{"status":"available","doknr":"OLD268119","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1201.10K1048.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"10 K 1048/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. \n\n3\n\nUnter dem 18. Juni 2002 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Umweltamt \nMünster die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die \nErrichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon \nE-66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 114 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und \neiner Gesamthöhe von 149 m auf den Grundstücken Gemarkung E.-L. Flur 000 \nFlurstücke 0, 00 und 00. Die Anlagen sollen innerhalb des Einungsbereichs für \nerneuerbare Energien/Windkraft COE 09 des Gebietsentwicklungsplans für den \nRegierungsbezirk N. - Teilabschnitt N. - (GEP) errichtet werden. Innerhalb des \nGemeindegebietes der Beigeladenen liegen darüber hinaus die im GEP dargestellten \nEignungsbereiche COE 10, COE 11 sowie ca. ein Drittel des Eignungsbereichs COE \n7, der sich im übrigen auf das Stadtgebiet von D. erstreckt.\n\n4\n\nAm 16. Mai 2002 leitete die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen ein \nVerfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Vorrangflächen für \nWindenergienutzung\" ein. Des weiteren beschloss sie am 10. Oktober 2002 die \nEinleitung eines Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen betreffend die \nauf dem Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Eignungsbereiche COE 07, COE \n09, COE 10 und COE 11. Für diese vier Bebauungsplanbereiche wurden am 10 April \n2003 vier Satzungen über Veränderungssperren beschlossen, die am 17. April 2003 \nöffentlich bekannt gemacht wurden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte die Beigeladene dem Staatlichen \nUmweltamt Münster mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben \ngem. § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht erteilt werde. Zur Begründung \nführte sie an: Die geplanten Windenergieanlagen sollten in einem Gebiet errichtet \nwerden, für das die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung \n„Windkraftvorranggebiet COE 09\" beschlossen worden sei. Es werde als Aufgabe \nangesehen, zukünftig eine raum- und nachbarschaftsverträgliche Steuerung von \nWindkraftanlagen mit Hilfe der Bauleitplanung durchzuführen. Dies geschehe \neinerseits durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und andererseits \ndurch die Aufstellung von Bebauungsplänen. Nach dem derzeitigen Stand der \nPlanung sei zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die \nbeantragten Vorhaben unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert \nwerden würde. \n\n6\n\nIm Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes kam die \nBeigeladene zu dem Ergebnis, die im GEP dargestellten Eignungsbereiche COE 09, \nCOE 10 und COE 11 seien für eine Windkraftnutzung nicht geeignet. Mit der 43. \nFNP-Änderung stellte sie eine Teilfläche des auf ihrem Gebiet liegenden Teils des \nEignungsbereichs COE 7 als Vorrangfläche für Windenergienutzung mit einer \nBegrenzung der Höhe der Anlagen auf 145 Meter dar und schloss für das übrige \nGemeindegebiet die Errichtung von Windenergieanlagen aus. Die FNP-Änderung \nwurde am 21. Juli 2004 bekannt gemacht.\n\n7\n\nBereits mit Bescheid vom 10. Juli 2003 hatte die Beklagte den Antrag der \nKlägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter \nHinweis auf die bestehende Veränderungssperre abgelehnt. \n\n8\n\nGegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 12. August 2003 \nWiderspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die \nVeränderungssperre und der Flächennutzungsplan könnten dem Vorhaben nicht \nentgegengehalten werden, da sie nichtig seien. Der Flächennutzungsplan sei nicht \nnach § 1 Abs. 4 BauGB an die vorrangige Raumplanung angepasst. Er sei in sich \nwidersprüchlich, also abwägungsfehlerhaft, weil er Eignungsflächen ausweise, die \ndie Beigeladene selbst nicht für geeignet halte. Eine weitere \nAbwägungsfehlerhaftigkeit ergebe sich daraus, dass die Eignungsfläche COE 09 aus \nimmissionsschutzrechtlichen Gründen nicht für geeignet angesehen worden sei, \nwohingegen gerade das vorliegende Genehmigungsverfahren zeige, dass die \nimmissionsschutzrechtlichen Probleme gelöst werden könnten. \n\n9\n\nDie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes \n„Windkraftvorranggebiet COE 09\" wurde mit Satzung der Beigeladen vom \n29. Juli 2004 aufgehoben, weil das Bebauungsplanverfahren für diesen Bereich nicht \nweiter verfolgt wurde. \n\n10\n\nIm April 2005 führte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen ein \nZielabweichungsverfahren nach § 19 a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) durch. \nIn seiner Sitzung vom 18. April 2005 erklärte der Regionalrat sein Einvernehmen \ndazu, es der Beigeladenen zu ermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer \nPlanungsüberlegungen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes vollständig auf \ndie Darstellung der Eignungsbereiche COE 09, COE 10 und COE 11 im \nFlächennutzungsplan zu verzichten. Mit Verfügung vom 21. April 2005 schloss die \nBeklagte das Zielabweichungsverfahren ab und ließ die Abweichungen von den \nZielen der Raumordnung und Landesplanung zu. \n\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 28. April 2005 hob die Stadtverordnetenversammlung der \nBeigeladenen ihren Beschluss vom 15. Juli 2004 über die 43. Änderung des \nFlächennutzungsplanes auf und fasste zugleich einen erneuten Beschluss über die \n43. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem ein Teil des \nWindeignungsbereichs COE 07 als Konzentrationszone für Windenergienutzung \ndargestellt wurde. Die Beklagte genehmigte diese Änderung unter dem 2. Mai 2005. \nDie Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2005.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin unter Hinweis auf den entgegenstehenden \nFlächennutzungsplan als unbegründet zurück. \n\n13\n\nAm 9. Juni 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt sie vor: Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes sei \nunwirksam. Sie verstoße gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Das \ndurchgeführte Zielabweichungsverfahren sei rechtswidrig. Es habe entgegen § 11 \ndes Raumordnungsgesetzes (ROG) kein Antrag der Beigeladenen vorgelegen. Eine \nZielabweichung komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung betroffen \nseien. Die mit dem GEP vorgelegte Planung erhalte die Besonderheit einer \nunmittelbare Außenwirkung erzeugenden Konzentrationsflächenplanung nach § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB. Eine wirksame Konzentrationsflächenplanung erfordere ein \nschlüssiges, den gesamten Außenbereich erfassendes Plankonzept. Die Planung \nmüsse von einer Abwägungsoffenheit gekennzeichnet sein. Die \nKonzentrationsflächenplanung folge dabei einer ihr eigentümlichen Ambivalenz. Nur \ndann, wenn Eignungsgebiete (Positivflächen) ausgewiesen würden, werde damit die \nChance geboten, den restlichen Teil des Plangebiets von Windenergieanlagen \nfreizuhalten. Es liege auf der Hand, dass sich die Abwägungsfrage neu stelle, wenn \ndie funktional auch der Begründung von Negativflächen dienenden Positivflächen im \nNachhinein verkleinert würden oder wegfielen. Im vorliegenden Fall gelte dies erst \nrecht. Durch die Flächennutzungsplanung seien von den 800 ha \nGEP-Windeignungsflächen auf dem Gebiet der Beigeladenen 670 ha weggeplant \nworden. Des weiteren sei zu beachten, dass der GEP eine flächenmäßig annähernd \ngleichmäßige Verteilung der Eignungsflächen habe erreichen wollen und in seine \nZielvorstellung mit aufgenommen habe. So seien die vier betroffenen Flächenkreise \nannähernd gleich mit Windeignungsflächen bedacht worden. Eine genauere \nBetrachtung der Zielabweichungsverfahren zeige durchgehend, dass sich die \nBeklagte im Wesentlichen ohne Begründung den Wünschen der Gemeinden \nangeschlossen habe. Diese liefen durchweg auf eine ganz erhebliche Verkleinerung \nder Eignungsflächen hinaus. Nach Abgaben der Beklagten in einem Verfahren vor \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) seien \nvon den 23.435 ha GEP-Eignungsflächen im Geltungsbereich des GEP nur 11.099 \nha in die gemeindlichen FNP-Konzentrationsflächenplanungen übernommen worden. \nDer Versuch, diesen Zustand nachträglich durch Zielabweichungsverfahren zu \nlegalisieren, sei vor diesem Hintergrund untauglich. \n\n14\n\nDarüber hinaus habe die Zielabweichungsentscheidung der Beklagten das \nGebiet COE 07 nicht erfasst. Der auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil \ndes Eignungsbereichs sei um etwa 50 % verkleinert worden. Die Beigeladene habe \ndem GEP-Eignungsflächenkonzept ein divergierendes und komplett eigenes \ngegenübergestellt. Bei den im Erläuterungsbericht genannten Kriterien handele es \nsich um Punkte, die im Rahmen des GEP-Eignungsflächenkonzeptes abschließend \nabgewogen worden seien und eben deshalb nicht mehr zur Disposition der \ngemeindlichen Flächennutzungsplanung stünden. Zu den Zielen der Raumordnung \ngehöre auch das im GEP enthaltene Negativflächenkonzept. Das werde durch die \nkomplett eigenständige und gegenläufige Abwägung im Flächennutzungsplan \nvollständig unterlaufen. Auch darin liege ein gravierender Verstoß gegen die \nVorgaben des GEP, der mit § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu vereinbaren sei. Der \nFlächennutzungsplan greife ganz bewusst auch in das Ausschlussflächenkonzept \ndes GEP ein, und zwar in einer Weise, die von sehr grundsätzlicher Bedeutung sei. \nAspekte des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen und der Fernwirkung von \nWindenergieanlagen seien gerade im GEP mit aller Deutlichkeit abschließend \ngewürdigt worden. Sie würden durch die Flächennutzungsplanung und zwar explizit \nim Erläuterungsbericht ins Gegenteil verkehrt. \n\n15\n\nDes weiteren leide die Flächennutzungsplanung insgesamt an erheblichen \nWidersprüchen, die zu einem durchgreifenden Abwägungsmangel führten. Zunächst \nsei auf der Grundlage des Uventus-Gutachtens der Leitgedanke fixiert worden, eine \nFläche von 300 Metern um jegliche Wohnbebauung frei zu halten. Das auf dieser \nGrundlage entwickelte Modell 1 (strikte Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens) \nsei aber negativ eingeschätzt worden. Es sei eine Kompromissformel entwickelt \nworden, weder die Ergebnisse des Gutachtens noch die GEP-Eignungsflächen \nflächengetreu zu übernehmen. Man sei dazu übergegangen, Vorrangflächen im \nFlächennutzungsplan auf die Bereiche zu beschränken, die einerseits innerhalb der \nGEP-Eignungsflächen lägen und für die andererseits bereits Genehmigungen oder \nim Verfahren befindliche aussichtsreiche Anträge vorlägen. Damit habe sich die \nPlanung von Anfang an auf die Flächen fokussiert, die man selbst nicht für geeignet \ngehalten habe. Noch im Erläuterungsbericht werde darauf hingewiesen, dass sich \nnach eigenen Vorgaben ausreichend groß bemessene Vorrangflächen innerhalb der \nGEP-Eignungsflächen nicht finden ließen. Selbst für die am Ende ausgewiesene \nFläche im Eignungsbereich COE 07 werde eingeräumt, dass die Darstellung \nzunächst ohne Berücksichtigung ausreichender Abstände zu Wohngebäuden und \nGehöften im Außenbereich erfolge. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n1. a) die Beklagte unter Aufhebung ihres \nAblehnungsbescheides vom 10. Juli 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. April 2004 zu \nverpflichten, der Klägerin auf deren Anträge vom 19. Juni \n2002 und 21. Juli 2004 hin die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung \nund zum Betrieb einer Windfarm mit drei \nWindenergieanlagen (WEA) in E.-S. Gemarkung E.-L. \nFlur 000, Flurstück 0, 00 und 00 zu erteilen,\n\n18\n\nund zwar mit den Nebenbestimmungen, dass\n\n19\n\n- mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn vor \nBaubeginn die Tragfähigkeit eines Untergrundes durch \nein Bodengutachten nachgewiesen ist (aufschiebende \nBedingung)\n\n20\n\n- und ein mit der Unteren Landschaftsbehörde \nabgestimmtes Ausgleichsflächenkonzept zum \nlandschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegt wird \n(aufschiebende Bedingung) sowie\n\n21\n\n- die WEA zur Nacht nur schallreduziert betrieben \nwerden dürfen, wie in der von ihr vorgelegten \nSchallimmissionsprognose im Einzelnen beschrieben \n(WEA 1 max. 98,3 dB(A), WEA 2 und 3 100,5 \ndB(A)).\n\n22\n\nb) Hilfsweise wird der Antrag zu 1. a) mit der Maßgabe \ngestellt, dass die nächtliche Schallleistung der 3 WEA \ninsgesamt jeweils nur 98,3 dB(A) betragen darf, und \nweiter hilfsweise, mit Blick auf die Schallreduzierung \nzunächst nur den Tagbetrieb der Anlagen \nzuzulassen.\n\n23\n\nc) Ganz hilfsweise wird beantragt,\n\n24\n\neinen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu \nerteilen, bei dem die Fragen der Statik und der \nnaturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen \nungeprüft bleiben sollen,\n\n25\n\nweiter hilfsweise, bei dem auch die Fragen der \nSchallimmissionsproblematik ungeprüft bleiben \nsollen,\n\n26\n\n2. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Gericht von \nder Rechtswirksamkeit der 43. Änderung der \nFlächennutzungsplanung der Beigeladenen ausgeht, \nwird die Feststellung beantragt,\n\n27\n\ndass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung der unter 1. a) \nhilfsweise der unter 1. b) und ganz hilfsweise unter 1. c) \ngenannten Art vor dem 17. April 2003, hilfsweise vor \ndem 31. Oktober 2004, ganz hilfsweise vor dem 3. Mai \n2005 zu erteilen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie hält den Flächennutzungsplan der Beigeladenen für wirksam und vertritt die \nAuffassung, die Notwendigkeit zur Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens \nfür den Windeignungsbereich COE 07 habe nicht bestanden. Der Eignungsbereich \nCOE 07 mit einer Gesamtgröße von 630 ha liege grenzüberschreitend mit ca. 210 ha \nauf dem Gebiet der Beigeladenen und mit ca. 420 ha auf dem Gebiet der Stadt D.. \nDie Stadt D. habe im Rahmen ihrer Bauleitplanung den Eignungsbereich COE 07 um \nca. 10 % (bezogen auf 630 ha) reduziert. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen \nseien von dem GEP-Eignungsbereich COE 07 ca. 110 ha als Konzentrationsfläche \ndargestellt worden. Ca. 100 ha des Eignungsbereichs seien durch die kommunale \nBauleitplanung der Beigeladenen nicht umgesetzt worden. Damit sei der \nEignungsbereich COE 07 zu ca. 74 % in den Flächennutzungsplänen der Stadt D. \nund der Beigeladenen konkretisiert worden. \n\n31\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie trägt vor: Dem von der Klägerin geltend gemachten Genehmigungsanspruch \nstehe die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegen. Die \nstreitgegenständlichen Anlagen sollten außerhalb der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Vorrangfläche errichtet werden. Sowohl das Zielabweichungsverfahren \nals auch das Verfahren zur Heilung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes \nseien rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Die Grundzüge der Planung seien durch \ndie Ausweisung lediglich einer Teilfläche des Eignungsbereichs COE 07 als \nWindvorranggebiet nicht berührt worden. Maßgeblich sei auf der Ebene des GEP \nnicht, welcher Teil des Gemeindegebietes der Beigeladenen als \nWindeignungsbereich verbleibe. Entscheidend sei allein der Anteil an der \nGesamteignungsfläche. Mit dem vorliegend relevanten Zielabweichungsverfahren sei \ndie Gesamteignungsfläche um nicht mehr als 2,6 % verkleinert worden. \n\n34\n\nNicht erforderlich sei die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens im \nHinblick auf den Windeignungsbereich COE 07 gewesen. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass der auf D. Gebiet liegende Teil des Eignungsbereichs fast \nvollständig als Vorrangfläche dargestellt worden sei. Nr. 12 der Erläuterung zum GEP \nstelle ausdrücklich klar, dass die zeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche \nlediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernd räumliche Lage bestimme \nund dass die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche unter Berücksichtigung \nder zeichnerischen und textlichen Darstellungen des GEP im Rahmen der \nBauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden müsse. Das OVG NRW \nschlussfolgere hieraus, dass der Plangeber des GEP damit den planerischen \nSpielraum der nachfolgenden Planungsebenen geschont und den gemeindlichen \nPlanungen bei ihren zulässigen räumlichen Konkretisierungen gewisse Spielräume \nzugestanden habe, etwa um die exakte Grenzziehung vor Ort mit ihren konkreten \nBedürfnissen anzupassen. Dieser Spielraum sei vorliegend keinesfalls überschritten. \nDie Beigeladene habe sich innerhalb des vom GEP zugelassenen \nKonkretisierungsspektrums gehalten. Sie habe zum einen das Ziel verfolgt, \nVorsorgeabstände von 300 m zu Einzelgebäuden einzuhalten. Dass im \nEignungsbereich COE 07 auch Teilbereiche unterhalb dieses Abstandes lägen, sei \nunschädlich. Diese Bereiche seien mitaufgenommen worden, um zunächst auf der \nEbene des FNP überhaupt eine zusammenhängende Vorrangfläche ausweisen zu \nkönnen. Auf Ebene des Bebauungsplanes habe die Beigeladene dann ihr \nPlankonzept zu den Vorsorgeabständen durch die Festsetzung sieben konkreter \nBaufelder verwirklicht. Des weiteren habe die Beigeladene Schutzabstände zu dem \nNaturschutzgebiet „X.\" östlich des Windenergiebereichs zu berücksichtigen gehabt. \nDas Naturschutzgebiet diene insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten, so \ndass nach dem Windenergieerlass NRW Schutzabstände von 500 m vorzusehen \ngewesen seien. Des weiteren seien innerhalb des Windeignungsbereichs COE 07 \nSchutzabstände von 35 m zu kleineren Waldflächen in Rechnung zu stellen \ngewesen. Ferner sei zur Absicherung des wirtschaftlichen Betriebes bestehender \nAnlagen ein Abstand in Höhe des achtfachen Rotordurchmessers berücksichtigt \nworden. Die verbliebenen Teile des Eignungsbereichs seien in \nabwägungsfehlerfreier Weise als Windvorrangfläche dargestellt worden. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe\n\n37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n38\n\nI. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen. Sie wird \ndurch die Ablehnung ihres Antrages nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im \nSinne des § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n39\n\nNach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage steht der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das \ngeltende Bauplanungsrecht entgegen. Da die Windenergieanlagen im Außenbereich \nerrichtet werden sollen, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § \n35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine Windenergieanlage im \nAußenbereich zwar privilegiert, jedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange \nnicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche \nBelange stehen einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der \nRegel dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine \nAusweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).\n\n40\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen sind die von der Klägerin geplanten \nWindenergieanlagen unzulässig. Den Anlagen stehen öffentliche Belange entgegen, \nda sie außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten \nVorrangfläche für Windenergienutzung errichtet werden sollen. \n\n41\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der hier maßgeblichen Fassung \nder am 3. Mai 2005 bekannt gemachten 43. Änderung ist wirksam. Er steht im \nEinklang mit den Zielen der Raumordnung (1.) und ist frei von Abwägungsfehlern \n(2.).\n\n42\n\n1. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an \ndie Ziele der Raumordnung angepasst. Die Beigeladene hat bei der Aufstellung des \nPlans berücksichtigt, dass es sich bei den im GEP darstellten Eignungsbereichen für \ndie Windenergienutzung um Ziele der Raumordnung handelt. Nachdem sie zunächst \neine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf potentielle Flächen zur \nWindenergienutzung durch die V. GmbH hatte vornehmen lassen, entschied sie sich \ndafür, die Vorgaben des GEP hinsichtlich der Eignungsbereiche jedenfalls im \nGrundsatz zu respektieren. Im weiteren Zuge der Planungen kam sie zu dem \nErgebnis, die auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereiche COE 9, COE 10 und \nCOE 11 nicht als Windvorranggebiete darzustellen. Diese Abweichungen von den \nZielen der Raumordnung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind im Wege \neines Zielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des zum damaligen Zeitpunkt \ngeltenden § 19 a Abs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, den fachlich \nbetroffenen Behörden und Stellen und der Beigeladenen als Belegenheitsgemeinde \nzugelassen worden. Das Verfahren ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. \nInsbesondere erweist es sich nicht als fehlerhaft, dass die Beigeladene keinen \nförmlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt hat. Der unzweifelhaft \nvorhandene Wille der Beigeladenen auf Zulassung einer Abweichung reicht insofern \naus. Die Grundzüge der Planung werden entsprechend § 11 ROG und § 19 a LPlG \ndurch die Abweichung nicht berührt. Der Wegfall von drei der insgesamt 119 \nEignungsbereiche läuft dem planerischen Grundkonzept des GEP nicht zuwider. Er \nführt lediglich zu einer Reduzierung der Gesamteignungsfläche von 2,5 % (590 von \n23.435 ha). Für die Windenergienutzung im Geltungsbereich des GEP verbleibt \nausreichend Raum. Die Rechtfertigung des mit der Ausweisung von Positivflächen \nverbundenen Ausschlusses von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten \nEignungsbereiche wird durch die geringfügige Reduzierung nicht in Frage gestellt. \n\n43\n\nDie Unwirksamkeit der Zielabweichung ergibt sich nicht daraus, dass im Hinblick \nauf andere Eignungsbereiche zwischenzeitlich ebenfalls Abweichungsverfahren \ndurchgeführt worden sind. Da das die Beigeladene betreffende \nZielabweichungsverfahren das erste im Geltungsbereich des GEP war, spielen die \nzeitlich nachfolgenden anderen Verfahren keine Rolle. Ebenso wenig kommt es \ndarauf an, dass nach den Angaben der Beklagten von den 23.435 ha GEP-\nEignungsflächen im N. derzeit nur 11.099 ha in den Flächennutzungsplänen der \nKommunen als Windvorrangfläche dargestellt worden sind. Diese Divergenz mag im \nEinzelfall dazu führen, dass die Flächennutzungspläne anderer Kommunen wegen \nVerstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam sein könnten. Die Rechtmäßigkeit \ndes vorliegenden Zielabweichungsverfahrens sowie die Wirksamkeit des GEP, die \nvon der Kammer ebenso wie vom OVG NRW nicht in Zweifel gezogen wird, \n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A \n973/04 -, \n\n45\n\nbleiben davon unberührt. \n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundzüge der Planung nicht \ndeshalb berührt, weil der Plangeber des GEP eine flächenmäßig annähernd \ngleichmäßige Verteilung der Eignungsbereiche erreichen wollte und die zugelassene \nZielabweichung damit nicht vereinbar wäre. Die Zielsetzung einer gleichmäßigen \nVerteilung der Eignungsbereiche ist weder dem Plan noch den Erläuterungen zu \nentnehmen. Vielmehr sind die einzelnen Kommunen in sehr unterschiedlicher Weise \nmit Eignungsbereichen bedacht worden. So befindet sich etwa im Stadtgebiet von H. \nlediglich eine Eignungsfläche mit einer Größe von 160 ha, während im etwa gleich \ngroßen Gebiet der Stadt D. Eignungsbereiche mit einer Gesamtgröße von 900 ha \ndargestellt worden sind. Auch auf Kreisebene zeigt sich keine gleichmäßige \nVerteilung. Während im Kreis D. 4,8 % der Gesamtfläche als Eignungsbereiche \nausgewiesen worden sind (5.350 ha von 1.110 km²), ist die Fläche des Kreises T. nur \nzu 3,2 % mit Eignungsbereichen bedacht worden (5.730 ha von 1.792 km²). Selbst \nwenn die Beklagte mit ihrer Regionalplanung eine etwa gleichmäßige Verteilung der \nEignungsbereiche erreichen wollte, so würde ein solches Ziel durch die zugelassene \nAbweichung nicht berührt. Durch den Wegfall der Eignungsbereiche COE 9, COE 10 \nund COE 11 verringert sich der Anteil der für die Windenergienutzung vorgesehenen \nFlächen im Kreis D. auf lediglich 4,3 % und liegt damit noch deutlich oberhalb des \nWertes für den Kreis T.. \n\n47\n\nEin Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil von \ndem auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil des GEP-Eignungsbereichs \nCOE 7 lediglich etwa 50% im Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für \nWindenergienutzung übernommen worden sind. Die bei der Planung \nherangezogenen Kriterien, mit denen die Beigeladene die Abweichung von der im \nGEP dargestellten Fläche begründet hat, verstoßen nicht gegen die Ziele der \nRaumordnung. Bei den GEP-Eignungsbereichen handelt es sich zwar um \nabschließend abgewogene Festlegungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Diese sind \naber einer planerischen Konkretisierung durch die jeweilige Gemeinde durchaus \nzugänglich. Nummer 12 der Erläuterungen zum GEP stellt ausdrücklich klar, das die \nzeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche „lediglich deren allgemeine \nGrößenordnung und annähernd räumliche Lage\" bestimmt und dass die konkrete \nräumliche Abgrenzung der Bereiche „unter Berücksichtigung der zeichnerischen und \ntextlichen Darstellungen im GEP im Rahmen der Bauleitplanung im Einzelfall \nfestgelegt werden muss\". Bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der GEP \nnicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte \nfür Windkraftanlagen vorzusehen sind. Das folgt schon draus, dass bei der \nAufstellung des GEP auf eine Prüfung der Schutzabstände zu Einzelgebäuden \nverzichtet wurde. Die Eignung der betroffenen Bereiche wurde in Kenntnis des \nUmstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen \nvorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt und damit vor unzumutbaren \nImmissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den Schutz von Wald stellt Nr. \n26 der Erläuterung ferner klar, dass im Rahmen der Gebietsentwicklung nur der \nSchutz der größeren geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt worden sei und, \nsofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche von Eignungsbereichen überlagert \nwürden, diese in den nachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach hat \nder Träger der Regionalplanung den Gemeinden einen planerischen Spielraum \nüberlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die \nnicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE \n-, NWVBl 2005, 466.\n\n49\n\nDer Ausschluss der nicht im Flächennutzungsplan als Vorranggebiet \ndargestellten Fläche des GEP-Eignungsbereichs COE 7 wurde von der \nBeigeladenen in nicht zu beanstandender Weise mit noch nicht berücksichtigten \nSchutzansprüchen begründet. Zum einen hat die Beigeladene das Konzept verfolgt, \nVorsorgeabstände zu Wohngebäuden von 300 m einzuhalten. Des weiteren hat sie \nbei ihrer Flächennutzungsplanung den Schutz von kleineren Waldflächen umgesetzt. \nBereits mit diesen beiden Kriterien konnte sie den Ausschluss eines Großteils der \nnicht berücksichtigten Fläche rechtfertigen. Ferner war die Beigeladene auch \nberechtigt, bei ihrer Planung einen Schutzabstand von 500 m um das östlich des \nGEP-Eignungsbereichs liegende Naturschutzgebiet „C. am X.\" zu berücksichtigen. \nZwar sind bei der Aufstellung des GEP naturschutzrechtliche Belange bereits \nabgewogen worden. Nach Nr. 27 der Erläuterungen zum GEP gehörte die Erhaltung \nwertvoller Biotopstrukturen, zu denen auch die Vernetzung zwischen Schutzgebieten \nund die wichtigen Vogelflugverbindungen zählen, zu den Abwägungskriterien. Im \nvorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass das 1993 erstmals \nausgewiesene Naturschutzgebiet im Juli 2000 und damit nach Inkrafttreten des GEP \ndurch die 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des \nGebietes „C. am X.\" (vgl. Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 2000, Seite \n242 f.) erweitert wurde und dadurch 200 m näher an den GEP-Eignungsbereich \nherangerückt ist. Auf diese Veränderung wurde die Beigeladene mit Schreiben des \nLandrates des Kreises D. als Untere Landschaftsbehörde vom 15. Dezember 2003 \nhingewiesen. Die Beigeladene war somit in der Lage, die neu unter Schutz gestellte \nFläche ohne Verstoß gegen die Vorgaben des GEP erstmalig zu berücksichtigen. \nAuch der gewählte Schutzabstand von 500 m ist nicht zu beanstanden. Die \nBeigeladene konnte sich an den Vorgaben des damals geltenden \nWindenergieerlasses orientieren. Das Naturschutzgebiet dient ausweislich der ihm \nzugrundeliegenden Rechtsgrundlagen dem Schutz bedrohter Wat- und Wiesenvögel \n(vgl. ordnungsbehördliche Verordnung zu Ausweisung des Gebietes „C. am X.\" als \nNaturschutzgebiet vom 29. September 1993, abgelöst durch den Landschaftsplan S. \ndes Kreises D. vom 8. Juli 2004). Nr. 4.2.4.4 des Windenergieerlasses NRW vom \n3. Mai 2002 sieht - ebenso wie Nr. 8.1.4 des jetzt geltenden Windenergieerlasses \nNRW vom 21. Oktober 2005 - für Naturschutzgebiete, die dem Schutz bedrohter \nVogelarten dienen, einen Abstand vom 500 m zu Windenergieanlagen vor. Die \nZweckbestimmung des Naturschutzgebietes als Lebensraum für bedrohte Vogelarten \nwar dem Rat der Beigeladenen bei seiner Abwägungsentscheidung bekannt. Mit \nSchreiben vom 25. März 2004 hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland \nLV NRW e.V. auf die Bedeutung des Naturschutzgebietes „X.\" hingewiesen und \nsogar einen deutlich größeren Mindestabstand vorgeschlagen. Mit dieser Anregung \nhat sich der Rat in seiner Sitzung am 15. Juli 2004 auseinandergesetzt und den \ngeplanten Abstand von 500 m bekräftigt.\n\n50\n\n2. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt nicht gegen das \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planung der Beigeladenen liegt ein \nschlüssiges Konzept zugrunde. Da die bei der von der V. GmbH vorgenommenen \nUntersuchung des Gemeindegebietes ermittelten Flächen außerhalb der GEP-\nEignungsbereiche lagen und die Beigeladene sich zu Recht verpflichtet sah, die \nVorgaben des GEP im Grundsatz beachten zu müssen, entschloss sie sich, die \nErgebnisse der V.-Untersuchung nicht zu übernehmen und ihre Planung auf die \nGEP-Eignungsbereiche zu konzentrieren. Die Eignungsbereiche COE 9, COE 10 und \nCOE 11 kamen dabei für die Beigeladene als Konzentrationsfläche für die \nWindenergienutzung nicht in Betracht, weil sie zur Vermeidung von \nNutzungskonflikten einen Mindestabstand von 350 bis 400 m zu Einzelgebäuden \neinhalten wollte. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat das OVG NRW in seinem \nUrteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03.NE -, dort Seite 46 des Urteilsabdrucks, die \nAuffassung vertreten, Schutzabstände zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m \nlägen kaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP. Gleichwohl ist \nhieraus nicht zu folgern, das von der Beigeladenen verfolgte Konzept sei \nabwägungsdefizitär. Die vom OVG NRW angesprochenen Vorgaben des GEP sind \nnämlich im vorliegenden Fall durch das durchgeführte Zielabweichungsverfahren \nrelativiert worden mit der Folge, dass die kommunale Bauleitplanung von größeren \nAbständen auszugehen berechtigt war. Darüber hinaus war die Abwägung von dem \nim Ergebnis nicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen \nNutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für die \nWindenergiebetreiber sowie für die Nachbarn möglichst von vornherein die \nGrundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der Gemeinde \nverbleibenden Gestaltungsspielraums.\n\n51\n\nAls nicht abwägungsfehlerhaft erweist es sich, dass die Beigeladene hinsichtlich \ndes Eignungsbereichs COE 7 das bei den anderen GEP-Eignungsbereichen \nangewandte Kriterium eines Vorsorgeabstandes von 350 bis 400 m um \nEinzelbebauungen nicht umgesetzt hat, sondern vielmehr einen Radius von 300 m \num Einzelgehöfte berücksichtigt hat und die im Flächennutzungsplan darstellte \nVorrangfläche teilweise innerhalb dieses Abstandes liegt. Die unterschiedliche \nVorgehensweise hat sie damit begründet, dass innerhalb des Eignungsbereichs \nmehrere Windenergieanlagen vorhanden sind, die einen geringen Abstand zur \nWohnbebauung aufweisen. Dieser Umstand stellt einen sachlichen Grund für die \nDifferenzierung dar. Da den bereits errichteten Anlagen Bestandsschutz zukommt, \nkonnten die Anwohner des Gebietes durch die strikte Einhaltung eines \nVorsorgeabstandes nicht mehr geschützt werden. Die Beigeladene war aber nicht \ngezwungen, auf den Schutz der Einzelgebäude vollständig zu verzichten. Vielmehr \nkonnte sie die bereits mit Anlagen bebauten Bereiche als Vorrangfläche darstellen \nund Schutzabstände auf die Richtungen konzentrieren, aus denen die Bewohner des \nGebietes bislang noch nicht mit Windenergieanlagen konfrontiert waren. \n\n52\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB, der die Erteilung einer Genehmigung außerhalb der im \nFlächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone rechtfertigen könnte, sind \nnicht ersichtlich. \n\n53\n\nDie Kammer war nicht gehalten, den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise \ngestellten Beweisanträgen nachzugehen. Da dem Vorhaben der Klägerin die \nFlächennutzungsplanung der Beigeladenen entgegensteht, kommt es auf die mit den \nBeweisanträgen thematisierte Frage einer möglichen optisch beeinträchtigenden \nWirkung der geplanten Windenergieanlagen nicht an.\n\n54\n\nII. Die hilfsweise gestellten Anträge 1 b) und 1 c) haben ebenfalls keinen Erfolg, \nweil der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen entgegensteht.\n\n55\n\nIII. Die unter 2. hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge sind \nunzulässig. Insoweit fehlt der Klage das berechtigte Interesse an der nachträglichen \ngerichtlichen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vor dem 17. April 2003, vor dem 31. \nOktober 2004 oder vor dem 3. Mai 2005 zu erteilen. Ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin die \nAbsicht hat, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Die von der Klägerin genannten \nTermine, zu denen ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bestanden haben soll, liegen vor Klageerhebung. Deshalb bedarf es \nkeines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte. Vielmehr kann der Betroffene \nin einem solchen Fall wegen des erstrebten Schadensersatzes zugleich das \nzuständige Zivilgericht anrufen,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, DVBl. \n1998, 896, und vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, NJW 1989, \n2486.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-01/10-k-1048-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-12-01/10-k-1048-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268119","retrieved":"2026-07-09 02:37:03.967221+00:00"}}