{"status":"available","doknr":"OLD267166","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0116.6K1597.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"6 K 1597/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 5. Mai 2004 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 1. \nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach Serbien (Kosovo) \nbesteht. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Von den \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. die Hälfte. Im Übrigen \nträgt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1953 und 1952 im Bezirk Peje / Pec (Kosovo) geborenen Kläger sind nach \nihren letzten Angaben Angehörige der Volksgruppe Ashkali und Staatsangehörige \nder Republik Serbien. Sie reisten 1989 von Peje / Pec kommend auf dem Landweg \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Mehrere Asylanträge blieben ohne Erfolg. Mit \nBescheid des vormaligen Oberkreisdirektors des Kreises Steinfurt vom 7. November \n1990 wurden sie zur Ausreise aufgefordert und wurde ihnen ihre Abschiebung \nangedroht.\nAm 16. Juli 2003 beantragten sie bei dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt; jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) die „Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen\". Zur Begründung führten sie unter Bezugnahme auf \närztliche Atteste an, sie seien chronisch krank und behandlungsbedürftig. Die \nBehandlungen seien im Kosovo nicht durchführbar. Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 \nlehnte das Bundesamt die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom \n25. November 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 Ausländergesetz ab. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen an, dass die angeführten Erkrankungen im \nKosovo behandelbar seien. \nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben.\nSie tragen vor,\ndie Klägerin zu 1. leide u. a. an einem zentralen Schlafapnoe-Syndrom bei \ngleichzeitiger obstruktiver Lungenerkrankung. Sie sei auf eine nächtliche \nSauerstofftherapie angewiesen, die seit Februar 2005 durchgeführt werde. Die \nNotwendigkeit der dauerhaften Behandlung sei durch amtsärztliche Stellungnahme \nbestätigt. Die Schlafapnoe sei im Kosovo nicht behandelbar. Die für den nächtlichen \nEinsatz des Therapiegerätes notwendige dauerhafte Stromversorgung sei im Kosovo \nnicht gewährleistet. Das Gerät müsse regelmäßig gewartet und neu eingestellt \nwerden.\nDer Kläger zu 2. leide an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung \n(Schweregrad II nach GOLD).\nDie Kläger beantragen,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 5. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, \ndass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegen. \nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\nSie tritt dem Begehren in der Sache entgegen.\n\n3\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n5\n\nDie zulässige Klage der Klägerin zu 1. hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid des \nBundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren \nRechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.\n\n6\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung einer Ausländerin in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die Ausländerin eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese \nVoraussetzungen liegen in Bezug auf die Klägerin zu 1. einerseits und den Kosovo \nandererseits vor. Einer der Klägerin zu 1. drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 \nS. 1 AufenthG folgt zumindest aus der Verbindung von zentralem Schlafapnoe-\nSyndrom mit chronischer obstruktiver Lungenerkrankung und respiratorischer \nGlobalinsuffizienz. \n\n7\n\nZur Behandlung der Schlafapnoe im Kosovo sind sowohl ein Auto-nCPAP Gerät \nals auch ein NC-PAP-Gerät nicht erhältlich (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, \nAuskünfte vom 21. Oktober 2004 und 8. August 2005). Auf der Grundlage dieser \nAuskünfte ist das Gericht davon überzeugt, dass im Kosovo auch EPAP- und BIPAP-\nBeatmungsgeräte nicht zu erwerben sind.\n\n8\n\nUngeachtet dessen ist im Kosovo die notwendige Wartung der Beatmungsgeräte \nnicht gewährleistet (Deutsches Verbindungsbüro, Auskunft vom 8. August 2005). Ist \ndie notwendige Wartung des Therapiegeräts im Kosovo nicht gewährleistet, \nbegründet die Notwendigkeit eines solchen Geräts nicht nur ein von der \nAusländerbehörde zu beachtendes und durch die Mitgabe eines Geräts \nauszuräumendes Vollstreckungshindernis, sondern ein Abschiebungsverbot. Der \nEinsatz eines im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland der Klägerin mitgegebenen \nGeräts wäre nicht gewährleistet. Die Wartung des Geräts umfasst ausweislich der \nvorgelegten Lieferscheins vom 17. August 2006 nicht nur die Reinigung des Geräts, \nsondern eine (technische) Funktionsprüfung, eine Desinfektion und einen \nFilteraustausch. Diese Maßnahmen können zur Überzeugung des Gerichts im \nKosovo nicht durchgeführt werden, wenn dort keine Geräte zu erwerben sind und \ndamit ein entsprechender Markt nicht bestehen kann. Schließlich ist der Einsatz \neines Beatmungsgeräts auch deshalb nicht gesichert, weil eine durchgehende \nnächtliche Stromversorgung im Kosovo nicht gewährleistet ist (vgl. nur die im \nBescheid des Bundesamts vom 8. November 2006 - 5218346-133 - wiedergegebene \nAuskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 24.Oktober 2006). Die \nMöglichkeit eines dauerhaften Betriebs des Beatmungsgeräts mittels Batterie oder \nAkku ist nicht ersichtlich (ebenso Bundesamt, Bescheid vom 8. November 2006 \n- 5218346-133 -; vgl. dazu auch http://www.oxycare-gmbh.de/Sauerstoff/Eclipse.pdf). \n\n9\n\nEine alternative Therapie mittels Unterkieferschiene ist nicht möglich. Die \nKlägerin zu 1. leidet ausweislich der ärztlichen Atteste nicht an einer obstruktiven, \nsondern an einer zentralen Schlafapnoe. Die obstruktive und zentrale Schlafapnoe \nunterscheiden sich in ihren Ursachen und den daraus folgenden \nTherapiemöglichkeiten. Anders als im Falle einer obstruktiven Schlafapnoe ist \nUrsache einer zentralen Schlafapnoe nicht ein durch Unterkieferlagenänderung \nbeeinflussbarer Verschluss der oberen Atemwege, der durch muskuläre Erschlaffung \ndes Zungengrunds eintreten kann. Bei einer zentralen Schlafapnoe bleiben die \nAtemwege geöffnet; die Hemmung des Atemantriebs tritt infolge einer hirnbedingt \ngestörten Steuerung der Atemregulation auf (vgl. dazu z. B. Leitlinien der Deutschen \nGesellschaft für Pneumologie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für \nSchlafforschung und Schlafmedizin, AWMF-Leitlinienregister Nr. 020/001, \nhttp://www.uni-duesseldorf.de/awmf/ll-na/020-001.htm; Prof. Dr. Penzel, \nSchlafstörungen und ihre Behandlungsmöglichkeiten, http://web.uni-\nmarburg.de/sleep//dgsm/rat/schnarch.html#Z4), auf die eine Unterkieferschiene \nkeinen Einfluss hat.\n\n10\n\nLeidet die Klägerin zu 1. nicht an einer obstruktiven, sondern an einer zentralen \nSchlafapnoe, sind die Darlegungen des Bundesamts zu der Behandelbarkeit einer \nobstruktiven Schlafapnoe in internistisch-pulmologischen Ambulanzen unerheblich. \nIm Übrigen muss die Therapie mittels eines Beatmungsgeräts dauerhaft erfolgen, so \ndass sie schon infolge dafür notwendiger langer und dauerhafter Therapiezeiten \nnicht in Ambulanzen möglich ist. Bei Einstellung der Beatmungstherapie treten die \nApnoen wieder auf, weil nicht die Krankheitsursachen, sondern allein die Symptome \nbehandelt werden können.\n\n11\n\nIm Falle einer unterbleibenden Behandlung verschlimmert sich die individuelle \nErkrankung der Klägerin zu 1. im Kosovo wesentlich (vgl. zu diesem \nGefahrenmaßstab BVerwG, z. B. Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, \nwww.bverwge.de, Rn. 14 ff.). Leidet die Klägerin zu 1. neben der Schlafapnoe auch \nan einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und respiratorischen \nGlobalinsuffizienz, ist davon auszugehen, dass im Falle einer Nichtbehandlung der \nErkrankungen eine wesentliche Verschlechterung des gesamten lebenswichtigen \nAtemapparats eintritt. Dies wird durch die folgenden Umstände bestätigt: Das \nGesundheitsamt des Kreises Steinfurt hat mit amtsärztlichem Gutachten vom \n2. August 2006 bestätigt, dass die Nutzung des Sauerstoffkonzentrators „auf Dauer \nnotwendig\" ist. Die Tochter der Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt, dass die Klägerin zu 1. - auch tagsüber - Atemnot erlitten habe. Apnoen \nbeinhalten definitionsmäßig ein wiederholtes vollständiges Aussetzen der Atmung \nvon je zehn Sekunden und länger, wobei während jeder Stunde Schlaf fünf Apnoen \nund mehr auftreten (vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie in \nZusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und \nSchlafmedizin, a.a.O.). Dass eine daraus resultierende dauerhafte Unterbindung \neines regelmäßigen Schlafs und die Wirksamkeit der Atmung für Leib und Leben von \nerheblicher Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. \n\n12\n\nFür die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in dem hier zu beurteilenden \nEinzelfall eine - von der Beklagten geforderte - „existenzielle\" Gesundheitsgefahr im \nSinne einer extremen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung nicht \nerforderlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, a.a.O., \nRn. 18). Einen solchen erhöhten Gefahrenmaßstab erfordert allein die Sperrwirkung \ndes § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung \ndes § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sind \naber nicht festzustellen. Eine Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines Ausländers \naufgrund der Verhältnisse im Heimatland verschlimmert, ist in der Regel als \nindividuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, z. B. Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C \n18.05 -, a.a.O., Rn. 15). Es ist von der Beklagten demgegenüber nicht dargelegt oder \ndem Gericht sonst ersichtlich, dass im Kosovo die zentrale Schlafapnoe in einer \nsolchen Vielzahl auftritt, dass die Zahl der Betroffenen nicht nur eine individuelle, \nsondern eine im Kosovo allgemein bestehende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 \nAufenthG begründet.\n\n13\n\nDie zulässige Klage des Klägers zu 2. bleibt dagegen ohne Erfolg (wird \nausgeführt).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-16/6-k-1597-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-16/6-k-1597-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267166","retrieved":"2026-07-09 02:35:36.745418+00:00"}}