{"status":"available","doknr":"OLD268420","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1121.10K437.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"10 K 437/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin legte im Jahre 2005 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe ab. Dabei erzielte sie in den Fächern Erziehungswissenschaft und \nDeutsch jeweils die Note sehr gut, in den Fächern Sachunterricht - \nGesellschaftslehre und Mathematik jeweils die Note ausreichend. Ihre Hausarbeit \nwurde mit der Note sehr gut bewertet. Als Gesamtnote erzielte sie die Note gut (2,2). \nHierüber erteilte ihr das beklagte Amt unter dem 9. November 2005 ein Zeugnis. Die \nNote im bereits erwähnten Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre setzte sich aus \nder Klausurnote 2,0, welche mit dem Faktor 2 multipliziert wurde, und aus dem \nErgebnis der mündlichen Prüfung 5,0, welches mit dem Faktor 4 multipliziert wurde, \nzusammen, so dass sich das schon vorstehend genannte Ergebnis ausreichend (4,0) \nergab. \n\n3\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit der \nBegründung, an der mündlichen Prüfung im Fach Sachunterricht - Gesellschaftslehre \nhabe ein Prüfer mitgewirkt, der nicht mehr habe Prüfer sein dürfen. Es handle sich \num den Rektor X. , der zum Zeitpunkt der Prüfung bereits mehr als fünf Jahre \npensioniert und damit von der Prüfung ausgeschlossen sei. Dieser \nVerfahrensverstoß sei nicht heilbar, und zwar auch nicht in Anwendung des § 11 \nAbs. 3 LPO, wonach das Prüfungsamt in besonderen Ausnahmefällen fachkundige \nPrüferinnen oder Prüfer als Mitglieder das Prüfungsausschusses bestellen könne, die \nnicht Mitglieder des Prüfungsamtes seien. Rektor X. sei bereits nicht in \nordnungsgemäßer Weise vom beklagten Amt bestellt worden. Es habe auch kein \nbesonderer Ausnahmefall vorgelegen, weil nicht erkennbar sei, dass weitere \nsachkundige Prüfer, die als solche bestellt seien, nicht vorhanden gewesen wären. \nIm übrigen hätte das beklagte Amt die Klägerin darüber unterrichten müssen, dass \nein seit langer Zeit aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener ehemaliger Rektor als \nPrüfer verpflichtet werden solle. Dann hätte die Klägerin bereits im Vorfeld der \nPrüfung Gelegenheit gehabt, entweder darauf hinzuwirken, dass der Prüfungstermin \nverschoben werde, oder sie hätte der Bestellung des Prüfers X. zustimmen \nkönnen mit der Folge, dass sie im Nachhinein von der Geltendmachung der Rüge \neines Verfahrensfehlers ausgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich habe die \nKlägerin jedoch erst erhebliche Zeit nach Bekanntgabe der Gesamtnote erfahren, \ndass der Prüfer X. längst nicht mehr Mitglied des Prüfungsamts gewesen sei. \nInsgesamt sei die Prüfung rechtswidrig und daher zu wiederholen. In materieller \nHinsicht komme hinzu, dass der Prüfer Hemmer ihr zu Unrecht vorgehalten habe, \nvon ihr im Vorfeld der Prüfung keine Prüfungsunterlagen (Literaturverzeichnis, \nGliederung) bekommen zu haben, obwohl sie ihm diese Unterlagen in dessen \nSprechstunde gegeben habe. Durch diesen Vorhalt sei sie stark irritiert worden, so \ndass sie weitgehend aus dem Konzept gekommen sei. Ferner habe sie das Gefühl \ngehabt, Prof. Müller habe sie nicht mit dem notwendigen Wohlwollen geprüft, was \nzum Beispiel, als sie auf eine Frage mit der Antwort ein wenig gezögert habe, durch \nseine Bemerkung belegt werde: „Na, hatten Sie denn mal ein wissenschaftliches \nTierbuch in der Hand?\" Damit habe der Prüfer gegen das Gebot der Fairness \nverstoßen.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n5\n\nunter teilweiser, auf die Note im Fach Sachunterricht - \nGesellschaftslehre -soweit diese durch die mündliche Prüfung \nzustande gekommen ist- beschränkter Aufhebung des ihr vom \nbeklagten Amt erteilten Zeugnisses vom 9. November 2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids des beklagten Amts \nvom 31. Januar 2006 das beklagte Amt zu verpflichten, sie, die \nKlägerin, erneut zu einer mündlichen Prüfung im Fach \nSachunterricht - Gesellschaftslehre im Rahmen der ersten \nStaatsprüfung für Lehrämter an Schulen zuzulassen, zu laden, \nund die Prüfung durchzuführen und sie, die Klägerin, sodann \nüber das Gesamtergebnis dieser Prüfung neu zu bescheiden. \n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\ndas beklage Amt zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung \nder Rechtauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \n\n8\n\nDas beklagte Amt beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEs verteidigt die angegriffenen Bescheide und macht geltend, ursprünglich habe der \nfür die Klägerin vorgesehene mündliche Prüfungstermin am 23. November 2005 \nunter dem Vorsitz des Prüfers Franzen und unter Mitwirkung der Prüfer Prof. Dr. I. \nund Prof. Dr. N. stattfinden sollen. Prof. Dr. N. als universitäres Mitglied der \nPrüfungskommission habe allerdings einem bevorstehenden besonders langwierigen \nKrankenhausaufenthalt entgegensehen müssen. Aus diesem Grunde sei die Prüfung \nder Klägerin auf den 21. Oktober 2005 vorverlegt worden. Dies sei durch die Zusage \ndes Rektors X. , den Prüfungsvorsitz zu übernehmen, möglich geworden. \nGrundlage hierfür sei § 11 Abs. 3 LPO gewesen. Hinzuzufügen sei, dass die \ndenkbare Alternative einer später anzusetzenden Prüfung nicht zumutbar gewesen \nsei, da der Kandidatin sichere Nachteile gedroht hätten, wäre die Prüfung nicht \nrechtzeitig vor dem gemäß dem Einstellungserlass gesetzten Stichtag beendet \ngewesen. Dieses Risiko habe unter allen Umständen vermieden werden müssen. Es \nwerde vor der Terminverschiebung auch grundsätzlich organisationsseitig überprüft, \nob die Prüfung unter Verzicht auf eine besondere Ausnahme gem. § 11 Abs. 3 LPO \nstattfinden könne. Diese Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, es bei Herrn Prof. \nDr. N. , der als Direktor des Instituts für Didaktik der Biologie entscheidend gerade \nin dem für die Primarstufenausbildung wichtigen Lehrbereich Sachunterricht/Biologie \nVerantwortung trage und in dieser Funktion in besonders herausgehobener Weise \ndie Leistungen der Klägerin habe bewerten können, zu belassen und demzufolge \nden Prüfungstermin vorzuverlegen. Das beklagte Amt sei auch nicht verpflichtet \ngewesen, die Klägerin über die Besetzung der Prüfungskommission zu unterrichten. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des \nEilverfahrens 10 L 502/06 sowie auf den Inhalt der vom beklagten Amt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Zulassung und Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im \nFach Sachunterricht - Gesellschaftslehre und auf Neubescheidung über das \nGesamtergebnis der Prüfung nicht zu. Das angegriffene, vom beklagten Amt erteilte \nZeugnis vom 9. November 2005 und der Widerspruchsbescheid des beklagten Amts \nvom 31. Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Demzufolge kann auch der \nHilfsantrag keinen Erfolg haben.\n\n14\n\nDie in Rede stehende Prüfung leidet nicht unter einem formellen Fehler deshalb, weil \nder Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz des Rektors a.D. X. nicht \nordnungsgemäß besetzt gewesen wäre. Rektor a.D. X. ist vielmehr in \nAnwendung des § 11 Abs. 3 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO - in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 23. August 1994, geändert durch Verordnung vom 14. \nSeptember 2000, ohne Rechtsfehler zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt \nworden. Diese Bestimmung lautet: \n\n15\n\n„Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen \nfachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des \nPrüfungsausschusses bestellen, die nicht Mitglieder des \nPrüfungsamtes sind.\"\n\n16\n\nAuf der tatbestandlichen Seite setzt die Norm einen „besonderen Ausnahmefall\" \nvoraus. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller \ngerichtlicher Überprüfung unterliegt. Die gerichtliche Überprüfung führt zu dem \nErgebnis, dass ein besonderer Ausnahmefall gegeben war. Das Gericht hat insofern \nzunächst untersucht, ob in der aus einem Adjektiv und aus einem Substantiv \nbestehenden Wortkombination, die den Tatbestand der Norm bildet, die \nVoraussetzungen des Substantivs „Ausnahmefall\" erfüllt sind. Das ist zu bejahen. \nDer für die Klägerin ursprünglich auf den 23. November 2005 anberaumte \nPrüfungstermin sollte unter dem Vorsitz von Herrn Franzen stattfinden. Aufgrund \neines bevorstehenden, besonders langwierigen Krankenhausaufenthalts von Prof. \nDr. N. - dass dieser Prüfer seinerzeit krankheitsbedingt für längere Zeit \nprüfungsunfähig war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, im übrigen ergibt sich \naus den Akten, dass Prof. N. zum Zeitpunkt der Überdenkensentscheidung noch \nnicht wieder im Dienst war - war eine vom üblichen ungestörten Prüfungsverlauf \nabweichende Situation und damit ein „Ausnahmefall\" gegeben. Darüber hinaus lagen \nauch die Voraussetzungen des zur genannten Wortkombination gehörenden \nAdjektivs „besonders\" vor, welches dazu dienen soll, wesentliche und weniger \nwesentliche Ausnahmefälle voneinander zu scheiden. So soll etwa nicht schon jede \ngeringfügige Verhinderung eines Prüfers - beispielsweise aus bloßer Unlust oder \naufgrund von mit der Prüfung kollidierenden privaten oder dienstlichen \nVerpflichtungen, die ihrerseits ohne weiteres auf einen anderen, mit dem \nPrüfungstermin nicht kollidierenden Zeitpunkt verschoben werden könnten - \nausreichen, um einen „besonderen\" Ausnahmefall zu begründen. Hiervon kann aber \nim vorliegenden Fall keine Rede sein. Ein längerer Krankenhausaufenthalt geht \ndeutlich über geringfügige Beeinträchtigungen des üblichen Prüfungsverlaufs etwa \ndurch die vorstehend beispielhaft erwähnten Indispositionen eines Prüfers hinaus. \nSchon aus diesem Grunde war das beklagte Amt berechtigt, vom Vorliegen eines \n„besonderen Ausnahmefalls\" auszugehen, die Prüfung vorzuverlegen und auf Herrn \nFranzen als Ausschussvorsitzenden zu verzichten. Unabhängig davon lag hier ein \n„besonderer Ausnahmefall\" aber auch deshalb vor, weil, wäre die Prüfung nicht \nvorverlegt worden, die Klägerin den regelmäßig zwischen Ende November und Ende \nDezember des jeweiligen Jahres liegenden Stichtag für die Nachreichung des \nZeugnisses über die bestandene Prüfung nicht hätte einhalten können, ein Umstand, \nder ihrer Einstellung in den Referendardienst, auf den sie sich zum Stichtag 15. \nAugust 2005 beworben hatte, entgegengestanden hätte. Die Annahme eines \n„besonderen Ausnahmefalls\" lag damit, was das Gericht anmerkt, im \nwohlverstandenen eigenen Interesse der Klägerin. \n\n17\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 LPO waren damit erfüllt. Auf \nder Rechtsfolgeseite der Bestimmung wird dem Prüfungsamt das - wie das Wort \n„kann\" belegt - Ermessen eingeräumt, fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als \nMitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen, die nicht Mitglieder des \nPrüfungsamtes sind. Von dieser Ermächtigung hat das beklagte Amt durch \nBestellung des Rektors a.D. X. , der nicht (mehr) Mitglied des Prüfungsamts ist, \nGebrauch gemacht. Dass bei Herrn X. die notwenige Fachkunde zur Abnahme \nvon Prüfungen nicht bestehen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nim Ansatz ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bestellung des Rektors \na.D. X. als solche unter formellen Fehlern leiden könnte, die auf die \nordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses auszuwirken geeignet \nwären. Denn ungeachtet der von des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \naufgestellten Rechtsbehauptung, die Bestellung eines Prüfers sei Verwaltungsakt - \ndas Gericht hegt hieran deutliche Zweifel, weil auch der nicht (mehr) zum \nPrüfungsamt gehörende Prüfer bei Ausübung seiner Prüfertätigkeit in einem \nbesonderen Näheverhältnis zur Prüfungsbehörde steht und es deshalb an der nach § \n35 Satz 1 VwVfG vorausgesetzten unmittelbaren Rechtswirkung nach außen fehlen \ndürfte -, sieht § 11 Abs. 3 LPO keinerlei Form oder Frist für die Bestellung eines \nPrüfers vor. Es ist deshalb unerfindlich, warum die - durch eine freundlich gehaltene, \nmit einem Wort des Dankes für die Bereitschaft, die Prüfung durchzuführen, \nverbundene - Bestellung des Rektors a.D. X. mit Schreiben des beklagten Amtes \nvom 19. Oktober 2005 nicht den Vorgaben der Prüfungsordnung entsprechen \nsollte.\n\n18\n\nNach alledem hat das beklagte Amt sich in rechtmäßiger Weise an den sich aus § 11 \nAbs. 3 LPO ergebenden Vorgaben orientiert. Diesem Ergebnis kann der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein \n„besonderer Ausnahmefall\" im Sinne des § 11 Abs. 3 LPO sei immer nur dann \ngegeben, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien mithin immer nur \ndann erfüllt, wenn Bemühungen des Prüfungsamtes, im Falle der Verhinderung eines \nPrüfers zunächst Mitglieder des Prüfungsamtes für die Prüfung zu gewinnen, \ngescheitert seien, und derartige Bemühungen von der Prüfungsbehörde auch \nnachgewiesen werden könnten. Für eine dahingehende Annahme findet sich in der \nLehramtsprüfungsordnung keine Stütze. Namentlich § 11 Abs. 3 LPO sieht eine \nStufen- oder Rangfolge dergestalt, dass in besonderen Ausnahmefällen zunächst \nMitglieder des Prüfungsamtes und erst dann, wenn diese nicht verfügbar sind, \naußerhalb des Prüfungsamtes stehende Prüfer herangezogen werden können, nicht \nvor. Mit dem Wort „fachkundige\" schränkt die Norm das Ermessen der \nPrüfungsbehörde vielmehr nur in der Weise ein, dass solche Prüfer zu bestellen sind, \ndie die gebotene Fachkunde innehaben, und nicht solche, denen die notwenige \nFachkunde fehlt. Weitergehenden Einschränkungen unterliegt das Prüfungsamt bei \nder Auswahl der Prüfer in besonderen Ausnahmefällen nicht. Entscheidendes \nKriterium soll also nach dem Willen des Verordnungsgebers die Fachkunde des \nPrüfers und nicht dessen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zum Prüfungsamt \nsein. Dies mag aus (prüfungs-) rechtspolitischen Gründen demjenigen \nänderungswürdig erscheinen, der solchen Prüfungsausschüssen, welche sich aus \njüngeren Prüfern rekrutieren, eine größere Kompetenz beimisst als denjenigen \nPrüfungsausschüssen, in denen ältere (und damit aber zugleich regelmäßig auch \nerfahrenere) Prüfer mitwirken. Jedenfalls aber würde eine derartige Sicht der Dinge \neine Änderung der Lehramtsprüfungsordnung voraussetzen. Diese lässt in ihrer \nbisherigen Fassung durchaus die Mitwirkung älterer Prüfer zu, wenn nur ein \n„besonderer Ausnahmefall\" gegeben ist. Dass dies - bei mehreren hundert oder gar \ntausend Prüfungsverfahren, die jährlich anfallen - häufiger geschehen kann, in der \nPraxis also auch ältere Prüfer, die nicht (mehr) Mitglieder des Prüfungsamtes sind, \nhäufiger zu Prüfungen herangezogen werden können, liegt in der Natur der Sache \nund wird von der Lehramtsprüfungsordnung bewusst in Kauf genommen. \n\n19\n\nBei dieser Rechtslage kommt es auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nvorgelegten schriftlichen Angaben des pensionierten Schulaufsichtsbeamten Dr. \nGeppert, der zudem in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört wurde, \nnicht entscheidungserheblich an. Wenn Herr Dr. H. , der nach eigenen Angaben \nder Lebengefährte der Mutter der Klägerin ist, sich zu der Formulierung hat hinreißen \nlassen, durch seine „offensichtlich unzulässige Verfahrensweise\" organisiere „das \nPrüfungsamt die Prüfungspläne nach dem Prinzip des geringsten Aufwands bzw. \nWiderstands\" - eine Äußerung, die angesichts dessen, dass Herr Dr. H. , der \nnach eigenen Angaben seit dem 31. Dezember 2000 in Pension ist, allein im Jahr \n2005 72 und im laufenden Jahr weitere 18 Prüfungen abgenommen hat, ohne \noffenbar seine eigene Prüfertätigkeit in Frage zu stellen, wunder nimmt -, so wird \nhierdurch weder substantiiert in Frage gestellt, dass durch die Verhinderung des \nPrüfers Prof. Dr. N. ein „besonderer Ausnahmefall\" im Sinne des § 11 Abs. 3 LPO \nin der dieser Norm vom Gericht beigemessenen Bedeutung gegeben war, noch sind \ngreifbare Anhaltspunkte für ein gleichsam „großflächiges\" Fehlverhalten des \nbeklagten Amtes über den konkreten Einzelfall hinaus feststellbar. \n\n20\n\nSelbst wenn man aber der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nfolgen würde, wonach ein „besonderer Ausnahmefall\" im Sinne des § 11 Abs. 3 LPO \nimmer nur dann gegeben sei, wenn sich das Prüfungsamt zuvor vergeblich um die \nGewinnung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus eigenen Reihen (§ 11 \nAbs. 6 Sätze 1 und 2 LPO) bemüht habe, ist die vom beklagten Amt im vorliegenden \nFall ausgeübte Verfahrensweise nicht zu beanstanden. Der Vertreter des beklagten \nAmtes hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, es würde \nzwar die Möglichkeiten seines Amtes überschreiten, alle Versuche zu \ndokumentieren, eine Prüfungskommission für den Fall zusammenzustellen, dass \neiner der Prüfer ausfalle; es sei aber Verwaltungspraxis seiner Behörde, sich erst um \nPrüfer aus dem aktiven Dienst zu bemühen und erst dann, wenn diese nicht in \nBetracht kommen sollten, anderweitige Prüfer zu gewinnen. Das Gericht hat keinen \ngreifbaren Grund dafür, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie werden insbesondere \ndurch die Bekundungen des Herrn Dr. H. , dessen Bemühen ersichtlich darauf \ngerichtet war, der Tochter seiner Lebensgefährtin zu dem gewünschten Erfolg zu \nverhelfen und dessen Bekundungen zudem, wie bereits oben dargelegt wurde, einer \nkritischen Bewertung unterzogen werden müssen, nicht entkräftet. Die Angaben des \nbeklagten Amtes werden auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin vom beklagten \nAmt bereits unter dem 29. September 2005 darüber informiert wurde, Herr Prof. \nN. könne den Prüfungstermin am 23. November 2005 nicht wahrnehmen und die \nmündliche Prüfung finde nun am 21. Oktober 2005 statt, während die Bestellung des \nRektors a.D. X. erst unter dem 19. Oktober 2005 erfolgte. Angesichts der relativ \nlangen Zeitspanne zwischen der Information der Klägerin und dem geänderten \nPrüfungstermin einerseits und der sehr kurzen Zeitspanne zwischen der Bestellung \ndes Prüfers X. und dem vorgezogenen Prüfungstermin andererseits hat das \nGericht die Überzeugung gewonnen, (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass vorangehende \nVersuche des beklagten Amtes, einen Prüfer aus dem „aktiven Dienst\" zu gewinnen, \ngescheitert sind. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, abgesehen von \ndem Hinweis darauf, er habe den Akten nicht entnehmen können, dass sich das \nbeklagte Amt um einen Prüfer aus dem aktiven Dient bemüht habe, das beklagte Amt \nsei auch seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, nicht substantiiert \nentgegengetreten. Einen Beweisantrag etwa mit dem Inhalt, die zuständige \nMitarbeiterin des beklagten Amtes zu der Behauptung zu vernehmen, sie habe es \nunterlassen, bei der Suche nach anderen Prüfern zunächst diejenigen aus dem \naktiven Dienst anzusprechen, hat er nicht gestellt. Schon deshalb stellt sich die \nFrage, ob sich bei einem „non liquet\" das beklagte Amt eine Beweislast treffen \nwürde, nicht.\n\n21\n\nAuch mit ihren in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen materiellen \nEinwänden gegen die in Rede stehende mündliche Prüfung dringt die Klägerin nicht \ndurch.\n\n22\n\nDie von ihr schon im Widerspruchsverfahren ausführlich thematisierte „Nichtvorlage\" \nvon Prüfungsunterlagen hat Prof. I. ausweislich seiner Stellungnahme vom 26. \nJanuar 2006, dort Seite 2 unten: „Anmerkung zu Punkt 2 des Widerspruchs\", \naufgegriffen und deutlich gemacht, das Fehlen der Unterlagen habe für ihn kein \nProblem dargestellt.\n\n23\n\nAuch eine Verletzung des Fairnessgebots durch die von der Klägerin gerügte Frage: \n„Na, hatten Sie denn mal ein wissenschaftliches Tierbuch in der Hand?\" liegt nicht \nvor. Schon von ihrem Wortlaut her ist eine derartige Frage nicht auf Kritik angelegt, \nsondern kann, zumal im hier in Rede stehenden Zusammenhang, durchaus auch als \nHilfestellung, als Anregung zu vertieftem Nachdenken über das Gelernte verstanden \nwerden. Selbst wenn man aber einer solchen Äußerung - auch - eine (deutliche) \nKritik an den Leistungen und Arbeitsmethoden der Klägerin beimessen würde, \nverletzte eine derartige Kritik des Prüfers nicht dessen Pflicht zur Sachlichkeit, weil \nsie weder objektiv geeignet ist noch in der konkreten Prüfungssituation geeignet war, \ndie Prüfungsatmosphäre erheblich zu beeinträchtigen (vgl. hierzu die im \nWiderspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme des \nPrüfungsausschussvorsitzenden X. vom 23. Januar 2006, dort Seite 3, \n2. Absatz: „Mir war als Vorsitzendem zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass aus Sicht \nvon Frau Allmer die Prüfungsatmosphäre erkennbar beeinträchtigt war.\").\n\n24\n\nIm übrigen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den \nzutreffenden Inhalt des Widerspruchsbescheids des beklagten Amtes, was hiermit \nfestgestellt wird.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-21/10-k-437-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-21/10-k-437-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268420","retrieved":"2026-07-09 02:37:29.273423+00:00"}}