{"status":"available","doknr":"OLD267306","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0110.2K1218.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"2 K 1218/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind zu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin und der Beigeladene sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin \ndes Flurstücks 0000 der Flur 0 in der Gemarkung C., das mit einem im Jahr 1960 \nerrichteten Einfamilienwohnhaus (L. 00) bebaut ist. Der Beigeladene ist Eigentümer \ndes südlich angrenzenden Flurstücks 000, das mit einem Wohnhaus (N. 00) bebaut \nist. Mit Datum vom 29. Oktober 2003 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die \nBaugenehmigung (Az.: 0000/00) für den Umbau dieses Wohnhauses sowie für eine \nan die nördliche Außenwand des Wohnhauses anzubauende und bis an die Grenze \ndes Grundstücks der Klägerin heranreichende Garage mit drei Pkw-Einstellplätzen. \nNach den genehmigten Bauzeichnungen sollte die grenzständige Außenwand dieser \nGarage 3,30 m hoch und 9,55 m lang ausgeführt werden; diejenige Teilfläche des \nFlachdachs der Garage, die mehr als 3 m von der Nachbargrenze entfernt war, sollte \nals Dachterrasse genutzt werden. Soweit die bezeichneten Abmessungen der \ngrenzständigen Garagenaußenwand mit § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 der \nLandesbauordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (BauO \nNRW) unvereinbar waren, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Datum vom \n29. Oktober 2003 einen Abweichungsbescheid (Az.: Nr. 00/00). Zu dessen \nBegründung gab er an, die Abweichung sei unter Würdigung der nachbarlichen \nInteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil ein Nachbareinverständnis \nvorliege. Damit bezog sich der Beklagte auf eine von der Klägerin unterschriebene \nErklärung, die sich in einer Anlage zum Bauantrag vom 15. September 2003 findet, \nund folgenden Wortlaut hat:\n\n3\n\n„Ich bin mit der Überschreitung der zulässigen Höhe um ca. \n30 cm und der zulässigen Länge um ca. 55 cm der Grenzwand \nder Garage zu meinem Grundstück einverstanden.\"\n\n4\n\nFerner erlaubte der Beklagte durch Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003 \n(Az.: Nr. 00/00), daß die Grundfläche der Garage ein vom Bebauungsplan Nr. 00 „E.\" \nder Stadt Beckum festgesetztes Sichtdreieck an der Einmündung des N. in den L. \nteilweise überdecke.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob gegen die genannten drei Bescheide Widerspruch und \nbeantragte wegen der - bereits weit fortgeschrittenen - Ausnutzung der \nBaugenehmigung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Zur Begründung trug sie \nim wesentlichen vor: Sie habe sich mit der Anlage einer Dachterrasse auf dem \nFlachdach der Garage niemals einverstanden erklärt. Sie habe von dieser \nBauabsicht des Beigeladenen nichts gewußt. Der Beigeladene habe ihr diese \nBauabsicht arglistig verschwiegen. Aus diesem Grund habe sie ihre \nEinverständniserklärung gegenüber dem Beigeladenen angefochten und fühle sich \nan diese auch nicht mehr gebunden. Die Nutzung des Garagendaches als \nDachterrasse verletze auch ihre nachbarlichen Rechte. Jeder, der die Dachterrasse \nnutze, könne in unzumutbarer Weise in ihren Garten und in die Wohnräume ihres \nHauses hineinschauen.\n\n6\n\nNachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) durch Beschluß vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 - die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruches der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 \nangeordnet hatte, stellte der Beigeladene - als Reaktion auf die Gründe dieses \nBeschlusses - neue Bauanträge. Mit Datum vom 5. August 2004 (Az.: 000/00) \ngenehmigte der Beklagte einen Nachtrag des Beigeladenen, der darauf gerichtet \nwar, die Legalisierung der Mehrfachgarage unter Verzicht auf die ursprünglich \ngeplante Dachterrasse zu bewirken. Durch weitere Baugenehmigung vom 6. August \n2004 (Az.: 000/00) gestattete der Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag \nvom 25. Juni 2004, an das Wohnhaus einen etwa 22 m² großen Balkon anzubauen, \nder an die Stelle der ursprünglich geplanten Dachterrasse treten, aber - anders als \ndiese - nicht auf dem Garagendach aufliegen sondern auf Stützen stehen sollte, die \nfrei durch das Garagendach zu führen und eigenständig zu gründen waren. \n\n7\n\nDie Klägerin erhob auch gegen diese Baugenehmigungen Widersprüche. Zu \nderen Begründung trug sie im wesentlichen vor, es könne aus Rechtsgründen nicht \nakzeptiert werden, dass der Beigeladene sein - offenkundig weiterhin \nuneingeschränkt verfolgtes - Bauvorhaben in Teilvorhaben aufspalte und so die der \nGenehmigungsfähigkeit seines Gesamtvorhabens entgegenstehenden \nBeschlussgründe des Oberverwaltungsgerichts zu unterlaufen suche. Nachdem das \nOberverwaltungsgericht in einem weiteren Aussetzungsverfahren entschieden hatte, \ndaß die von dem Balkon ausgelösten Abstandflächen - teilweise, in einem auch mit \n§ 6 Abs. 6 BauO NRW nicht vereinbaren Ausmaß - auf dem Grundstück der Klägerin \nlägen (Beschluß vom 28. September 2004 - 10 B 2045/04), akzeptierte der \nBeigeladene das vom Beklagten für den Balkon ausgesprochene Nutzungsverbot, \nnahm seinen Bauantrag vom 25. Juni 2004 zurück und stellte einen Bauantrag für \neinen gleichartigen Balkon geringerer Nutzfläche, den der Beklagte mit Datum vom \n5. November 2004 (Az.: 000/00) genehmigte. Auch gegen diese Baugenehmigung \nerhob die Klägerin unter Hinweis auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch. \n\n8\n\nDer Landrat des Kreises Warendorf wies die Widersprüche der Klägerin gegen \nden Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003, gegen den Abweichungsbescheid \nvom 29. Oktober 2003 und gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 i.d.F. \nder Nachtragsgenehmigung vom 5. August 2004 durch Widerspruchsbescheid vom \n7. Juni 2005 zurück. Ferner wies er den Widerspruch der Klägerin gegen die \nBaugenehmigung vom 5. November 2004 durch Widerspruchsbescheid vom \n20. September 2005 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid ist der \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 27. September 2005 gegen \nEmpfangsbekenntnis zugestellt worden. \n\n9\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt,\n\n10\n\n1. den Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003, den \nAbweichungsbescheid vom 29. Oktober 2003 sowie die \nBaugenehmigung vom 29. Oktober 2003 in der durch die \nNachtragsgenehmigung vom 5. August 2004 geänderten \nFassung und den Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises Warendorf vom 7. Juni 2005 aufzuheben.\n\n11\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass die im Klageantrag zu 1. \ngenannten Bescheide in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nWarendorf vom 7. Juni 2005 rechtswidrig waren.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf ihr früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor: \nObwohl der Beigeladene den im August 2004 genehmigten und entsprechend \nerrichteten Balkon aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. \nSeptember 2004 wieder zurückgebaut habe, handele es sich bei der umstrittenen \nGarage nach wie vor nicht um eine privilegierte Grenzgarage, weil der Beigeladene \nden Baukörper der Garage nicht lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nutze. \nDer Beigeladene stelle auf dem Dach der Garage Blumenkübel auf und nutze die \nGarage folglich - unter Verstoß gegen seine Verzichtserklärung im \nNachtragsbauantrag - zu einem anderen als dem genehmigten Zweck. Folglich \nhandele es sich bei der Garage nach wie vor um ein sonstiges, Abstandflächen \nauslösendes Gebäude, so dass es auf ihre Zustimmungserklärung vom 15. \nSeptember 2003 nicht einmal ankomme. \n\n13\n\nAn ihre Zustimmungserklärung vom 15. September 2003 sei sie wegen des \nspäteren Verhaltens des Beigeladenen ohnehin nicht mehr gebunden. Denn der \nBeigeladene habe trotz der ihm am 23. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts die Bauarbeiten an der Garage mit Nachdruck \nvorangetrieben, um die Verputzarbeiten im vorderen Bereich des Baukörpers bis zum \n27. April 2004 abzuschließen. Ferner habe der Beigeladene sie und ihren Ehemann \nin einem Zivilprozess auf Schadensersatz in einer Höhe von bislang rund 33 000 \nEUR in Anspruch genommen. In diesem Gerichtsverfahren habe sich herausgestellt, \ndaß selbst der Architekt des Beigeladenen nicht wußte, welche baurechtlichen \nKonsequenzen die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage habe. Umso \nweniger sei es der Klägerin, der die Pläne für das damalige Bauvorhaben \n(Grenzgarage mit Dachterrasse) nicht ausgehändigt, geschweige denn erläutert \nworden seien, zuzumuten, an einer damals erteilten Zustimmung festzuhalten. \n\n14\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtenen Genehmigungen, vertieft zur \nBegründung die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im \nübrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der beigezogenen \nStreitakten 2 L 359/04, 2 L 1192/04 und 2 L 706/05 (Verwaltungsgericht Münster) \nsowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten \n(6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nSie ist mit ihrem Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) zulässig, aber nach § 113 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als unbegründet abzuweisen, weil \ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 in der durch \ndie Genehmigung vom 5. August 2004 geänderten Fassung die Klägerin nicht in \nihren öffentlichen Nachbarrechten verletzt. \n\n22\n\nZwar steht die an der Grenze des Grundstücks der Klägerin genehmigte \nAußenwand der Garage mit ihrer Höhe und ihrer Länge in Widerspruch zu § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Dies ist aber von der Einverständniserklärung der \nKlägerin vom 15. September 2003 gedeckt und verletzt deshalb die Nachbarrechte \nder Klägerin nicht. Es gibt keine Gründe, diese Einverständniserklärung als von \nAnfang unwirksam anzusehen. Dem widerstreitenden Sachvortrag der Klägerin und \ndes Beigeladenen zu der Frage, ob vor Abgabe der Einverständniserklärung über die \nbeabsichtigte Nutzung des Flachdaches der Garage als Dachterrasse jenseits der 3-\nMeter-Linie gesprochen worden ist, ist nicht weiter nachzugehen. Die behauptete \nUnkenntnis der Klägerin von diesem Bauwunsch kann als wahr unterstellt werden, \nweil die Einverständniserklärung der Klägerin keine Zustimmung zu dem \nBauvorhaben des Beigeladenen in seiner Gesamtheit, sondern ausdrücklich nur \ndas Einverständnis enthielt, dass die an die Grenze ihres Grundstücks gebaute \nAußenwand der Garage die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässige \nHöhe um ca. 0,30 m und die zulässige Länge um ca. 0,55 m überschreiten dürfe. \nDass der Beigeladene die Klägerin über Umstände getäuscht hat, die für die Abgabe \neiner Erklärung dieses Inhaltes wesentlich gewesen sein könnten, ist von der \nKlägerin - auch im Klageverfahren - nicht behauptet worden. \n\n23\n\nAuch wenn man die Einverständniserklärung der Klägerin vom \n15. September 2003 - gegen ihren Wortlaut - als Einverständnis mit dem gesamten \nBauvorhaben, also vorhabenbezogen, auslegen würde, ergäbe sich keine andere \nRechtlage: Auch dann würde die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n29. Oktober 2003 in der durch die Genehmigung vom 5. August 2004 geänderten \nFassung die Klägerin nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten verletzen, weil der \ndurch die Nachtragsgenehmigung legalisierte Garagenbaukörper ohne Dachterrasse \nsich nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise von jenem Garagenbaukörper \nunterscheidet, zu dem die Klägerin ihr Einverständnis erklärt hat.\n\n24\n\nGinge man von einer vorhabenbezogenen Einverständniserklärung aus, so wäre \nzwar nicht zu bezweifeln, dass der Beigeladene aufgrund des nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnisses gehalten war, die Klägerin von sich aus auf die geplante \nDachterrasse hinzuweisen, und zwar unabhängig davon, ob er wusste oder für \nmöglich hielt, dass die Verwirklichung dieses Bauwunsches die Privilegierung der \nGarage in Frage stellen könne. Unterstellte man die Behauptung der Klägerin als \nwahr, von der geplanten Dachterrasse nichts gewusst zu haben, wäre also von \nunterlassener Aufklärung auszugehen, würde die Nachtragsgenehmigung die \nNachbarrechte der Klägerin dennoch nicht verletzen, weil diese keine Legalisierung \neiner Dachterrasse einschließt, weil sich folglich akzeptiertes und genehmigtes \nVorhaben entsprechen und weil das nachträglich genehmigt Garagenbauvorhaben \nfür die Verwirklichung des Bauwunsches „Dachterrasse\" auch nicht förderlich ist.\n\n25\n\nFür ein arglistiges Verhalten des Beigeladenen bei Entgegennahme der \nEinverständniserklärung vom 15. September 2003, also für ein Verhalten, das \nmöglicherweise unabhängig von den voranstehenden Gründen eine Unwirksamkeit \nder Einverständniserklärung von Anfang an begründen könnte, gibt es keine \nAnhaltspunkte. Abgesehen davon, dass in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erwogen worden war, \nsogar eine in ein Wohnhaus bautechnisch einbezogene Grenzgarage mit zwei Pkw-\nEinstellplätzen (über dem grenzfernen Garagenstellplatz Wohnräume im \nObergeschoss) auf der Grundlage von § 6 Abs. 11 BauO NRW für \ngenehmigungsfähig zu halten,\n\n26\n\nvgl. Beschluss vom 19. Mai 1994 - 10 B 966/94 -, S. 3 - 5; mit gleicher \nTendenz, aber im Ergebnis offen gelassen: Urteil vom 5. Februar 1996 \n- 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113 (S. 311/312)\n\n27\n\nund dass Bauaufsichtsbehörden in Würdigung dieser Rechtsprechung \nentsprechende Baugenehmigungen auch erteilt hatten, ergibt sich aus dem eigenen \nVortrag der Klägerin, dass nicht einmal der Architekt des Beigeladenen wusste (oder \ngewusst haben wollte), welche baurechtlichen Fragen die - unter Einhaltung eines 3-\nMeter-Grenzabstandes geplante - Errichtung einer Terrasse auf dem Dach einer \nGrenzgarage aufwerfe.\n\n28\n\nWenn nach alledem die Klage gegen die Baugenehmigung vom \n29. Oktober 2003 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom \n5. August 2004 erfolglos bleibt, weil sich der durch die Nachtragsgenehmigung \nlegalisierte Garagenbaukörper nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise von jenem \nGaragenbaukörper unterscheidet, zu dem die Klägerin ihr Einverständnis erklärt hat, \nso bleibt bei diesem auf das Garagenbauvorhaben verengten Blickwinkel allerdings \nunberücksichtigt, dass der Beigeladene sein ursprünglich verfolgtes Bauvorhaben \n(Garage und Freisitz über dem Flachdach der Garage) der Sache nach \nweitestgehend verwirklicht hat. Denn er hat später anstelle der Dachterrasse einen \nmit diesem Freisitz funktional vergleichbaren Balkon errichtet, nur um mit dieser \nbautechnischen Änderung seines Vorhabens den tragenden Gründen des \nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n22. April 2004 - 10 B 828/04 - die Grundlage zu entziehen.\n\n29\n\nDer Einwand der Klägerin, dass ein Bauherr aus der Aufspaltung eines \nursprünglich verfolgten Gesamtvorhabens in mehrere Teilvorhaben keine rechtlichen \nVorteile ziehen darf, ist berechtigt. Dem Einwand hätte das Gericht Rechnung tragen \nkönnen, wenn die Klägerin die für den Balkon erteilte Baugenehmigung vom \n5. November 2004 nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren gleichfalls mit einer \nKlage angefochten hätte. Es hätte viel dafür gesprochen, bei einem solchen gegen \ndas gesamte Vorhaben gerichteten Klageziel auch eine rechtliche Beurteilung des \nGesamtvorhabens vorzunehmen und bei dieser Beurteilung möglicherweise auch \nden bautechnischen Unterschieden zwischen Dachterrasse und Balkon keine \nrechtserhebliche Bedeutung beizumessen. Da die Klägerin aber - wie die Erörterung \nin der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 ergeben hat - von einer Klage \ngegen die Baugenehmigung vom 5. November 2004 bewusst Abstand genommen \nhat, müssen die angedeuteten Wertungsfragen unbeantwortet bleiben.\n\n30\n\nDas weitere von der Klägerin gerügte Verhalten des Beigeladenen nach Erteilung \nder Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003, rechtfertigt es nicht, die \nEinverständniserklärung für rechtlich gegenstandslos oder eine Bindung der Klägerin \nan ihre Einverständniserklärung für unzumutbar zu halten. Auf die diesbezüglichen \nzutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 22. Juli \n2005 (S. 5 f.) ist Bezug zu nehmen. \n\n31\n\nDer Abweichungsbescheid vom 29. Oktober 2003 verletzt die Rechte der \nKlägerin nicht. Dessen nachbarrechtlich relevanter Regelungsgehalt geht nicht über \ndie Überschreitung der Maßvorgaben des Bauordnungsrechts hinaus, in die die \nKlägerin mit ihrer Erklärung vom 15. September 2003 eingewilligt hat. \n\n32\n\nDie Klage gegen den Befreiungsbescheid vom 29. Oktober 2003 bleibt gleichfalls \nerfolglos, weil sich dieser Bescheid auf eine Festsetzung des Bebauungsplanes \n(„Sichtdreieck\") bezieht, die an der Einmündung des N. in den L. die Sicherheit und \nLeichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs, also keine Nachbarrechte der Klägerin \nschützen soll. \n\n33\n\nMit ihrem Hilfsantrag bleibt die Klage jedenfalls deshalb erfolglos, weil die \nKlägerin auch auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 22. Juli 2005 hin kein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargelegt hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, \nweil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-10/2-k-1218-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-10/2-k-1218-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267306","retrieved":"2026-07-09 02:35:48.746327+00:00"}}