{"status":"available","doknr":"OLD267940","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1208.8K99.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"8 K 99/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in N. unter anderem in der C.------straße und am C1. \nQ. Spielhallen. Am C1. Q. gilt vor der Spielbank der Klägerin werktags \nzwischen 8 und 22 Uhr ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO). In der \nC.------straße gilt in dem Straßenabschnitt unmittelbar vor der Spielothek werktags \nzwischen 8 bis 17 Uhr ein eingeschränktes Halteverbot; direkt vor der Spielhalle \nbefinden sich drei mit Parkuhren gekennzeichnete Parkplätze.\n\n3\n\nAm 00.00.0000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach § 46 StVO, um unmittelbar vor ihren Spielhallen \nparken zu dürfen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung der \nAusnahmegenehmigung mit Bescheid vom 00.00.0000 mit der Begründung ab, ein \nwie in den Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO vorausgesetzter besonders \ndringender Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für die Liefertätigkeit ständen der \nKlägerin ausreichend Flächen in den eingeschränkten Halteverboten und an den \nParkuhren/Parkscheinautomaten zur Verfügung. Zwar könnten nach einem Erlaß des \nMinisteriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW vom \n 00.00.0000 (III B 3- 78-12/2) Handwerksbetrieben, Einzelhandelsbetrieben und \nambulanten Pflegediensten unter bestimmten Voraussetzungen \nAusnahmegenehmigungen erteilt werden. Bei dem von der Klägerin angemeldeten \nGewerbebetrieb handele es sich jedoch nicht um einen Betrieb in diesem Sinne.\n\n4\n\nAm 00.00.0000 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der \nBegründung ein, die in dem Erlaß zitierte Aufzählung sei nicht abschließend. Sinn \nund Zweck der Norm beständen darin, Handwerksbetrieben, Einzelhandelsbetrieben \nund ambulanten Pflegediensten möglichst kurze Wege zu den Firmenfahrzeugen \neinzuräumen. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend müsse auch der Klägerin eine \nAusnahmegenehmigung erteilt werden, da ständig neue Geräte ein- und ausgeliefert \nund die Spielhallen mit Lebensmitteln versorgt werden müßten; die Mitarbeiter der \nKlägerin seien deshalb auf kurze Wege angewiesen. Ferner habe der Beklagte das \nihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung N. \nden Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, eine Ausdehnung des in \ndem Ministeriumserlaß bezeichneten Personenkreises auf Dienstleister wie die \nBetreiber einer Spielhalle sei aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zulässig.\n\n6\n\nAm 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, das dem Beklagten nach § 46 \nStVO eingeräumte Ermessen sei so weit reduziert, daß die Ausnahmegenehmigung \nzu erteilen sei. Dazu trägt sie vor, es sei für die Mitarbeiter der Klägerin eine große \nBelastung, wenn sie die für die Spielhallen erforderlichen, bis zu 50 kg schweren \nGeräte über längere Strecken tragen müßten. Die Klägerin sei deshalb darauf \nangewiesen, unmittelbar vor dem Eingang der Spielhallen parken zu können. Zudem \nliege eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin vor, wenn durch den Erlaß \ndes Verkehrsministeriums vom 00.00.0000 eine Vielzahl von \nHandwerksbetrieben privilegiert würde, der Klägerin diese Vorteile jedoch versagt \nblieben. Die Klägerin meint, die Genehmigung sei auch deshalb notwendig, weil \nständig größere Geldbeträge transportiert werden müßten; für die Transporte, die sie \noder einer ihrer Mitarbeiter selbst durchführten, sei es aus Sicherheitsgründen \nerforderlich, direkt vor den Spielhallen parken zu können. Schließlich habe sie \nerfahren, daß ein weiterer Spielhallenbetreiber, Herr U. Q1. , Geschäftsführer \nder Firma T. und T1. , eine Ausnahmegenehmigung erhalten habe.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom \n 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr eine Sonderparkgenehmigung zum Parken im \nBereich ihrer Betriebsstätten zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt \nergänzend vor, eine Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht; eine \nVerpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei nicht \nerkennbar. Dem Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung sei \nbereits durch die Ablehnung des Antrags genügt worden. Im Rahmen der \nErmessenserwägungen sei berücksichtigt worden, daß eine Ausnahmegenehmigung \neiner hier nicht vorliegenden spezifischen Ausnahmesituation Rechnung tragen solle. \nDa den Schwierigkeiten des Transports der für die Spielhallen erforderlichen \nGegenstände auf andere Weise als den Erlaß der begehrten Genehmigung \nbegegnet werden könnte, komme eine Privilegierung der Klägerin gegenüber \nanderen vergleichbaren Verkehrsteilnehmern nicht in Betracht.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 ist nicht \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder einen \nAnspruch auf den begehrten Verwaltungsakt noch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nDie Klägerin kann einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung \nnicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a oder Nr. 11 StVO herleiten. Nach dieser \nVorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen \ngenehmigen, u.a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr zu \nhalten (§ 13 Abs. 1 StVO), sowie von den Verboten und Beschränkungen, die durch \nVerkehrszeichen gem. § 41 StVO erlassen sind. Die Erteilung der von der Klägerin \nbegehrten verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung steht gem. § 46 Abs. 1 Satz \n1 StVO im Ermessen des Beklagten. Die Ermessensbetätigung kann vom Gericht \ngem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob die \nAblehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenen Weise Gebrauch gemacht worden ist. \n\n17\n\nEin gebundener Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, daß eine \nErmessensreduzierung auf Null in bezug auf die Erteilung der Genehmigung nicht \ngegeben ist. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß eine \nErmessensreduzierung durch die bislang vom Beklagten ausgeübte \nVerwaltungspraxis eingetreten sei, wie die Klägerin zu Unrecht meint.\n\n18\n\nZunächst ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht durch den Erlaß des \nMinisteriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW vom 15. \nDezember 2004 (III B 3- 78-12/2) gebunden. Nach Ziffer 1 dieser Regelung können \nHandwerksbetrieben der Anlage A der Handwerksordnung sowie den in der Anlage \nB der Handwerksordnung verzeichneten Einzelhandelsbetrieben unter bestimmten \nVoraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Gem. Ziffer 2 gilt das \nauch in Bewohnerparkbereichen und gem. Ziffer 3 auch für ambulante soziale \nDienste. Bei dem von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetrieb handelt es sich \njedoch nicht um einen Betrieb in diesem Sinne. Als Betreiberin von Spielhallen führt \nsie weder einen Handwerks- noch einen handwerksähnlichen Betrieb; sie ist auch in \nder Handwerksrolle nicht eingetragen. Damit ist der Erlaß direkt nicht \nanwendbar.\n\n19\n\nDer Beklagte ist auch nicht in Auslegung des Erlasses aufgrund des Art. 3 Abs. 1 \nGG verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigung \nmit entsprechenden Handwerks- oder Einzelhandelsbetrieben gleichzubehandeln. \nDer Erlaß vom 15. Dezember 2004 ist einer solchen extensiven Auslegung nicht \nzugänglich. Die Klägerin als Betreiberin von Spielhallen ist als Dienstleister nicht \nunmittelbar wie ein Handwerker auf einen Service- oder Werkstattwagen zur \nAusübung ihres Berufs angewiesen. Insofern ist eine direkte Vergleichbarkeit schon \nnicht gegeben. Die Klägerin hat auch nur vorgetragen, sie sei - ähnlich wie ein \nHandwerker - auf kurze Wege und damit darauf angewiesen, vor ihren Spielhallen zu \nparken, um Spielgeräte auszutauschen und Getränke anzuliefern. Den Handwerks- \noder Einzelhandelsbetrieben nur ähnliche Betriebe rechtfertigen eine Anwendung \ndes Erlasses jedoch nicht. Da der Erlaß die Ermessensausübung bei der Erteilung \nvon Ausnahmegenehmigungen regelt, ist er schon deshalb restriktiv zu handhaben, \nweil die Erteilung solcher Genehmigungen ihrem Charakter entsprechend immer auf \nAusnahmefälle beschränkt bleiben muß. Eine unkontrollierte Ausweitung würde die \nGefahr in sich bergen, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Regelfall \nwird. Des weiteren wollte der Erlaßgeber auch ersichtlich eine abschließende \nRegelung treffen, die auf die genannten Gruppen beschränkt ist. Aus dem Sinn und \nZweck des Erlasses ergibt sich, daß die dort vorgesehenen \nAusnahmegenehmigungen „zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wichtiger \nDienste\" erteilt werden können. Dies betrifft für die Allgemeinheit wichtige Dienste der \nDaseinsvorsorge, d.h. solche, die der Versorgung der Anwohner dienen. Darunter \nfallen Handwerks- und Einzelhandelsbetriebe, soweit sie Tätigkeiten zur Versorgung \nder Anwohner (z.B. durch Reparaturen oder Anlieferungen) vornehmen, nicht aber \ndie Klägerin als gewerbliche Betreiberin von Vergnügungsstätten.\n\n20\n\nVgl. zu diesem Schutzzweck auch Rebler, Zum Widerruf \neiner Ausnahmegenehmigung bder das Halten und Parken für \nHandwerksbetriebe, NZV 2002, 109.\n\n21\n\nEine Ermessensbindung des Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. \n3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung. Eine entsprechende Praxis \ndes Beklagten, eine Ausnahmegenehmigung - über den Wortlaut des Erlasses \nhinaus - generell auch an Spielhallenbetreiber zu erteilen, ist nicht bekannt und wird \nauch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin - zum ersten \nMal in der mündlichen Verhandlung - angeführt hat, dem Geschäftsführer der Firma \nT. und T1. , Herrn U. Q1. , sei ihres Wissens eine solche \nGenehmigung erteilt worden, gibt das allein noch nichts für eine solche ständige \nVerwaltungspraxis her. Die Klägerin hat nicht einmal im Ansatz substantiiert \ndargelegt, welchen genauen Inhalt und Umfang die Herrn Q1. angeblich erteilte \nGenehmigung hat und sich allein auf die telefonische Auskunft von Herrn Q1. \ngestützt. Die konkrete Genehmigung, anhand der die näheren Umstände der \nErteilung hätten nachvollzogen werden können, hat sie in der mündlichen \nVerhandlung nicht vorgelegt. Auch der Vertreter des Beklagten kannte eine solche \nGenehmigung nicht. Hinzu kommt, daß der Vertreter des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung erklärt hat, der von der Klägerin genannte Sachbearbeiter, \nder die Genehmigung erteilt haben soll, sei als Gewerbesachbearbeiter hierfür gar \nnicht zuständig. Aber selbst wenn eine solche Genehmigung tatsächlich erteilt \nworden wäre, stände sie im Widerspruch zur ansonsten vom Beklagten aus den \nAkten ersichtlichen, stetig geübten Verwaltungspraxis und kann eine \nErmessensbindung insofern nicht begründen. Wäre die Genehmigung im übrigen \nentgegen der Erlaßlage und ohne Hinzutreten sonstiger Umstände, also bei exakt \ndemselben Sachverhalt wie bei der Klägerin, an Herrn Q1. erteilt worden, \nkönnte die Klägerin aus dieser - dann rechtswidrig erteilten - Genehmigung keine \nRechte herleiten, denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet insofern keine \nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n22\n\nGleiches gilt, sofern sich die Klägerin auf Vertrauensschutz beruft, weil ihr früher \nGenehmigungen erteilt worden seien. Ein solcher Vertrauensschutz hinsichtlich einer \nfrüher möglicherweise geübten Verwaltungspraxis kann nicht bestehen, wenn diese \nVerwaltungspraxis sich als rechtswidrig herausgestellt hat und deshalb geändert \nworden ist, denn die Behörde kann nicht an einer als rechtswidrig erkannten Praxis \nfestgehalten werden; auch insofern findet eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht \nstatt. Eine Selbstbindung kommt nur in bezug auf rechtmäßige Verwaltungspraxis in \nBetracht.\n\n23\n\nVgl. dazu BVerwG, Urt.v. 21. Oktober 1993 - 6 C 6.91 -, \nNVwZ 1994, 581 (582); Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2001, § 40 \nVwVfG, Rdnr. 117 m.w.N.\n\n24\n\nDer Beklagte hat hinreichend dargelegt, daß schon eine solche auf die Klägerin \nbezogene durchgängige Verwaltungspraxis gar nicht bestanden hat. Der Klägerin ist \neine Ausnahmegenehmigung nur einmal im Jahre 2001 zu Unrecht aufgrund \nfehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Mitarbeiterin des Beklagten erteilt worden. \nVor 2001 seien die Anträge ebenfalls abgelehnt worden. Die Klägerin kann nunmehr \naber nicht unter Berufung auf Vertrauensschutz die Perpetuierung eines (einmaligen) \nrechtswidrigen Zustands verlangen.\n\n25\n\nAnders insofern bei Verlängerung einer bisher stets immer \nwieder (über mehrere Jahre) problemlos verlängerten \nGenehmigung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. September 1978 - 1 \nBvR 525/77 -, NJW 1978, 2447.\n\n26\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber ihren Antrag, denn Ermessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Die \nErmessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO haben - entweder \nals objektive Voraussetzung oder im Rahmen der konkreten Abwägung - zu \nberücksichtigen, daß ein besonderer Ausnahmefall vorliegen muß. Dazu muß die \nStraßenverkehrsbehörde die widerstreitenden Interessen des öffentlichen \nStraßenverkehrs einerseits und des Antragstellers andererseits gewichten. Die mit \ndem Verbot verfolgten öffentlichen Belange sind dabei unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen die besonderen Interessen desjenigen, der \ndie Ausnahmegenehmigung begehrt, abzuwägen.\n\n27\n\nOVG NRW, Urt. v. 12. Juni 1996 - 25 A 199/96-, DAR 1996, \n369 (370/371).\n\n28\n\nDer Beklagte ist bei der von ihm durchzuführenden Interessenabwägung in \nzutreffender Weise davon ausgegangen, daß das Interesse der Klägerin an einer \nzum Parken berechtigenden Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse an \nder gleichmäßigen Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen für alle \nVerkehrsteilnehmer nicht überwiegt.\n\n29\n\nDie Ermessensausübung wird durch Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 \nStVO,\n\n30\n\nzitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., \nMünchen 2005, § 46 StVO, Rdnr. 3,\n\n31\n\ndahingehend einschränkt, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in \nbesonders dringenden Fällen und im übrigen nur dann gerechtfertigt ist, wenn dies \nnicht zu einer Gefährdung oder Erschwerung des vorhandenen Verkehrs führt. Dabei \nsind an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen.\n\n32\n\nBVerwG, Urt. v. 26. April 1974 - VI C 42.71 -, NJW 1974, \n1781; OVG NRW, Urt. v. 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, NZV \n2001, 277 (278).\n\n33\n\nDer Beklagte hat das Vorliegen eines derartigen, besonders dringenden Falles \nermessensfehlerfrei verneint. Er verweist zutreffend darauf, daß es der Klägerin \nmöglich sein müßte, die Notwendigkeit des Abstellens eines Fahrzeugs vor den \nSpielhallen durch eine den Haltemöglichkeiten entsprechende innerbetriebliche \nOrganisation auf reine Be- und Entladetätigkeiten zu beschränken und sodann ihr \nFahrzeug auf einen freien Parkplatz in der Nähe umzusetzen. Es wird seitens des \nGerichts nicht verkannt, daß die Möglichkeit des Dauerparkens in unmittelbarer Nähe \nder Spielhallen eine komfortable Lösung für die Klägerin darstellen würde und die \nVerweigerung der Ausnahmegenehmigung gewisse Erschwernisse des \nGeschäftsbetriebs mit sich bringen kann.\n\n34\n\nAllerdings sind diese geringen Erschwernisse hinzunehmen. Das von der \nKlägerin vorgebrachte Interesse an der Vereinfachung ihrer Geschäftsabläufe erlaubt \nkeine Privilegierung der Klägerin dahingehend, im Rahmen einer \nAusnahmegenehmigung unmittelbar vor der Spielothek am C1. Q. parken zu \ndürfen. Denn sie ist nicht gehindert, die dem eingeschränkten Halteverbot \nunterliegenden Flächen im Rahmen ihrer Liefertätigkeit zum Be- und Entladen zu \nnutzen. Das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 der StVO) untersagt zwar \nHalten über drei Minuten. Ausgenommen ist jedoch neben dem Halten zum Zwecke \ndes Ein- und Aussteigens auch das Halten zum Be- und Entladen, das nicht auf nur \ndrei Minuten begrenzt, sondern für die sachnotwendige Dauer erlaubt ist; nach der \nRechtsprechung kann pro Ladevorgang bis ca. eine Viertelstunde in Anspruch \ngenommen werden.\n\n35\n\nVG Würzburg, Urt. v. 13. Oktober 1999 - W 6 K 99.808; \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § \n12 StVO, Rdnr. 32.\n\n36\n\nDa zum Be- und Entladen in diesem Sinne auch übliche, damit verbundene \nNebentätigkeiten, wie das Verbringen von schweren Gütern an ihren endgültigen \nStandort zählen,\n\n37\n\nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, \n§ 12 StVO, Rdnr. 33,\n\n38\n\nist es der Klägerin durch eine entsprechende Organisation, unter Nutzung der in \nunmittelbarer Nähe zu ihrer Spielhalle befindlichen Flächen im eingeschränkten \nHalteverbot, möglich, die Spielhalle mit dem erforderlichen Material (Spielautomaten, \nGetränke) zu versorgen und für einen eventuellen weiteren, längeren Aufenthalt in \nder Betriebsstätte ihr Fahrzeug auf einen in der Nähe befindlichen (kostenpflichtigen) \nParkplatz umzusetzen. \n\n39\n\nAuch für die Betriebsstätte an der C.------straße ist der Beklagte in nicht zu \nbeanstandender Weise davon ausgegangen, daß ein Anspruch der Klägerin auf \nErteilung der Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung \ndes § 13 Abs. 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und nur \nfür die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Da nach den \nVerwaltungsvorschriften zu § 13 StVO,\n\n40\n\nabgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., \nMünchen 2005, § 13 StVO, Rdnr. 4,\n\n41\n\nParkuhren vor allem dort aufzustellen sind, wo der Parkraum besonders kostbar \nist und daher erreicht werden muß, daß möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für \nmöglichst kurze, nach oben begrenzte Zeit, parken können, verweist der Beklagte die \nKlägerin zu Recht auf die ihr zustehende Möglichkeit, die mit Parkuhren \ngekennzeichneten Parkplätze durch Betätigen der Parkuhren zu nutzen. Um ihren \nLiefervorgängen - auch bei schweren Gegenständen - und etwaigen \nMontagearbeiten nachkommen zu können, wird der Klägerin bereits gesetzlich nach \n§ 13 Abs. 3 StVO die Möglichkeit eingeräumt, ohne Betätigung der Parkuhren \nkurzweilig direkt vor ihrer Spielhalle zum Be- und Entladen sowie zum Ein- und \nAussteigen zu halten. Des weiteren kann die Klägerin auch hier die Plätze im \neingeschränkten Halteverbot zu diesen Zwecken nutzen.\n\n42\n\nEs ist nicht einsehbar, weshalb der Klägerin selbst unter Berücksichtigung dieser \nHaltemöglichkeiten der Betrieb ihrer Spielhallen unzumutbar erschwert ist, zumal sie \nsogar - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat \n- die Möglichkeit hat, außerhalb der kostenpflichtigen Parkzeiten während der Abend-\n, Nacht- und frühen Morgenstunden jederzeit und insoweit auch ohne zeitliche \nBegrenzung die Parkflächen an den Parkuhren zu nutzen. Daß sie diese durchaus \nbestehende und auch organisatorisch zumutbare Möglichkeit nicht nutzen will, kann \ndem Beklagten letztlich nicht als Ermessensfehler angerechnet werden.\n\n43\n\nDer Beklagte hat auch den von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung \nvorgebrachten Gesichtspunkt, wegen des Transports größerer Geldbeträge sei es \naus Sicherheitsgründen erforderlich, direkt vor den Spielhallen parken zu können, zu \nRecht nicht als maßgeblich bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Zum einen \nist dieser Vortrag ebenfalls völlig unsubstantiiert, weil die Klägerin nicht im einzelnen \ndargelegt hat, in welchem Umfang (zeitlich und mengenmäßig) überhaupt \nGeldbeträge abgeholt werden. Zum anderen kann diesem Sicherheitsaspekt \nebenfalls durch ein kurzfristiges Halten im Halteverbot im oben ausgeführten \nRahmen genügt werden; soweit nach der Rechtsprechung derartige \nSicherheitserwägungen beim Befahren von Fußgängerzonen zum Zwecke des Be- \nund Entladens durch gewerbliche Geldtransporte Berücksichtigung gefunden haben, \nweil das öffentliche Interesse der Fußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor \nverkehrsfremden Übergriffen abwägungserheblich sei, \n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, NZV \n2001, 277 (278),\n\n45\n\nliegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor. Es geht nicht um das Befahrenmüssen \nvon Fußgängerbereichen aus dem Grunde, weil nur eine entferntere Haltemöglichkeit \nzur Verfügung steht; die Haltemöglichkeit für einen gewissen Zeitraum besteht hier \nbereits vor den Spielhallen. Außerdem betreibt die Klägerin keinen gewerblichen \nGeldtransport mit speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen; nach außen hin stellt \nsich ihr mehr oder weniger gelegentlicher Geldtransport wie derjenige bei jedem \nanderen Gewerbetreibenden dar, der seine Einnahmen zur Bank bringt. Einen \nbesonderen Ausnahmefall kann das nicht begründen.\n\n46\n\nWeitere Gründe, die für eine Privilegierung der Klägerin sprechen, trägt sie nicht \nvor. Aus ihrem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme \neines besonders dringenden Falles auch dann noch zu rechtfertigen vermögen, \nwenn für die Klägerin die Möglichkeit besteht, in unmittelbarer Nähe zu ihren \nSpielhallen kostenfrei zu halten, um die Versorgung mit den für den Betrieb \nerforderlichen Materialien vorzunehmen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-08/8-k-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-08/8-k-99-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267940","retrieved":"2026-07-09 02:36:48.603623+00:00"}}