kann offen bleiben, ob der Beklagte den angefochtenen Widerruf der dem \nKläger 1973 bzw. 1977 mit den Waffenbesitzkarten Nr. 000 und Nr. 0000 erteilten \nErlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz \n1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) - WaffG 2002 - \ngestützt hat oder ob hier noch § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 maßgeblich ist. \n\n18\n\nVgl. zu der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage der \nAnwendbarkeit von § 45 WaffG 2002 im Fall des Widerrufs \nwaffenrechtlicher Erlaubnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser \nVorschrift erteilt worden sind: OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - \n20 A 2531/04; Bayer. VGH, Beschluss vom 14. November 2003 - 21 \nCs 03.2056 -; Nieders. OVG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 11 LB \n178/05 -, DVBl. 2006, 528, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. \nMärz 2005 - 1 M 279/04 -; VGH BW, Beschluss vom 19. August 2004 \n- 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102.\nDer angefochtene Bescheid erweist sich selbst dann als rechtswidrig, wenn mit dem \nBeklagten im vorliegenden Fall von der Anwendbarkeit von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG \n2002 auszugehen sein sollte. \n\n19\n\nNach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, \nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. \nNach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis u.a. voraus, \ndass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG 2002 \nbesitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG 2002 besitzen die erforderliche \nZuverlässigkeit in der Regel u.a. Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen \nStraftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt \nworden sind.\n\n20\n\nDiese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers nicht vor. Zwar hat das \nAmtsgericht Osnabrück durch Strafbefehl vom 19. April 2004 gegen den Kläger \nwegen „Vergehen, strafbar nach §§ 130 a, 130 b i.V.m. § 177 a HGB\" eine \nGeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- EUR festgesetzt. Dem Strafbefehl ist indes \nnicht zu entnehmen, dass die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Straftat i.S.v. § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 a) WaffG 2002 erfolgte. Wie der Kläger zu Recht anführt und auch der \nBeklagte selbst einräumt, lassen weder der Anklagesatz noch die Konkretisierung \ndes dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalts noch die Aufzählung der verletzten \nStrafnormen oder das Strafmaß erkennen, ob das Gericht dem Kläger - vorsätzliche - \nInsolvenzverschleppung nach § 130 b Abs. 1 HGB oder fahrlässiges Handeln nach § \n130 b Abs. 2 HGB zur Last gelegt hat. Dass das Gericht den Kläger wegen einer \nVorsatztat bestraft hat, ergibt sich auch nicht aus § 15 StGB, wonach nur \nvorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln \nausdrücklich mit Strafe bedroht. Hieraus lässt sich kein Grundsatz etwa dergestalt \nherleiten, dass bei fehlenden Hinweisen auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln \nim Strafbefehl stets von einer Bestrafung wegen Vorsatzes auszugehen ist. Auch \nwenn angesichts der Bestimmung des § 15 StGB der Zusatz vorsätzlicher \nTatbegehung nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden braucht, sondern \ndort nur die fahrlässige Begehungsform zu erwähnen ist,\n\n21\n\nvgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92 -, \nNstZ 1992, 546,\n\n22\n\nlässt sich hieraus jedenfalls für die Fälle, in denen - wie hier - sowohl eine \nvorsätzliche als auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, es einem Strafbefehl \naber an jeglichem Hinweis auf die Begehungsform fehlt, nicht der Schluss ziehen, \ndass die Strafe an ein vorsätzliches Handeln anknüpft. Nach § 409 Abs. 1 Nrn. 3 und \n4 StPO sind im Strafbefehl u.a. die gesetzlichen Merkmale der Straftat zu bezeichnen \nsowie die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe \nund der Bezeichnung des Gesetzes anzugeben. Danach hat der Strafbefehl u.a. die \nAufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von \nanderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, damit der Beschuldigte aus ihm \ndeutlich ersehen kann, wessen er beschuldigt ist. Diese Aufgabe erfüllt ein \nStrafbefehl nur dann, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat \nentstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und \ngeahndet werden soll.\n\n23\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970 - 4 StR 190/70 -, \nBGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222 (dem mit § 409 Abs. 1 StPO im \nWesentlichen gleichlautenden § 66 Abs. 1 OwiG); Löwe-\nRosenberg, Die Strafprozessordnung und das \nGerichtsverfassungsgesetz, 23. Aufl., § 409 Rdnr. 11.\n\n24\n\nFehlt es im Strafbefehl an jeglichen Hinweisen auf die Begehungsform der dem \nBeschuldigten zur Last gelegten Tat, liegt in den Fällen, in denen - wie bei § 130 b \nAbs. 1 und 2 HGB - sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Tatbegehung \nstrafbar ist, ein Mangel der Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat \nsowie der angewendeten Vorschriften vor, der den zweifelsfreien Schluss auf eine \nBestrafung wegen vorsätzlichen Handelns nicht zulässt. \n\n25\n\nHieran ändert im Fall des Klägers auch die vom Beklagten eingeholte Auskunft \nder Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 8. März 2005 nichts, der Strafbefehl vom 19. \nApril 2004 sei wegen einer Vorsatztat ergangen. Für die Frage, ob ein Inhaber \nwaffenrechtlicher Erlaubnisse im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG 2002 wegen \neiner vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, kommt es allein auf den objektiven \nErklärungsinhalt des betreffenden Strafurteils bzw. Strafbefehls an. Dies folgt schon \ndaraus, dass es - wie bereits oben erwähnt - für den Betroffenen erkennbar sein \nmuss, welches Verhalten Gegenstand der strafrechtlichen Ahndung sein soll, gegen \nwelchen Vorwurf er sich also verteidigen muss oder ob es aus seiner Sicht etwa \nangezeigt ist, Rechtsmittel einzulegen. Dies gilt insbesondere für einen Inhaber \nwaffenrechtlicher Erlaubnisse. Denn dieser muss im Hinblick auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, \n5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002 auch zweifelsfrei erkennen können, ob \nund ggf. in welcher Weise sich seine Bestrafung auf seine waffenrechtlichen \nErlaubnisse auswirkt. Daher lassen sich Mängel eines Strafurteils bzw. Strafbefehls \nhinsichtlich der Bezeichnung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat weder mit \nHilfe anderer Erkenntnisquellen noch nachträglich, etwa durch Einholung von \nAuskünften der betreffenden Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, beheben. Dies \nergibt sich auch daraus, dass der Strafbefehl, sofern er nicht angefochten wird, selbst \nin Rechtskraft erwächst (vgl. § 410 Abs. 3 StPO) und deshalb auch selbst die für \nseine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen muss.\n\n26\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970, a.a.O.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigen auch die Zielsetzungen des \nWaffengesetzes nicht die Annahme, dass der Kläger durch den Strafbefehl vom 19. \nApril 2004 wegen einer vorsätzlichen Straftat bestraft worden ist. Nach dem \neindeutigen Wortlaut der §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG 2002 \nknüpft der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse allein an die Bestrafung wegen \neiner vorsätzlichen Straftat an. Eine solche Bestrafung steht indes im Fall des \nKlägers, wie dargelegt, nicht fest.\n\n28\n\nFehlt es mithin an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der dem \nKläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, erweist sich auch die Aufforderung an \nden Kläger als rechtswidrig, seine Waffen und ggf. vorhandene Munition binnen \neines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und \nhierüber den Nachweis zu führen.\n \nDer Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil \ner unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-30/1-k-2594-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-30/1-k-2594-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266780","retrieved":"2026-07-09 02:35:04.302974+00:00"}}