{"status":"available","doknr":"OLD267871","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1212.1L872.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"1 L 872/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. \nNovember 2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom \n21. November 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat den sofortigen Vollzug seiner Verfügung mit einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ngenügenden Begründung versehen. In der nach diesen Vorschriften geforderten \nschriftlichen Begründung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert \ndarzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein \nbesonderes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als \ngegeben ansieht und das Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der \ngesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten \nhat. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe \nden Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung \nangeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil \nder eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B \n379/06.AK -, juris.\n\n7\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung seiner Verfügung ordnungsgemäß begründet. Er hat sie \ngesondert auf den dargelegten Umstand gestützt, ein sofortiger Entzug des \nJagdrechts und eine sofortige Vorlage des Jagdscheins sei zum Schutz der \nSicherheit der Allgemeinheit erforderlich. In diesen Ausführungen kommt hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der \nVollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen \nist.\n\n8\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht beurteilt werden, ob die \nangefochtene Verfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat auf der Grundlage von § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. \n2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 BJagdG den Jagdschein des Antragstellers für ungültig \nerklärt und eingezogen. Ferner hat er nach § 18 Satz 3 BJagdG für die \nWiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Nach § \n18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § \n17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und \neinzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, \nerst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der \nJagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, \ndass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche \nZuverlässigkeit besitzen nach § 17 Abs. 3 BJagdG Personen nicht, wenn Tatsachen \ndie Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder \nleichtfertig verwenden (Nr. 1) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und \nsachgemäß umgehen ... werden (Nr. 2).\n\n10\n\nOb dem Antragsteller aufgrund des Jagdunfalls am 28. Oktober 2006 die \nZuverlässigkeit wegen einer leichtfertigen, d. h. grob fahrlässigen, Verwendung \nseiner Doppelbockflinte des Fabrikats Kettner Pointer oder eines nicht vorsichtigen \nund sachgemäßen Umgangs mit ihr abzusprechen ist, ist zwischen den Beteiligten \nstreitig. Der Antragsgegner geht aufgrund der Ermittlungen der Kreispolizeibehörde \nWarendorf davon aus, der Antragsteller habe mit seiner Waffe in einem \nunübersichtlichen Gelände einen Schuss abgegeben, obwohl er mit dem Aufenthalt \nvon Treibern in Schussrichtung habe rechnen müssen. Demgegenüber behauptet \nder Antragsteller, die beiden Geschädigten hätten sich nicht an die Anweisungen des \nJagdleiters gehalten. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe hätten sie sich nicht mehr in \nseiner Schussrichtung aufhalten dürfen. Dieser Sachverhalt bedarf weiterer \nAufklärung, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchgeführt werden \nkann, sondern vielmehr einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben \nmuss. \n\n11\n\nDaher kann im vorliegenden Verfahren weder die Rechtmäßigkeit noch die \nRechtswidrigkeit der Einziehung des Jagdscheins, der festgesetzten Sperrfrist für \nseine Wiedererteilung und des angedrohten Zwangsgelds festgestellt werden.\n\n12\n\nDie mithin vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden \nInteressen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dem \nSofortvollzug der Verfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren sein Jagdrecht weiter auszuüben. Das \nJagdrecht umfasst unter anderem die Befugnis, die Jagd auf Wild auszuüben. Durch \ndie Verwendung von Schusswaffen hierbei wird eine erhebliche Gefahrenquelle für \nLeben, Leib und Eigentum eröffnet. Im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit \ndarf die Jagd daher nur durch zuverlässige Personen ausgeübt werden. Bestehen - \nwie hier - gravierende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jagdscheinberechtigten, hat \nsein Interesse an der weiteren Ausübung seines Jagdrechts gegenüber dem \nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit an dem Sofortvollzug der \nEinziehungsverfügung zurückzutreten. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. \n20.4 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-12/1-l-872-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-12/1-l-872-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267871","retrieved":"2026-07-09 02:36:37.612436+00:00"}}