{"status":"available","doknr":"OLD268082","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1204.6K928.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"6 K 928/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Meppen vom\n13. April 2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord\nvom 22. April 2005 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe\nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst bzw.\num seine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen seiner Teilnahme an einer\nAusbildung zum Fachinformatiker im Zusammenhang mit einem dual organisierten\nStudium.\n\n3\n\nDer Kläger ist am 00. November 0000 geboren. Er besuchte bis zum Ende des\nSchuljahres 2004/05 die gymnasiale Oberstufe, die er mit der allgemeinen\nHochschulreife abschloss.\n\n4\n\nNeben dem Schulbesuch begann der Kläger mit dem 7. Juni 2004 eine\nAushilfstätigkeit bei seinem späteren Ausbildungsbetrieb, der Firma L. Holding GmbH\n& Co KG. Im Dezember 2004 schlossen der Kläger, der Ausbildungsbetrieb und die\n- staatlich anerkannte - \"Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik (FHWT)\nVechta/Diepholz/Oldenburg gGmbH\" einen mit dem 1. August 2005 beginnenden\nStudien- und Ausbildungsvertrag mit dem Berufsziel des Diplom-\nWirtschaftsinformatikers (FH) und mit einer integrierten Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Fachinformatiker (Fachrichtung Anwendungsentwicklung). Der\nAusbildungsbetrieb ist einer von etwa 150 Mitgliedsbetrieben der FHWT. Er schloss\nmit dem Kläger den Ausbildungsvertrag im Hinblick auf die betriebliche\nSondersituation ab, dass im Juli 2005 in dem Betrieb eine IT-Systemumstellung\nerfolgte. Der Kläger war bereits im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit an dem IT-Projekt\nbeteiligt. Der Ausbildungsbetrieb übersandte den Vertrag nicht der Industrie- und\nHandelskammer Osnabrück. Das Ausbildungsverhältnis ist nicht in das Verzeichnis\nder Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe eingetragen.\nDie Vertragsparteien trafen im Wesentlichen die folgenden Vereinbarungen: Im\nRahmen des Studien- und Ausbildungsgangs soll eine wirtschaftsbezogene und\npraxisorientierte berufliche Bildung gemäß dem niedersächsischen Hochschulgesetz\nan der FHWT in Verbindung mit dem Betrieb vermittelt werden. Vertragsgegenstand\nist die studien- und ausbildungsbezogene Praxiszeit nach einem\nAusbildungsrahmenplan in Verbindung mit dem Studienplan der FHWT. Der Vertrag\nenthält Regelungen zum Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik und zu der\nstudien- und ausbildungsbezogenen Praxiszeit. Der Studiengang besteht nach dem\nVertrag aus den folgenden Abschnitten: \n\n5\n\n- Grundstudium von 4 Semestern, \n\n6\n\n- Externenprüfung im Ausbildungsberuf nach dem 4. oder 5. Semester\nund \n\n7\n\n- Hauptstudium von 4 Semestern einschließlich der Diplomprüfung.\nDie Gültigkeit des Vertrags war von der - erfolgten - Bestätigung des Studienplatzes\ndurch die FHWT abhängig, wofür eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Studierenden\nerforderlich sei. Der Ausbildungsbetrieb verpflichtete sich, dem Kläger in den ersten\nzwei Jahren alle Inhalte der Ausbildungsordnung zum Fachinformatiker zu vermitteln.\nZusätzlich sind die Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan zu vermitteln.\nGleichzeitig ist der Betrieb verpflichtet, dem Kläger die Zeit zum Besuch der FHWT\nund deren Prüfungen zu gewähren. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im\nBetrieb beträgt für den Kläger 35 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 7 Stunden. Der\nJahresurlaubsanspruch beträgt 30 Arbeits-/Werktage. Der Kläger erhält von dem\nBetrieb eine Ausbildungsvergütung, die einschließlich des vierten Ausbildungsjahrs\ngezahlt wird. Die Vergütung wird auch für die Zeit des Besuchs der FHWT gezahlt.\nIm übrigen sollen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes analog gelten. Wegen\nder weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen (vgl. Bl. 13\nff. der Gerichtsakte).\n\n8\n\nFür den Beruf des Fachinformatikers hat das Land Niedersachsen eine\nAusbildungsordnung erlassen. Die Abschlussprüfung zum Fachinformatiker wird - für\ndie Studierenden der FHWT als Externenprüfung - vor der Industrie- und\nHandelskammer abgelegt. Sie beinhaltet eine schriftliche Prüfung, ein\nrealbetriebliches Abschlussprojekt, eine schriftliche Dokumentation, eine mündliche\nPräsentation des Abschlussprojekts und ein hierüber geführtes Fachgespräch. Nach\nerfolgreicher Teilnahme an der Prüfung wird dem Auszubildenden der staatliche\nAbschluss \"Fachinformatiker Anwendungsentwicklung\" zuerkannt.\n\n9\n\nNach der Studienordnung der FHWT ist neben der Hochschulzugangsberechtigung\ngrundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ein\nAusbildungsvertrag mit einem Mitgliedsunternehmen des Vereins \"Berufsakademie\nOldenburger Münsterland e. V.\" bzw. der FHWT oder ein gleichwertiger Vertrag. Das\nGrundstudium von vier Semestern ist in 45 Wochen betriebliche Praxis und 40\nWochen Lehrveranstaltungen und das Hauptstudium von 4 Semestern in 64 Wochen\nbetriebliche Praxis und 40 Wochen Lehrveranstaltungen gegliedert. Nach § 24 Abs.\n2, 7 Abs. 2 Buchstabe c der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der\nFachhochschule wird ein Studierender nicht zur Diplomprüfung zugelassen, wenn er\ndie berufspraktische Ausbildung nicht erfolgreich abschließt. Im übrigen wird auf die\nStudienordnung der FHWT für den Berufsakademien-Studiengang\nWirtschaftsinformatik (BA) und für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik\n(FH) und auf die Prüfungsordnung der FHWT für die Diplomstudiengänge\nBetriebswirtschaftslehre, Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik,\nWirtschaftsinformatik und Wirtschaftsingenieurwegen sowie den\nWeiterbildungsstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bezug genommen.\n\n10\n\nDas Kreiswehrersatzamt Meppen berief den Kläger mit Einberufungsbescheid vom\n13. April 2005 für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 zum neunmonatigen Grundwehrdienst\nein. Dagegen erhob der Kläger am 18. April 2005 Widerspruch. Er beantragte\ngleichzeitig seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst für die Zeit \"bis zum Ende\nder Lehrzeit\". Er machte geltend, er werde am 1. August 2005 eine Ausbildung zum\nFachinformatiker beginnen. Dem Widerspruch fügte er den Vertrag aus Dezember\n2004 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 wies die\nWehrbereichsverwaltung Nord den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie\nan, ein Zurückstellungsgrund sei nicht gegeben. Die in das Studium integrierte\nBerufsausbildung zum Fachinformatiker sei keine Berufsausbildung im eigentlichen\nSinne. Im Vordergrund der Ausbildung stehe das Studium zum Diplom-\nWirtschaftsinformatiker (FH). Das dritte Semester des Studiums habe er zum\nvorgesehenen Dienstantritt nicht erreicht. Eine sonstige Härte sei nicht\nerkennbar.\n\n11\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - 6 L\n413/05 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage\nangeordnet.\n\n12\n\nDer Kläger trat seinen Grundwehrdienst infolgedessen nicht zum 1. Juli 2005 an. Am\n1. August 2005 begann er sein Studium und seine Ausbildung. Er studiert derzeit im\ndritten Fachsemester. In dem Studiengang und diesem Fachsemester sind neben\nihm acht weitere Studierende eingeschrieben, von denen drei Studierende eine\npraktische Ausbildung bereits vor Studienbeginn erfolgreich abgeschlossen hatten.\nInsgesamt sind in dem Studiengang 24 Studierende an der FHWT eingeschrieben.\nZum 1. August 2006 stellte die FHWT im Rahmen des \"Bologna-Prozesses\" die\nStudienstruktur von dem Diplom-Studiengang auf Bachelor-Studiengänge um.\nDer Kläger wird sich vor der Industrie- und Handelskammer im Februar 2008 der\nExternenprüfung zum Fachinformatiker stellen. Zum Zeitpunkt des derzeit\nvorgesehenen Abschlusses des Studiengangs im Juli 2009 wird der Kläger 23 Jahre\nalt sein.\n\n13\n\nDer Kläger trägt vor,\n\n14\n\ndie Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG lägen vor. Die Kombination der\nAusbildung zum Fachinformatiker mit dem Studium sei lediglich eine Ergänzung der\nAusbildung. Das primäre Ausbildungsziel sei die Ausbildung zum Fachinformatiker.\nDer Ausbildungsbetrieb habe dem Kläger über die Ausbildung hinaus eine\nWeiterbildung an der FHWT ermöglicht. Wäre der Ausbildungsbetrieb nicht dazu\nbereit gewesen, hätte der Kläger ausschließlich einen Ausbildungsvertrag zum\nFachinformatiker erhalten.\n\n15\n\nZudem läge eine besondere Härte darin, dass der Ausbildungsplatz ausschließlich\nfür den Kläger im Zusammenhang mit der IT-Systemumstellung eingerichtet worden\nsei; der Ausbildungsbetrieb stelle im Folgejahr keinen derartigen Ausbildungsplatz\nzur Verfügung.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Meppen\nvom 13. April 2005 und den Widerspruchsbescheid der\nWehrbereichsverwaltung Nord vom 22. April 2005 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor,\n\n19\n\ndie Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG lägen nicht vor. § 12 Abs. 4 Satz\n2 WPflG differenziere zwischen verschiedenen Arten der Ausbildung. Die\n(Hochschul-)Ausbildung des Klägers sei von dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 4\nSatz 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG und damit nicht von Buchstabe c der Vorschrift\nerfasst. Nur in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte\nAusbildungsberufe eingetragene Ausbildungsverhältnisse seien Berufsausbildung im\nSinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG. Die Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2\nNr. 3 c WPflG und des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) seien im Hinblick auf die\nEinheitlichkeit der Rechtsordnung einheitlich auszulegen. Die Entstehungsgeschichte\ndes § 12 Abs. 4 WPflG stehe nicht entgegen.\n\n20\n\nDer kombinierte Studien- und Ausbildungsvertrag sei kein Ausbildungsvertrag im\nSinne des BBiG. Eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG liege nicht vor, wenn und\nsoweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Hochschulausbildung sei. Nach\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sei das Berufsbildungsgesetz nicht auf die Berufsausbildung\nanwendbar, die auf der Grundlage der Hochschulgesetze in berufsqualifizierenden\noder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen durchgeführt werde. § 3 Abs. 2\nNr. 1 BBiG könne die gesetzliche Wertung enthalten, dass damit auch die\nVoraussetzungen der Legaldefinition zur Berufsausbildung in § 1 Abs. 3 BBiG nicht\nerfüllt seien.\n\n21\n\nBerufsziel des Klägers sei ausweislich des Studien- und Ausbildungsvertrages der\nAbschluss als Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH). Die integrierte Ausbildung zum\nFachinformatiker sei lediglich \"Beiwerk\".\n\n22\n\nDer Kläger könne ebenfalls nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vom\nGrundwehrdienst zurückgestellt werden. Im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers\nsei die Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG\nausgeschlossen. Ihm sei im übrigen zuzumuten, ggf. auch deshalb den Erhalt des\nnach dem Arbeitsplatzschutzgesetz geschützten Ausbildungsplatzes notfalls\ngerichtlich geltend zu machen, um die besonderen, nicht von der Hochschule,\nsondern dem Ausbildungsbetrieb zu Gewähr leistenden Zulassungsvoraussetzungen\nder Diplomprüfung zu erfüllen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nI. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes\nMeppen vom 13. April 2005 und der Widerspruchsbescheid der\nWehrbereichsverwaltung Nord vom 22. April 2005 sind aufzuheben, weil sie\nrechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1\nVwGO).\n\n26\n\nZu dem für die rechtlichen Beurteilung maßgeblichen Gestellungszeitpunkt vom\n1. Juli 2005 konnte der Kläger seiner Einberufung zum Grundwehrdienst einen\nAnspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst als Einwendung entgegensetzen.\n1. Vom Wehrdienst soll nach § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) ein\nWehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher\noder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt\nnach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG in der seit Inkrafttreten des\nZweiten Gesetzes zur änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften\n(Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGändG) vom 27. September 2004\n(BGBl. I S. 2358) geltenden Fassung in der Regel vor, wenn die Einberufung des\nWehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich\ngesicherten Berufsausbildung verhindern würde.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Eine Einberufung des Klägers zum\n1. Juli 2005 verhinderte die Aufnahme der Ausbildung des Klägers zum\nFachinformatiker, die durch den Vertrag vom 6. Dezember 2004 vertraglich (mit-\n)gesichert war. Die vertraglich (mit-)vereinbarte Ausbildung des Klägers zum\nFachinformatiker ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3,\nletzter Halbsatz WPflG.\n\n28\n\nUnter Berufsausbildung ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten\nberuflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem\ngeordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher\nnicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt (BVerwG, Urteil vom 21.\nJanuar 1994 - 8 C 34.92 -, NVwZ-RR 1994 S. 403). Die Tätigkeit des\nFachinformatikers beinhaltet offensichtlich eine qualifizierte berufliche Tätigkeit. Die\nfür die Tätigkeit eines Fachinformatikers erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\nwerden dem Kläger mit der Ausbildung vermittelt. Die Vermittlung erfolgt in einem\ngeordneten Lernvorgang. Die Zulassung der Studierenden der FHWT zur\nAbschlussprüfung setzt einen Ausbildungsinhalt voraus, der der üblichen\nBerufsausbildung in dem Ausbildungsberuf entspricht, nämlich (1.) nach Inhalt,\nAnforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig\nist, (2.) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen\nGliederung, durchgeführt wird und (3.) durch Lernortkooperation einen\nangemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (vgl. § 43 Abs. 2\nBBiG). Diese Voraussetzungen lassen ohne Weiteres die Schlußfolgerung zu, dass\ndie Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker in einem geordneten Lernvorgang\nerfolgt. Dass der Kläger nicht die Berufsschule besucht, ist von Rechts wegen\nunbeachtlich. Die Begriffsdefinition des Bundesverwaltungsgerichts, von der\nabzuweichen kein Anlass besteht, setzt nicht voraus, dass die Ausbildung derart\ndurchgeführt wird, wie sie in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle und damit\nüblicherweise erfolgt. Der Lernvorgang führt schließlich zu einer eigenständigen\nBerechtigung zur Berufsausübung als Fachinformatiker, wenn er entsprechend der\nAusbildungsordnung mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer\nabgeschlossen und dem Absolventen der staatlich anerkannte Abschluss eines\nFachinformatikers zuerkannt wird. Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers ist\ndurch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der\nInformations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741)\nstaatlich anerkannt.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Berufsausbildung im Sinne des §\n12 Abs. 4 S. 2 WPflG nicht voraus, dass die Ausbildung eine solche im Sinne der\nLegaldefinition des § 1 Abs. 3 BBiG oder im Rahmen des Anwendungsbereiches des\nBerufsbildungsgesetzes nach § 3 BBiG ist (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 22.\nDezember 2005 - 11 K 2378/05 -, www.nrwe.de; Beschluss vom 31. August 2006\n- 11 L 1628/06 -, www.nrwe.de; VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 6 B\n3346/05 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes\nbietet für eine andere Auslegung keinen Anhalt. Das Bundesverwaltungsgericht\nverlangt in Bezug auf den Lernvorgang allein eine Ordnung, nicht aber eine\nbestimmte Ordnung. Es kommt auch nicht auf die Bezeichnung der Ausbildung an.\nSoweit die Beklagte als Auslegungskriterium die Einheit der Rechtsordnung geltend\nmacht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine übereinstimmung in den\nBezeichnungen verschiedener Rechtsvorschriften kann nämlich nur dann von\nBedeutung sein, wenn sie auf einer gleichen Bewertung in der Sache beruhen\n(BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - 8 C 56.70 -, BVerwGE 36 S. 33).\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht selbst einen Lernvorgang als\nBerufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG bewertet, der als\n\"Fortbildungslehrgang\" bezeichnet wurde (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C\n34.92 -, a.a.O.). In Kenntnis dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nhat der Gesetzgeber den Begriff \"Berufsausbildung\" auch im Zweiten Gesetz zur\nänderung des Zivildienstgesetzes verwendet, ohne eine andere Sichtweise\nklarzustellen.\n\n30\n\nUngeachtet dessen beinhaltet die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker eine\nBerufsausbildung im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 BBiG. Die Regelung\ndes § 3 BBiG zum Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes schränkt den\nAnwendungsbereich oder die Auslegung des § 12 Abs. 4 WPflG nicht ein. Dies\ndrängt sich u. a. schon deshalb auf, weil die Fälle des § 3 Abs. 2 Nr. 2 (insbesondere\nAusbildungen als Beamter auf Widerruf) und Abs. 3 BBiG (Ausbildungen in\nHandwerksberufen) in der Rechtspraxis gänzlich unstrittige Regelfälle einer\nZurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe c WPflG\nerfassen. § 3 Abs. 3 BBiG erfasst Ausbildungen, die ebenfalls Gegenstand des § 15\nAbs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz sind. Dass die im Tatbestand des § 3 BBiG\nberufsbildungsrechtlich differenziert gefassten Fallkonstellationen unterschiedliche\nErgebnisse im Wehrpflichtrecht begründen könnten, ist nicht ersichtlich oder auch\nnur von der Beklagten dargetan.\n\n31\n\nWirkt sich § 3 BBiG nicht auf die Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG aus, bedarf\nes keiner weiteren Untersuchung, ob die von der Beklagten geltend gemachten\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG überhaupt vorliegen, wenn nach dem\nabgeschlossenen Vertrag die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker\nzumindest auch \"im\" Ausbildungsbetrieb erfolgen dürfte.\n\n32\n\nDass der Kläger neben bzw. mit seiner Ausbildung zum Fachinformatiker zugleich an\nder FHWT das Studium im Diplom-Studiengang Wirtschaftinformatik (FH) betreibt,\nsteht einem Zurückstellungsanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter\nHalbsatz WPflG ebenfalls nicht entgegen. Der Tatbestand der Vorschrift ist mit dem\nVertrag über die Ausbildung zum Fachinformatiker - wie ausgeführt - erfüllt. Die\nAnwendbarkeit des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG ist nach den\nGrundsätzen der Gesetzeskonkurrenz nicht durch § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe b\nWPflG ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber angeführten Regeltatbestände der\nSchulbildung, Hochschulausbildung und Berufsausbildung stehen als solche\ngleichwertig nebeneinander und nicht in einem rechtlichen Rangverhältnis der\nGesetzeskonkurrenz zueinander. Zwar beschreibt § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe b\nWPflG mit dem Hochschul- oder Fachhochschulstudium für den Regelfall einen\nSpezialfall einer Berufsausbildung, weil die Studiengänge regelmäßig auf eine\nBerufsqualifizierung ausgerichtet sind. Dieses Spezialitätsverhältnis bezieht sich aber\nausschließlich auf Fragen des Studiums. Es begründet keine derartige\nGesetzeskonkurrenzregel, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften auch wegen\nanderer Berufsausbildungen von Studierenden ausgeschlossen wäre. Eine solche\nweitere Berufsausbildung liegt aber in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vor,\nwenn die Ausbildung auf zwei berufliche Qualifikationen gerichtet ist (ebenso VG\nHannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 6 B 3346/05 -, a.a.O.). Dies wird auch\ndadurch verdeutlicht, dass ein Studierender den Berufsabschluss des\nFachinformatikers erhalten kann, auch wenn er das Studium nicht erfolgreich\nabschließt. Schon insoweit hat diese berufliche Qualifikation einen eigenständigen\nWert.\n\n33\n\nSchließt § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG eine Zurückstellung des Klägers\nschon im Ansatz nicht aus, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob die\nAusbildung zum Fachinformatiker nur - wie die Beklagte geltend macht - \"Beiwerk\"\neiner Hochschulausbildung beinhaltet oder ob diese Berufsausbildung nicht den Kern\nder Ausbildung und das Studium eine Weiterbildung beinhaltet, wenn die im April\n2004 abgeschlossene Evaluation der privaten Fachhochschulen in Niedersachen\n- für den damaligen Evaluationszeitpunkt - u. a. zu der Feststellung einer\n\"schulischen\" Organisation und zu dem Ergebnis gekommen sein dürfte, das\nCurriculum für den Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik ließe die Befürchtung\nzu, dass das für eine Fachhochschule zu erwartende Niveau einer\nwissenschaftlichen Ausbildung nicht erreicht werden könne (vgl. den\nEvaluationsbericht der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover\naus April 2004, S. 89 und 95, Schriftenreihe \"Lehre an Hochschulen\" 44/2004, auch\nveröffentlicht im Internet unter www.zeva.uni-hannover.de).\n2. Wäre die mit dem dualen Studium zusammenhängende Ausbildung des Klägers\nzum Fachinformatiker nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2\nWPflG geschützt, stände dem Kläger im übrigen aus Satz 1 der Vorschrift ein\nAnspruch auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst zu, weil infolge eines Verlustes\ndes Ausbildungsplatzes seine Zulassung zur Diplom-Prüfung hinreichend gefährdet\nwäre.\n\n34\n\nSoweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen\nbesonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt\nzwar dieser Regelung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der besonderen Härte\nabschließender Charakter zu. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für\nden Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben,\nsind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein\nRückgriff auf die allgemeine Härtemilderungsklausel des Satzes 1 scheidet dann\nregelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105\nS. 276; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr.\n204). Diese Grundregel des Vorrangs der Sondertatbestände schließt jedoch\nAusnahmen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -,\na.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57.01 -, a.a.O.).\n\n35\n\nWäre die Ausbildung des Klägers im Ausbildungsbetrieb nicht als Berufsausbildung\ngeschützt, läge jedenfalls eine solche Ausnahmesituation vor. Entgegen der Wertung\ndes § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG bestände die Gefahr, dass der Kläger sein\nStudium an der FHWT nicht nur unterbrechen bzw. verschieben müsste, sondern das\nStudium letztlich nicht durchführen könnte. Hätte der Kläger nach Ableistung des\nWehrdienstes keinen praktischen Ausbildungsplatz, könnte er das Studium nicht\nabschließen, was eine besondere Härte begründet. Der Kläger benötigt für sein\nStudium zwingend eine \"Lehrstelle\". Nach § 24 Abs. 2, 7 Abs. 2 Buchstabe c der\nPrüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der FHWT wird er nämlich nicht zur\nDiplomprüfung zugelassen, wenn er die berufspraktische Ausbildung nicht erfolgreich\nabgeschlossen hat. Die berufspraktische Ausbildung ist damit in Bezug auf die\nVoraussetzungen des durch das Studium erlangten berufsqualifizierenden\nAbschlusses eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers nicht nur \"Beiwerk\", sondern\neiner von mehreren elementaren Teilen des Diplomstudiengangs.\n\n36\n\nDie praktische Ausbildung wäre im Falle seiner Einberufung gefährdet. Der Kreis\nderjenigen Ausbildungsbetriebe ist sehr begrenzt, die für den Studiengang der\nWirtschaftsinformatik mit der FHWT kooperieren. Wenn die Beklagte einwendet, der\nKläger könne für das Studium seine praktische Ausbildung sichern, indem er Rechte\nnach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gegenüber dem derzeitgen Ausbildungsbetrieb\ngeltend mache, ginge dies fehl. Wenn § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchstabe c WPflG\nderart auszulegen wäre, dass die Ausbildung des Klägers zum Fachinformatiker\nkeine Berufsausbildung wäre, wäre infolge des von der Beklagten gesehenen\nAuslegungsgesichtspunkts der Einheit der Rechtsordnung auch ein Schutz nach dem\nArbeitsplatzschutzgesetz fraglich. Denn in diesem Fall müßte folgerichtig davon\nausgegangen werden, dass der Kläger kein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetzes wäre.\n3. Ungeachtet der Bewertung, dass die Ausbildung des Klägers zum\nFachinformatiker eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG\nbeinhaltet, besteht für den Kläger auch deshalb ein Anspruch auf Zurückstellung vom\nGrundwehrdienst nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG, weil der Kläger nach Ableistung des\nGrundwehrdienstes nicht in den selben Diplom-Studiengang eintreten könnte.\nInfolge der zum Gestellungszeitpunkt bestehenden konkreten Besonderheiten des\nEinzelfalls in Bezug auf die Studiensituation des Klägers ist § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG\nanwendbar. Diese Besonderheiten des Einzelfalls liegen im Wesentlichen in dem\nZusammenwirken der Folgen des sog. \"Bologna-Prozesses\" einerseits und der -\ngeringen - Größe der FHWT andererseits auf die Berufswahl des Klägers bei\ngleichzeitiger Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Kläger mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit im Alter von noch 23 Jahren seinen Diplomabschluss erreichen\nwird.\n\n37\n\nNeben anderen Ausnahmen vom Vorrang der Regelbeispiele hat das\nBundesverwaltungsgericht als berücksichtigungsfähigen Fall anerkannt, wenn eine\nbereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung\nendgültig verloren geht. § 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert nämlich wegen des Eingriffs\nin Art. 12 GG das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Wehrpflichtige soll durch die\nHeranziehung zum Wehrdienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine\nEinberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden können. Danach liegt\nein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie\nBerufswahl bereits dann vor, wenn ein bereits gesicherter Ausbildungsplatz verloren\ngeht und wenn der Wehrpflichtige nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung\nfür den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben\nStelle noch anderweitig nachholen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001 -\n6 B 57.01 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21.97 -, a.a.O.; Urteil vom 30.\nMai 1979 - 8 C 61.77 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133).\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Wenn der Kläger zum 1. Juli 2005 seinen\nneunmonatigen Grundwehrdienst hätte antreten müssen, konnte er das Studium an\nder FHWT erst zum 1. August 2006 aufnehmen. Infolge der im Rahmen des sog.\n\"Bologna-Prozesses\" erfolgenden Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und\nMasterstudiengänge konnte der Kläger dann für seine Fachrichtung keinen mit einer\nRegelstudienzeit von acht Semestern strukturierten Diplom-Studiengang mehr\nergreifen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung stellte die FHWT die Studiengänge zum 1. August 2006 auf Bachelor-\nStudiengänge um. Dies wird bestätigt durch die Veröffentlichungen der FHWT, nach\nder sie im Wirtschafts- und IT-Bereich nunmehr 6- bzw. 7-semestrige Studiengänge\nmit dem Ziel >Bachelor of Science in Business Administration< sowie >Bachelor of\nScience in Business Administration & IT< anbietet (vgl.\nhttp://www.fhwt.de/front_content.php?idcatart=57&lang =1&client=1). Infolge der\nGröße der FHWT kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die FHWT für eine\nübergangszeit noch parallel den Diplom-Studiengang anbietet. Die Hochschule ist\nschon organisatorisch nicht in der Lage, eine solche Möglichkeit zu eröffnen. An der\ngesamten FHWT gab es 2003/2004 nur 17 wissenschaftliche Stellen, davon drei in\nTeilzeit, sowie eine Stiftungsprofessur. Hinzu kamen 50 Lehrbeauftragte, die lediglich\neinzelne Lehrveranstaltungen lesen (vgl. den Evaluationsbericht der Zentralen\nEvaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover aus April 2004, S. 30, a.a.O.).\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in seinem\nStudiengang und Fachsemester mit - nur - acht Kommilitonen studiere. Der Angabe\nentspricht das Evaluierungsergebnis aus 2004, nach dem im Studienjahr 2002\ninsgesamt 16 Studienanfänger an der FHWT das Studium der Wirtschaftsinformatik\naufgenommen hatten, wovon wiederum 6 Studierenden nicht in dem Diplom-\nStudiengang eingeschrieben waren (vgl. den Evaluationsbericht der Zentralen\nEvaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover aus April 2004, S. 29, a.a.O.).\nDass für den Kläger im August 2006 die Möglichkeit bestanden hätte, an der FHWT\nein Studium mit dem Ziel des Diplom-Wirtschaftsinformatikers aufzunehmen, muss\ndanach ausgeschlossen werden. Eine Verweisung auf einen anderen Diplom-\nStudiengang an einer andren Hochschule begründet eine andere Berufswahl. Zudem\nist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach einem Studium an der\nFHWT Aussicht auf einen nahezu sicheren Arbeitsplatz hat (vgl. dazu den\nEvaluierungsbericht, S. 89, a.a.O.). Bei Berücksichtigung des\nVerhältnismäßigkeitsgebotes ist infolge der Straffheit des Studiums und seiner\n\"schulischen\" Organisation demgegenüber wegen der Ableistung des\nGrundwehrdienstes zu einem späteren Zeitpunkt die weitere Besonderheit des\nEinzelfalls berücksichtigungsfähig, dass der Kläger mit Abschluss des Diploms im\nSommer 2009 noch 23 Jahre, selbst im Falle einer Verzögerung um ein Jahr\njedenfalls noch keine 25 Jahre alt sein und den Grundwehrdienst damit ohne\nWeiteres leisten können wird.\n\n38\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1\nZPO.\n\n39\n\nIII. Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.\nInsbesondere liegt ein von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der\ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Die Klärung des\nVerhältnisses des Wehrpflichtrechts zum Berufsbildungsgesetz lässt sich ohne\nweiteres anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nzum Begriff der Berufsausbildung beantworten. Die Definition der Berufsausbildung\nist höchstrichterlich geklärt. Ungeachtet dessen beruht das Urteil nicht auf den\nAusführungen zum Berufsbildungsgesetz, wenn in Anwendung der vom\nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze auch ein Zurückstellungsgrund\nnach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG besteht. Die Bewertung der Ausbildung des Klägers\nzum Fachinformatiker als solche ist ebenfalls keine Frage grundsätzlicher Bedeutung\nder Rechtssache, sondern eine Frage der Anwendung des Bundesrechts auf den\nEinzelfall.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-04/6-k-928-05","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":25},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-04/6-k-928-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268082","retrieved":"2026-07-09 02:37:01.072649+00:00"}}