{"status":"available","doknr":"OLD267675","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1218.10K1841.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"10 K 1841/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten betreffend die \nErrichtung einer Windenergieanlage. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten \nGrundstücks C. 69 in P. . In der näheren Umgebung sind nur vereinzelt \nWohnhäuser und landwirtschaftliche Hofstellen anzutreffen. \n\n4\n\nMit Baugenehmigung vom 8. Oktober 2001, den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt mit Schreiben vom 5. November 2001, erteilte der Beklagte dem \nBeigeladenen zu 1. die Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage \nvom Typ Enercon E-66 mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser \nvon 70 m auf dem Grundstück Gemarkung P. Flur 7 Flurstück 6. Der Standort \ndes geplanten Vorhabens liegt ca. 400 m nordwestlich des Wohnhauses des \nKlägers.\n\n5\n\nUnter dem 20. November 2001 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für \ndrei weiteren Windenergieanlagen vom Typ Micon, die in der Umgebung errichtet \nwerden sollen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. November 2001 und vom 4. Dezember 2001 erhob der \nKläger Widerspruch gegen die Baugenehmigungen vom 8. Oktober 2001 und vom \n20. November 2001. Zudem stellte er mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 beim \nerkennenden Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Widersprüche. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster wies den \nAntrag des Klägers mit Beschluss vom 10. April 2002 zurück (2 L 552/02). Die \ndagegen beim OVG NRW erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des \nOVG NRW vom 1. Juli 2002 - 10 B 790/02 -).\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2001 als \nunbegründet zurück. Dazu führte sie aus: Die angefochtene Baugenehmigung \nverletze den Kläger nicht in seinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen \nNachbarrechten. Das auch im Außenbereich geltende Gebot der Rücksichtnahme sei \nnicht verletzt. Beeinträchtigungen des Wohnfriedens durch Lärmimmissionen am \nGrundstück des Klägers seien nicht zu erwarten. Nach dem vorliegenden \nSchallgutachten des Planungsbüros Solvent vom 15. Mai 2001 ergebe sich am \nWohnhaus des Klägers eine Belastung von 41,5 dB(A). Damit rufe auch der \nNachtbetrieb der Windenergieanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervor. \nDurch weitere Gutachten sei belegt, dass auch durch die Addition der Lärmwerte der \nweiteren in der Umgebung genehmigten Windenergieanlagen keine Überschreitung \nder zugelassenen Lärmwerte zu befürchten sei. \n\n8\n\nAm 20. Juni 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die \nBaugenehmigung vom 8. Oktober 2001 erhoben. Zugleich erhob er Klage gegen die \nBaugenehmigung vom 20. November 2001 (2 K 1840/03 später 10 K 1840/03). Zur \nBegründung beider Klagen erhebt er Einwendungen gegen die mit der \nBaugenehmigung vom 20. November 2001 genehmigten drei Anlagen vom Typ \nMicon. Er trägt vor, das OVG NRW sei in mehreren Entscheidungen zu dem \nErgebnis gelangt, die Immissionsgutachten für den Typ Micon seien fehlerhaft. Die \nAnlagen verursachten höhere Immissionen als in den Gutachten ausgewiesen. \n\n9\n\nHinsichtlich der Baugenehmigung vom 20. November 2001 stellte der Kläger \neinen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 K \n1840/03. Dieser Antrag hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den \nNachtbetrieb der drei Windenergieanlagen des Typs Micon vorläufig untersagte \n(Beschluss vom 17. Februar 2005 - 2 L 1388/04 -). \n\n10\n\nIn der Folgezeit wurden die Windenergieanlagen des Typs Micon von der \nBetreiberfirma abgebaut. Daraufhin erklärten Kläger und Beklagter das Verfahren 10 \nK 1840/03 in der Hauptsache für erledigt. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Oktober 2001 \nbetreffend die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem \nGrundstück Gemarkung P. Flur 7 Flurstück 6 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. \nMai 2003 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht er \ngeltend: Gegenstand des Streitverfahrens sei eine Baugenehmigung für eine pitch-\ngesteuerte Windenergieanlage vom Typ Enercon. Deshalb gehe der Vortrag des \nKlägers, bei stall-gesteuerten Anlagen des Typs Micon seien die Lärmprognosen \nunzuverlässig, fehl.\n\n16\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitige \nBaugenehmigung des Beklagten vom 8. Oktober 2001 sowie der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. Mai 2003 verstoßen \nnicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts und verletzen ihn deshalb nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nIn baurechtlichen Nachbarstreitverfahren kommt es nicht darauf an, ob das \ngenehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. \nEntscheidend ist vielmehr, ob die Baugenehmigung gerade gegen solche \nVorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des \nNachbarn dienen. Das ist hier nicht der Fall. Ein hier in Betracht kommender Verstoß \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt nicht vor.\n\n21\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 \nBauGB, da der Standort der genehmigten Windenergieanlage unstreitig im \nAußenbereich liegt. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 \nBauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot.\n\n22\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich \nim Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen \nInteressen hat sich an der Frage auszurichten, was dem \nRücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage \nder Dinge zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des \nRücksichtnahmebegüntigten ist, desto mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. \nJe verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen \nsind, um so weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige \nfremde Belange zu schonen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, \nNVwZ 1993, 1184.\n\n24\n\nEin Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich nicht daraus, dass die \nin einer Entfernung von ca. 400 m zum Wohnhaus des Klägers errichtete Anlage eine \nunzumutbare optisch bedrängende Wirkung entfaltet. Ein Bauvorhaben kann \nrücksichtslos sein, wenn von ihm eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte \nNachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller \nUmstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei ist von folgenden Grundsätze \nauszugehen: \n\n25\n\nBeträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage \nmindestens das Dreifach der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus ½ Rotordurchmesser) \nder geplanten Anlage, ist in der Regel davon auszugehen, dass von der Anlage \nkeine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Im \nRahmen der Einzelfallabwägung können neben der Höhe der Anlage und dem \nRotordurchmesser insbesondere die örtlichen Verhältnisse von maßgeblicher \nBedeutung sein, wie etwa die Lage bestimmter Räumlichkeiten und Fenster, eine \nvorhandene oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung, der Blickwinkel auf \ndie Anlage sowie die jeweilige Hauptwindrichtung, aber auch die topografische \nSituation einschließlich des Vorhandenseins von Waldgebieten, die einen zumindest \nparziellen Windschutz bieten könne. Daneben sind auch eine schon vorhandene \noptische Vorbelastung und die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses zu \nberücksichtigen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch \nvermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, \ndurch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen \nschützt,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -\n.\n\n27\n\nNach dieser Maßgabe geht von der streitigen Windenergieanlage keine optisch \nbedrängende Wirkung auf das Wohnhaus des Klägers aus. Der Abstand zwischen \nder Anlage und dem Wohnhaus des Klägers beträgt nach den Bauvorlagen 403 m \nund damit mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (133 m). Besondere Gründe, die \ntrotz dieses Abstandes für eine Unzumutbarkeit des Vorhabens sprechen, sind nicht \nersichtlich. Die Anlage kann lediglich von der Nordseite des Wohnhauses \neingesehen werden. Hier befindet sich der weniger schutzbedürftige Eingangs- und \nHofbereich. Von dem auf der südlichen Seite des Gebäudes gelegenen Garten ist \nein Blick auf die Windenergieanlage nicht möglich. Der Kläger hat keine Umstände \ngeltend gemacht, die die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung nahe legen \nkönnten.\n\n28\n\nVon der Anlage gehen für den Kläger auch keine unzumutbaren \nLärmimmissionen aus. Für die Beurteilung der Frage, ob Lärmimmissionen einer \nWindenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, ist die Technische \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig. Da das Wohnhaus des \nKlägers unstreitig im Außenbereich liegt, sind ihm nach ständiger Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte die nach der TA Lärm für Mischgebiete geltenden \nGrenzwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Diese Werte \nwerden nach dem vorliegenden Schallgutachten des Planungsbüros Solvent vom 17. \nMai 2001 auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 3,4 dB(A) \neingehalten. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Prognose sind weder vom \nKläger vorgetragen worden noch in sonstiger Weise ersichtlich. \n\n29\n\nDer Kläger hat auch keine Belästigungen durch von der Anlage verursachten \nSchattenwurf zu erwarten, da sein Wohnhaus südlich der Anlage und somit in einem \nBereich liegt, der von der Schattenbildung nicht erfasst wird.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-18/10-k-1841-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-18/10-k-1841-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267675","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.581921+00:00"}}