{"status":"available","doknr":"OLD266932","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0124.3L942.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"3 L 942/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2006 wird \nhinsichtlich des Betrages von 1.126,28 Euro angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens \n\nDer Streitwert wird auf 281,57 Euro festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den\nHeranziehungsbescheid vom 24. November 2006 hinsichtlich\ndes vom Antragsgegner nicht ausgesetzten Betrages in Höhe\nvon 1.126,28 Euro anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nEs bestehen gemäß § 80 Abs. 5 iVm Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die\nN.---straße .\n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der\ngefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund\nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers\nim Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die\ngerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden\nAussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen\nRechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem\nAbgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn,\ndass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen;\nzudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen\naufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n7\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss. vom 25. August 1988 - 3 B\n2564/85 -, in: NVwZ-RR 1990, 54 und Beschluss vom 17. März\n1994 - 15 B 3022/93 -, in: NVwZ-RR 1994, 337.\n\n8\n\nUnter Beachtung dieser Entscheidungskriterien ist bei der allein möglichen\nsummarischen Prüfung nach gegenwärtiger Aktenlage ein Erfolg des Rechtsbehelfs\ndes Antragstellers wahrscheinlicher als ein Misserfolg.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht auf der\nGrundlage der §§ 127 f BauGB iVm der Satzung für die Erhebung von\nErschließungsbeiträgen in der Stadt N2. vom 8. April 1971 idF vom 24. März\n1992 zu einem Erschließungsbeitrag für die N.---straße in N1. herangezogen.\nDenn nach der dem Gericht sich aktuell darbietenden Sach- und Erkenntnislage\nspricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die\nVerjährung der Beitragsforderung.\n\n10\n\nDer Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die sachliche Beitragspflicht erst\nmit der förmlichen Widmung der N.---straße im Jahre 2004 entstanden ist. Diese\nAnnahme begegnet erheblichen Zweifeln, weil vieles dafür spricht, dass die N.---\nstraße bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (LStrG) am 1. Januar\n1962 eine öffentliche Straße war und es damit einer förmlichen Widmung gemäß § 2\nAbs. 1 StrWG NRW nicht mehr bedurfte.\n\n11\n\nHinsichtlich der Beurteilung der Öffentlichkeit der N.---straße sowie der\nNotwendigkeit einer förmlichen Widmung ist dem Antragsgegner allerdings\nzuzustimmen, dass allein aus der Anfang der 60-iger Jahre erfolgten Umstufung der\nN.---straße , durch die die bisherige Gemeindestraße den Status einer Kreisstraße\nerhielt, nichts hergeleitet werden kann. Denn eine Umstufung im Sinne von § 8 Abs.\n1 LStrG bzw. § 8 Abs. 1 StrWG NRW vermag eine notwendige förmliche Widmung\nnicht zu ersetzen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -,\nm.w.N.\n\n13\n\nIndes rechtfertigt dieser Gesichtspunkt sowie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndes LStrG am 1. Januar 1962 noch nicht endgültige Fertigstellung des Ausbaus der\nN.---straße allein noch nicht die Annahme, dass es sich bei dieser nicht um ein\nöffentliche Straße im Sinne von § 60 Satz 1 StrWG NRW gehandelt hat. Vielmehr\nbedarf es unter Heranziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben\neiner näheren Prüfung dieser Thematik, die bislang noch nicht erfolgt ist, und deren\nabschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.\nNach dem dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntismaterial erscheint\nallerdings die Annahme, dass die N.---straße bereits vor Inkrafttreten des LStrG eine\nöffentliche Straße war, wesentlich wahrscheinlicher.\n\n14\n\nNach § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW (wortgleich zuvor: § 60 Abs.2 S.1, 1.\nHalbsatz LStrG) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen\nStraßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer\nöffentlichen Straße besitzen. Mangels einschlägiger konkreter Rechtsnormen ist im\nGeltungsbereich des preußischen Wegerechts die Frage der Entstehung öffentlicher\nWege nach den hierzu von der Rechtsprechung des Preußischen\nOberverwaltungsgerichts (Preuß. OVG) entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu\nbeantworten. Danach setzt das Entstehen eines öffentlichen Weges das\nrechtswirksame Zustandekommen der Widmung durch übereinstimmende\nErklärungen der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Eigentümers der Wegefläche,\ndes Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegeaufsichts-/polizeibehörde voraus,\ndass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen soll. Die Widmung kann auch\nstillschweigend erfolgen und nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus\nUnterlassungen schlüssig gefolgert werden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -,\nund vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 -, jeweils m.w.N. zur\nRechtsprechung des Preuß. OVG; Urteil vom 19. Juni 2000 - 11\nA 1045/97 -.\n\n16\n\nÜber die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die nach ihrer Bedeutung im Einzelnen oder\nim Zusammenhang den Schluss rechtfertigen, dass die übereinstimmende\nWillensmeinung auf die öffentlich-rechtliche Bestimmung für den öffentlichen Verkehr\ngerichtet war oder dass die Beteiligten sich doch zumindest mit einer solchen\nBestimmung als dem sachlich Gegebenen abgefunden hatten, ist aufgrund des\ngesamten feststellbaren Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991, aa0 und Urteil\nvom 27. Oktober 1994, aa0.\n\n18\n\nBei vorliegend allein möglicher summarischer Prüfung des dem Gericht zur\nVerfügung stehenden Erkenntnismaterials sprechen die Indizien für die Auffassung,\ndass es sich bei der N.---straße schon vor Inkrafftreten des LStrG um eine dem\nöffentlichen Vekehr gewidmete Straße gehandelt haben könnte, die durch eine\nstillschweigende Widmung seitens der rechtlich Beteiligten erfolgt ist.\n\n19\n\nSo ist wohl davon auszugehen, dass die N.---straße , die seit Jahrzehnten existent ist\nund die überörtlichen Ausfallstraßen in N1. (nämlich die X. Straße und die\nX1. Straße) miteinander verbindet, auch vor dem Jahre 1962 in dem\nBewusstsein der Allgemeinheit genutzt worden sein dürfte, dass es sich dabei um\neine öffentliche Straße handelt. Zum Zwecke der Gewährleistung der Nutzbarkeit als\nöffentliche Verkehrsfläche dürfte auch die Ausbautätigkeit, die die damalige\nGemeinde N3. vornahm, gesehen werden. So ließ die Gemeinde N3. -\nausweislich der in der Abrechnungsakte enthaltenen Vermerke - Mitte der 50-iger\nJahre die 5,60 m breite Fahrbahn der N.---straße pflastern und mit einer\nBordsteineinfassung versehen. Eine Straßenentwässerung erfolgte über\nStraßenseitengräben; Gasleuchten waren im Bereich der Straßeneinmündungen\nvorhanden. Nur wenige Jahre später - im August 1960 - stellte die Gemeinde N3.\nsodann einen Ausbauplan auf, der die Verbreiterung der Fahrbahn sowie die\nErstellung beidseitiger Bürgersteige zum Inhalt hatte, und dessen Umsetzung bereits\nim Dezember 1961 abgeschlossen war. Schon diese umfänglichen Ausbauarbeiten\nan der N.---straße lassen erkennen, dass die damalige Gemeinde diese in der\nÜberzeugung der Eigenschaft als öffentliche Straße vorgenommen hat. Indiz hierfür\nist auch, dass sich bereits Ende der 50-iger Jahre in der Gemeinde N3. die\nFrage der Abrechenbarkeit und Umlegung der Ausbaukosten stellte. Denn zum\ndamaligen Zeitpunkt hatte ab der westlichen Fahrbahnkante - nach den gefertigten\nVermerken der Abrechnungsakte - die Provinzialhauptstadt N1. die\nStraßenbaulast inne. Das erfolgreiche Bestreben der Gemeinde N3. , Anfang der\n60-iger Jahre die Baulastträgerschaft auf den Landkreis zu übertragen, bestätigt\nebenfalls nicht nur die Funktion der N.---straße zum Zwecke der Nutzung durch den\nöffentlichen Verkehr, sondern hebt auch ihre besondere Verkehrsbedeutung hervor.\n\n20\n\nDass von einer öffentlichen Straße seitens aller Beteiligten (also: Träger der\nStraßenbaulast, Wegepolizeibehörde und Grundeigentümer - bzgl. letzteren auch,\nsoweit sich Straßenfläche noch in privater Hand befand -) ausgegangen worden sein\ndürfte, wird auch durch die in den Verwaltungvorgängen enthaltenen\nStraßenüberlassungsverträge deutlich, die die Stadt N1. im Jahre 1960 mit\nverschiedenen Grundstückseigentümern geschlossen hat. Dort ist jeweils sinngemäß\nerwähnt, dass noch Straßenflächen an die Stadt für die planmäßige Breite der N.---\nstraße abgetreten werden müssten. Eine Kaufpreiszahlung wurde nicht vereinbart,\nvielmehr sollte eine Verrechnung mit den zukünftig anfallenden Straßenbaukosten\nerfolgen. Weiterer Beleg ist die einem Grundstückseigentümer im Februar 1958\nerteilte Bescheinung seitens der Stadt N1. , in der davon die Rede ist, dass die\nN.---straße chausseemäßig befestigt ist und eine Entrichtung von Straßenbaukosten\nspätestens bei Abrechnung erfolgen werde. All dies lässt darauf schließen, dass die\nTräger der Straßenbaulast von einer öffentlichen Unterhaltungspflicht ausgingen und\nauch die betroffenen privaten Eigentümer die Nutzung der Straßenfläche durch die\nÖffentlichkeit akzeptierten.\n\n21\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die N.---straße zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens des LStrG am 1. Januar 1962 noch nicht in Gänze endgültig\nfertiggestellt war, jedenfalls den erschließungsbeitragsrechtlichen seinerzeitigen\nVorgaben wohl noch nicht vollständig hinsichtlich aller Teileinrichtungen entsprach.\nDenn eine endgültige Fertigstellung war seinerzeit für die Widmung einer Wegefläche\nfür den öffentlichen Verkehr nicht erforderlich. Es reichte vielmehr eine Unterlage\nzum Gehen und/oder Fahren aus, auf der ein öffentlicher Verkehr möglich und die\nnach dem Willen der Wegepolizeibehörde für den öffentlichen Verkehr freigegeben\nwar.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994, aa0, m.w.N.\n\n23\n\nSchon mit dem erfolgten Ausbau Mitte der 50-iger Jahre hat die N.---straße aber\neinen Standard erreicht, der ein solches Benutzen der Straße ohne Zweifel zuließ.\n\n24\n\nDie vorgenannten Gesichtspunkte, die es als durchaus wahrscheinlich erachten\nlassen, dass die N.---straße bereits beim Inkrafttreten des LStrG am 1. Januar 1962\neine öffentliche Straße gewesen sein könnte, nötigen mithin zur umfassenden\nSachverhaltsaufklärung unter Hinzuziehung weiteren Erkenntnismaterials. Die\ndemnach erforderlich werdende eingehende Prüfung, die ggf. - hilfsweise - in den\nBlick zu nehmen hätte, ob eine Widmung nach den Grundsätzen der\nunvordenklichen Verjährung in Betracht kommen könnte, ist allerdings im\nvorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen des nur eingeschränkten\nPrüfungsrahmens nicht angezeigt, sondern muss dem Hauptsacheverfahren\nvorbehalten sein.\n\n25\n\nSollte aber davon auszugehen sein, dass die N.---straße keiner öffentlichen\nWidmung nach § 2 Abs.1 StrWG NRW bedurfte, so wäre die sachliche Beitragspflicht\nspätestens im Jahre 1985 mit Abschluss des letzten Grunderwerbs entstanden,\nzumal die bautechnische Fertigstellung der hier abgerechneten Ausbauarbeiten zur\nerstmaligen endgültigen Herstellung der N.---straße ausweislich der in den\nAbrechnungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Vermerke bereits Mitte der\n60-iger Jahre abgeschlossen war. Die vierjährige Verjährungsfrist (vgl. §§ 169 ff AO\niVm §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW) für die Festsetzung der\nErschließungsbeitragsforderung wäre im Zeitpunkt des Erlasses des\nHeranziehungsbescheides vom 24. November 2006 mithin lange abgelaufen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F.. Dabei\ngewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit\neinem Viertel der strittigen Forderungen (hier: 1.126,28 Euro).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-24/3-l-942-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-24/3-l-942-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266932","retrieved":"2026-07-09 02:35:17.361920+00:00"}}