{"status":"available","doknr":"OLD267907","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1211.1K3539.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"1 K 3539/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 4. November 2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr \nF. .\n\n3\n\nAm Abend des 19. Februar 2004 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw S. , \namtliches Kennzeichen WAF T. XX auf der Landstraße L 792 in der Nähe von \nF. . Sein Pkw kam von der Straße ab, überschlug sich und blieb auf dem Dach \nauf einem Acker liegen. Der Kläger konnte sein Fahrzeug aus eigener Kraft \nunverletzt verlassen und verständigte im Folgenden den Eigentümer der Ackerfläche. \nMit diesem kam er überein, das Fahrzeug am nächsten Morgen abschleppen zu \nlassen. Die Polizei oder Feuerwehr verständigte der Kläger nicht. \n\n4\n\nUm 21:34 Uhr verständigte ein anderer Verkehrsteilnehmer die Leitstelle der \nFeuerwehr des Kreises X. . Der Mitarbeiter der Leitstelle nahm unter anderem \ndie Stichpunkte „Hilfeleistung - P eingekl. bis 2\" und „VU nichts näher bekannt ...\" auf \nund verständigte die Freiwillige Feuerwehr der Stadt F. . Diese rückte mit 15 \nFeuerwehrleuten in einem Einsatzleitfahrzeug und zwei Löschfahrzeugen aus. Vor \nOrt stellten die Feuerwehrleute fest, dass in dem Fahrzeug des Kläger niemand \neingeklemmt war. Sie klemmten die Batterie des Pkw ab und übergaben die \nUnfallstelle der Polizei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. Mai 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Kosten \ndes Einsatzes in Höhe von 419,00 Euro zu erstatten. Der Kläger habe einen \nVerkehrsunfall verursacht und sei nach § 2 der Satzung über den Kostenersatz für \nEinsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt F. zum Ersatz der Kosten \nverpflichtet. Bei der Berechnung der Kosten ging der Beklagte davon aus, die \nFreiwillige Feuerwehr sei mit 19 Feuerwehrleuten und vier Fahrzeugen \nausgerückt.\n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger am 1. Juni 2004 sinngemäß Widerspruch. Der \nEinsatz der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht erforderlich gewesen. Er habe mit dem \nEigentümer des Ackers vereinbart, das Fahrzeug, das keinen Schaden angerichtet \nhabe, am nächsten Morgen abschleppen zu lassen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, entgegen \nseiner bisherigen Annahme sei die Freiwillige Feuerwehr nur mit 15 Personen und \ndrei Fahrzeugen ausgerückt, weshalb der Kostenbescheid auf eine Erstattung in \nHöhe von 318,00 Euro korrigiert werde. Die Mannschaftsstärke sei durch die Art des \nEinsatzes veranlasst worden.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2004 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten \ngeltend, er habe keine Veranlassung gehabt, die Feuerwehr oder Polizei zu \nverständigen, da sein Pkw nicht gebrannt habe und kein Öl ausgelaufen sei.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe als Verursacher eines \nVerkehrsunfalls die Kosten des Einsatzes zu tragen. Der Einsatz hätte vermieden \nwerden können, indem der Kläger die zuständige Polizeidienststelle verständigt \nhätte.\n\n10\n\nDer Kläger hat daraufhin am 3. Dezember 2004 Klage erhoben.\n\n11\n\nZu deren Begründung macht er in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen \ngeltend, es gäbe keine Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall, wie er ihn gehabt \nhabe, die Polizei zu verständigen. Der Beklagte könne weder auf der Grundlage der \nSatzung der Stadt F. noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung \nohne Auftrag von ihm Kostenersatz verlangen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2004 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor, der Einsatz der Feuerwehr sei aufgrund des Vorliegens einer \nAnscheinsgefahr zu Recht erfolgt. Insbesondere hätte die Freiwillige Feuerwehr der \nStadt F. nicht zunächst ein „Vorauskommando\" zur Verifizierung der Gefahr \nlosschicken können, da gegebenenfalls nötige Hilfe dann womöglich zu spät \ngekommen wäre. Der Beklagte könne daher von dem Kläger als Halter des \nverunfallten Pkw gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der \nSatzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt F. \nKostenersatz verlangen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai \n2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nDer Beklagte kann von dem Kläger auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 des \nGesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in Verbindung mit § 2 \nAbs. 2 der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt \nF. vom 5. November 2001 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung) keinen \nKostenersatz in Höhe von 318,00 Euro verlangen. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Vorschriften der § 41 \nAbs. 2 Nr. 1 FSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrsatzung und der § 41 Abs. 2 \nNr. 3 FSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung liegen nicht vor. \n\n22\n\nNach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrsatzung kann die Stadt \nF. Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden \nFeuerwehren entstandenen Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die \nGefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann dahin stehen, ob der Begriff \nder Gefahr in § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG auch die Anscheinsgefahr oder sogar die \nSchein- oder Putativgefahr umfasst. Die vermeintliche Gefahr für eine im Pkw des \nKlägers eingeklemmte Person ist von ihm jedenfalls nicht vorsätzlich herbeigeführt \nworden. Zur Beurteilung dieser Frage ist allein auf das unmittelbar \nunfallverursachende Verhalten des Klägers abzustellen. Denn nur dieses Verhalten \nkann die - hier vermeintliche - Gefahr, eine Person sei in seinem Fahrzeug \neingeklemmt und benötige Hilfe, herbeigeführt haben. Der Eindruck einer Gefahr \nergab sich für andere Verkehrsteilnehmer und den Disponenten der Leitstelle des \nKreises X. nicht unmittelbar aus einem Tun oder Unterlassen des Klägers, \nsondern aus der Lage des verunfallten Fahrzeugs. Indem der Kläger nach dem \nVerlassen seines Fahrzeugs es unterlassen hat, Polizei oder Feuerwehr von seinem \nUnfall zu benachrichtigen, hat er lediglich dazu beigetragen, dass dieser sich aus der \nLage des Fahrzeugs ergebende Eindruck nicht beseitigt wurde. Sein insoweit \nvorsätzliches Verhalten hat den sich aus der Lage des Fahrzeugs ergebenden \nEindruck jedoch nicht herbeigeführt. Dass der Kläger sein Fahrzeug vorsätzlich von \nder Fahrbahn gesteuert und hierdurch die vermeintliche Gefahr vorsätzlich \nherbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich.\n\n24\n\nDer Beklagte kann von dem Kläger auch nicht auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 \nNr. 3 FSHG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung Kostenersatz verlangen.\n\n25\n\nHiernach kann die Stadt F. Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr \nund der hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter \nverlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs \nentstanden ist.\n\n26\n\nAuch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Schaden, bei dessen \nBeseitigung die Freiwillige Feuerwehr der Stadt F. gemäß § 1 FSHG hätte Hilfe \nleisten müssen, ist bei dem Unfall des Klägers ebenso wenig entstanden wie eine \nGefahr für eine in seinem Fahrzeug eingeklemmte Person.\n\n27\n\nEine Kostenersatzpflicht des Klägers nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, § 2 Abs. 2 \nNr. 3 Feuerwehrsatzung besteht auch nicht aufgrund einer von der Lage seines \nverunfallten Fahrzeugs ausgehenden Anscheinsgefahr. Unter dem Begriff der \nAnscheinsgefahr, der für das Polizei- und Ordnungsrecht entwickelt wurde, ist eine \nSachlage zu verstehen, die von dem handelnden Beamten zum Zeitpunkt seines \nTätigwerdens zu Recht als gefährlich eingestuft wurde, die sich jedoch im Nachhinein \nals gefahrlos herausstellt. Demgegenüber ist die Putativ- oder Scheingefahr dadurch \ngekennzeichnet, dass der handelnde Beamte eine Gefahrensituation annimmt, ohne \ndass hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Es kann dahin stehen, ob von \ndem Fahrzeug des Klägers eine Anscheins- oder - mit Blick darauf, dass der \nDisponent der Leitstelle den Anrufer zu seinen Beobachtungen möglicherweise nicht \nausreichend befragt hat - eine Putativgefahr ausging. Die den Gemeinden nach § 41 \nAbs. 2 Nr. 3 FSHG eröffnete Möglichkeit, Kostenersatz zu verlangen, setzt voraus, \ndass die Gefahr tatsächlich bestanden hat.\n\n28\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 13. Mai 2004 - 9 K 1857/02 -, \njuris.\n\n29\n\nWährend der Ordnungspflichtige einer polizei- oder ordnungsbehördlichen \nMaßnahme nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW grundsätzlich deren Kosten zu tragen hat, \nsind die Einsätze der Feuerwehr nach § 41 Abs. 1 FSHG grundsätzlich unentgeltlich; \nnur unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 FSHG können die Gemeinden nach \npflichtgemäßem Ermessen Kostenersatz verlangen. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen sind insoweit höher als bei der Heranziehung eines Polizei- oder \nOrdnungspflichtigen. Die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs setzt \nzunächst - wie im Polizei- und Ordnungsrecht - die Rechtmäßigkeit des Einsatzes \nvoraus. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 41 Abs. 1 FSHG, der auf den \nKostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG verweist und ihn für Einsätze „im Rahmen der \nden Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben\" \nermöglicht. Im Falle einer Putativgefahr ist der Feuerwehreinsatz als rechtswidrig zu \nqualifizieren, so dass bereits aus diesem Grund eine Inanspruchnahme nach § 41 \nAbs. 2 FSHG nicht in Betracht kommt. Neben die Rechtmäßigkeit des \nFeuerwehreinsatzes treten die in § 41 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FSHG normierten \nAnforderungen, die unabhängig davon erfüllt sein müssen, ob die Feuerwehr nach § \n1 FSHG tätig werden musste. Der Begriff der Gefahr in § 42 Abs. 2 Nr. 3 FSHG ist - \nanders als im Polizei- und Ordnungsrecht - keine Voraussetzung für den Einsatz der \nFeuerwehr nach § 1 FSHG, sondern wird von dem Gesetzgeber erstmalig im \nZusammenhang mit dem Kostenersatz verwendet. Es besteht mithin kein Bedürfnis, \nihn im Interesse eines wirkungsvollen Feuerwehreinsatzes auf die Fälle der \nAnscheins- und Putativgefahr auszudehnen.\n\n30\n\nGegen eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 41 Abs. 2 Nr. 3 \nFSHG auf die Fälle der Anscheins- und Putativgefahr spricht ferner der Umstand, \ndass sich in diesen Fällen nicht eine betriebsspezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs \nrealisiert hat. Die nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG mögliche Inanspruchnahme des \nFahrzeughalters findet ihre Berechtigung darin, dass er durch den Betrieb des \nKraftfahrzeugs - erlaubtermaßen - eine Gefahrenquelle eröffnet. Die Möglichkeit \nseiner verschuldensunabhängigen Inanspruchnahme setzt daher - wie in § 7 StVG - \nvoraus, dass sich eine von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. \nAn diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen \nZurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die von der Feuerwehr angenommene \nGefahr nicht mehr eine spezifische Auswirkung der mit dem Betrieb eines \nKraftfahrzeugs verbundenen Gefahren ist.\n\n31\n\nVgl. zu § 7 StVG: BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR \n168/04 -, NJW 2005, 2081 = VersR 2005, 992 = DAR 2005, \n440.\n\n32\n\nIn den Fällen der Anscheins- und Putativgefahr hat sich gerade nicht die \nbetriebsspezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs ausgewirkt, vielmehr ist dies nur von \nder Feuerwehr zu Recht oder Unrecht angenommen worden.\n\n33\n\nGegen eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 41 Abs. 2 Nr. 3 \nFSHG auf die Fälle der Anscheinsgefahr spricht ferner der Umstand, dass von dem \nAnscheinsstörer im Polizei- und Ordnungsrecht nur dann Kostenersatz verlangt \nwerden kann, wenn er die den Anschein begründenden Umstände in zurechenbarer \nWeise herbeigeführt hat. Diese Grundsätze lassen sich nicht systemgerecht auf die \nGefährdungshaftung in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG übertragen, die ein Verschulden des \nHalters gerade nicht voraussetzt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-11/1-k-3539-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-11/1-k-3539-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267907","retrieved":"2026-07-09 02:36:46.080036+00:00"}}