{"status":"available","doknr":"OLD268340","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1123.3K2371.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"3 K 2371/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenem Vorbringen kurdische Volkszugehörige mit der \nHeimat Türkei. Sie reiste am 26. November 1998 in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte die Gewährung von Asyl. Zu diesem Zeitpunkt hielt ihr Ehemann, \nHerr I. U. , sich bereits seit mehr als fünf Jahren - ebenfalls als Asylbewerber \n- in Deutschland auf. Die Klägerin führte damals zur Begründung aus, sie sei wegen \ndes Ehemannes gekommen. Sondereinheiten hätten ständig nach diesem gefragt, \naber nicht geglaubt, dass er sich in Deutschland aufhalte. Sie sei zwei Mal \nfestgenommen worden, nämlich im Jahr 1993 und am 22. oder 23. November 1998, \naber jeweils nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden. \n\n3\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag \nder Klägerin durch Bescheid vom 19. Juli 1999 ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte die \nAbschiebung an. Die hierauf bezogene Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg, Urteil \nder Kammer vom 31. Oktober 2002 - 3 K 256/02.A -; hierzu \nNichtzulassungsbeschluss des OVG NRW vom 11. Dezember 2002 - 8 A 4442/02.A \n-.\n\n4\n\nUnter dem 21. April 2004 stellte die Klägerin einen Folgeantrag. Diesem fügte sie \neinen psychiatrischen Bericht des Dr. med. (TR) G. A. vom 6. April 2004 bei. \nNach Aufforderung des Bundesamtes reichte sie am 5. Mai 2004 eine persönliche \nBegründung nach, mit der sie erneut die zur Ausreise veranlassenden Erlebnisse in \nder Heimat, sodann psychische Hemmnisse und Schwierigkeiten im familiären \nBereich nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schilderte. \n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte es durch Bescheid vom 1. Juli 2004 ab, ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen sowie eine abändernde Feststellung zu § 53 AuslG \nvorzunehmen.\n\n6\n\nGegen diesen am 8. Juli 2004 zugegangenen Bescheid hat die Klägerin am 21. \nJuli 2004 Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf \nein fachpsychologisches Gutachten des Klinischen Psychologen L. J. R. T. \nsowie des Psychotherapeuten B. W. N. des Instituts F. e. V. vom 16. April \n2005. Im Näheren wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 14 bis 35) verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 1. Juli 2004 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegen.\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\nDie Klägerin ist - wie auch ihr Ehemann - am 15. Juli 2005 abgeschoben worden. Sie \nhatte zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das \nGericht durch Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 L 376/05.A - abgelehnt hat. Wegen \ndes Inhaltes dieser Entscheidung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der zum Erst- und \nFolgeverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, ferner \nauf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und \nPresseberichte Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nDer Klägerin steht der mit dem Folgeantrag geltend gemachte Anspruch auf Asyl im \nSinn des Art. 16 a GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG ebensowenig zu wie eine \npositive Feststellung der Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 \nAufenthG. Der diese Entscheidungen ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom \n1. Juli 2004 erweist sich deshalb als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Klägerin greift zur Substantiierung ihrer Asylansprüche im Sinn des § 13 \nAsylVfG - mit Ausnahme einer schriftsätzlichen Mitteilung vom 26. August 2005 - \nausschließlich auf Ereignisse zurück, die auf Zeitpunkte vor der Ausreise aus der \nHeimat datieren. Dies ergibt sich nicht nur aus der schriftlichen Begründung des \nFolgeantrages, sondern auch aus den persönlichen Schilderungen, die sie in die \nfachpsychologische Begutachtung vom 16. April 2005 sowie die darin \nberücksichtigten Berichte des Facharztes Dr. A. und die ärztliche Bescheinigung \nder Westfälischen Klinik für Psychiatrie in M. vom 1. Dezember 2004 \neingebracht hat. Auf Grundlage der Ereignisse einer behaupteten Vorverfolgung in \nder Heimat sind bereits Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu \nversagen. Das Gericht hat hierzu in dem Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 L 376/05.A \n- ausgeführt:\n\n13\n\nPersönliches Erleben sowie sachliche Geschehenshintergründe sind \nbereits Gegenstand des durch rechtskräftiges Urteil vom 31. Oktober 2002, \na.a.O., abgeschlossenen Erstverfahrens gewesen. Das Gericht hat in jener \nEntscheidung als maßgeblich darauf abgestellt, die Antragstellerin habe nicht \nglaubhaft vermitteln können, in welcher Weise sie wegen politischer \nBetätigung nachhaltig in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte \ngelangt sein sollte. Dabei hat das Gericht kein grundsätzliches oder \njedenfalls die Aussage der Antragstellerin prägendes Unvermögen erkannt, \nim Detail vortragen zu können. Vielmehr hatten sich die Widersprüche in \neinem teilweise durchaus lebhaften und detailreichen Vortrag als derart \ngravierend herausgestellt, dass das Gericht gehindert war, ein \nnachvollziehbares, detailliertes und lebensnahes Bild der Vorverfolgung in \nder Heimat nachzuzeichnen. Hieraus hat das Gericht über die \nUnglaubhaftigkeit des Vortrages hinaus die Unglaubwürdigkeit der Klägerin \nin Person gefolgert. Besteht aber in dieser Weise ein sachlogischer \nZusammenhang zwischen dem neuen Vortrag im Folgeverfahren und dem \nfrüheren, als unglaubhaft und unglaubwürdig gewerteten Vorbringen im \nErstverfahren, so ist die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinn \ndes § 51 Abs. 1 VwVfG nur gerechtfertigt, wenn dargelegt wird, dass und \nweshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen den Annahmen der \ndamaligen Entscheidung doch zutraf. \nDies ist der Antragstellerin ersichtlich nicht gelungen. Denn sie beschreibt \nihre Lebensumstände in den maßgeblichen Jahren nach Verschwinden des \nEhemannes im Frühjahr 1993 mit denselben Elementen, die bereits im \nErstverfahren vorgestellt worden waren. Insbesondere ergeben sich keine \nAbweichungen zu den angeblichen Schlüsselerlebnissen, die sie selbst \nstaatlicher Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt haben sollen; dies sind \ndie staatsfeindlichen Verstrickungen ihres Ehemannes I. U. sowie \ndie Gewährung von Hilfe gegenüber einer Guerilla-Kämpferin namens S. . \nEs ergibt sich keinerlei Anlass, diese Geschehen nunmehr als zutreffend zu \nbewerten. Denn das Schicksal des Ehemannes I. U. stellt sich \nseinerseits als unglaubhaft dar (vgl. rechtskräftiges Urteil der Kammer vom \n31. Oktober 2002 - 3 K 242/99.A -). Zu dem Kontakt mit der Guerilla-\nKämpferin hat die Antragstellerin sich - in nunmehr sogar gesteigerter Weise \n- widersprüchlich eingelassen; während sie am 5. Mai 2004 persönlich beim \nBundesamt vorgetragen hatte, diese Frau habe eine kleine Pistole bei sich \ngehabt, berichtete sie am 6. April 2005 im Institut F1. e. V., die Kämpferin \nhabe eine Tasche mit Gewehren bei sich geführt. Hiermit sowie mit den \nGrundlagen der Überzeugungsbildung des Gerichts in dem den Erstantrag \nbetreffenden Urteil setzen sich im Übrigen weder der psychiatrische Bericht \nvom 6. April 2004 noch das fachpsychologische Gutachten vom 16. April \n2005 auseinander. Sie legen vielmehr die von der Antragstellerin präsentierte \nHistorie als wahrhaftig zugrunde. Das Urteil vom 31. Oktober 2002 musste \ndies schon zum äußeren Rahmen der zeitlichen und räumlichen \nZusammenhänge verneinen. Weitere, in das jetzt anhängige Folgeverfahren \nneu hineingetragene Widersprüche beziehen sich auf die Art der \nSicherheitskräfte, die die Antragstellerin misshandelt haben sollen. Sie \nspricht hier abwechselnd von einer Vergewaltigung durch mehrere Soldaten \nbzw. durch einen einzelnen Gendarmen. In wechselndem Vortrag berichtet \nsie auch von Schwierigkeiten, mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr zu \nhaben, bzw. von der Unmöglichkeit sexueller Kontakte zu ihrem Mann (vgl. \ninsoweit persönliche Stellungnahme vom 5. Mai 2004 bzw. Schilderung im \nInstitut F2. e.V. vom 6. April 2005). Mangels unzulänglicher Aufarbeitung \nder in eigener Sachkunde des Gerichts erkannten Unglaubhaftigkeit des \nbisherigen Vortrags sowie der Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin in \nPerson sowie mangels Berücksichtigung der im laufenden Folgeverfahren \nerneut aufgetretene Widersprüche vermögen sich die fachpsychologischen \nBescheinigungen deshalb insgesamt nicht über die sachnähere \nErkenntniskompetenz des Gerichts hinwegzusetzen.\n\n14\n\nDer heutige Antrag, mit dem die Klägerin den Wahrheitsgehalt ihrer \nAusführungen im Folgeverfahren, insbesondere gegenüber dem Psychotherapeuten \nB. von N. im April 2005, unter Beweis stellen will, ist aus mehreren Gründen \nabzulehnen. \nAuf dieses Beweisthema kommt es für die Entscheidung nicht an. Angesichts der \ntragenden Gründe des Urteils zum Erstverfahren lauten die Entscheidungskriterien \nim Folgeverfahren - wie gezeigt - dahin, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass das \nVorbringen im Erstverfahren „entgegen den Annahmen der damaligen Entscheidung \ndoch zutraf\". Diese Kriterien fragen bereits im Ansatz nicht danach, ob das \nFolgevorbringen sich als wahrhaftig darstellt. Ungeachtet dessen konnte der Vortrag \nder Klägerin ab April 2004 - wie ebenfalls gezeigt - schon wegen der im \nFolgeverfahren neu hinzugetretenen sachlichen Widersprüche nicht durchdringen. \nMit Blick auf diese Widersprüche stellt sich der heutige Antrag überdies als \nAusforschungsantrag dar. Denn er läßt offen, welche der den Kern des persönlichen \nVerfolgung betreffenden Versionen des neuen Vortrags unter Beweis gestellt werden \nsoll. \nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der \nKlägerseite hat sich das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § \n108 VwGO keineswegs über das Gutachten des Psychotherapeuten vom 16. April \n2005 hinweggesetzt, sondern sich - eben in Bezug auf die maßgeblichen \nEntscheidungskriterien - ausführlich damit auseinandergesetzt. Hierzu stand und \nsteht dem Gericht - mit der weiteren Folge der Entbehrlichkeit eines so verstandenen \nBeweisthemas - eine besondere eigene Sachkunde zur Verfügung. Denn es war und \nist nicht nur in der Lage, den objektiven Gehalt der Aussagen der Klägerin über \nmehrere Stationen ihres Asylverfahrens hinweg zur Kenntnis zu nehmen bzw. selbst \nzu beobachten und zu bewerten, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Klägerin in \nPerson anhand der teilweise groben sachlichen Widersprüche sowie anhand des \nAussageverhaltens der Klägerin in der das Erstverfahren betreffenden mündlichen \nVerhandlung zu beurteilen. Dabei sind besondere Umstände in der \nPersönlichkeitsstruktur, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen, \nnicht zu Tage getreten. Vielmehr hat sich die Klägerin in Bezug auf das \nKerngeschehen des asylbezogenen Schicksals als besonders unerschrockene \nLügnerin erwiesen. In diese Einschätzung reiht sich das Vorbringen seit der erneuten \nAntragstellung im April 2004 - wie gezeigt - ein. Auch insoweit besteht aufgrund des \nErgebnisses der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag kein Anlass, von der \neingehenden Würdigung der Gründe des Beschlusses vom 12. Mai 2005 im \nVerfahren 3 L 376/05.A abzuweichen.\nDer von der Klägerin beantragte Beweis erwiese sich selbst dann als entbehrlich, \nwenn die im Folgeverfahren geschilderten Vorgänge nicht in dem o. a. Sinn mit den \nAussagen zum Erstverfahren zu verknüpfen wären, sondern isoliert als „neue \nTatsachen\" im Sinn des § 51 Abs. 1 VwVfG zu beurteilen wären. \n\n15\n\nVgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 17. \nOktober 2006 - 8 A 1449/06.A -.\nDenn vor diesem Hintergrund wäre zu beachten, dass diese „neuen Tatsachen\" \nsämtlich in einen Zeitraum vor der Einreise fallen, entsprechender Folgevortrag ab \nApril 2004 deshalb den Zeitrahmen des § 51 Abs. 3 VwVfG deutlich verfehlt. \nÜberdies stände § 51 Abs. 2 VwVfG einer Beachtung entgegen, weil die Klägerin \nkeine anerkennenswerten Verzögerungsgründe dargelegt hat. Mit Blick auf beide \nNormen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zumindest in der das \nErstverfahren betreffenden mündlichen Verhandlung, also im Oktober 2002, \numfangreich Gelegenheit erhalten hatte, die asylrelevanten Geschehen der \nVergangenheit vollständig zu schildern. Wie die Entscheidungsgründe des Urteils \nvom 31. Oktober 2002, a. a. O., nachweisen, bestand jedenfalls zu jenem Zeitpunkt, \nalso nahezu vier Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, kein \npersönlicher Grund, der bei Existenz einer wahrhaftigen Substanz den Vortrag hätte \nhindern können; insbesondere standen innere Hemmnisse jedweder Art nicht \nentgegen. Der oben umfangreich zitierte Beschluß vom 12. Mai 2005 hat auch dies in \ngenügender Weise nachgezeichnet.\n\n16\n\nDer auf die gegenwärtigen Verhältnisse in der Heimat bezogene Vortrag steht \nzwar nicht in sachlogischem Zusammenhang mit dem Erstvorbringen, gibt jedoch an \nsich keine Veranlassung für Schlussfolgerungen, die der Klägerin im Sinn der §§ 70 \nAbs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG \ngünstig sein könnten. Gemäß schriftsätzlichem Vorbringen aus August 2005 geht die \nKlägerin ihrer Familienfürsorge für die Kinder nach. Ob diese Sorge in gesteigertem \nMaße erforderlich ist, weil ihr Ehemann I. U. untergetaucht ist, bedarf keiner \nweiteren Vertiefung, da sich hieraus jedenfalls kein Anhalt einer Substanz im Sinn \nder Anforderungen der zur Klage gestellten Ansprüche ergibt. \n\n17\n\nIn gleicher Weise kommt der Klägerin Abschiebungsschutz im Sinn der \nBestimmungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nach wie vor nicht zu. Hierzu hat \ndie Kammer bereits in dem Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O., ausgeführt:\n\n18\n\nAus vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass tatsächliche \nGrundlagen für Abschiebungshindernisse im Sinn der weiteren \nBestimmungen des § 60 AufenthG, namentlich ziellandbezogene \nAbschiebungshindernisse im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, schon \nim Ansatz nicht glaubhaft gemacht worden sind. Abgesehen davon droht \neine qualifizierte, nämlich erhebliche und konkrete Gefahr im Sinn des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Rückkehr nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit. Im Fall psychischer Erkrankungen in der Ausprägung \nposttraumatischer Belastungsstörungen muss die in die Heimat \nzurückkehrende türkische Staatsangehörige nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit an Defiziten der medizinischen Einrichtungen oder an \nderen (wirtschaftlicher) Erreichbarkeit scheitern. Dies gilt insbesondere auch \nfür ggfls. notwendige Sofortmaßnahmen und Übergangshilfen bis zum \nEinsetzen einer ggfls. längerfristigen Therapie, und zwar unterschiedslos \nauch für alleinstehende Frauen (vgl. zur gefestigten Rechtsprechung der \nKammer etwa Urteile vom 12. Juni 2003 - 3 K 2619/99.A - sowie vom 27. \nJanuar 2005 - 3 K 2162/02.A -; jetzt auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar \n2005 - 8 A 1242/03.A -). Das anhängige Verfahren hat Abweichungen in \nBezug auf diese Hintergründe im Herkunftsland nicht offenbart.\nEs bedarf im anhängigen Verfahren keiner Vertiefung, ob das drohende \nEreignis der Abschiebung für den gegenwärtigen seelischen Zustand der \nAntragstellerin ursächlich sein könnte. Denn insoweit stände kein \nAbschiebungshindernis im Sinn des § 60 AufenthG, sondern ein \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Rede, das allein von der \nAusländerbehörde zu prüfen wäre. Dies gilt selbst dann, wenn ein solches \nnicht-zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich als besonders \nintensiv und sogar mit einer Lebensgefahr verbunden darstellte (vgl. hierzu \netwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -; BVerwG, \nUrteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -).\n\n19\n\nDie mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Änderungen in den \nLebensumständen der Klägerin geben als solche nichts her für die Ansprüche nach § \n60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. Eine abweichende Einschätzung der medizinische \nVersorgungslage findet ebenfalls keine Grundlage, \n\n20\n\nvgl. nur Beschlüsse des OVG NRW vom 29. März 2006 - 8 \nA 1999/04.A - sowie vom 19. September 2005 - 8 A 3418/05.A -\n; dem zugrundeliegend Urteile des Gerichts vom 26. Februar \n2004 - 3 K 37/02.A - sowie vom 18. August 2005 - 3 K \n1349/03.A -. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 \nZiff. 11, 711 ZPO. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-23/3-k-2371-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-23/3-k-2371-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268340","retrieved":"2026-07-09 02:37:22.563870+00:00"}}