{"status":"available","doknr":"OLD268168","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1130.1K3179.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"1 K 3179/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nDer Kläger begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der\nauf der Grundlage des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG)\nerhobenen Studiengebühren für das Sommersemester (SS) 2004 und für das\nWintersemester (WS) 2004/2005. Er begann im WS 1992/93 an der Universität\nMünster das rechtswissenschaftliche Studium, dessen gesetzliche Regelstudienzeit\neinschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester beträgt (§ 1 Satz 2 des\nbisherigen Juristenausbildungsgesetzes - JAG -). Das SS 2004 war das 24.\nSemester und das WS 2004/2005 das 25. Semester des Klägers. Er war während\nkeines Semesters vom Studium beurlaubt. \n\n2\n\nDie Beklagte zog den Kläger durch Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2003\nzu einer Gebühr für das SS 2004 in Höhe von 650 EUR heran und begründete dies\ndamit, dass der Kläger sein Studienguthaben wegen Überschreitung der 1,5fachen\nRegelstudienzeit verbraucht habe. Der Kläger erhob durch Schreiben vom 28.\nDezember 2003 Widerspruch und stellte einen Härtefallantrag mit dem Ziel, ihn\naufgrund persönlicher Umstände und mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von\nder Zahlung der Gebühr zu befreien. Er habe seine Mutter, die schwer erkrankt\ngewesen sei, und seine Großmutter gepflegt. Deshalb habe er die intensive\nExamensvorbereitung, welche ein erstes juristisches Staatsexamen verlange, nicht\nleisten können. Er habe im Jahr 2003 durch Arbeit zwischen 500 EUR und 800 EUR\nmonatlich brutto verdient. Der Hausarzt des Klägers führte in der beigebrachten\närztlichen Bescheinigung vom 30. September 2003 unter anderem aus: Die Mutter\nund die Großmutter des Klägers hätten unter progredienten chronischen\nErkrankungen gelitten. Der Kläger habe seine Mutter von Ende 1993 bis zu ihrem\nTod Anfang Juli 2003 gepflegt und weitgehend betreut. Die Großmutter habe der\nKläger zumindest in der Zeit von 1997 bis zu deren Tod Ende 2001 versorgt und\ngepflegt. Der Kläger sei aufgrund erheblicher Belastungen bei der Durchführung\nseines Studiums deutlich gehandicapt gewesen. Zeitliche Verschiebungen seien\nunumgänglich gewesen. \n\n3\n\nDie Beklagte setzte durch weiteren Bescheid vom 8. Juli 2004 die Studiengebühr\nfür das WS 2004/2005 in Höhe von 650 EUR fest. Der Kläger wandte sich daraufhin\nmit Schreiben vom 19. Juli 2004 (\"Erneuter Widerspruch und Härtefallantrag\") an die\nBeklagte. Er bat um die Bescheidung seines früheren Widerspruchs und erhob\nzugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juli 2004 \"aus den genannten\nGründen\". Der Kläger fügte seinem Schreiben zum Beleg seines Arbeitseinkommens\nUnterlagen über Zahlungseingänge aus der Zeit von Januar 2004 bis Ende Juni 2004\nin Höhe von insgesamt 5358 EUR bei. \n\n4\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch vom 28. Dezember 2003 durch\nWiderspruchsbescheid vom 22. September 2004 zurück. Zugleich lehnte sie den\nAntrag des Klägers auf Berücksichtigung als Härtefall (im SS 2004) mit der\nBegründung ab, der Kläger befinde sich in keiner wirtschaftlichen Notlage im\nZusammenhang mit besonderen familiären Belastungen. Eine familiäre Belastung,\ndie in der Vergangenheit bestanden habe, könne nicht angerechnet werden. Zudem\nliege keine wirtschaftliche Notlage vor, weil das Einkommen des Klägers den BAföG-\nHöchstsatz um durchschnittlich ca. 300 EUR monatlich übersteige. Durch weiteren\nWiderspruchsbescheid vom 23. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch\ndes Klägers vom 19. Juli 2004 zurück und führte unter anderem aus, dass sie auf die\nBegründung des Klägers bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 22. September\n2004 eingegangen sei. \n\n5\n\nDer Kläger hat jeweils am 22. Oktober 2004 und am 24. November 2004 Klage\ngegen die jeweiligen Bescheide erhoben. Das Gericht hat die Verfahren miteinander\nverbunden. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Die Gebührenerhebung\nstelle für ihn eine unbillige Härte dar. Er sei nicht in der Lage gewesen, innerhalb der\nRegelstudienzeit sein Examen abzulegen. Die familiäre Belastung habe zu einer\nentsprechenden Verzögerung seines Studiums geführt. Sein Einkommen läge nicht\num durchschnittlich ca. 300 EUR monatlich über dem BAföG-Höchstsatz. Er werde\nentsprechende Unterlagen vorlegen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres\nWiderspruchsbescheides vom 22. September 2004 zu\nverpflichten, die Studiengebühr für das Sommersemester\n2004 zu erlassen;\n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. die Beklagte zu verpflichten, die Studiengebühr für\ndas Wintersemester 2004/2005 zu erlassen. \n\n10\n\n4.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage in den verbundenen Verfahren abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den erlassenen\nBescheiden und meint ferner, dass der Kläger keinen gesonderten Härtefallantrag für\ndas WS 2004/2005 gestellt habe. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Verpflichtungsklage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat\nkeine Ansprüche darauf, dass die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 28. Dezember\n2003 und vom 19. Juli 2004 (\"Erneuter Widerspruch und Härtefallantrag\") hin die für\ndas SS 2004 und für das WS 2004/2005 erhobenen Studiengebühren ganz oder\nteilweise erlässt. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen eines Gebührenerlasses nach der maßgeblichen\nHärtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW vom 17. September 2003 (GV. NRW.\nS. 570/SGV. NRW. 223) liegen nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG\nNRW kann die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf Antrag von der Hochschule\nteilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund\nbesonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden\neine unbillige Härte darstellt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO-StKFG NRW liegt\neine unbillige Härte bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG in\nder Regel vor bei einer von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu\nvertretenden wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären\nBelastungen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen (§ 14\nAbs. 3 Satz 1 RVO-StKFG NRW). Bei der Auslegung und Anwendung der\nHärtefallregelung sind Sinn und Zweck der Gebühr zu berücksichtigen. Ziel der\nErhebung der Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ist es, die\nGebührenfreiheit auf die Studien zu beschränken, die dem Erwerb eines ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss innerhalb einer angemessenen Dauer dienen. Aus\nder Bemessung des Studienguthabens ist zu schließen, dass der Gesetzgeber eine\nStudiendauer bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit noch als angemessen ansieht. Die\nStudiengebühr verfolgt zugleich den Zweck, die Studierenden, die einen ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss anstreben, zu einem zügigen Studium\nanzuhalten.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2004\n- 8 E 1072/04 - und vom 29. Dezember 2004 - 8 E 1478/04 -.\n\n19\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass\nfür ihn die Einziehung der für das SS 2004 und für das WS 2004/2005 erhobenen\nStudiengebühren eine unbillige Härte darstellt. \n\n20\n\nEr beruft sich Begründung einer unbilligen Härte auf eine wirtschaftliche Notlage\nund studienzeitverlängernde Auswirkungen familiärer Belastungen durch eine in der\nVergangenheit geleistete Pflege und Betreuung seiner Mutter und seiner Großmutter.\nEr kann damit, sei es unter dem Gesichtspunkt des Regelfalltatbestandes des § 14\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO-StKFG NRW, sei es nach der allgemeinen\nHärtefallbestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW, keinen Erfolg haben.\n\n21\n\nDer Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er sich im SS 2004 und im\nWS 2004/2005 in einer nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage befand, die\nohnehin grundsätzlich nur bei Zusammentreffen mit sonstigen besonderen\nUmständen eine unbillige Härte begründen könnte. Es fehlt an einer substantiierten\nDarlegung und Glaubhaftmachung, dass ihm monatlich keine ausreichenden Mittel\nzur Verfügung standen. Es sind nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu\nberücksichtigen, sondern alle zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der\nAnrechnungen von Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG (vgl. insoweit\nAbschnitt II der VV-StKFG NRW vom 1. Oktober 2003 zu § 14 RVO-StKFG, MBl.\nNRW. 2003 S. 1155/SMBl. 22308). Der Kläger hatte nach den vorgelegten\nUnterlagen schon allein aus seiner Erwerbstätigkeit Zahlungseingänge in der Zeit\nvon Januar 2004 bis Ende Juni 2004 in Höhe von insgesamt 5358 EUR. Bei dieser\nSachlage kann ohne weitere nähere Darlegungen und Nachweise zur finanziellen\nLage keine wirtschaftliche Notlage angenommen werden. Der Kläger hat es jedoch\nlediglich dabei belassen, mit der Klageschrift vom 23. November 2004 im Verfahren 1\nK 3448/04 die Vorlage entsprechender Unterlagen anzukündigen. \n\n22\n\nSoweit der Kläger neben einer wirtschaftlichen Notlage studienzeitverlängernde\nAuswirkungen familiärer Belastungen durch eine in der Vergangenheit geleistete\nPflege und Betreuung seiner Anfang Juli 2003 verstorbenen Mutter und seiner Ende\n2001 verstorbenen Großmutter geltend macht, begründet dies ebenfalls keine\nunbillige Härte bei der Einziehung der Gebühren für das SS 2004 und für das WS\n2004/2005. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob und\ninwieweit studienzeitverlängernde Auswirkungen von besonderen familiären\nBelastungen der Vergangenheit (bei Zusammentreffen mit einer aktuellen\nwirtschaftlichen Notlage, an der es bereits nach dem zuvor Gesagten fehlt) die\nAnnahme einer unbilligen Härte rechtfertigen können. Eine unbillige Härte ist im Fall\ndes Klägers allemal zu verneinen. Ein Erlass der Studiengebühren widerspräche den\ngesetzlichen Zielen, die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten und die\nGebührenfreiheit grundsätzlich auf Studien zu beschränken, die dem Erwerb eines\nersten berufsqualifizierenden Abschluss innerhalb einer angemessenen Dauer\ndienen. Eine das Studium auf lange Zeit weit gehend verdrängende Pflege von\nAngehörigen ist mit der Obliegenheit eines eingeschriebenen und nicht beurlaubten\nStudierenden, seine Ausbildung zielstrebig zu verfolgen, unvereinbar. Der Kläger\nhatte bis zum Beginn des SS 2004 die Regelstudienzeit seines Studiums von neun\nSemestern um 14 Semester und die 1,5-fache Regelstudienzeit von aufgerundet 14\nSemestern um neun Semester überschritten. Er war während keines Semesters aus\nwichtigem Grund vom Studium beurlaubt und hat sich auch nicht etwa\nvorübergehend exmatrikulieren lassen. Abgesehen davon fehlen konkrete\nDarlegungen des Klägers zu den geltend gemachten Auswirkungen familiärer\nBelastungen. Er hat nicht dargetan, an welchen Krankheiten die\nFamilienangehörigen litten, in welchem Ausmaß und Umfang welche Pflege\nnotwendig war, welche Pflege er selbst übernommen hat, ob andere Personen für\ndiese Pflege zur Verfügung standen und inwieweit die Pflege neben dem Studium\nmöglich war. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO\ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-30/1-k-3179-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-30/1-k-3179-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268168","retrieved":"2026-07-09 02:37:08.170948+00:00"}}