{"status":"available","doknr":"OLD268469","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1117.5L756.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"5 L 756/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragsteller über den 28. November 2006 hinaus bis zum 31. März \n2007 zu dulden.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDer 1975 geborene Antragsteller ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste im \nJuni 2003 ohne Personal- und gültige Einreisepapiere in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und hielt sich in Hamburg auf. Dort lebte er nach seinen eigenen \nAngaben mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Mutter seines am 3. August \n2004 geborenen Sohnes, zusammen. Nachdem er im Januar 2004 im \nZusammenhang mit der Bewerbung um eine Arbeitsstelle mit einer gefälschten \nIdentitätskarte angetroffen worden war, verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-\nBarmbek durch Urteil vom 9. März 2004, rechtskräftig seit dem 17. März 2004, \nwegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im \nBundesgebiet und Verwahren von falschen amtlichen Ausweisen zu einer \nFreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt \nwurde. \n\n3\n\nDer Antragsteller beantragte am 19. März 2004 in Hamburg seine Anerkennung \nals Asylberechtigter und wurde der Gemeinde Ascheberg im Zuständigkeitsbereich \nder Antragsgegnerin zugewiesen. Das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter \ndurch Bescheid vom 5. April 2004 als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte \ndas Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes offensichtlich nicht vorlagen und dass auch keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes gegeben waren. Für \nden Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe \ndieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben sollte, wurde \nihm die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zu seiner Aufnahme \nbereiten Staat angedroht. Hiergegen erhob der Antragsteller bei dem \nVerwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 6 K 1182/04.A Klage und beantragte \nzugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde \ndurch Beschluss vom 16. April 2004 - 6 L 514/04.A - abgelehnt. Die Klage wurde \ndurch Urteil vom 12. Juli 2006 abgewiesen. Die Rechtskraft trat am 12. Juli 2006 ein. \n\n4\n\nDer Antragsgegner erteilt dem Antragsteller seit dem Eintritt der Vollziehbarkeit \ndes Bescheides des Bundesamtes im April 2004 Duldungen. Die zuletzt erteilte \nDuldung ist bis zum 28. November 2006 befristet. Der Antragsteller erhält seit seiner \nZuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners von der Gemeinde \nAscheberg Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.\n\n5\n\nAm 3. August 2004 wurde der Sohn des Antragstellers geboren. Mutter und Sohn \nleben in Neubrandenburg. Der Antragsteller erkannte am 7. September 2004 seine \nVaterschaft an. Die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht für seinen Sohn \nzusammen mit der Mutter gab der Antragsteller am 18. Mai 2006 ab. Sein Antrag auf \nUmverteilung nach Neubrandenburg wurde im Mai 2005 abgelehnt, nachdem sich \ndie Stadtverwaltung Neubrandenburg geweigert hatte, einer Umverteilung des \nAntragstellers nach dort zuzustimmen. \n\n6\n\nDer Antragsteller beantragte bei dem Antragsgegner am 24. Mai 2006 ihm \ngemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis \nzu erteilen mit der Begründung, dass er zusammen mit der Mutter seines Sohnes \ndas gemeinsame Sorgerecht ausübe. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden \nworden, weil der Antragsgegner die Vorlage des von dem Antragsteller \nangeforderten Passes abwarten will.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 9. Oktober 2006 um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. \n\n8\n\nEr trägt vor:\n\n9\n\nEr sei bei der Geburt seines Sohnes dabei gewesen; er habe seitdem ständig \njeden Monat Kontakt zu seinem Sohn, entweder dadurch, dass er ihn in \nNeubrandenburg besuche oder sein Sohn von seiner Mutter nach Ascheberg \ngebracht werde; da er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht ausübe, müsse ihm \nweiterhin ermöglicht werden, sein Umgangsrecht mit seinem Sohn in der \nBundesrepublik Deutschland wahrzunehmen; mit seinem Sohn rede er in der \ndeutschen Sprache, weil er diese Sprache schon auf der Schule in Kamerun gelernt \nhabe; der bisher fehlende Pass sei kein Grund, ihn nach Kamerun abzuschieben, \nweil er alles Erforderliche unternommen habe, um von den Behörden seines \nHeimatlandes einen Pass zu bekommen; er habe inzwischen alle erforderlichen \nUnterlagen an die Behörden seines Heimatstaates geschickt, so dass in absehbarer \nZeit damit gerechnet werden könne, dass er einen Pass erhalte; dann müsse ihm \nohnehin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden; der Antragsgegner habe ihm dennoch die \nAbschiebung nach Kamerun angedroht mit dem Hinweis darauf, dass der \nAusländerbehörde Passersatzpapiere vorliegen; deshalb sei vorläufiger \nRechtsschutz dringend geboten.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, von der geplanten \nAbschiebung abzusehen und ihn zu verpflichten, den \nAntragsteller vorläufig weiter zu dulden.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nDer Antragsgegner macht geltend, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht \nnicht bzw. nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe; er habe nur für wenige \nBesuche bei seinem Sohn die Erlaubnis zum Verlassen des Kreises Coesfeld \nerhalten; sofern der Antragsteller darüber hinaus seinen Sohn besucht habe, sei dies \nunter Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen geschehen; darüber \nhinaus habe sich der Antragsteller nicht ausreichend bemüht, einen Pass von den \nBehörden seines Heimatstaates zu erhalten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n18\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend \ngemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt \nund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor, denn er hat das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches und \neines Anordnungsgrundes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und \nglaubhaft gemacht.\n\n19\n\nDie Abschiebung eines Ausländers ist gemäß § 60 a Abs. 2 des \nAufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 auszusetzen, solange die \nAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Hieran anknüpfend hat der Antragsteller dargelegt \nund glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich \nist.\n\n20\n\nDie Abschiebung eines Ausländers ist rechtlich unmöglich, wenn sie gegen den \nSchutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) verstößt. In \ndiesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der \nEntscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, zu denen auch die \nAbschiebung gehört, die durch Artikel 6 GG geschützte familiäre Bindung eines \nAusländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, \nentsprechend dem Gewicht dieser Bindung angemessen berücksichtigt werden \nmüssen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. April 1989 - 1 BvR 1169/84 -\n, BVerfGE 80, 81, 93 = NJW 1989, 2195; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. \nFebruar 2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380, 389 ff.). Hieran anknüpfend ist in der \nRechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass das Umgangsrecht eines \nsorgeberechtigten ausländischen Elternteils gegenüber seinem Kind deutscher \nStaatsangehörigkeit angemessen zu berücksichtigen ist, wenn das Wohl des Kindes \ndies gebietet (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 2 BvR \n231/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 171 und Beschluss vom 8. \nDezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 122; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, a. a. O.; OVG \nNRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, Informationsbrief \nAusländerrecht 2006, 126).\n\n21\n\nDer Antragsteller hat dargelegt und durch Abgabe einer eidesstattlichen \nVersicherung auch glaubhaft gemacht, dass er sein Umgangsrecht seit der Geburt \nseines Kindes regelmäßig wahrgenommen hat. In diesem Zusammenhang muss der \nKlärung in einem etwaigen Hauptverfahren auf Erteilung einer Duldung oder einer \nAufenthaltserlaubnis vorbehalten bleiben, ob das Umgangsrecht im Rahmen des \nArtikel 6 GG unterschiedlich zu gewichten ist, je nachdem, ob der Antragsteller eine \nGenehmigung zum Verlassen des Kreises Coesfeld hatte oder nicht. Das Vorbringen \ndes Antragstellers reicht jedenfalls hier aus, um ein im Rahmen des Artikel 6 GG \ngeschütztes Umgangsrecht zu belegen. \n\n22\n\nAllerdings sieht es das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens des \nAntragstellers nicht als überwiegend wahrscheinlich gemacht an, dass es dem \nKindeswohl seines Sohnes entspricht, dass das Umgangsrecht durch die (weitere) \nAnwesenheit des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird. \nZur Klärung dieser Frage sind weitere Ermittlungen erforderlich, die im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchgeführt werden können. Zu \ndiesen Ermittlungen gehört u. a., Stellungnahmen der für die Wohnsitze des \nAntragstellers und seines Sohnes zuständigen Jugendämter einzuholen (vgl. dazu \nOVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, a. a. O.) und \ngegebenenfalls die vom Antragsteller namentlich benannten Personen zu befragen, \ndie anwesend waren, als der Antragsteller sein Umgangsrecht ausgeübt hat. Die vom \nAntragsteller vorgelegte Äußerung der Mutter vom 21. Oktober 2006 reicht dem \nGericht nicht aus, um es als überwiegend wahrscheinlich gemacht anzusehen, dass \nes das Kindeswohl seines Sohnes gebietet, das Umgangsrecht weiterhin in der \nBundesrepublik Deutschland auszuüben. \n\n23\n\nWenn - wie hier - eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht möglich ist, muss über den Antrag \nanhand einer Folgenabwägung entschieden werden (Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927; VG Münster, \nBeschluss vom 5. Mai 2006 - 5 L 242/06 -, NWVBl. 2006, 436). Diese \nFolgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. \n\n24\n\nEinerseits besteht ein öffentliches Interesse daran, dass vollziehbar \nausreisepflichtige Ausländer, insbesondere abgelehnte Asylbewerber, die \nBundesrepublik Deutschland unverzüglich verlassen, gegebenenfalls abgeschoben \nwerden.\n\n25\n\nAndererseits besteht ein Interesse des Antragstellers daran, weiterhin in der \nBundesrepublik Deutschland geduldet zu werden, weil er bei einer - wenn auch \nmöglicherweise nur vorübergehenden - Rückkehr nach Kamerun, den Kontakt mit \nseinem Sohn nicht aufrecht erhalten kann. Im Rahmen der hier gebotenen \nsummarischen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der \nsorgeberechtigte Elternteil bei Kleinkindern - der Sohn ist etwa zwei Jahre alt - \ngrundsätzlich nicht auf schriftliche oder telefonische Kontakte verwiesen werden \nkann (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 Bs \n103/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 361).\n\n26\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass \ner in absehbarer Zeit über einen eigenen Pass verfügen wird, so dass ihm die \nbeantragte Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im \nÜbrigen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen ist.\n\n27\n\nBei wertender Betrachtung der vorgenannten öffentlichen und privaten \nInteressen sind die Folgen für den Antragsteller ungleich schwerwiegender, wenn er \nnach Kamerun zurückkehren muss, als die Folgen für die Bundesrepublik \nDeutschland, wenn der Antragsteller weiterhin trotz bestehender Ausreisepflicht \ngeduldet wird. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, weil der Antragsteller dargelegt und \nglaubhaft gemacht hat, dass er in absehbarer Zeit einen Pass erhalten wird und dann \neine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, auch wenn er weiterhin auf die \nBewilligung von Sozialleistungen angewiesen ist. \n\n28\n\nDas Gericht befristet im Rahmen des ihm in Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zustehenden eigenen Ermessens die Duldung im \nAnschluss an § 60 a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zum 31. März 2007. \nBis dahin besteht für den Antragsteller die Gelegenheit, sich weiterhin um die \nVorlage seines Passes zu bemühen, und für den Antragsgegner die Gelegenheit, \nStellungnahmen der Jugendämter und weiterer Personen einzuholen, um im Falle \neiner weiteren Duldung über den 31. März 2007 hinaus das Gewicht des \nUmgangsrechts des Antragstellers und des Kindeswohls seines Sohnes \nangemessen beurteilen zu können.\n\n29\n\nDer Antragsteller hat auch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen \neines Anordnungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht, denn er hat \nunwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegner ihn jederzeit, gegebenenfalls \nnoch vor dem 28. November 2006 abschieben wird, weil der Antragsgegner im Besitz \nvon Passersatzpapieren ist. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n31\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \nDas Gericht hat mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens die \nHälfte des Regelstreitwertes für eine Duldung angesetzt.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-17/5-l-756-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-17/5-l-756-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268469","retrieved":"2026-07-09 02:37:33.207471+00:00"}}