{"status":"available","doknr":"OLD267452","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1228.4K1168.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-28","aktenzeichen":"4 K 1168/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte zu 1. wird verurteilt an den Kläger 130.978,70 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit \nzu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, die bis zur teilweisen \nHauptsacheerledigungserklärung entstanden sind, trägt der Beklagte zu 1. 11/20 der \nGerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Kläger 9/20 \nder Gerichtskosten sowie 1/1 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2., im \nÜbrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst; für die Zeit \ndanach tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. die Gerichtskosten zu je ½ und von \nden außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1. ½ der Kosten des Klägers \nund der Kläger 1/1 der Kosten des Beklagten zu 2., im Übrigen trägt jeder Beteiligte \nseine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nZur Abwicklung seines Beamtenverhältnisses machte der Kläger verschiedene\nAnsprüche geltend. Im derzeitigen Verfahrensstadium streiten die Beteiligten noch\nüber den Besoldungsanspruch des Klägers aus der Zeit, als er noch im Dienst des\nBeklagten zu 2. stand.\n\n3\n\nDer am x. G x geborene Kläger wurde 1966 vom Beklagten zu 2. in das\nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen und war zuletzt als Leiter der\nAutobahnmeisterei I im Rang eines Regierungsamtsrats eingesetzt. Wegen des\nVerdachts der Bestechlichkeit wurde ihm am 3. Dezember 1997 die Führung der\nDienstgeschäfte beamtenrechtlich verboten. Gleichzeitig wurden disziplinarrechtliche\nVorermittlungen eingeleitet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 stellte der Beklagte zu\n2. die Zahlung der Besoldung ein. Dazu machte er zu einem Antrag des Klägers auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Minden - 4 L\n361/98 - ein Zurückbehaltungsrecht wegen entstandener Schadensersatzansprüche\ngeltend und erklärte hilfsweise die Aufrechnung. Unter dem 27. Mai 1998 leitete der\nDirektor des Landschaftsverbands gegen den Kläger ein förmliches\nDisziplinarverfahren ein und enthob ihn vorläufig des Dienstes. Bereits durch\nBeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 1997 hatte der Beklagte zu\n2. im Wege des Arrestes eine Pfändung von Vermögensgegenständen des Klägers\nerwirkt. Durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 1999 - 7 O 149/98 -\nwurde der Kläger gesamtschuldnerisch mit den Herren Q und T zur Zahlung von\n328.800,00 DM an den Beklagten zu 2. verurteilt. Im Rahmen der\nSchadensabwicklung schloss der Kläger unter dem 30. Oktober 1998 vor dem\nLandgericht Bielefeld mit der Q und Q1 mbH einen Vergleich, in dem sich der Kläger\nund seine Ehefrau zur Zahlung von 300.000,00 DM verpflichteten und zur Sicherung\nder Forderung die Eintragung einer Grundschuld bewilligten. Dafür stellte die\nBaugesellschaft den Kläger und seine Ehefrau von allen Forderungen des Beklagten\nzu 2. frei. \n\n4\n\nDurch Art. 3 des 2. Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in\nNordrhein-Westfalen (2. ModernG) vom 9. Mai 2000, GV NW, S. 462, wurden die\nbisher von dem Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der\nStraßenbauverwaltung in die Trägerschaft des Landes übergeleitet, und der Kläger\nwurde durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 in den Dienst\ndes Beklagten zu 1. übernommen und dem Landesbetrieb Straßenbau\nNordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) zugewiesen. Wegen der Akzeptanz überhöhter\nStraßenbaurechnungen wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 29. März 2001 wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue und Betrug zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde erst nach der\ndiesbezüglichen Rechtsmittelentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober\n2001 rechtskräftig. Bereits mit Ablauf des 25. September 2001 war der Kläger auf\nseinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis zum Beklagten zu 1. entlassen\nworden.\n\n5\n\nAm 9. Oktober 2001 beantragte der Kläger beim Landesbetrieb \n\n6\n\n1. Auszahlung seiner Resturlaubsansprüche aus 1997\n\n7\n\n2. Auszahlung seiner Überstundenansprüche aus 1997\n\n8\n\n3. Auszahlung seiner Kilometergeldvergütung aus 1997\n\n9\n\n4. Auszahlung seiner einbehaltenen Gehaltsansprüche vom 1. Januar 1998 bis\n25. September 2001 in voller Höhe\n\n10\n\n5. Auszahlung seiner einbehaltenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche\nvom 1. Januar 1998 bis 25. September 2001 in voller Höhe\n\n11\n\n6. Zurückgabe der Steuerkarte 2001\n\n12\n\n7. Nachzahlungen zzgl. 4 % Verzugszinsen seit Fälligkeitsdatum.\n\n13\n\n8.\n\n14\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 9. Oktober 2001 beantragte er, ihn für die Zeit\nvom 1. März 1966 bis 25. September 2001 in der Rentenversicherung für Angestellte\nnachzuversichern. Nachdem sich der Beklagte zu 2. und das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) nicht für zuständig erklärt\nhatten, forderte der Kläger das LBV unter dem 8. April 2002 unter Fristsetzung zum\n19. April 2002 vergeblich auf, über den Antrag auf Nachversicherung und\nBesoldungszahlung zu entscheiden. \n\n15\n\nAm 19. April 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1. Klage erhoben und\nzunächst beantragt, \n\n16\n\n1) den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger die ab dem Monat\nJanuar 1998 bis zum 25. September 2001 einbehaltene laufende\nBesoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 gemäß Antrag des\nKlägers vom 9. Oktober 2001 zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen,\n\n17\n\n2)\n\n18\n\n3) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine\nMehrarbeitsvergütung für die in der Zeit vom 1. November 1997 bis\nzum 2. Dezember 1997 geleistete Mehrarbeit gemäß Antrag vom 9.\nOktober 2001 zuzüglich Prozesszinsen zu gewähren,\n\n19\n\n4)\n\n20\n\n5) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den für die Jahre\n1997 bis 2001 nicht genommenen Erholungsurlaub gemäß Antrag\nvom 9. Oktober 2001 eine finanzielle Entschädigung zuzüglich\nProzesszinsen zu gewähren, \n\n21\n\n6)\n\n22\n\n7) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine\nReisekostenvergütung für Dienstreisen, Dienstgänge bzw. Reise\naus besonderem Anlass mit seinem privaten Kraftfahrzeug in der\nZeit vom 1. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 gemäß\nAntrag vom 9. Oktober 20021 zuzüglich Prozesszinsen zu\ngewähren, \n\n23\n\n8)\n\n24\n\n9) den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß Antrag vom\n9. Oktober 2001 in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nnachzuversichern \n\n25\n\n10)\n\n26\n\nund\n\n27\n\n11) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die im\nAntragsschreiben vom 9. Oktober 2001 bezeichneten Gegenstände\nherauszugeben. \n\n28\n\n12)\n\n29\n\nDurch Beschluss vom 11. Juli 2005 hat das Gericht den Landschaftsverband\nWestfalen-Lippe beigeladen und durch Beschluss vom 29. August 2005 den bis\ndahin zuständigen Berichterstatter von der weiteren Mitwirkung an dem vorliegenden\nVerfahren ausgeschlossen, weil er seit November 2004 Mitglied der\nLandschaftsversammlung des Beigeladenen ist. In der mündlichen Verhandlung vom\n9. Juni 2006 hat das Gericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2., 3., 4., und 6.\neingestellt, nachdem der Kläger die Klage insoweit bereits im Erörterungstermin vom\n14. Februar 2005 zurückgenommen hatte. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005\nhat der Kläger seinen Besoldungs- und Versorgungsanspruch hinsichtlich des\nZeitraums von Januar 1998 bis Dezember 2000 auch gegen den Beklagten zu 2.\ngerichtet. Den Nachversicherungsanspruch hat das Gericht durch Beschlüsse vom 9.\nJuni 2006 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 4 K 1001/06 weitergeführt und an das\nSozialgericht Hannover verwiesen. Auf den Besoldungsanspruch hat das LBV für\nden Zeitraum 1. Januar 2001 bis 25. September 2001 an den Kläger 30.859,98 Euro\nzuzüglich Prozesszinsen gezahlt, und die Parteien haben insoweit das Verfahren in\nder Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n30\n\nHinsichtlich des streitig gebliebenen Besoldungsanspruchs für den Zeitraum\nJanuar 1998 bis Dezember 2000 macht der Kläger geltend, dass ihm der\nBesoldungsanspruch entweder gegen den Beklagten zu 1. oder den Beklagten zu 2.\nzustehe. Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge sei damals nicht erfolgt\nund Schadenersatzansprüche, mit denen einer der Beklagten aufrechnen könnte,\nbeständen nicht. Der Kläger beantragt,\n\n31\n\nden Beklagten zu 1. sowie den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den\nKläger die ab dem Monat Januar 1998 bis Dezember 2000 einbehaltene\nlaufende Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von\n130,978,70 Euro zuzüglich Prozesszinsen an den Kläger auszuzahlen.\n\n32\n\nDer Beklagte zu 1. beantragt,\n\n33\n\nDie Klage abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist.\n\n34\n\nDazu macht er geltend, er sei für Besoldungsansprüche des Klägers erst zum 1.\nJanuar 2001 zuständig geworden. Die Übernahme sei keine Versetzung im\nbeamtenrechtlichen Sinne. Es handele sich vielmehr um einen Vorgang, der von der\nSache her der Einstellung bei einem neuen Dienstherrn gleiche. Das betroffene\nBeamtenverhältnis werde durch die Umbildung erst ab dem 1. Januar 2001 mit dem\nneuen Dienstherrn fortgesetzt. Diese Umbildung stelle eine Zäsur dar, die dazu\nführe, dass der Beklagten zu 1. nicht für möglicherweise entstandene\nAltverbindlichkeiten des Beklagten zu 2. einzustehen habe. Außerdem regle § 18\nAbs. 4 BRRG, dass auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des\nbetroffenen Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften\nAnwendung fänden, was gegen die Annahme einer Rechtsnachfolge spreche.\nSoweit es zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. für die\nHandhabung von Übergangsfällen einen Kassenschnitt gegeben habe, nach dem\ndas Land auch für die Begleichung von Altrechnungen zuständig sei, beziehe sich\ndiese Handhabung nur auf kleinere bekannte Rechnungen, nicht aber auf den\nvorliegenden Fall. Die vorsorglich erhobene Einrede der Verjährung werde nach der\nErörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 zurückgenommen.\nZinsforderungen, die eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung rechtfertigen\nkönnten, beständen nicht mehr. Die Einbehaltung sei aber gem. § 92 DO NW\ngerechtfertigt, weil gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und\ndieser strafrechtlich auch entsprechend verurteilt worden sei. \n\n35\n\nDer Beklagte zu 2. beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist.\n\n37\n\nDazu macht er geltend, dass für etwaige Besoldungsansprüche das Land als\nRechtsnachfolger zuständig sei. Im Übrigen verweist der Beklagte zu 2. auf eine\nsogenannte \"Kassenschnittregelung\", nach der Ansprüche auf Nach- bzw.\nRückzahlungen für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2001, die nach dem\n31. Dezember 2000 festgestellt würden, ausschließlich zu Lasten, bzw. zu Gunsten\ndes Beklagten zu 1. gingen und legt dazu das Protokoll einer entsprechenden\nBesprechung und die Bestätigung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,\nEnergie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vor.\nSchadenersatzansprüche, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnten, seien\nzwischenzeitlich vollständig ausgeglichen und beständen nicht mehr. Hinsichtlich\neiner Kürzung der Dienstbezüge nach § 92 DO NW legt er die dienstliche Äußerung\ndes damaligen Vorermittlungsführers vor, nach der diese Fragen zwar erörtert\nworden seien, dass ihm allerdings nicht bekannt sei, ob Dienstbezüge tatsächlich\neinbehalten worden seien und wenn, auf welcher Rechtsgrundlage. Der spätere\nUntersuchungsführer habe auf Befragen erklärt, dass er seiner Erinnerung nach\nlediglich die Aussetzung des Disziplinarverfahrens wegen des anhängigen\nStrafverfahrens veranlasst habe.\n\n38\n\nAls Beigeladener hat der Landschaftsverband keinen Antrag gestellt. \n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 4 L 361/98 des VG Minden und der\nvom LBV, dem Landesbetrieb und dem Beklagten zu 2. vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDas Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche\nVerhandlung, da die Rechtsfragen bereits im Erörterungstermin vom 14. Februar\n2005 sowie der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 mit den Beteiligten\nerörtert wurden und der Sachverhalt zwischenzeitlich soweit wie möglich aufgeklärt\nist.\n\n42\n\nDie Klage ist gegen den Beklagten zu 1. zulässig und begründet, während die\nKlage gegen den Beklagten zu 2. ohne Erfolg bleibt.\n\n43\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1. ist vor dem Verwaltungsgericht Münster\nzulässig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO. Danach ist\nin beamtenrechtlichen Streitigkeiten das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk\ndie Behörde ihren Sitz hat, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder\nkeinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den\nursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Im maßgeblichen Zeitpunkt der\nKlageerhebung war der Landesbetrieb mit Sitz in Münster jedenfalls für den\nHerausgabeanspruch zuständig. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen\ndienstlichen Wohnsitz mehr und seinen privaten Wohnsitz hatte er bereits nach\nStadthagen in Niedersachsen verlegt. Gem. § 17 abs. 2 GVG entscheidet das\nangerufenen Gericht den Rechtsstreit dann unter allen Gesichtspunkten,\nnachträgliche Veränderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. \n\n44\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 1. ist auch zulässig, obwohl nach § 126\nAbs. 3 BRRG auch bei einer Leistungsklage wie hier grundsätzlich ein\nverwaltungsgerichtliches Vorverfahren durchzuführen ist, an dem es hier fehlt. Das\nVorverfahren ist aber ausnahmsweise gem. § 75 VwGO entbehrlich, wenn über\neinen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht\nentschieden worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hatte unter\ndem 9. Oktober 2001 beim Landesbetrieb die Auszahlung seiner Besoldung\nbeantragt und dieser hatte den Antrag unter dem 25. Oktober 2001 zur Übernahme\nan das zuständige LBV weitergeleitet. Außerdem hat der Kläger selbst das LBV unter\ndem 8. April 2002 aufgefordert, nunmehr über seinen Antrag zu entscheiden. Einen\nGrund, der die Nichtbescheidung des Antrags bis heute rechtfertigen könnte, ist\nweder vom LBV geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. \n\n45\n\nDie danach zulässige Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1. ist auch\nbegründet. Der Beklagte zu 1. und nicht der Beklagte zu 2. ist Verpflichteter des noch\nstreitigen Besoldungsanspruchs, auch wenn dieser zu einer Zeit begründet wurde,\nals der Kläger noch im Dienst des Beklagten zu 2. stand. Der durch § 3 Abs. 1\nBBesG begründete Anspruch des Klägers auf die gesetzliche Besoldung richtet sich\ngegen den Dienstherrn. Das war in dem hier streitigen Zeitraum vom Januar 1998 bis\nDezember 2000 der Beklagte zu 2. Die in diesen Zeitraum zu Lasten des Beklagten\nzu 2. entstandene Besoldungsverpflichtung gegenüber dem Kläger ist aber\nzwischenzeitlich auf den Beklagten zu 1. übergegangen. \n\n46\n\nDas ergibt sich allerdings nicht schon aus der vom Beklagten zu 2. dargelegten\nKassenschnittregelung. Dabei kann dahinstehen, ob diese ihrem Inhalt nach\n- \"Danach gehen Ansprüche auf Nach- bzw. Rückzahlungen für die Zeiträume vor\ndem 01.01.2001, die nach dem 31.12.2000 festgestellt werden, ausschließlich zu\nLasten, bzw. zu Gunsten des Landes\" - den hier streitigen Besoldungsanspruch des\nKlägers erfasst und ob es insoweit zu einer bindenden Vereinbarung zwischen dem\nBeklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. gekommen ist. Eine vertragliche\nAuswechslung des Anspruchsverpflichteten mit Wirkung gegen den Kläger ist\njedenfalls nicht möglich, weil dessen Besoldungsanspruch durch Gesetz bindend\ngeregelt und daher einer vertraglichen Abänderung nicht zugänglich ist. \n\n47\n\nDer Besoldungsanspruch ist aber aufgrund Gesetzes auf den Beklagten zu 1.\nübergegangen. Die in Art. 3 2. ModernG geregelte Überleitung der Aufgaben im\nBereich der Straßenbauverwaltung vom Beklagten zu 2. auf den Beklagten zu 1. wird\ndurch das Gesetz zur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung der\nAufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger in Art. 28 2. ModernG\nflankiert. Danach finden die §§ 128 ff. BRRG Anwendung, und die Beamtin und\nBeamten sind entsprechend den von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben\nanteilig von den Körperschaften zu übernehmen. Die danach u. a. anwendbare\nRegelung des § 129 Abs. 1 BRRG verweist auf § 18 Abs. 4 BRRG, wenn ein\nBeamter auf Grund des § 128 Abs. 1 BRRG Kraft Gesetzes in den Dienst einer\nanderen Körperschaft übertritt oder auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 BRRG von\neiner anderen Körperschaft übernommen wird. Entsprechend der gesetzlichen\nRegelung des Art. 28 2. ModernG, die mit der Regelung des § 128 Abs. 3 BRRG in\nEinklang steht, wurde der Kläger durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 zum 1.\nJanuar 2001 in den Dienst des Beklagten zu 1. übernommen und dem Landesbetrieb\nzugewiesen.\n\n48\n\nEntsprechend der danach maßgeblichen Rechtsfolgenverweisung auf § 18\nAbs. 4 BRRG wird das Beamtenverhältnis - wie bei einer dienstherrnübergreifenden\nVersetzung - mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und\nbesoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen\nDienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Danach hat das Gesetzt den\nÜbergang der Dienstherrenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge\nkonzipiert,\n\n49\n\nvgl. Summer in GKÖD, Band I, BBG § 26 RNr. 48;\nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG § 26 RNr. 52,\n\n50\n\nmit der Folge, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des\nabgebenden Dienstherrn eintritt. Das hat nicht nur zur Folge, dass der neue\nDienstherr nunmehr auch für die (Neu-)Regelung früherer Sachverhalte, wie die\nÄnderung der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, \n\n51\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 4 S 1048/92 -,\nZBR 1994, 352; Haratsch, die Rechtsfolgen einer dienstherren-übergreifenden\nVersetzung eines Beamten, ZBR 1998, 277, \n\n52\n\nzuständig wird, sondern auch berechtigt ist, Altforderungen geltend zu machen,\nsowie verpflichtet ist, Altschulden zu bedienen. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut\ndes § 18 Abs. 4 BRRG. Danach endet das Beamtenverhältnis nicht, sondern wird mit\ndem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die normierte Fortsetzung eines\nBeamtenverhältnisses ist aber das Gegenteil von dessen Beendigung. Diese\nFortsetzung entspricht dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern\nund Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des\nöffentlichen Rechts eine Einheit bildet.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ RR 1992,\n254.\n\n54\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. auch nicht\naus dem Wortlauf des § 18 Abs. 4 2.HS BRRG. Soweit danach auf die beamten- und\nbesoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn\ngeltenden Vorschriften Anwendung finden, bestätigt diese Regelung vielmehr, dass\ndem neuen Dienstherrn bei Bedarf auch Regelungskompetenz für Altfragen und\nAnsprüche zukommt. Andernfalls wäre diese Ergänzungsregelung überflüssig. Denn\ndass für die Regelung zukünftiger Sachverhalte aktuelles Ortsrecht Anwendung\nfindet, bedarf keiner gesetzlichen Klarstellung.\n\n55\n\nAuch eine systematische Auslegung bestätigt, dass der neue Dienstherr\nvollständig, d. h. also auch hinsichtlich der unerledigten Altforderungen bzw.\nAltverpflichtungen in die Rechtstellung des bisherigen Dienstherrn einrückt. § 129\nAbs. 1 BRRG verweist nicht nur für die Fälle, in denen nur ein teilweiser\nAufgabenübergang erfolgt und die abgebende Körperschaft erhalten bleibt, sondern\nauch für die Fälle, in denen die abgebende Körperschaft untergeht, auf § 18 Abs. 4\nBRRG und ordnet damit für beide Fälle die selbe Rechtsfolge an. Dass der\nGesetzgeber für den Fall des Untergangs des abgebenden Dienstherrn einen\nWegfall aller Ansprüche und Forderungen geregelt wissen wollte, ist aber nicht\nvorstellbar, so dass als Rechtsfolge des § 18 Abs. 4 BRRG nur ein Übergang auch\nder Altschulden verbleibt. \n\n56\n\nDas wird indirekt auch bestätigt durch die Regelung des § 132 BRRG. Gem. Abs.\n1 dieser Regelung gilt § 129 BRRG grundsätzlich auch für Versorgungsempfänger.\nNach Abs. 2 gilt dies aber ausnahmsweise nicht in den Fällen des § 128 Abs. 3\nBRRG, also in den Fällen, in denen die abgebende Körperschaft nicht untergeht.\nEine solche Sonderregelung für versorgungsrechtliche Altfälle wäre überflüssig,\nwenn sich diese Rechtsfolge schon aus den generell für anwendbar erklärten §§ 18\nAbs. 4, 129 BRRG ergäbe. \n\n57\n\nEinem gesetzlichen Übergang der Besoldungsverpflichtung der Beklagten zu 2.\nauf den Beklagten zu 1. steht entgegen der Auffassung des LBV auch nicht\nentgegen, dass Art. 28 2. ModernG bei einem solchen Gesetzesverständnis die\nGesetzgebungskompetenz des Landes überschreiten würde. Ob dem Land\nhinsichtlich der beamtenrechtlichen Folgen des Aufgabenübergangs überhaupt ein\neigener Regelungsspielraum verblieb, kann dahin stehen. Jedenfalls hat das Land\ninhaltlich keine eigenen Regelungen getroffen, sondern in § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nzur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der\nLandschaftsverbände auf andere Träger lediglich auf die Anwendbarkeit der §§ 128\nff. BRRG verwiesen. Die oben gefundene Rechtsfolge ist dementsprechend i. V. m. §\n129 Abs. 1 BRRG aus § 18 Abs. 4 BRRG abgeleitet. Dass diese Vorschriften des\nBRRG gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist weder dargelegt noch sonst\nersichtlich.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung des LBV ist die Rechtsfolge, dass die Altschulden mit\nder Übernahme des Beamten auf den Beklagten zu 1. übergegangen sind, auch\nnicht deshalb \"ungerecht\", weil es der Beklagte nicht zu vertreten hat, dass das\nbesoldungsrechtliche Verhältnis zum Kläger bis zu dessen Übernahme nicht\nbereinigt war. Die von § 18 Abs. 4 BRRG angeordnete Rechtsnachfolge bezieht sich\nnicht nur auf Schulden, sondern auch auf Forderungen. Bei typisierender\nBetrachtungsweise konnte der Gesetzgeber des § 18 Abs. 4 BRRG davon\nausgehen, dass sich die wirtschaftlichen Folgen aus besoldungsrechtlichen\nRückforderungen und Nachzahlungen in etwa die Waage halten würden. Im Übrigen\nist es Sache des den Aufgabenübergang regelnden Gesetzgebers,\nbeamtenrechtliche Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 BRRG durch entsprechende\nMittelzuweisung auszugleichen, wenn er dies für notwendig hält.\n\n59\n\nDer danach nunmehr gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Besoldungsanspruch\nbeläuft sich für den streitigen Zeitraum und nach den Regelungen des BBesG auf\n130.978,70 Euro. Das ergibt sich aus den vorläufigen Berechnungen des LBV vom 1.\nJuni 2006, die das LBV im Schriftsatz vom 15. August 2006 für endgültig erklärt hat\nund die der Kläger nicht angegriffen hat. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung\nerloschen. Der Beklagte zu 2., auf dessen Kenntnis der Beklagte zu 1. verwiesen hat,\nhat unter dem 23. August 2006 noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass seit dem\n1.1.1998 keine Besoldung mehr an den Kläger gezahlt wurde. Die Forderung ist\nauch nicht verjährt. Der Kläger hat die Forderung wie oben bereits dargelegt unter\ndem 9. Oktober 2001 und 8. April 2002 gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend\ngemacht, und das LBV hat die zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der\nmündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2006 ausdrücklich zurückgenommen. \n\n60\n\nSchadenersatzforderungen oder Zinsansprüche, die eine Aufrechung begründen\noder ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertige könnten, bestehen nicht mehr. Im\nSchriftsatz vom 29. Mai 2006 hat der Beklagte zu 2. ausführlich dargelegt, dass der\numfangreiche Schaden, den er erlitten hatte, im Mai 2000 vollständig ausgeglichen\nwar, und im Schriftsatz vom 29. September 2006 teilte der Landesbetrieb mit, dass\ngegenüber dem Kläger keine nachweisbaren Zinsforderungen mehr bestehen, die\nnoch geltend gemacht werden könnten.\n\n61\n\nSchließlich ist die Besoldung im Rahmen des Disziplinarverfahrens auch nicht\nteilweise gem. § 92 DO NW einbehalten worden und gem. § 96 Abs. 1 Nr. 2 DO NW\nzwischenzeitlich verfallen. Eine dafür erforderliche Einbehaltungsanordnung ist nicht\nfeststellbar. Die diesbezüglichen Akten geben dafür nichts her. Außerdem erklärt der\nVorermittlungsführer in seiner dienstlichen Äußerung vom 9. November 2006, dass\nseiner Erinnerung nach diese Fragen zwar erörtert wurden, dass er aber nicht mehr\nwisse, ob die Bezüge tatsächlich einbehalten wurden. Im Schriftsatz vom 10.\nNovember 2006 teilte der Beklagte zu 2. mit, dass der Untersuchungsführer auf\nBefragen angegeben habe, dass er seiner Erinnerung nach lediglich die Aussetzung\ndes Disziplinarverfahrens veranlasst habe. Dem entspricht, dass sich der Beklagte zu\n2. gegenüber dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf\nAuszahlung seiner Besoldung im Verfahren 4 L 361/98 beim Verwaltungsgericht\nMinden nicht auf § 92 DO NW, sondern auf Zurückbehaltungsrechte berufen und die\nAufrechung erklärt hat. Dem entspricht auch, dass der Beklagte zu 1. bereits die\nVermögensgegenstände des Klägers gepfändet hatte und eine Kürzung der\nDienstbezüge nach § 92 DO NW mit Rücksicht auf den Alimentationsgrundsatz\nvoraussetzt, dass dem Beamten unter Berücksichtigung seiner laufenden\nVerpflichtungen eine Besoldung zur freien Verfügung verbleib, die mind. 15 % über\nden Sozialhilfesatz liegt bzw. den Pfändungsfreibetrag deutlich übersteigt. Soweit\ndanach hinsichtlich der Erfüllung der Forderung, des Bestehens von\nGegenforderungen und des Verfalls disziplinarrechtlich einbehaltener Dienstbezüge\nnach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten in geringem Umfang tatsächliche\nZweifel verbleiben, gehen diese zu Lasten des Beklagten zu 1., der für diese ihn\nbegünstigenden anspruchsvernichtenden Tatsachen die Beweislast trägt. Die\nZinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die auch im\nöffentlichen Recht entsprechend Anwendung finden, wenn das einschlägige\nFachgesetz - wie hier das BBesG - keine gegenteilige Regelung trifft.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 - mit Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung des BVerwG.\n\n62\n\nDemgegenüber hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. keinen Erfolg. Unabhängig\ndavon, dass es mangels rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs gegenüber\ndem Beklagten zu 2. an einem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fehlt und die\nVerjährungsfrist von vier Jahren\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 15/05 -\n\n64\n\nbei Klageerhebung gegen den Beklagten zu 2. im Jahre 2005 abgelaufen war,\nrichtet sich dieser wie oben dargelegt nicht (mehr) gegen den Beklagten zu 2.\n\n65\n\nSoweit die diesbezüglichen Parteien das Verfahren hinsichtlich des\nBesoldungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 9. Oktober 2001\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben, entscheidet das Gericht gem.\n§ 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten. Hier\nentspricht es der Billigkeit der diesbezüglichen Kosten dem Beklagten zu 1.\naufzuerlegen, der den Anspruch des Klägers erfüllt hat, sich dadurch in die Rolle des\nUnterlegenen begeben und dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, eine ihn von\nden Kosten freistellende Entscheidung zu erstreiten. Im Übrigen beruht die\nKostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 3 VwGO. Dabei\nhat das Gericht für die Zeit bis zur Hauptsacheerledigungserklärung die\nunterschiedliche Forderungshöhe gegenüber dem Beklagten zu 1. einerseits und\ndem Beklagten zu 2. andererseits quotenmäßig berücksichtigt und von einer\ngesonderten Berücksichtigung der durch die Klagerücknahme betroffenen Ansprüche\nabgesehen, weil deren Wert im Verhältnis zu den gegen die Beklagten geltend\ngemachten Besoldungsansprüche gering ist und zu keinem Gebührensprung nach\nder Tabelle in Anlage 2 zu § 11 GKG a. F. geführt hätte. Die ursprüngliche\nNachversicherungsforderung war nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren\ninsoweit abgetrennt und an das Sozialgericht Hannover verwiesen wurde, das\ndanach auch für die Kostenentscheidung zuständig ist. Eine weitergehend Erstattung\nder außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. mit Rücksicht auf seine\n(beibehaltene) Rolle als Beigeladener im Verfahren gegen den Beklagten zu 1. ist\nnicht gerechtfertigt, weil er in soweit keinen gesonderten Antrag gestellt und sich\ndamit nicht am Kostenrisiko des Beklagten zu 1. beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154\nAbs. 2 VwGO).\n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar des Urteils ergibt sich aus\n§ 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-28/4-k-1168-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-28/4-k-1168-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267452","retrieved":"2026-07-09 02:36:01.921472+00:00"}}