{"status":"available","doknr":"OLD268338","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1123.2K3525.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"2 K 3525/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind \nzu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nUnter dem 28. März 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die \nBaugenehmigung für die Errichtung einer stall-gesteuerten Windenergieanlage des \nTyps Nordex N 43 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,5 m \nund einem Rotordurchmesser von 43 m. Der genehmigte Standort der Anlage liegt \nauf dem I. in M., einer flachen Bergkuppe inmitten von land- und forstwirtschaftlich \ngenutzten Flächen (Gemarkung X. Flur 1 Flurstück 12). Die Klägerin ist Eigentümerin \ndes nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Gehöfts I1.-Straße 12, dessen \nWohnhaus etwa 590 m von dem Mastfuß der Windenergieanlage entfernt ist. Die \nWindenergieanlage wurde im Dezember 2001 fertig gestellt und in Betrieb \ngenommen. \n\n3\n\nDie Klägerin erhob gegen die Baugenehmigung vom 28. März 2001 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführte: Der rotierende \nSchlagschatten der Windenergieanlage werde auf eine Weide fallen, auf der sie \nGeflügel und Galloway-Rinder halte. Es sei wissenschaftlich erwiesen, daß Geflügel \nden Schlagschatten einer Windenergieanlage für einen angreifenden Raubvogel \nhalte und wegen des Fluchtinstinktes mit Panik reagiere. Geflügelhaltung werde auf \nder schattenbeaufschlagten Weide folglich nicht mehr möglich sein; zwei Hühner \nseien bereits eingegangen. Beeinträchtigungen werde es auch für ihre Rinderhaltung \ngeben. Der Bulle der Rinderherde, der bislang völlig unauffällig gewesen sei, sei \nnach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage derart aggressiv geworden, daß \nman sich ihm nur noch unter Lebensgefahr nähern könne. Auch für die Wohnräume \nin ihrem Haus I1.-Straße 12 werde die Windenergieanlage unzumutbaren \nSchattenschlag erzeugen. Die Zahl und Größe der der Anlage zugewandten Fenster \nihres Hauses sei nicht ermittelt und bei den prognostischen Berechnungen \noffenkundig unberücksichtigt geblieben. Die Schallimmissionsprognose sei gleichfalls \nunzureichend. Ihr Wohnhaus I1.-Straße 12 sei in der Schallimmissionsprognose nicht \neinmal als Immissionsort identifiziert worden. Eine Normvermessung einer \nWindenergieanlage des genehmigten Typs gebe es nicht. Ein Zuschlag für \nTonhaltigkeit sei nicht vergeben worden, obwohl eine zu Vergleichszwecken \nherangezogene Anlage gleichen Typs in P.-E. bekanntermaßen starke Einzeltöne \nverursache. \n\n4\n\nDas Staatliche Umweltamt N. (StUA), das der Beklagte um Abklärung dieser \nWiderspruchseinwendungen gebeten hatte, forderte die Beigeladene zu 1. auf, eine \nergänzende Schallimmissionsprognose vorzulegen und nahm zu den übrigen \nEinwendungen der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 und \n19. September 2002, auf die Bezug genommen wird, Stellung. Auf den von der \nBeigeladenen zu. 1 vorgelegten Schalltechnischen Bericht Nr. 25846-1.003 des \nIngenieurbüros L. vom 11. Januar 2002 wird ebenfalls Bezug genommen. \n\n5\n\nGestützt auf diese weitere Schallimmissionsprognose und unter Hinweis auf die \nStellungnahmen des StUA wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der \nKlägerin durch Bescheid vom 21. Oktober 2002 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage ergänzt und vertieft die Klägerin ihr früheres \nVorbringen und trägt hierzu im wesentlichen vor: Anfang Oktober 2002 sei an einem \nNachmittag ihr gesamter Geflügelbestand verloren gegangen, als der rotierende \nSchlagschatten der Windenergieanlage auf die Weide gefallen sei. Die Tiere seien \nspurlos verschwunden. Es gebe es keinen Zweifel, daß der Verlust des Geflügels auf \nden Betrieb der Windenergieanlage zurückzuführen sei. Einbußen habe sie ferner in \nihrer Schafhaltung hinnehmen müssen: In den Jahren 2002/2003, also nach \nInbetriebnahme der Windenergieanlage, hätten die Mutterschafe ihrer Herde nur \nlebensschwache Lämmer oder Totgeburten zur Welt gebracht. Wirtschaftliche \nEinbußen gebe es auch bei der Rindermast. Bei ihrer ganzjährig im Freien \ngehaltenen Gallowayrinderherde sei eine erhebliche und deutlich gesteigerte \nNervosität zu bemerken, wenn der rotierende Schlagschatten auf die Weidefläche \nfalle. Dies mindere die Gewichtszunahme und steigere die Verletzungshäufigkeit des \nWeideviehs. \n\n7\n\nEs sei rechtswidrig, daß die Windenergieanlage überhaupt auf ihr Anwesen \nrotierenden Schlagschatten werfen dürfe. Anders als im März 2001, als die in der zur \nBaugenehmigung gehörenden Schattenwurfprognose ermittelte maximale \nVerschattungsdauer ihres Wohnhauses vom StUA noch für vertretbar angesehen \nworden sei, seien Windenergieanlagen heute, nach der aktuellen Verwaltungspraxis \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, grundsätzlich abzuschalten, wenn ihr \nSchlagschatten auf Wohnhäuser falle. Da Windenergieanlagen mittlerweile kraft \nGesetzes den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterlägen, \nstehe ihr ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser aktuellen Genehmigungspraxis \nder Immissionsschutzbehörden zu. Auf Bestandsschutz könnten sich die \nBeigeladenen insoweit nicht berufen. \n\n8\n\nDer immissionsschutzrechtlich gebotene Lärmschutz sei gleichfalls nicht \ngewährleistet. In formeller Hinsicht ergebe sich dies bereits daraus, daß die \nBaugenehmigungsurkunde weder ihr Wohnhaus als Schutzobjekt bezeichne noch \nden dort maximal erlaubten Schalldruckpegel vorgebe. Auch die im \nWiderspruchsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose sei unzureichend. \nDem von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) geforderten Schutz gegen die Schallausbreitung stall-\ngesteuerter Windenergieanlagen sei nicht Rechnung getragen worden. Die Anlage \nwerde bei einer Windstärke oberhalb der Referenzwindgeschwindigkeit an den zu \nschützenden Räumen ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle Lärmimmissionen \nerzeugen, die die maßgeblichen Richtwerte überschreiten. \n\n9\n\nUnzumutbar sei schließlich auch die in der Baugenehmigung vorgesehene \nNachtkennzeichnung der Windenergieanlage, weil sie ohne Abschirmung der \nLichtquelle nach unten zu betreiben sei. Die roten Lichtblitze seien derart \nunerträglich, daß einige Wohnräume innerhalb ihres Hauses nicht mehr benutzt \nwerden könnten. \n\n10\n\nDie Windenergieanlage wirke auch optisch bedrängend, weil sie frei auf einer \nunbewaldeten Kuppe stehe und von dem nächstgelegenen zum Aufenthalt von \nMenschen bestimmten Raum ihres landwirtschaftlichen Betriebes auch nur 460 m \nentfernt sei.\n\n11\n\nDas Gericht hat über die Frage, ob der Betrieb der genehmigten \nWindenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der im schalltechnischen \nBericht der L. Consulting Engineers, S., vom 11. Januar 2002 (Nr. 25846-1.003) \nzugrundegelegten Windgeschwindigkeit - bis zum Einsetzen des Stall-Effektes oder \ninfolge dieses Effektes - am Wohnhaus der Klägerin zu einer Überschreitung der \nSchallimmissionsrichtwerte führen wird, Beweis durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten der Dipl.-Ing. K. X. und B. T. vom 13. Juni \n2006 verwiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin hält die Beweisfrage für ungeklärt, weil die Sachverständigen die \nSchallausbreitung bei den im Beweisbeschluß bezeichneten Windgeschwindigkeiten \nnicht nachgemessen sondern nur geschätzt hätten, obwohl solche \nWindgeschwindigkeiten an den maßgeblichen Immissionsorten, wie sich schon aus \nden eigenen Aufzeichnungen der Beigeladenen ergebe, ohne weiteres auftreten und \ndeshalb auch gemessen werden könnten. Wenn solche Windgeschwindigkeiten auch \nnicht häufig vorkämen, sei es gleichwohl rechtlich unzulässig, sie als lärmtechnisch \n„seltene Ereignisse\" einzustufen. Soweit der Sachverständige bei Starkwinden \noberhalb der Referenzwindgeschwindigkeit eine vollständige Maskierung der \nAnlagengeräusche durch Windgeräusche an Objekten in der Nähe des \nImmissionsortes prognostiziert habe, widerspreche dies der Rechtsprechung des \nOVG NRW. Auch die topographischen Besonderheiten des Immissionsortes und die \nspezifischen atmosphärischen Bedingungen während der Nachtzeit seien in der \nlärmtechnischen Prognose der Gutachter unberücksichtigt geblieben. Der \nNachbarrechtsschutz gewährleiste kraft Gesetzes ein dauerhaftes, unter keinerlei \nAusnahmevorbehalt stehendes Recht auf Ruhe, insbesondere während der Nacht. \nDieses Recht werde durch die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 28. März 2001 \nverletzt. Der Klage sei daher stattzugeben. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 28. März 2001 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster \nvom 21. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladenen treten dem Sachvortrag des Beklagten bei und \nbeantragen,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der über das \nvorläufige Rechtsschutzverfahren 2 L 1378/01 (Verwaltungsgericht Münster) \ngeführten Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) als unbegründet abzuweisen. Die Baugenehmigung des Beklagten vom \n28. März 2001 verletzt die Klägerin nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten. Als \nnachbarschützende Norm des öffentlichen Rechts, gegen die mit der erlaubten \nErrichtung und dem erlaubten Betrieb der Windenergieanlage zu Lasten der Klägerin \nverstoßen worden sein könnte, kommt nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 des \nBaugesetzbuches (BauGB) und in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 des \nBundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verankerte Rücksichtnahmegebot in \nBetracht. Die Immissionen und Beeinträchtigungen, die von der genehmigten Anlage \nausgehen und auf das Anwesen der Klägerin oder auf die der Klägerin gehörenden \nWeideflächen einwirken, sind aber nicht rücksichtslos. \n\n22\n\nDer immissionsschutzrechtlich gebotene Lärmschutz ist gewährleistet. \n\n23\n\nHinsichtlich des Bienenhauses folgt dies bereits daraus, daß an diesem Gebäude \noffenkundig - wie die Rasterlärmkarte (Anlage A2 zum Sachverständigengutachten) \nveranschaulicht - der Tagesimmissionsrichtwert der Sechsten Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm \ni.d.F. vom 26. August 1998 - TA Lärm) eingehalten wird. Daß das Bienenhaus zur \nNachtzeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) betreten werden muß, hat die Klägerin nicht \nbehauptet. Ein ungeachtet dessen denkbarer, zeitlich begrenzter Aufenthalt im \nBienenhaus zur Nachtzeit wäre ohne weiteres für zumutbar zu halten. Ob das \nBienenhaus überhaupt baurechtlichen Bestandsschutz genießt und als Immissionsort \ni.S.v. Nr. 2.3 und A. 1.3 TA-Lärm einzustufen ist, kann folglich auf sich beruhen.\n\n24\n\nAbzustellen ist bezüglich des Lärmschutzes foglich allein auf die \nschutzbedürftigen Räume auf der Hofstelle I1.-Straße 12. Mit der Rüge der Klägerin, \nihre Hofstelle sei in der Nebenbestimmung Nr. 11 zur Baugenehmigung vom 28. \nMärz 2001 unerwähnt geblieben, ist keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit \nder Baugenehmigung dargetan. Daß auf der Hofstelle der Klägerin schutzbedürftige \nRäume i.S.v. A. 1.3 der TA-Lärm vorhanden sind, unterlag im \nBaugenehmigungsverfahren keinen Zweifeln. Dies belegt die von der Beigeladenen \nzu 1. vorgelegte - allerdings nicht zu den genehmigten Bauvorlagen gelangte - \nSchallimmissionsprognose von Februar 2000, in der die Hofstelle der Klägerin mit \n„Einzelhof östlich\" angesprochen worden ist (Bl. 38 der Beiakte Heft 2). Die von der \nKlägerin eingeforderte Einbeziehung ihrer Hofstelle in den Kreis der in der \nNebenbestimmung Nr. 11 zur Baugenehmigung bezeichneten Schutzobjekte hätte \nden Regelungsgehalt der Baugenehmigung jedoch nicht nachbarrechtsrelevant \nangereichert, weil die - damit ausgesprochene - Vorgabe, am Wohnhaus der Klägerin \ndie nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte einzuhalten, ungeeignet \ngewesen wäre, den Immissionsschutz sicherzustellen.\n\n25\n\nvgl. zur Ineffektivität solcher Festschreibungen: OVG NRW, ständige \nRechtsprechung seit dem Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - \nBauR 2003, S. 517; vgl. auch Beschluß vom 19. Mai 2003 - 10 B 2139/02 -, \nS. 3\n\n26\n\nDaß der zur Gewährleistung des Immissionsschutzes maximal zulässige \nSchalleistungspegel der genehmigten Windenergieanlage in der Baugenehmigung \nnicht festgeschrieben worden ist, begründet gleichfalls keine nachbarrechtsrelevante \nUnbestimmtheit der Baugenehmigung, weil der - insoweit - uneingeschränkt erlaubte \nBetrieb der genehmigten Anlage, wie sogleich dargelegt werden wird, keine \nunzumutbaren Lärmimmissionen auf der Hofstelle der Klägerin bewirkt. \n\n27\n\nDer Zumutbarkeitsmaßstab für die Beurteilung der Lärmimmissionen an den zu \nschützenden Räumen auf der landwirtschaftlichen Hofstelle der Klägerin ist der TA-\nLärm zu entnehmen. Maßgeblich sind die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 c) der TA-Lärm, \nweil - wie zu Recht unbestritten ist - die Bauerschaft I2., in der die Hofstelle der \nKlägerin liegt, keinen Bebauungszusammenhang mit dem weiter nördlich gelegen \nOrtsteil M1. bildet und deshalb dem Außenbereich zuzurechnen ist. Für die im \nWiderspruchs- und Klageverfahren von der Klägerin eingeforderten günstigeren \nRichtwerte gibt es keine Rechtsgrundlage.\n\n28\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) der \nTA-Lärm zum Schutz von Wohngebäuden im Außenbereich: OVG NRW, \nständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 14. März 2006 - 8 A \n3505/05 -, S. 5 mit w.Nw.\n\n29\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß \ndie genehmigte Anlage auch bei einer Windstärke oberhalb der \nReferenzwindgeschwindigkeit an den zu schützenden Räumen auf der \nlandwirtschaftlichen Hofstelle der Klägerin keine Lärmimmissionen erzeugen wird, die \ndie hiernach maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm [tags 60 dB(A); nachts 45 dB(A)] \nüberschreiten. \n\n30\n\nDurchgreifende Einwände gegen die Richtigkeit der gutachterlichen \nSchallprognose hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Sachverständigen haben ihrer \nAusbreitungsberechnung zutreffend das in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom \n18. November 2002, a.a.O., und dem Beschluß vom 2. April 2003 - 10 B \n1572/02 -, S. 4\n\n32\n\nals sachgerecht anerkannte Alternative Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 \nAbschnitt 7.3.2 zugrundegelegt. Die diesbezüglich im Schriftsatz der Klägerin vom \n30. November 2006 unter Berufung auf einen Aufsatz von Dietrich, aus April 2005, \ngeäußerte Kritik gibt keinen Anlaß für die Annahme, die im vorliegenden Fall erfolgte \nAusbreitungsberechnung könnte zu einer unrealistischen Schallprognose geführt \nhaben. Denn die Sachverständigen haben der von Dietrich (a.a.O.) geäußerten Kritik \n(Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 bei hochliegenden Schallquellen \nund größeren Immissionsabständen), wie das Gutachten belegt (S. 18, letzter \nAbsatz), Rechnung getragen. Soweit Dietrich allgemein eine weitere \n„Sachverhaltsaufklärung\" (und zwar eine meßtechnische Überprüfung aller unter \nAnwendung dieser DIN-Norm genehmigten Windenergieanlagen) für erforderlich hält, \nbleibt abzuwarten, ob ein solcher Vorschlag von sachkundiger Seite aufgegriffen und \nob diese Prüfung Erkenntnisfortschritte erbringen wird, die Anlaß für eine \nNeufassung der DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 geben.\n\n33\n\nSoweit die Sachverständigen die Höhe (über Grund) des nach A.1.3 der TA-Lärm \nbetrachteten Fensters in der südwestlichen, der Windenergieanlage zugewandten \nGiebelwand des Wohnhauses der Klägerin offenkundig zu gering eingeschätzt \nhaben, beeinflußt dies die abschließende gutachterliche Bewertung (S. 21) nicht, weil \nunter Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen Höhe dieses Fensters sich \nlediglich ein Korrekturzuschlag von 0,1 dB(A) ergeben würde, der nicht zu einer \nRichtwertüberschreitung führen könnte.\n\n34\n\nDie Vorwürfe der Klägerin, die Gutachter hätten das Fehlen einer hinreichenden \nZahl von Referenz-Vermessungen und die „Serienstreuung\" des Anlagentyps \nunberücksichtigt gelassen, werden durch den Katalog der Sicherheitszuschläge auf \nS. 17 des Gutachtens widerlegt. Soweit die Gutachter - aufgrund eigenen \nHöreindrucks an Ort und Stelle - keinen Zuschlag für Tonhaltigkeit vergeben haben, \nist dies nicht zu beanstanden. Namentlich ergibt sich aus der insoweit gegenteiligen \nBerechnung des Beurteilungspegels im Schalltechnischen Bericht Nr. 25846-1.003 \nvom 11. Januar 2002 kein Ansatz für eine Kritik an der gutachterlichen Einschätzung. \nZur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird die Gründe des Beschlusses des \nGerichts vom 2. April 2002 - 2 L 1378/01 -, S. 7, verwiesen. Die weiteren \nschriftsätzlichen Beweiseinreden der Klägerin, die die Sachverständigen mit ihren \nFAX-Schreiben vom 21. und 22. November schriftlich entkräftet haben, sieht das \nGericht - weil die Klägerin ihre Kritik in der mündlichen Verhandlung vom \n23. November 2006 nicht weiter bekräftigt oder substantiiert hat - als gegenstandslos \nan.\n\n35\n\nNach allem ist der von den Sachverständigen aufgrund einer Abschätzung bis vs \n= 11 m/s prognostizierte, noch unterhalb des Nachtrichtwertes liegende \nBeurteilungspegel von 44 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\nBei Windgeschwindigkeiten oberhalb von vs = 11 m/s, was einer \nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe von vH = 15 m/s entspricht, kann es allerdings \nnach Einschätzung der Sachverständigen infolge des Stall-Verhaltens der Anlage zu \nSchallemissionen der Windenergieanlage kommen, die in Anwendung der \nmaßgeblichen Berechnungsgrundsätze am Wohnhaus der Klägerin einen \nBeurteilungspegel oberhalb des Nachtrichtwertes ergeben. Diese Schallausbreitung \nder genehmigten Windenergieanlage verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren \nöffentlichen Nachbarrechten, weil sie nicht zu einem Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 \nNr. 1, 22 BImSchG) führt: Mit Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s ist \nnach der aus den Anlage-Aufzeichnungen abgeleiteten standortbezogenen \nWindstatistik - an deren Verläßlichkeit zu zweifeln es keinen Anlaß gibt - für 48 \nStunden eines Jahres zu rechnen (S. 22 des Gutachtens). Da der - 32 Stunden \numfassende - Anteil der Tagesstunden dieses Zeitquantums bezüglich des Stall-\nVerhaltens der Anlage unkritisch ist (S. 19 des Gutachtens), ist die Gefahr, daß es zu \nder rechnerisch ermittelten Richtwert-Überschreitung kommt, für 16 Nachtstunden \neines Jahres gegeben, wobei noch vernachlässigt ist, daß Starkwinde - wie der \nSachverständige im Verhandlungstermin vom 23. November 2006 auf Frage des \nGerichts erklärt hat - nachts seltener als tags auftreten. Abgesehen von der geringen \nEintrittswahrscheinlichkeit von Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s ist \nferner in Rechnung zu stellen, daß es bei den hier in Rede stehenden nächtlichen \nStarkwinden oder Stürmen durch die Strömungsgeräusche des Windes an Objekten \nin der Nähe des Immissionsortes zu Maskierungseffekten kommt, die die \nWahrnehmbarkeit des Anlagengeräusches nahezu vollständig ausschließen. Diese \nÜberzeugung des Gerichts fußt auf den detaillierten Erläuterungen des \nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006, der - auf \ngerichtliche Rückfrage - auch ausdrücklich erklärt hat, die bei dem Stall-Effekt von \nWindenergieanlagen auftretenden Geräusche aus seiner Tätigkeit als \nSachverständiger zu kennen. Hielte man diese - zwar nicht auf Meßergebnissen \nsondern nur auf sachkundiger Erfahrung beruhende - lärmtechnische Bewertung für \nnicht hinreichend tragfähig,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. März 2004 - 10 B 594/04 -, S. 9, \nunter Berufung auf eine Untersuchung des bayerischen Landesumweltamtes \n\n38\n\nergäbe sich die Vereinbarkeit der in Streit stehenden Anlagengeräusche mit dem \nRücksichtnahmegebot aus einer sinnentsprechenden, am Schutzzweck der TA-Lärm \norientierten einschränkenden Heranziehung dieser Verwaltungsvorschrift: \nWesentliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob Schallereignisse an einem \nImmissionsort innerhalb einer bebauten Fläche zu einer Überschreitung des \nmaßgeblichen Immissionsrichtwertes, also zu einer schädlichen Geräuscheinwirkung \noder - baurechtlich ausgedrückt - zu einem Verletzung des Rücksichtnahmegebotes \nführen, sind nach der TA-Lärm Schallmessungen vor der Mitte des geöffneten \nFensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes \neines Gebäudes (Nr. 2.6 Satz 2 und A.1.3 a.a.O.). Diese der Systematik der TA-Lärm \nzugrundeliegende lärmtechnisch typisierende, aber auch menschliche \nRuhebedürfnisse (Nachtruhe bei geöffneten Fenstern) wertend einbeziehende \nBetrachtung kann für die Beurteilung der Frage, ob die Schallimmissionen einer \nWindenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten der hier in Rede stehenden Stärke \nunzumutbar sind, nicht maßgeblich sein. Denn bei solchen Windgeschwindigkeiten \nwerden üblicherweise, um Schäden am und im Haus zu vermeiden, die Fenster \ngeschlossen. Wer sich - was von jedem vernünftigen Menschen ohne weiteres \nerwartet werden kann - so verhält, wird innerhalb des Raumes bei geschlossenen \nFenstern wegen der schalldämmenden Wirkung der Gebäudehülle eine \nLärmsituation vorfinden, in der die Geräusche einer Windenergieanlage \nununterscheidbar in den Strömungsgeräuschen des Starkwindes an den \nGebäudeaußenflächen aufgehen.\n\n39\n\nvgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2004 - 4 E 3959/02(3) -, \nS. 14\n\n40\n\nUnzumutbaren Schattenschlag wird die genehmigte Windenergieanlage für die \nWohnräume im Haus der Klägerin nicht erzeugen. Mit dem Einwand der Klägerin, die \nZahl und Größe der der Windenergieanlage zugewandten Fenster ihres Hauses sei \nnicht ermittelt und bei den prognostischen Berechnungen offenkundig \nunberücksichtigt geblieben, sind Zweifel an der Richtigkeit der Schattenwurfprognose \nnicht dargetan. Die Schattenwurf-Rezeptoren sind grundsätzlich punktförmig zu \nbestimmen; das „Entlangwandern\" des Schattens an einer mit Fenstern \nausgestatteten Hauswand wird folglich bei der Berechnung der Verschattungsdauer \ngrundsätzlich vernachlässigt. Diese - für den betroffenen Nachbarn nachteilige - \nschematisierende Betrachtung kann aber grundsätzlich für vertretbar gehalten \nwerden, weil die Schattenwurfberechnung im übrigen auf unrealistischen \nMaximalannahmen beruht, die für den betroffenen Nachbarn günstig sind - wie etwa \ndie Annahme, daß die Sonne ohne Rücksicht auf eine allgemeine oder \nstandortrelevante meteorologische Wahrscheinlichkeit immer scheint (und folglich \nSchatten wirft), wenn dies astronomisch möglich ist. Die schematisierende \nBetrachtung punktförmiger Schattenwurfrezeptoren ist nur bei besonderen \nStandortverhältnissen durch eine flächenbezogene Betrachtung zu ersetzen. Die \nLängen der hier betroffenen Wohnhauswände oder die Anzahl und Größe der in den \nWänden oder Dachaufbauten vorhandenen Fenster begründen solche besonderen \nVerhältnisse im vorliegenden Fall nicht. Da die tatsächliche Verschattungsdauer am \nWohnhaus der Klägerin weit unterhalb der bei Erteilung der Baugenehmigung von \nsachverständiger Seite für vertretbar gehaltenen Maximalwerte liegt, verletzt der \nohne Abschaltzeiten erlaubte Betrieb der Windenergieanlage die Klägerin nicht in \nihren Rechten. \n\n41\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf so gestellt zu werden, als ob die die \nGenehmigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen heute bindende \nVerwaltungsvorschrift, Schlagschatten von Windenergieanlagen auf Wohnhäusern \ndurch eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nfür eine Windenergieanlage grundsätzlich auszuschließen, schon zum Zeitpunkt der \nErteilung der angefochtenen Baugenehmigung gegolten hätte. Nach der ständigen \nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Vereinbarkeit einer \nBaugenehmigung mit den öffentlichen Nachbarrechten nach der zum Zeitpunkt der \nErteilung der Baugenehmigung maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen, wenn sich \ndie Rechtslage später zum Nachteil des Bauherren ändert. Dem Standpunkt der \nKlägerin, ihr müßten mit Blick auf § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG i.d.F. des \nÄnderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 - BGBl. I S. 1865 - die für Drittbetroffene \ngünstigeren Grundsätze des Bundesimmissionsschutzrechtes zu Gute kommen, ist \nnicht zu folgen. Schon der Wortlaut der Gesetzesänderung („gelten\") spricht gegen \ndas von der Klägerin vertretene materiell-rechtliche Verständnis der Vorschrift. Die \nEntstehungsgeschichte der Norm belegt dies zusätzlich. Die Regelung steht im \nZusammenhang mit einer Initiative des Bundesrates, als Gesetzgeber auf die Folgen \nzu reagieren, die beim Verwaltungsvollzug aufgrund des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - entstanden waren. Die \nSätze 1 und 2 des § 67 Abs. 9 BImSchG in der - später Gesetz gewordenen - \nEntwurfsfassung sollten Rechtsunsicherheiten hinsichtlich bestehender Anlagen \nbeseitigen, die aufgrund einer Baugenehmigung in einer Windfarm betrieben wurden. \nEine darüberhinausgehende Wirkung sollten diese Regelungen nicht entfalten.\n\n42\n\nvgl. Deutscher Bundestag - Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und \nReaktorsicherheit -, 15. Wahlperiode, Änderungsantrag der Fraktionen der \nSPD, Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, \nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG pp., Drs. \n15/5220, Ausschußdrucksache 15(15)354\n\n43\n\nDaß die neue Verwaltungspraxis auf sachverständigen Erkenntnissen beruht, die \nim März 2001 noch nicht verfügbar waren, hat die Klägerin nicht behauptet. \n\n44\n\nEine optisch bedrängende Wirkung geht von der genehmigten \nWindenergieanlage, deren Höhe nur etwa ein Sechstel ihres Abstandes zum \nWohnhaus der Klägerin beträgt, nicht aus.\n\n45\n\nnäheres zu den insoweit maßgeblichen Abständen: OVG NRW, Urteil \nvom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - \n\n46\n\nMit Blick auf diesen beträchtlichen Abstand kann auch die von der Klägerin \nbeanstandete Nachtkennzeichnung der Anlage nicht als rücksichtslos im Rechtssinn \neingestuft werden.\n\n47\n\nDaß der Lärm und der rotierende Schlagschatten der genehmigten \nWindenergieanlage auf das von der Klägerin gehaltene Nutzvieh (Rinder, Geflügel \nund Schafe) in einer mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot unvereinbaren \nIntensität einwirken, kann nicht festgestellt werden. Das StUA hat die \ndiesbezüglichen Widerspruchseinwendungen der Klägerin geprüft und - gestützt auf \nanderenorts gesammelte Erfahrungen - eine Gewöhnung der Tiere an die \nakustischen und optischen Wirkungen der Windenergieanlage für möglich gehalten. \nDem ist beizutreten. Der Sachvortrag der Klägerin gibt keinen Anlaß, an der \nRichtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Wirtschaftliche Einbußen, die mit einer \nsolchen - zeitlich aber begrenzten - Eingewöhnungsphase einhergehen können, sind \nfür zumutbar zu halten, weil es sich um einen Konflikt zwischen einer vom \nGesetzgeber als besonders förderungswürdig eingestuften Gewinnung regenerativer \nEnergie und der landwirtschaftlichen Betätigung, also um Nutzungen handelt, die \ngleichermaßen auf den Außenbereich angewiesen und deshalb dort auch \ngleichermaßen bevorrechtigt zulässig sind. Außer Betracht darf auch nicht bleiben, \ndaß ein Landwirt in der Regel über Ausweichmöglichkeiten verfügt, um sein \nWeidevieh den angesprochenen, übergangsweise möglichen Nutzungskonflikten zu \nentziehen, während die Suche nach dem geeigneten Standort für eine \nWindenergieanlage typischerweise von ungleich strengeren tatsächlichen (und \nrechtlichen) Voraussetzungen abhängt. Sofern die von der Klägerin geltend \ngemachten Einschränkungen ihrer landwirtschaftlicher Betätigung ihren Grund darin \nhaben oder gehabt haben sollten, daß besonders empfindliches Weidevieh im \nEinwirkungsbereich der Windenergieanlage gehalten wird oder wurde, wäre dies kein \nGrund für eine andere Bewertung. \n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, S. \n\n49\n\nOb der in der tierärztlichen Bescheinigung vom 15. März 2005 für „nicht \nausgeschlossen\" erklärte Kausalzusammenhang zwischen der Inbetriebnahme des \ngenehmigten Windrades und den Einbußen an Weidevieh plausibel erscheint oder \ngar wirklich besteht, muß unter Berücksichtigung der voranstehenden rechtlichen \nMaßstäbe nicht abschließend beantwortet werden. Denn der Tierarzt, der die \nBescheinigung ausgestellt hat, hält den Kausalzusammenhang insbesondere \ndeshalb für nicht ausgeschlossen, weil die betroffenen Tierbestände nicht in \ngeschlossenen Ställen gehalten wurden. Sollte dies zutreffen und sollte es auch \nnach einer Eingewöhnungsphase nicht gelingen, die gewünschte Freilandhaltung \ndes Geflügels, der Schafe und der Galloway-Rinder auf der Weide zwischen der \nHofstelle und der Windenergieanlage fortzusetzen, wäre es der Klägerin zuzumuten, \nmit dem so zu haltenden Vieh auf andere landwirtschaftliche Flächen auszuweichen \nund im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage nur noch weniger empfindliches \nVieh zu halten oder diese Flächen anderen landwirtschaftlichen Nutzungen \nzuzuführen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht \nhat die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil diese eigene \nSachanträge gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt \nhaben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \ndes Urteils gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 710 der \nZivilprozeßordnung.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-23/2-k-3525-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-23/2-k-3525-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268338","retrieved":"2026-07-09 02:37:22.393187+00:00"}}