{"status":"available","doknr":"OLD266779","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0130.1K2097.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"1 K 2097/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nDie Klägerin stellte ihren Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen E.-\nA.000 am Samstag, dem 19. Februar 2005 in der B.------straße in N. in Höhe des \n„Lidl-Marktes\" (B.------straße 30) in einem Bereich ab, für den durch ein \nVerkehrsschild (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung) mit Zusatzzeichen \n„Werktags 7 -19 Uhr\" ein eingeschränktes Haltverbot bestand. Nachdem ein \nMitarbeiter der Fa. Lidl gegen 7.05 Uhr zwei auf Streifenfahrt befindliche \nPolizeibeamte auf eine Verkehrsbehinderung aufmerksam gemacht hatte, wurde der \nPkw der Klägerin von einem Abschleppunternehmen in den Bereich des Gebäudes \nB.------straße 32 versetzt. Nach der Stellungnahme der Polizeibeamten vom 2. April \n2005 habe der Pkw der Klägerin mittig in der als „Ladezone\" für den Anlieferverkehr \ndes „Lidl-Marktes\" eingerichteten Haltverbotszone geparkt, wodurch ein Sattelzug \nund ein Lkw bereits am östlichen Fahrbahnrand geparkt hätten und es zu leichten \nBehinderungen des fließenden Fahrzeugverkehrs gekommen sei. Nachdem \nMaßnahmen zur Halterfeststellung erfolglos verlaufen seien und die bestehende \nBehinderung nicht auf andere Art habe beseitigt werden können, sei gegen 7.15 Uhr \ndas Abschleppunternehmen mit dem Versetzen des Fahrzeugs der Klägerin im \nSichtbereich beauftragt worden.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 1. März 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für das \nVersetzen ihres Kraftfahrzeugs Kosten in Höhe von insgesamt 158,49 EUR \n(Verwaltungsgebühr i.H.v. 76,69 EUR, Kosten des Abschleppunternehmens i.H.v. \n81,80 EUR) zu erstatten. \n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 30. März 2005 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab: Sie sei nicht die \nzutreffende Kostenschuldnerin, da das Abschleppen ihres Fahrzeugs ausschließlich \nim Interesse der Fa. Lidl erfolgt sei. Außerdem sei das Abschleppen eines im \neingeschränkten Haltverbot abgestellten Fahrzeugs nach der Rechtsprechung erst \nnach einer Wartezeit von mindestens einer halben Stunde verhältnismäßig. Die \nMaßnahme sei auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil keine konkrete \nBehinderung vorgelegen habe. Nach der Stellungnahme der tätigen Beamten sei es \nnur zu leichten Verkehrsbehinderungen gekommen. Auch sei die Haltverbotszone \nnicht als Ladezone gekennzeichnet. Zudem habe die Klägerin den erkennbar \nabgesenkten Bordstein nicht zugeparkt. Die Fa. Lidl habe keinen Anspruch auf \nGewährung einer stets logistisch einwandfreien und bequemen Entlademöglichkeit \nvon kompletten Sattelschleppern. Angesichts der nur leichten \nVerkehrsbehinderungen hätte man mit dem Ausladen in der zweiten Reihe, etwa \nunter verkehrsregelnder Mithilfe der anwesenden Polizeibeamten, beginnen müssen. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für \ndie Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des \nAbschleppens eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden \ngewesen sei. Die Möglichkeit der Behinderung reiche aus. Allein der Verstoß gegen \ndie Straßenverkehrsordnung und die dadurch begangene Ordnungswidrigkeit seien \nausreichend gewesen, um das Eingreifen zu rechtfertigen. Dem Verlangen einer \nWartezeit von mindestens einer halben Stunde sei entgegen zu halten, dass das \nHaltverbot auch das Gebot enthalte, den verkehrswidrigen Zustand zu beenden und \ndas Fahrzeug zu entfernen. Ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung habe \nsich nicht angeboten.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 3. November 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim Wesentlichen die Begründung ihres Widerspruchs wiederholt und vertieft.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. März 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN. vom 30. September 2005 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 1. März 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2005 ist \nnicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für das Versetzen \nihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 76,69 EUR sowie zur Erstattung des vom \nBeklagten an das Abschleppunternehmen entrichteten Betrags von 81,80 EUR findet \nihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 7 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG \nNRW bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde \ndie ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu \nerstatten. \n\n16\n\nDie nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine \nKostenpflicht der Klägerin liegen vor. Die Anordnung, ihr Fahrzeug zu versetzen, war \nrechtmäßig. \n\n17\n\nVon dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nim Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, weil im \nZeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskräfte des Beklagten ein \nVerstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Denn \ndie Klägerin hatte ihr Fahrzeug - wie sie nicht bestreitet - länger als drei Minuten und \nohne be- oder entladen zu wollen in einem Bereich abgestellt, für den durch ein \nVerkehrsschild (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung) ein eingeschränktes \nHaltverbot bestand (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). \n\n18\n\nDie Klägerin ist auch Pflichtige im Sinn der oben genannten \nverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung dafür ist, dass der \nvollstreckte Verwaltungsakt ihr gegenüber wirksam geworden ist. Das ist der Fall. \nDas hier in Rede stehende Verkehrszeichen ist der Klägerin - durch das Anbringen \nim öffentlichen Verkehrsraum - im Sinne des § 41 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW \nbekannt gegeben worden und hat deshalb ihr gegenüber Wirksamkeit erlangt (§ 43 \nAbs. 1 VwVfG NRW). Dem steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, sie sei \nnicht die zutreffende Kostenschuldnerin, da das Abschleppen ihres Fahrzeugs \nausschließlich im Interesse der Fa. Lidl erfolgt sei, die aber keinen Anspruch auf \nGewährung einer stets logistisch einwandfreien und bequemen Entlademöglichkeit \nvon kompletten Sattelschleppern habe. Hierdurch wird die Kostenpflicht der Klägerin \nnicht durchgreifend in Frage gestellt, weil mit dem - von ihr nicht bestrittenen \n- Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung jedenfalls auch die öffentliche \nSicherheit betroffen ist. Sollte der Einwand auch als gegen die Rechtmäßigkeit des \neingerichteten Haltverbots selbst gerichtet aufzufassen sein, wäre er schon deshalb \nunerheblich, weil es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung eines \nVerwaltungsakts lediglich auf seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit ankommt (vgl. § \n55 Abs. 1 VwVG NRW).\n\n19\n\nDie Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch \nverhältnismäßig (vgl. § 15 OBG). \n\n20\n\nAndere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur \nVerfügung. Die Möglichkeit, ihr selbst Gelegenheit zum Versetzen ihres Fahrzeugs \nzu geben, schied aus, weil sie nicht anwesend war. Als milderes Mittel kam entgegen \nihrer Auffassung auch nicht in Betracht, vom Versetzen ihres Fahrzeugs abzusehen \nund den Anlieferfahrzeugen des „Lidl-Marktes\" mit Hilfe von verkehrsregelnden \nMaßnahmen der anwesenden Polizeibeamten das Entladen „in zweiter Reihe\" zu \nermöglichen. Abgesehen davon, dass hierdurch der vorliegende Verstoß gegen die \nStraßenverkehrsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit nicht beseitigt \nworden wäre, ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auch zu einer \nverstärkten Behinderung des fließenden Verkehrs geführt hätte. \n\n21\n\nDie mit dem Versetzen des Fahrzeugs verbundenen Nachteile für die Klägerin \nstehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Maßnahme \nbelastete die Klägerin mit Kosten von insgesamt 158,49 EUR. Diese eher \ngeringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Maßnahme, den fraglichen \nBereich für den Lieferverkehr freizuhalten und damit den Verkehrsfluss auf der \nFahrbahn der B.------straße zu gewährleisten, in keinem Missverhältnis. \nGegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin schon nach \nwenigen Minuten des verbotswidrigen Parkens versetzt worden ist. Insoweit ist zu \nGrunde zu legen, dass zwar der bloße Verstoß gegen ein Halt- bzw. Parkverbot für \nsich genommen nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt, \nandererseits jedoch nicht zweifelhaft ist, dass regelmäßig ein Abschleppen \nverbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen \nVerkehrsteilnehmern geboten erscheint.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, \nNJW 2002, 2122; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, BVerwGE 90, \n189.\n\n23\n\nEine solche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer war hier eingetreten. So \nlässt sich der Stellungnahme der Polizeibeamten vom 2. April 2005 entnehmen, dass \nauf Grund des verbotswidrigen Parkens des Fahrzeugs der Klägerin ein Sattelzug \nund ein Lkw gehindert gewesen waren, den Ladebereich vor dem Lidl-Markt zu \nnutzen, deshalb am östlichen Fahrbahnrand geparkt hatten, wodurch es auch zu \nleichten Behinderungen des fließenden Fahrzeugverkehrs kam. War danach das \nVersetzen des Fahrzeugs der Klägerin geboten, greift auch ihr Einwand nicht durch, \nnach der Rechtsprechung sei das Abschleppen eines im eingeschränkten Haltverbot \nabgestellten Fahrzeugs erst nach einer Wartezeit von mindestens einer halben \nStunde verhältnismäßig. Eine Wartezeit mag in den Fällen geboten sein, in denen \nein verbotswidriges Parken nicht zu einer konkreten Verkehrsbehinderung führt.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -.\n\n25\n\nEin derartiger Fall liegt hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor.\n\n26\n\nDie Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-30/1-k-2097-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-30/1-k-2097-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266779","retrieved":"2026-07-09 02:35:04.214910+00:00"}}