{"status":"available","doknr":"OLD267167","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0116.6K3350.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"6 K 3350/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts vom 22. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin \nein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach Serbien (Kosovo) \nbesteht.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 00.00.1961 im Kosovo geborene Klägerin vom Volk der Roma ist \nStaatsangehörige der Republik Serbien. Vor ihrer Ausreise lebte sie zuletzt in Ferizaj \n/ Uroševac (Kosovo). Gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwischen 1982 und \n1988 geborenen vier ältesten Kindern reiste sie 1991 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Der im selben Jahr von ihr und ihrer Familie \ngestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt; jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) vom 10. Juni 1994 abgelehnt. Die Klägerin wurde zur Ausreise \naufgefordert; gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung abgedroht. Die dagegen \nerhobene Klage blieb erfolglos. Eine Klage auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nblieb ebenfalls ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz. Sie ist seit Februar \n2004 Dialysepatientin. Als Begleiterkrankungen bestehen Hypertonie, Anämie, \nHyperparathyreoidismus, Azidose und Ostepathie. Die Klägerin ist seit Sommer 2004 \nzur Nierentransplantation vorgesehen. \n\n4\n\nAm 5. Oktober 2004 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt den Antrag, dass \nfrühere Verfahren aufzugreifen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung verwies sie unter Vorlage ärztlicher \nBescheinigungen auf ihre Erkrankung. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom \n22. Oktober 2004 den Antrag auf Abänderung seines Bescheids vom 10. Juni 1994 \nab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Antrag sei später als drei \nMonate nach Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt worden. Die \nErkrankung sei im Kosovo medizinisch ausreichend behandelbar. Ungeachtet \ndessen habe die Klägerin auch zu dem im Kernland Serbiens bestehenden \nGesundheitssystem Zugang.\n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n6\n\nSie trägt vor,\n\n7\n\neine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sei im Kosovo nicht behandelbar. Dem \nentgegenstehende Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo seien \nausweislich von Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eigener, an der \nUniversitätsklinik Pristina durchgeführten Untersuchungen unzutreffend.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 22. Oktober 2004 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegt.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, \n\n13\n\ndie Erkrankungen seien sowohl im Kosovo als auch in anderen Gebieten der \nRepublik Serbien behandelbar. \n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Hinblick \nauf Serbien (Kosovo).\n\n17\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung einer Ausländerin in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die Ausländerin eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese \nVoraussetzungen liegen vor.\n\n18\n\nDer Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift entspricht dem \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das \nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diese\" Ausländerin das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefahrensituation statuiert. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit muss eine \nRechtsgutverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese \nist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und \nverständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dieses \ngrößere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer \nzusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller \nobjektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, \nbesonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen \nRisikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Im Hinblick auf \neine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische \nBehandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für \nLeib oder Leben jedenfalls dann zu bejahen, wenn im Zielstaat eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. \n\n19\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze einerseits und Bewertung der individuellen \nVerhältnisse der Klägerin andererseits besteht für sie im Kosovo infolge der dortigen \nVerhältnisse die Gefahr einer alsbaldigen Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes in lebensbedrohlichem Umfang. Im Falle einer Erkrankung an \neiner dialysepflichtigen Niereninsuffizienz können die Verhältnisse im \nAbschiebezielstaat eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG \nbegründen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, \nInfAuslR 1998 S. 125). Eine längere Unterbrechung der Behandlung bewirkt eine \nexistenzbedrohende Gefährdung. Die Fortsetzung der Dialyse ist für die Klägerin \nlebensnotwendig (vgl. auch die ärztliche Bescheinigung vom 9. Dezember 2006), \nsolange nicht eine - im Kosovo nicht mögliche - erfolgreiche Nierentransplantation \ndurchgeführt ist.\n\n20\n\nEine chronische Niereninsuffizienz ist zwar zur Überzeugung des Gerichts im \nKosovo allgemein behandelbar (vgl. z. B. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, \nAuskunft vom 29. August 2006). Ein Abschiebungsverbot besteht aber auch dann, \nwenn eine notwendige Behandlungsmöglichkeit zwar generell verfügbar, die \nBehandlungsmöglichkeit aber der Betroffenen aus individuellen Gründen nicht \nzugänglich ist. Auch die aus individuellen Gründen finanzieller Art folgende \ntatsächliche Nichterlangung einer allgemein zur Verfügung stehenden medizinischen \nBehandlung ist daher in die Bewertung mit einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, www.bverwge.de, Rn. 20; Urteil vom 29. Oktober \n2002 - 1 C 1.02 -, www.bverwge.de, Rn. 9). Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist im \nvorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass die Klägerin aus finanziellen \nGründen die notwendige medizinische Behandlung nicht erreichen wird.\n\n21\n\nDie notwendige medizinische Behandlung der Klägerin erfordert erhebliche \nfinanzielle Mittel. Zwar ist die Dialysebehandlung einschließlich des Fahrdienstes für \nPatienten kostenfrei. Auch die die Dialyse selbst begleitende medikamentöse \nTherapie soll kostenfrei sein (vgl. z. B. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, \nAuskunft vom 1. August 2005). Ausweislich der aktuellen ärztlichen Bescheinigung \ndes Dr. med. P. L. , H. , vom 9. Dezember 2006 leidet die Klägerin aber neben \nder Niereninsuffizienz an mehreren Begleiterkrankungen. Unter anderem leidet sie \nan Anämie. Im Kosovo werden den Patienten jedoch Begleitmedikamente gegen \nAnämie aus „Budgetgründen\" nicht zur Verfügung gestellt. Für die \nBegleitmedikamente fallen jeden Monat m i n d e s t e n s 200 bis 250 EUR an \n(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien \n[Kosovo] vom 29. Juni 2006). \n\n22\n\nEs ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin und ihre Familie die notwendigen \nfinanziellen Mittel in dieser Höhe - neben dem auch nur notwendigsten \nLebensunterhalt - im Kosovo erhalten können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen \ndes Auswärtigen Amtes können eine nicht geringe Zahl von Dialysepatienten die \nMittel für die Begleitmedikamente nicht aufbringen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. Juni \n2006). Dass die Klägerin und ihre Familie nach ihren individuellen Verhältnissen im \nHerkunftsland, wie sie sich insbesondere aus ihren Angaben zu dem ersten \nAsylantrag ergeben, im Kosovo in der Lage wären, neben dem auch nur \nnotwendigsten Lebensunterhalt diese Kosten aufzubringen, ist nicht erkennbar. Dem \nentgegenstehende Tatsachen hat das Bundesamt auch nicht dargelegt.\n\n23\n\nKann die Klägerin mit Hilfe ihrer Familie die notwendigen Mittel nicht aufbringen, \nist bei einer nicht quantitativen, sondern wertenden Betrachtung eine erhebliche \nGefahr gegeben. Gegenstand der Rechtsgutbeeinträchtigung ist in dem hier zu \nbeurteilenden Einzelfall nicht eine Minderung der Gesundheit; das Unterbleiben der \nBehandlung ist für die Klägerin lebensbedrohlich. Trotz des Ausbildungsstands der \nÄrzte und des Pflegepersonals und des Bestands der Geräte liegt die Todesrate von \nPatienten der hier betroffenen Erkrankung im Kosovo bei rund 15 % (Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] \nvom 29. Juni 2006). Angesichts des hohen Rangs des betroffenen Rechtsguts \nbegründen die Gesamtheit der individuellen Umstände in einer Gesamtschau bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung.\n\n24\n\nEine für die Klägerin in sonstigen Gebieten der Republik Serbien konkret \nvorhandene, administrativ zugängliche und tatsächlich gewährte \nBehandlungsmöglichkeit ist dem Gericht nicht ersichtlich (vgl. dazu nur OVG NRW, \nBeschluss vom 18. März 2003 - 13 A 530/03.A -; Beschluss vom 21. Januar 2003 - \n14 A 492/03.A -). Es reicht insoweit nicht aus, dass in den anderen Gebieten der \nRepublik eine Dialyse allgemein möglich ist und nach der Rechtslage der Republik \nSerbien ein Rechtsanspruch auf Behandlung besteht. Es kommt letztendlich allein \ndarauf an, ob die notwendige Behandlung der Klägerin tatsächlich zugänglich ist. \nAus dem Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs kann aber nicht zwingend gefolgert \nwerden, dass der Anspruch auch überhaupt oder auch nur kostenfrei erfüllt wird. \nDass der vom Bundesamt behauptete Rechtsanspruch im Kernland Serbiens für die \nKlägerin erfüllt wird, wird vom Bundesamt selbst nicht dargelegt. Dies ist auch nicht \nsonst ersichtlich (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. Juni 2006).\n\n25\n\nBesteht für die Klägerin eine lebensbedrohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 \nS. 1 AufenthG, ist das Bundesamt infolge der damit eintretenden \nErmessensreduzierung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zu verpflichten, \nauch wenn die Vorraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. \ndazu z. B. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, www.bverwge.de, Rn. \n24).\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-16/6-k-3350-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-16/6-k-3350-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267167","retrieved":"2026-07-09 02:35:36.822357+00:00"}}