{"status":"available","doknr":"OLD268339","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1123.3K2025.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"3 K 2025/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. \nJuni 2004 wird aufgehoben, soweit (Ziff. 1.) der Kläger darin als Asylberechtigter \nanerkannt wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu \ntragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Beigeladene wurde am 19. Januar 2004 als Kind der türkischen \nStaatsangehörigen yezidischen Glaubens P. und H. D. in Deutschland \ngeboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte durch \nBescheid vom 9. Juni 1994 zugunsten seiner Eltern festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Bescheid ist \nbestandskräftig geworden. \nAuf Antrag vom 8. Juni 2004 erkannte das Bundesamt den Beigeladenen durch \nBescheid vom 22. Juni 2004 als Asylberechtigten an (Ziff. 1.) und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Ziff. 2). Zur Begründung nahm \ndas Bundesamt Bezug auf die yezidische Religionszugehörigkeit des Beigeladenen \nund die daraus folgende Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Maßnahmen für \nden Fall der Rückkehr in die Heimat. \n\n3\n\nAm 25. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezweifelt die Folgerungen, \ndie das Bundesamt aus der yezidischen Religionszugehörigkeit des Beigeladenen \ngezogen hat. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Juni 2004 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt, \n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten \nHefte 1 bis 3) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, \nStellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen. \n\n9\n\nEntscheidungsgründe\n\n10\n\nDie Klage hat nur in dem im Tenor gekennzeichneten Umfang Erfolg. Ansonsten \nist sie zwar zulässig, aber nicht begründet. \n\n11\n\nI. Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Gewährung von Asyl gemäß Art. 16 \na GG nicht zu. Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 87 b AsylVfG i. V. m. § 6 Abs. \n2 AsylVfG in der bis zum 1. September 2004 geltenden Fassung.\n\n12\n\nDem Beigeladenen stehen materielle Asylgründe im Sinn des Art. 16 a GG nicht \nzu, \n\n13\n\nvgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315, 333.\nEin persönliches Verfolgungsschicksal hat der Beigeladene wegen seines geringen \nAlters und der Geburt in Deutschland schon im Ansatz nicht formulieren können. Er \nkann solche Ansprüche im gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ \n77 Abs.1 S. 1 AsylVfG) ebenfalls nicht auf eine (mittelbare) staatlichen \nGruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei stützen. \n\n14\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der sog. Gruppenverfolgung: \nOVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, \njuris MWRE 206012848 mit umfassenden Hinweisen zur \nRechtsprechung des BVerfG und des BVerwG.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen, die die Rechtsprechung veranlasst haben, eine mittelbare \nstaatliche Gruppenverfolgung der ihren Glauben praktizierenden Yeziden in ihren \nangestammten Siedlungsgebieten anzunehmen, sind entfallen. Aufgrund der \nnunmehr verfügbaren Erkenntnisse über eine nahezu fünf Jahre anhaltende \nEntwicklung in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der \nTürkei ist weder von einer anhaltenden - im sachlichen sowie zeitlichem Umfang - \nintensiven Verfolgung der Yeziden durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung \nnoch von einer fehlenden Bereitschaft des türkischen Staates zu Gewährung \nerforderlichen Schutzes auszugehen. \n\n16\n\nVgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n3. Februar 2004 an das VG Braunschweig sowie vom \n20. Januar 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt; Bericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Türkei vom 11. November 2005, S. 8, 20, 21; \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara \nan das BAMF vom 26. Oktober 2005; Auskunft des Yezidischen \nForums e. V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt \nWalliczek.\n\n17\n\nDas OVG NRW, a.a.O., Rdn. 80 bis 110, hat im Wesentlichen die diesen Quellen \nzu entnehmenden tatsächlichen Entwicklungen sowie den gegenwärtig erreichten \ntatsächlichen Zustand zum Anlass genommen, die Rechtsprechung zur sog. \nGruppenverfolgung der Yeziden abzuändern. Auf die Entscheidungsgründe dieses \nUrteils, das inzwischen allgemein verfügbar ist und in die mündliche Verhandlung \neingeführt wurde, wird im Einzelnen verwiesen. Die Kammer verfügt - wie eingangs \nzitiert - über eine identische Erkenntnislage. Nach deren Auswertung sowie unter \nBeachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Anerkennung einer \n(mittelbaren) Gruppenverfolgung sowie der allgemein Prognosemaßstäbe zur \nAnerkennung des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes folgt sie der darin \nvollzogenen Würdigung, \n\n18\n\nso bereits Urteil der Kammer vom 20. Juli 2006 - 3 K \n1748/04.A -, zur Versagung der Asylanerkennung auch bei \nvorverfolgten Yeziden: Urteil der Kammer vom 27. Oktober \n2006 - 3 K 4915/03.A -.\n\n19\n\nDer zu entscheidende Fall ist im Übrigen vergleichbar, da der Beigeladene nicht \nvorverfolgt ist und sein Asylanspruch deshalb nach dem Maßstab zu beurteilen ist, \nob für den Fall der Rückkehr in die Heimat asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Dies ist - wie ausgeführt - zu verneinen. \nDiese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der erweiterten Stellungnahme \ndes Yezidischen Forums e. V. vom 4. Juli 2006 nicht zu revidieren. Diese \nStellungnahme enthält weitgehend eine Beschreibung der Verhältnisse, die die \nRechtsprechung in früheren Jahren sowie aktuell geprägt haben, \n\n20\n\nvgl. etwa die Entscheidungen des OVG NRW vom 23. Juli \n2003 - 8 A 3920/02.A - sowie vom 14. Februar 2006, \na.a.O.,\n\n21\n\nund kommentiert diese umfangreich. Die vom Yezidischen Forum e. V. \nvorgenommene Aktualisierung betrifft im Übrigen,\n\n22\n\nwie das Gericht im Urteil vom 20. Juli 2006, a.a.O., im \nEinzelnen dargelegt hat, \n\n23\n\nlediglich fünf bis dahin unbekannte Einzelschicksale. Insoweit bedarf es nicht der \nVertiefung, ob hiermit überhaupt Verfolgungshandlungen geschildert wurden, die \nschlüssig als Ausdruck der Gruppenverfolgung gewertet werden könnten. Denn \njedenfalls, d. h. auch ungeachtet einer Änderung der tatsächlichen Verfolgungslage, \nsetzte die Annahme einer Gruppenverfolgung - außer in den Fällen eines (hier \nfehlenden) staatlichen Verfolgungsprogrammes - eine bestimmte Verfolgungsdichte \nvoraus. Deren Feststellung erforderte die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr allein um vereinzelt bleibende \nindividuelle Übergriffe handelte. Die Verfolgungshandlungen müssten vielmehr im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Weise so \nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit resultierte. Dies gilt auch für Gruppenverfolgungen, die \nvon einem Dritten auszugehen drohen. \n\n24\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203, 206.\n\n25\n\nDiese Anforderungen sind in der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung der \nYeziden in der Türkei ersichtlich selbst dann zu verneinen, wenn für den der \nÄnderung der Verhältnisse zugrunde gelegten Zeitraum ab Ende 2003 lediglich fünf \nweitere Einzelfälle als einschlägig anerkannt würden. \n\n26\n\nEine allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit bezogene staatliche Verfolgung \nfindet - wie die gefestigte Rechtsprechung der Kammer sowie das OVG NRW auch \naktuell ausweisen - in der Türkei nicht statt.\n\n27\n\nII. Die in dem angefochtenen Bescheid zu Ziff. 2. getroffene Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG, stellt sich \nhingegen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG als rechtmäßig dar. Denn dieser Ausspruch rechtfertigt sich bereits aufgrund \n§ 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG. Die Anwendbarkeit dieser Normen auf vor dem \n1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. Altfälle) unterliegt nach \nAuffassung der Kammer keinem Zweifel; gleiches gilt für die tatbestandliche Erfüllung \nim Einzelfall des Beigeladenen.\n\n28\n\nVgl. zum Meinungsstand: VG Arnsberg, Urteil vom \n24. Februar 2005 - 6 K 1060/04.A -, VG Münster, Urteil vom 10. \nMärz 2006 - 5 K 1962/03.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni \n2006 - 17 K 3041/04.A -, jeweils ablehnend; VG Freiburg, Urteil \nvom 23. Februar 2006 - A 1 K 10829/04 -, VG Stuttgart, Urteil \nvom 14. August 2006 - A 9 K 11875/04 -, jeweils zustimmend; \nferner zustimmend zur tatbestandlichen Rückanknüpfung des \nZuwanderungs-gesetzes vom 30. Juli 2004 für Fälle des \nFamilienasyls: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A \n1437/06.A -.\n\n29\n\n1. Die Eltern des Klägers genießen den Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Zwar bezieht sich die unanfechtbare Feststellung des Bescheides vom 9. \nJuni 1994 zu deren Gunsten lediglich auf § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung, die \naufgrund des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 abgelöst wurde, und \ndeshalb nominal nicht auf § 60 Abs. 1 AufenthG. Hierauf kommt es jedoch nicht an. \nDenn die mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 26 Abs. 4 \nAsylVfG zielt ersichtlich darauf, eine Berechtigung zu vermitteln, die an den \naufenthaltsrechtlichen Status der Eltern anknüpft. Insoweit bestehen jedoch keine \nsubstantiellen Unterschiede zwischen den bis zum 1. Januar 2005 geltenden \nNormen des § 51 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 70 AsylVfG einerseits und den zu diesem \nDatum in Kraft getretenen Normen des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 2 \nAufenthG andererseits. Der Gesetzgeber hat ersichtlich auch keine solche \nDifferenzierung treffen wollen, insbesondere keine Ausgrenzung des nach § 51 Abs. \n1 AuslG eingeräumten Status vornehmen wollen.\n\n30\n\nVgl. BT-Drucksache 15/420, S. 109; zum Regelungszweck \nder Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelungen des \nFamilienasyls insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 11. August \n2006, a.a.O.\n\n31\n\n2. Dieser Rückgriff auf den vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvermittelten ausländerrechtlichen Status der Eltern betrifft schon im Ansatz keine \nFrage des Inkrafttretens des § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG bzw. des § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Es steht - wie soeben dargelegt - allein die Frage des inhaltlichen \nWirkungsbereichs in Rede, somit eine solche der tatbestandlichen Rückanknüpfung, \ndie schon deshalb keine weiteren Geltungsprobleme aufwirft, weil sie für den \nNormadressaten günstig zu beantworten ist und materielles Recht der hier beteiligten \nnachgeordneten Behörden, das ggfs. vereitelt worden sein könnte, nicht ersichtlich \nist. Insoweit ist vielmehr - die o.a. zitierten Quellen der BT-Drucksache sowie des \nOVG NRW wiederholend - darauf hinzuweisen, dass die bezeichneten \nGesetzesänderungen zum 1. Januar 2005 geradezu darauf abzielen, einen \nausländerrechtlich einheitlichen Aufenthaltsstatus im Familienverband zu erreichen.\n3. Schließlich scheitert die Berufung des Beigeladenen auf § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 \nAsylVfG nicht am Fehlen eines ausdrücklich auf diese Normen bezogenen Antrags. \nDenn ein solcher eigenständiger Antrag war und ist nicht angezeigt. Der Beigeladene \nhatte im Juni 2004 - und somit zeitgerecht - ein im Sinn des § 13 AsylVfG \numfassendes Begehren anhängig gemacht. Das darauf folgende Asylverfahren war \nzur Zeit des Inkrafttretens des § 26 Abs. 4 AufenthG noch nicht abgeschlossen; \ninfolge des Vorgehens des Klägers dauert es bis zur gerichtlichen Entscheidung an. \nDamit umfasst der noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig beschiedene Anspruch bei \nunveränderter Fiktionswirkung des § 13 AsylVfG alle Ansprüche, die nach aktueller \nRechtslage inbegriffen sind. Wie den Gesetzesmaterialien überdies eindeutig zu \nentnehmen ist, dient die Betonung der Antragstellung in § 26 Abs. 2 AsylVfG, wie \nbereits in § 26 Abs. 1 AsylVfG, lediglich der Klarstellung bzw. der verlässlichen \nFixierung der Jahresfrist. Eine gesetzgeberische Absicht, die Grundlagen des § 13 \nAsylVfG zu komplizieren, wird nirgendwo sichtbar.\n\n32\n\nVgl. wiederum BT-Drucksache 15/420, S. 109.\n\n33\n\nIm Übrigen unterliegt die Nachholbarkeit des Antrags jedenfalls bis zum \nAbschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz keinen Bedenken;\n\n34\n\neingehend OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 A \n1483/06.A -.\n\n35\n\nDa der Beigeladene umfassend an seinem Begehren im Sinn des § 13 AsylVfG \nfesthält, hat er - was ausreicht - zumindest konkludent einen der aktuellen \nRechtslage angepassten Antrag gestellt. Angesichts dessen bleibt es ohne \nBedeutung, ob die anhängige Klage eine Anfechtungs- oder eine \nVerpflichtungssituation widerspiegelt. Denn jedenfalls ist der Anspruch des \nBeigeladenen auf positive Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinn des \n§ 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG noch nicht bestands- bzw. \nrechtskräftig beschieden worden. Mit Rücksicht darauf ist kein Anhalt ersichtlich, der \nes rechtfertigen könnte zu differenzieren, ob eine ablehnende Entscheidung des \nBundesamtes ergangen ist, die der Asylsuchende mit einer Verpflichtungsklage \nweiterverfolgt, oder ein dem Asylsuchenden positiver Ausgangsbescheid des \nBundesamtes, dessen Bestandskraft durch die Anfechtungsklage des \nBundesbeauftragten gehemmt wird. \n\n36\n\n4. Tatbestandliche Einschränkungen zu Lasten des Beigeladenen greifen nicht \nein. Insbesondere steht die Überprüfung nach § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, ob die den \nEltern gewährte Anerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, nicht an. \nDenn insoweit liegt die anfängliche Verfahrensherrschaft gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG \nbeim Leiter des Bundesamtes; \n\n37\n\nvgl. zu diesem zwingenden Verfahrensvorrang: Urteil des \nBVerwG vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 -. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihm gemäß § 154 Abs. 3 \nVwGO Kosten nicht aufzuerlegen; deshalb entspricht es allerdings billigem Ermessen \ngemäß § 162 Abs. 3 VwGO, seine eigenen Kosten nicht für erstattungsfähig zu \nerklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-23/3-k-2025-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-23/3-k-2025-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268339","retrieved":"2026-07-09 02:37:22.478991+00:00"}}