{"status":"available","doknr":"OLD267344","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0109.5K1335.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"5 K 1335/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, zu erteilen.\n\n3\n\nDer nach eigenen Angaben 1974 geborene Kläger ist - ebenfalls nach eigenen \nAngaben - pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland ein, meldete sich im Januar 1996 als Asylsuchender \nund wurde dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAntrag des Klägers als Asylberechtigter durch Bescheid vom 25. Januar 1996 als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorlagen und dass auch \ndie Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes nicht gegeben waren. Die \nhiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 11. Juni 2001 - 11 aK 808/96.A - rechtskräftig abgewiesen. Seit \ndem Jahre 2001 erhält der Kläger Duldungen. \n\n5\n\nDer Kläger ist seit dem Jahre 2000 mit einer nach eigenen Angaben ebenfalls \npakistanischen Staatsangehörigen verheiratet. Deren Asylantrag wurde im November \n2004 rechtskräftig abgelehnt (VG Münster - 7 K 1994/00.A -).\n\n6\n\nDer Kläger und seine Ehefrau haben zwei in den Jahren 2002 und 2004 in der \nBundesrepublik Deutschland geborene Kinder. Das 2002 geborene Kind besucht \ngegenwärtig den Kindergarten. Der Beklagte hat beide Kinder zur Ausreise \naufgefordert und ihnen für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung \nnach Pakistan angedroht. Beide Bescheide sind bestandskräftig.\n\n7\n\nDer Kläger ist seit 1997 unselbstständig erwerbstätig. Er arbeitete seit 1998 bei \neiner Firma als Kissennäher und Verpacker. Nach eigenen Angaben hatte er ein \nEinkommen von etwa 1.300 EUR netto. Der Beklagte versagte dem Kläger durch \nBescheid vom 26. Juli 2005 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Den Widerspruch \ndes Klägers wies der Landrat des Kreises Borken durch Widerspruchsbescheid vom \n19. August 2005 zurück. Klage wurde - soweit ersichtlich - nicht erhoben. \n\n8\n\nDer Kläger ist seit August 2005 nicht mehr erwerbstätig. Die Familie erhält \nseitdem Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach seinen Angaben \nin der mündlichen Verhandlung kann der Kläger wieder eine Stelle antreten, wenn \nihm erneut eine Arbeitserlaubnis erteilt würde.\n\n9\n\nDer Beklagte bemühte sich in den Jahren 2002 und 2005, für den Kläger und \nseine Familie Passersatzpapiere für Pakistan zu besorgen. Mit Schreiben vom 28. \nJuni 2005 teilte die pakistanische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland der \nZentralen Ausländerbehörde in Bielefeld mit, dass die Nationalität des Klägers durch \ndie pakistanischen Behörden nicht habe verifiziert werden können. \n\n10\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vom 3. Februar 2005 nach Anhörung durch Bescheid vom 16. \nMärz 2005 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ausreise und \nAbschiebung des Klägers an der von ihm selbst verschuldeten Passlosigkeit \nscheitere und dass ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes schon \ndeshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, weil sein Asylantrag nach § \n30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt \nworden sei.\n\n11\n\nDen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Borken durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 mit der Begründung zurück, dass dem \nKläger wegen der von ihm verschuldeten Passlosigkeit kein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zustehe, dass die Aufenthaltserlaubnis aber auch deshalb \nin Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt werde, weil die Zuwanderung \nabgelehnter Asylbewerber, die nicht einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft \nangehören, im öffentlichen Interesse begrenzt werden müsse.\n\n12\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 16. Juni 2006 zugestellt worden. \nEr hat am Montag, dem 18. Juli 2005, Klage erhoben. \n\n13\n\nDer Kläger trägt vor:\n\n14\n\nEr habe nach dem Abschluss des Asylverfahrens daran mitgewirkt, dass der \nBeklagte für die Familie habe Passersatzpapiere beantragen können, indem er alle \nvom Ausländeramt gestellten Fragen beantwortet und alle angeforderten Unterlagen \nvorgelegt habe; auch habe er einmal bei der pakistanischen Botschaft \nvorgesprochen; außerdem habe er im Jahre 2005 seinen in Pakistan lebenden Vater \ngebeten, ihm Papiere zuzusenden, die seine Identität als pakistanischer \nStaatsangehöriger belegen könnten; sein Vater habe ihm geantwortet, dass diese \nBemühungen fehlgeschlagen seien; im November 2005 habe ihm das Ausländeramt \neine dort anonym eingegangene Kopie eines auf seinen Namen lautenden \nabgelaufenen Reisepasses zugesandt; es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, mit \ndieser Kopie seine Identität zu klären und erneut einen Pass bei den pakistanischen \nBehörden zu beantragen, weil er kein Fahrgeld und keinen Besprechungstermin bei \nder Zentralen Ausländerbehörde erhalten habe; über seinen Antrag vom 12. \nDezember 2006 nach der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums sei noch \nnicht entschieden worden. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. \nMärz 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises Borken vom 10. Juni 2005 zu \nverpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem \n5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr ist der Ansicht und legt im Einzelnen dar, dass der Kläger keine ausreichenden \neigenen Bemühungen unternommen habe, um gegenüber dem Ausländeramt seine \nIdentität zu belegen, so dass es bisher nicht möglich gewesen sei, Pässe bzw. \nPassersatzpapiere für die Familie des Klägers zu besorgen.\n\n20\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. November 2006 auf \nden Einzelrichter übertragen.\n\n21\n\nDem Kläger ist durch Beschluss vom 7. November 2006 Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch darauf, dass ihm der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach den \nVorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Vielmehr ist der \nBescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. \nJuni 2005 rechtmäßig. \n\n25\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei \nVerpflichtungsklagen, die - wie hier - auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \ngerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz abzustellen, als es \num die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden \nmuss oder nicht erteilt werden darf (vgl. statt aller das Urteil vom 19. März 2002 - 1 C \n19.01 -, BVerwGE 116, 128 = Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 394). Hieran \nanknüpfend steht dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon aus \nRechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis zu.\n\n26\n\nEinem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf \ngemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel nur nach \nMaßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 \ndes Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, sieht § 10 Abs. 3 Satz 2 des \nAufenthaltsgesetzes vor, dass dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel \nerteilt werden darf. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 25. Januar 1996 gemäß \n§ 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt \nhat, steht dem Kläger vor seiner Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis zu. \n\n27\n\nZwar sieht § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes vor, dass die Sätze 1 und \n2 dieser Vorschrift im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels \nkeine Anwendung finden. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, \nweil dem Kläger nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes \nkein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Ein \ngesetzlicher Anspruch ist lediglich in § 24, in § 25 Abs. 1 und in § 25 Abs. 2 des \nAufenthaltsgesetzes geregelt. Die übrigen Vorschriften des 5. Abschnittes des \nAufenthaltsgesetzes sehen lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens vor. Da bei dem Kläger ein Fall nach § 24 \nbzw. nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben ist, verbleibt es \nbei der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes mit der Folge, dass \ndem Kläger vor seiner Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf.\n\n28\n\nAllerdings ist streitig, ob § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes nur auf \ngesetzliche Ansprüche anwendbar ist (so Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. \nAuflage 2006, § 10 des Aufenthaltsgesetzes, Randziffer 10) oder ob diese Regelung \nauch in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null (Hailbronner, Kommentar, Stand: \nOktober 2006, § 10 des Aufenthaltsgesetzes, Randnr. 16) oder jedenfalls auch in \nFällen des so genannten Soll-Ermessens gilt (so Discher, in \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2006, § 10 des \nAufenthaltsgesetzes, Randziffer 143). Diese Streitfrage muss vom Gericht nicht \nentschieden werden, denn selbst wenn das Gericht § 10 Abs. 3 Satz 3 des \nAufenthaltsgesetzes über die Fälle eines gesetzlichen Anspruches hinaus für \nanwendbar hält, steht dem Kläger kein Anspruch zu, eine Aufenthaltserlaubnis nach \nden Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes zu erhalten, weil sowohl \ndie gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes als auch \ndie gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bei dem \nKläger nicht erfüllt sind.\n\n29\n\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass die oberste \nLandesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen kann, dass \nAusländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten \nAusländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen \nliegen hier nicht vor, denn die auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift \nergangene Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 - ist im vorliegenden \nKlageverfahren nicht anwendbar.\n\n30\n\nZwar hat der Kläger den nach Ziffer 1.5 der Bleiberechtsanordnung \nerforderlichen Antrag am 12. Dezember 2006 bei dem Beklagten gestellt.\n\n31\n\nÜber diesen Antrag kann im laufenden Klageverfahren durch das Gericht nicht \nentschieden werden, weil die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 \nSatz 1 VwGO wegen der noch nicht abgelaufenen Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 \nVwGO nicht erfüllt sind.\n\n32\n\nSelbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die \nBleiberechtsanordnung vom 11. Dezember 2006 im vorliegenden Klageverfahren \nAnwendung findet, liegen die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Anordnung nicht \nvor, denn in Ziffer 1.1.2 wird vorausgesetzt, dass sich der Ausländer am 17. \nNovember 2006 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befindet. Dies trifft \nhier nicht zu, weil der Kläger auf der Grundlage des bestandskräftig gewordenen \nBescheides des Beklagten vom 26. Juli 2005 seit August 2005 keiner \nErwerbstätigkeit mehr nachgeht.\n\n33\n\nNach alledem steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu.\n\n34\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes \nverpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n\n35\n\nEinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 \nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine \nAusreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem \nWegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die \nAufenthaltserlaubnis soll gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt \nwerden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei dem Kläger nicht vor.\n\n36\n\nZwar wird der Kläger seit mehr als 18 Monaten in der Bundesrepublik \nDeutschland geduldet. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des \nAufenthaltsgesetzes kann jedoch nicht schon dann erteilt werden, wenn die \nAbschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die \nVoraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. \nJuni 2006 - 1 C 14.05 -, DVBl. 2006, 1509). Bei dem Kläger liegen allerdings die \nVoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.\n\n37\n\nZwar ist dem Kläger die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Ausreisepapieren ist. \nPasslosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein tatsächliches Ausreisehindernis \nangesehen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260; weitere Nachweise \nbei Hailbronner, a. a. O., § 25 des Aufenthaltsgesetzes, Randziffer 94). Dieses \ntatsächliche Ausreisehindernis führt allerdings nicht dazu, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er das Fehlen von Ausweispapieren verschuldet \nhat.\n\n38\n\nEine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 des \nAufenthaltsgesetzes nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der \nAusreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz \n4 des Aufenthaltsgesetzes dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur \nBeseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei dem Kläger zu.\n\n39\n\nEin ausreisepflichtiger Ausländer muss alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht \nerforderlichen Maßnahmen ohne besondere Aufforderung durch die \nAusländerbehörde einleiten. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beschaffung eines \ngültigen Passes. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines \nAusländers (§ 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Der Besitz eines Passes ist ferner \nRegelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 3 des \nAufenthaltsgesetzes) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren \nalle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem \nPass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom \nAussteller gehören, sofern sie geeignet sind, die Ausländerbehörden bei der \nGeltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit in das \nHerkunftsland zu unterstützen. Hieraus folgt, dass ein Ausländer an allen \nHandlungen mitwirken muss, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den \nBesitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf \nauch nicht untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) \nHandlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er eigenständig die \nInitiative ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende \nAusreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. \nMärz 2006 - 18 E 924/04 -, a. a. O.).\n\n40\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers nicht. Er hat zwar nach \ndem erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 daran mitgewirkt, \ndass der Beklagte sich über die Zentrale Ausländerbehörde in Bielefeld in den \nJahren 2002 und 2004 um Passersatzpapiere bemühen konnte. Auch hat der Kläger \nnach seinen eigenen Angaben einmal bei der pakistanischen Botschaft in Berlin \nvorgesprochen. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben im Jahre 2005 \neinen Brief an seinen Vater geschrieben und ihn gebeten, Unterlagen zu \nübersenden, die geeignet sind, seine Identität als pakistanischer Staatsangehöriger \nzu belegen. Diese Bemühungen genügen allerdings nicht, um die Passlosigkeit des \nKlägers als unverschuldet anzusehen, weil die eigenen Bemühungen des Klägers, \ndas Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen, seit dem erfolglosem \nAbschluss des Asylverfahrens im Jahre 2001 unzureichend waren. Der Kläger hätte \nsich nach dem erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ständig selbst bei der \nBotschaft darum bemühen müssen, einen Pass zu erhalten. Auch hätte er neben \nseinem Vater weitere Verwandte, staatliche Stellen in Pakistan, gegebenenfalls mit \nHilfe seiner Verwandten auch einen Rechtsanwalt, einschalten müssen, um aus \nPakistan Papiere zu erhalten, die seine Identität belegen. Dem gegenüber ist der \nKläger nach seinen eigenen Angaben nur einmal seit dem Jahre 2001 bei der \nBotschaft des Staates Pakistan vorstellig geworden und hat auch erst während des \nKlageverfahrens im Jahre 2005 seinen Vater angeschrieben. Hinzu kommt, dass das \nAntwortschreiben seines Vaters vom 6. September 2005 inhaltlich so nichts sagend \nist, dass es auch nicht ansatzweise nachhaltige eigene Bemühungen erkennen lässt, \nernsthaft Identitätsnachweise zu besorgen. \n\n41\n\nDa im November 2005 die Kopie eines abgelaufenen Passes des Klägers bei \ndem Beklagten eingereicht worden ist, spricht viel dafür, dass es dem Kläger in der \nVergangenheit mit eigenen Bemühungen hätte möglich sein müssen, einen gültigen \nReisepass vorzulegen.\n\n42\n\nDie von dem Kläger verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes auch dann aus, \nwenn der Kläger die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes erfüllt haben sollte. Nach Sinn und Zweck des bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354 \nwar das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der \nAusländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft \nstehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige \nAbschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach dem Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende \nkonzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist mit dem \nAufenthaltsgesetz insoweit nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 \n- 18 B 677/05 -).\n\n43\n\nDer Kläger hat im vorliegenden Verfahren keine besonderen Umstände \nvorgetragen, die es ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, von dem \nvorgenannten Grundsatz abzuweichen. \n\n44\n\nDieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 3 des \nAufenthaltsgesetzes bestätigt. Diese Regelung ist so formuliert, dass es zwingend \nausgeschlossen ist, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen, wenn er nicht unverschuldet an der Ausreise \ngehindert ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich dagegen nicht \nentnehmen, dass diese Regelung dann nicht gilt, wenn auch Ausreisehindernisse \nvorhanden sind, die der Ausländer nicht verschuldet hat.\n\n45\n\nDiese Auslegung ergibt sich ebenfalls aus dem Regelungszusammenhang im \nRahmen des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. In Satz 1 werden die \nVoraussetzungen aufgeführt, die das Ausländeramt in Ausübung pflichtgemäßen \nErmessens berechtigen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses Ermessen wird \nin Satz 2 zu Gunsten des Ausländers im Regelfall auf die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis eingeschränkt, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten \nausgesetzt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Regelung in den \nSätzen 1 und 2 des Absatzes 5 gilt dagegen nicht, wenn die in den Sätzen 3 und 4 \nangeführten Ausschlussgründe vorliegen. \n\n46\n\nDiese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sätze 3 und 4 des \nAbsatzes 5 bestätigt. Diese Vorschriften dienen dazu, dass auch der Ausländer, der \naus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, die für alle \nAusländer geltende Passpflicht des § 3 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, die wiederum \nin der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Voraussetzung dafür \nist, dass überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von der Passpflicht kann \nnur dann gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden, \nwenn der Ausländer unverschuldet gehindert ist, seiner Passpflicht nachzukommen. \nHinzu kommt, dass nur der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen erhalten soll, der bereit ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Zu \ndiesen Gesetzen gehört § 3 des Aufenthaltsgesetzes und die darin geregelte \nPasspflicht. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die \nIdentität und die Staatsangehörigkeit von Ausländern, die sich rechtmäßig mit einem \nAufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, feststeht und \njederzeit nachgewiesen werden kann. Diesem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 \nSätze 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine Aufenthaltserlaubnis \nauch dann zu erteilen, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und dies verschuldet \nhat.\n\n47\n\nDiese Auslegung wird letztlich durch die Begründung bestätigt, die zu den Sätzen \n3 und 4 des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren \ngegeben worden ist. In der Bundestags-Drucksache 15/420 heißt es dazu:\n\n48\n\n„Satz 2 (jetzt: Satz 4) stellt sicher, dass eine \nAufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer die \nAusreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere bei \nTäuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung der \nAusreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der \nBeschaffung von Heimreisedokumenten, nicht erfüllt.\"\n\n49\n\nAus dieser Begründung geht hervor, dass der Gesetzgeber eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur dann erteilen lassen wollte, wenn \nder Ausländer in zumutbarer Weise daran mitgewirkt hat, seiner Passpflicht \nnachzukommen.\n\n50\n\nNach alledem ist der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er mögliche und ihm zumutbare Anforderungen \nnicht erfüllt hat, in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu \nkommen. \n\n51\n\nDa schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des \nAufenthaltsgesetzes nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Falle \ndes Klägers gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom Besitz eines \nnach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Passes \nabgesehen werden kann.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-09/5-k-1335-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-01-09/5-k-1335-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267344","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.634483+00:00"}}