{"status":"available","doknr":"OLD268421","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1121.1K1963.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"1 K 1963/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger stellte seinen Pkw Nissan Serena mit dem amtlichen Kennzeichen \n00.-00-000 am Mittwoch, dem 2. März 2005, in der Manfred-von-\nRichthofen-Straße in Münster in einem Bereich ab, für den durch ein am 25. Februar \n2005 wegen Baumschnittarbeiten aufgestelltes mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 \nder Straßenverkehrsordnung) mit dem Zusatz: „Mi 7.00 - 16.00\" ein Halteverbot \nbestand. Gegen 9.00 Uhr veranlasste eine Verkehrsüberwachungskraft des \nBeklagten, den Pkw des Klägers ebenso wie weitere 12 Fahrzeuge durch ein \nAbschleppunternehmen abzuschleppen. Nachdem der Pkw des Klägers um 9.15 Uhr \nan das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war, \nkam der Kläger hinzu und verlangte die Herausgabe seines Fahrzeugs. Da der \nKläger es ablehnte, die vom Fahrer des Abschleppfahrzeugs verlangten vollen \nAbschleppkosten zu zahlen, wurde der Pkw des Klägers zum Gelände des \nAbschleppunternehmens transportiert, wo der Kläger es gegen Zahlung von 42,- \nEUR abholte.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 3. März 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die von \nseiner Verkehrsüberwachungskraft eingeleitete Abschleppmaßnahme Kosten in \nHöhe von insgesamt 78,60 EUR (Verwaltungsgebühr, Auslagen) zu erstatten. Zur \nBegründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Das verbotswidrig abgestellte \nFahrzeug habe eine zu beseitigende Behinderung dargestellt. Zum Zeitpunkt der \nBeauftragung des Abschleppunternehmers habe ein Verstoß gegen die \nStraßenverkehrsordnung vorgelegen, wodurch eine gegenwärtige Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, zu deren Beseitigung es \nnotwendig und angemessen gewesen sei, die Abschleppmaßnahme einzuleiten.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 30. März 2005 Widerspruch, \nzu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Das Abschleppen seines \nFahrzeugs sei weder notwendig noch angemessen gewesen. Da er noch während \ndes Abschleppvorgangs hinzugekommen sei und die Möglichkeit bestanden habe, \nzunächst ein anderes Fahrzeug abzuschleppen, sei es nicht nachvollziehbar, dass \nes ihm verweigert worden sei, ihm sein Fahrzeug wieder zur Verfügung zu stellen. \nDeshalb sei es völlig überzogen, die Kosten für eine volle Abschleppmaßnahme zu \nverlangen, obwohl der entsprechende Vordruck die Möglichkeit einer abgebrochenen \nAbschleppmaßnahme mit geringeren Kosten vorsehe. Auch hätte der Beklagte \nversuchen müssen, ihn telefonisch, etwa unter der Halteradresse, zu erreichen. Da \ner sich zur fraglichen Zeit in der Nähe befunden habe und erreichbar gewesen sei, \nhätte er die Abschleppmaßnahme durch rechtzeitiges Erscheinen vor Ort vermeiden \nkönnen. Angesichts der ohnehin insgesamt längeren Dauer des Abschleppvorgangs \nwäre eine zeitliche Verzögerung nicht eingetreten.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2005 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: \nDie Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte nicht versucht habe, den Kläger telefonisch zu \nerreichen. Durch das Abschleppen der verbotswidrig abgestellten 13 Fahrzeuge \nseien die Baumarbeiten sichergestellt worden. Dass der gesamte Abschleppvorgang \nmehr als eine Stunde gedauert habe und der Kläger bei einer Benachrichtigung \ninnerhalb dieser Zeit sein Fahrzeug hätte wegfahren können, ändere nichts. Ein \nmilderes Mittel zur Beseitigung der nicht unerheblichen Störung habe sich nicht \nangeboten.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 2005 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagte zu 1. habe es abweichend von \nseiner Praxis zu Unrecht unterlassen, ihn von der beabsichtigten \nAbschleppmaßnahme zu unterrichten. Da sein Fahrzeug bei seinem Erscheinen \nzwar bereits angehängt gewesen sei, das Abschleppfahrzeug sich aber noch in \nSichtweite befunden und er sei seine Bereitschaft erklärt habe, seinen Pkw zu \nübernehmen, sei er nicht verpflichtet, die Kosten einer vollständigen \nAbschleppmaßnahme zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an: \nAn dem fraglichen Tage habe er bei dem Parken seines Kraftfahrzeuges \nSonderrechte als Polizist in Anspruch genommen, da er auf Grund des Dienstes \nschnell habe parken müssen. Eine entsprechende Stellungnahme sei im \nOrdnungswidrigkeitenverfahren der Stadt Münster zugeleitet worden. Es ist aber \nnicht Bestandteil eines Vorgangs geworden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei \neingestellt worden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 16. September 2005 aufzuheben und den \nBeklagten zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die von ihm \ngegenüber dem Abschleppunternehmen entrichteten Kosten in \nHöhe von 42,- EUR für das am 2. März 2005 erfolgte \nAbschleppen seines Fahrzeugs zu erstatten.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\n \nEr verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen an: \nDen Verwaltungsbehörden seien umfangreiche Ermittlungen nach einem möglichen \nFahrer des betreffenden Kfz nicht zuzumuten. Zudem habe der Kläger sein Fahrzeug \noffensichtlich nach Aufstellen des Halteverbotsschildes abgestellt, da sein Kfz-\nKennzeichen am Tag der Aufstellung nicht vornotiert worden sei. Die \nVerwaltungsgebühr von 73,- EUR sei in voller Höhe entstanden. Sie entfalle nach \neiner Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmen nur dann, wenn es nicht zum \nAbschleppen komme. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n15\n\nDer Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. September 2005 ist \nnicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n16\n\nDie Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen \nseines Kraftfahrzeugs in Höhe von 73,- EUR sowie zu den dabei verauslagten \nEntgelten für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 5,60 EUR findet \nihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 1 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG \nNRW bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde \ndie ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu \nerstatten. \n\n17\n\nDie nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine \nKostenpflicht des Klägers liegen vor. Die Anordnung, sein Fahrzeug abzuschleppen, \nwar rechtmäßig. Von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche \nSicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, \nweil im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten \nein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. \nDenn der Kläger hatte sein Fahrzeug - wie er nicht bestreitet - in einem Bereich \nabgestellt, für den durch ein mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 der \nStraßenverkehrsordnung) ein Halteverbot bestand. \n\n18\n\nDem steht nicht der - erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene - \nEinwand des Klägers entgegen, er habe sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme der \nSonderrechte als Polizist abgestellt. Zwar ist nach § 35 Abs. 1 StVO u.a. die Polizei \nvon den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung \nhoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das Gericht ist indes nicht von der \nWahrheit der Behauptung des Klägers überzeugt, er habe an dem hier fraglichen \nTage sein Fahrzeug nächstgelegen abstellen müssen, um einen ihm bekannten und \nmutmaßlich flüchtigen gewalttätigen Straftäter zu observieren, den er als Insasse \neines Fahrzeugs erkannt habe. Es bleibt bereits unerfindlich, weshalb der Kläger \ndiese Umstände weder im Vorverfahren noch in seinen Schriftsätzen im vorliegenden \nVerfahren erwähnt hat, obwohl er dort auf eine Vielzahl von (anderen) Einzelheiten \neingegangen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sich dem Kläger gerade \nangesichts seiner Tätigkeit als Polizist die Bedeutung der von ihm jetzt behaupteten \nUmstände für das Verfahren sowie die Notwendigkeit eines möglichst zeitnahen \nHinweises darauf hätte aufdrängen müssen. Der Kläger vermochte es auch nicht, \nseine Behauptung zu belegen. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegte Schreiben des Ersten Kriminalhauptkommissars I. vom 24. August 2005 \nerschöpft sich in einer bloßen Wiedergabe der Behauptung des Klägers, wobei \nEKHK I. ausdrücklich hervorhebt, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben nicht \nbeurteilen zu können, weil er kein Zeuge der Geschehnisse gewesen sei. Die vom \nKläger behaupteten Umstände können - wie der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung selbst eingeräumt hat - auch nicht (mehr) aufgeklärt werden. Eine \nVernehmung des Klägers als Partei (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 448 ZPO) \nscheidet aus. Die Parteivernehmung darf von Amts wegen nur angeordnet werden, \nwenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen \nVerhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu \nbeweisende Tatsache spricht, so dass bereits \"einiger Beweis\" erbracht ist.\n\n19\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88 -, NJW 1989, \n3222; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1981 - 18 A 10023/80 -, \nDöV 1981, 384.\n\n20\n\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Allein durch die Darstellung des Klägers \nund die diese wiederholende schriftliche Stellungnahme des Ersten \nKriminalhauptkommissars I. ist die Behauptung des Klägers, er habe sein Fahrzeug \nunter Inanspruchnahme der Sonderrechte als Polizist abgestellt, nicht im genannten \nSinn „anbewiesen\". Die Unaufklärbarkeit der vom Kläger behaupteten Umstände \ngeht zu seinen Lasten. Denn nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, wonach die \nUnerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr \neine ihm günstige Rechtsfolge herleitet, trägt der Kläger die materielle Beweislast für \ndie das von ihm behauptete Recht nach § 35 Abs. 1 StVO begründenden \nTatsachen.\n\n21\n\nDie Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch \nverhältnismäßig (vgl. § 15 OBG). Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende \nMittel standen nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, ihm selbst Gelegenheit zum \nVersetzen seines Fahrzeugs zu geben, schied aus, weil er jedenfalls zu Beginn der \nAbschleppmaßnahme nicht anwesend war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die \nVerkehrsüberwachungskraft den Kläger erreicht hätte, wenn sie entsprechende \nNachforschungen angestellt hätte. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stehen selbst einem durch Anhaltspunkte veranlassten \nNachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und \nnicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, \nNJW 2002, 2122 = NVwZ 2002, 1126 = NZV 2002, 285 = DAR 2002, \n567 = VRS 102, 313 = VerkMitt 2002, Nr. 43,\n\n23\n\nsodass eine solche Nachforschungspflicht der Behörde grundsätzlich nicht \nangenommen werden kann. \n\n24\n\nVgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. November 2002 \n- 1 K 1209/99 - .\n\n25\n\nAnhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die etwa dann \nanzunehmen ist, wenn die Verkehrsüberwachungskraft den Fahrzeughalter und \nseinen Aufenthaltsort kennt oder sich der Fahrzeughalter in Ruf- oder Sichtweite \nseines Fahrzeugs aufhält,\n\n26\n\nvgl. Bayer. VGH, Urteil vom 28. November 2001 \n- 24 B 00.3140 -, juris,\n\n27\n\nliegen im Fall des Klägers nicht vor. Die mit dem Abschleppen des Fahrzeugs \nverbundenen Nachteile für den Kläger stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem \nbezweckten Erfolg. Die Maßnahme belastete den Kläger mit dem Aufwand für die \nWiedererlangung seines Fahrzeugs sowie mit den Abschleppkosten. Diese eher \ngeringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Abschleppmaßnahme, die \nDurchführung der anstehenden Baumschnittarbeiten zu ermöglichen, in keinem \nMissverhältnis. \n\n28\n\nDer Kläger ist auch zu Recht als für den Zustand seines Fahrzeugs \nverantwortlicher Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn von § 18 Abs. 2 OBG bzw. \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden.\n\n29\n\nDie Höhe der Verwaltungsgebühr von 73,- EUR ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Sie hält sich innerhalb der nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das \nAbschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs vorgesehenen Rahmengebühr von \n25 bis 150 EUR. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7a \nAbs. 1 Nr. 7 bestehen nicht. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, \nNJW 2001, 2035 = DöV 2001, 647.\n\n31\n\nBedenken gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeben sich im Fall des \nKlägers nicht daraus, dass er am Abschlepport erschienen war und die Herausgabe \nseines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das Abschleppfahrzeug \nangehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Insoweit kann es offen \nbleiben, ob es sich um eine „vollendete\" oder - wie der Kläger meint - um eine \n„abgebrochene\" Abschleppmaßnahme handelte. Jedenfalls ist davon auszugehen, \ndass der bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähige durchschnittliche \nVerwaltungsaufwand (vgl. § 77 Abs. 3 VwVG NRW) im Fall einer „abgebrochenen\" \nAbschleppmaßnahme zumindest nicht geringer ausfällt als bei einer „vollendeten\" \nAbschleppmaßnahme. Eine Differenzierung etwa zwischen langen und kurzen \nAnfahrtswegen des Abschleppunternehmens oder zwischen „vollendeten\" und \n„abgebrochenen\" Abschleppmaßnahmen fordert der bei der Gebührenbemessung \nanzulegende Maßstab des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands daher nicht.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000, a.a.O.\n\n33\n\nDie Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Verwaltungsgebühr in \nihrer vollen Höhe wird auch durch § 7a Abs. 2 KostO bestätigt, wonach die \nGebührenschuld entsteht, sobald u.a. die Anwendung des Verwaltungszwangs oder \ndie Sicherstellung begonnen hat. Diese Voraussetzung war hier, nachdem das \nFahrzeug des Klägers an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses \nbereits ca. 50 m gefahren war, ohne Zweifel erfüllt.\n\n34\n\nRechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Erstattung der \nEntgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von 5,60 EUR werden vom \nKläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n35\n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten \nzu 2. gerichtet ist, dem Kläger die von ihm gegenüber dem Abschleppunternehmen \nentrichteten Abschleppkosten in Höhe von 42,- EUR zu erstatten. \n\n36\n\nAls Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt allein der in der \nRechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in \nBetracht, der voraussetzt, dass eine Leistung oder sonstige Vermögensverschiebung \nohne Rechtsgrund erfolgt ist. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NWVBl. \n1993, 351 = NJW 1993, 2698.\n\n38\n\nDiese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger hat die \nKosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs nicht ohne Rechtsgrund beglichen. \nDenn wie sich aus dem oben zur Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung \nAusgeführten ergibt, war er zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme \nentstandenen Kosten verpflichtet, sodass dem Beklagten zu 2. ein Recht zum \nBehalten des vom Kläger gezahlten Betrages zusteht.\n\n39\n\nVgl. zum Rechtsgrund der Leistung in Fällen der Zahlung der \nAbschleppkosten an das Abschleppunternehmen: OVG NRW, Urteil \nvom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, DVBl. 1996, 575.\n\n40\n\nDieses Recht besteht auch in voller Höhe des Betrages, mithin in Höhe von 42,-\nEUR. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger am Abschlepport erschienen \nwar und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an \ndas Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Dabei \nist zu Grunde zu legen, dass die Höhe des für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs \nverlangten Entgelts an dem für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr aus dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip \nabgeleiteten Äquivalenzprinzip zu messen ist, wonach eine Gebühr nicht in einem \nMissverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung \nstehen darf. \n\n41\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW \n2001, 168, mit weiteren Nachweisen.\n\n42\n\nIm vorliegenden Fall steht der vom Kläger entrichtete Betrag von 42,- EUR nicht \ndeshalb außer Verhältnis zur Leistung des Abschleppunternehmens, weil der Kläger \nbereits nach ca. 50 m Fahrt des Abschleppfahrzeugs hinzugekommen war und die \nHerausgabe seines Fahrzeugs verlangt hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das \nAbschleppunternehmen, indem es das Fahrzeug des Klägers an das \nAbschleppfahrzeug angehängt und mit der Fahrt begonnen hatte, bereits den \nwesentlichen Teil der Abschleppmaßnahme durchgeführt, sodass es gerechtfertigt \ngewesen ist, dem Kläger die Kosten einer vollständigen Abschleppmaßnahme in \nRechnung zu stellen. Gegenüber den bereits erbrachten Leistungen des \nAbschleppunternehmens fällt es nicht ins Gewicht, dass der Fahrer des \nAbschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt hat, dem Kläger nach dessen \nErscheinen sein Fahrzeug wieder auszuhändigen und sich damit den Rest der Fahrt \nzum Betriebsgelände hätte ersparen können. Unter Berücksichtigung der schon \nangesichts der Vielzahl von Abschleppvorgängen zulässigen Pauschalierung bei der \nVereinbarung der Entgelte zwischen der zuständigen Behörde und dem beauftragten \nAbschleppunternehmen gebietet es das Äquivalenzprinzip nicht, je nach der Länge \nder Anfahrt- oder Abschleppstrecke im Einzelfall zu differenzieren. Unter \nPauschalierungsgesichtspunkten kann es nicht darauf angekommen, ob das \nAbschleppfahrzeug im Einzelfall eine lange Strecke fahren muss oder sich das \nBetriebsgelände zufälligerweise etwa „gleich um die Ecke\" befindet. \n\n43\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.\n\n44\n\nDie Annahme eines Missverhältnisses zwischen dem vom Kläger geforderten \nEntgelt und der abgerechneten Leistung ist auch dann nicht geboten, wenn der \nFahrer des Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt haben sollte, nach \nAushändigung des klägerischen Fahrzeugs noch am Abschlepport ein anderes, noch \nim Halteverbot befindliches, Fahrzeug abzuschleppen. Zwar kommt ein Verstoß \ngegen das Äquivalenzprinzip etwa in den Fällen in Betacht, in denen noch keine \nspezifisch auf die Entfernung des betreffenden Fahrzeugs gerichteten Leistungen \nerbracht sind, mit dem zum Einsatzort gefahrenen Abschleppfahrzeug vielmehr ein \nanderes Fahrzeug abgeschleppt wird und der erstattungsfähige Aufwand dann dem \nHalter dieses Fahrzeugs in Rechnung gestellt wird.\n\n45\n\nVgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.; VGH BW, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 1 S 1531/01 -, DöV 2002, 1002.\nEin solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Denn wie oben ausgeführt, war zum \nZeitpunkt des Erscheinens des Klägers der wesentliche Teil der sein Fahrzeug \nbetreffenden Abschleppmaßnahme bereits ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass \ndas vom Kläger geforderte Entgelt nach dem Äquivalenzprinzip zu mindern wäre, \nliegen daher nicht vor.\n \nDer Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil \ner unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-21/1-k-1963-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-21/1-k-1963-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268421","retrieved":"2026-07-09 02:37:29.353580+00:00"}}