{"status":"available","doknr":"OLD268472","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1117.1K1988.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"1 K 1988/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Klägerin begehrt für die Versorgung von ausländischen Flüchtlingen, die \nethnischen Minderheiten aus dem Kosovo angehören, die Zahlung von \nKostenpauschalen nach dem nordrhein-westfälischen Flüchtlingsaufnahmegesetz \n(FlüAG). Entsprechende Anträge stellte sie bei der Beklagten am 5. September 2002, \n26. November 2004, 2. März, 10. März und 14. März 2005.\n\n2\n\nAm 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 in Kraft.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. März 2005 wies die Beklagte der Klägerin auf der \nGrundlage eines Erlasses des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22. \nFebruar 2005 für die Stichtage vom 31. März 2000 bis 1. Januar 2005 vorläufig \nKostenpauschalen in Höhe von insgesamt 1.009.798,23 Euro zu. Für 68 Personen \nlehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine \nKostenerstattung komme nach der Übergangsregelung des Gesetzes zur Änderung \ndes Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 längstens für die Dauer von \ndrei Jahren seit der erstmaligen Anordnung einer Abschiebungsaussetzung durch \ndas nordrhein-westfälische Innenministerium auf der Grundlage von § 54 des \nAusländergesetzes (AuslG) in Betracht. 68 der von der Klägerin angemeldeten \nausländischen Flüchtlinge erfüllten diese Voraussetzungen nicht, da ihre \nAbschiebung entweder bereits seit mehr als drei Jahren ausgesetzt sei oder ihre \nAbschiebung nicht erstmalig ausgesetzt gewesen sei, weil sie innerhalb des Drei-\nJahres-Zeitraumes hätten abgeschoben werden können oder innerhalb dieses \nZeitraums aufgrund eines Asyl- oder Asylfolgeantrags nicht hätten abgeschoben \nwerden können.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. März 2005 wies die Beklagte unter Bestätigung ihres \nBescheids vom 15. März 2005 im übrigen der Klägerin Kostenpauschalen in Höhe \nvon insgesamt 1.034.662,23 Euro zu. Gegen die teilweise Ablehnung der von ihr \ngeltend gemachten Kostenerstattungsansprüche erhob die Klägerin unter dem 6. \nApril 2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Regelungen des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes verletzten die Garantie der kommunalen \nSelbstverwaltung und das Recht der Kommunen auf eine aufgabenadäquate \nFinanzausstattung.\n\n5\n\nUnter dem 31. März 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nZuweisung von Kostenpauschalen für 97 ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 \nNr. 1 FlüAG zu den Stichtagen 1. Januar und 1. April 2005. Unter dem 15. Juni 2005 \nänderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend, dass sie für den Stichtag 1. Januar \n2005 für 69 Personen und für den Stichtag 1. April 2005 für 52 Personen eine \nPauschale von jeweils 1.036 Euro, insgesamt 125.356 Euro, beantragte. Einen \nweiteren Antrag auf Zuweisung von Kostenpauschalen für 65 Personen zum Stichtag \n1. Juli 2005 stellte die Klägerin unter dem 6. Juli 2005.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. August 2005 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin \nvom 31. März, 15. Juni und 6. Juli 2005 auf Zuweisung von Kostenpauschalen ab. \nZur Begründung führte sie aus, das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur \nÄnderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 sehe eine \nGewährung von Kopfpauschalen nicht mehr vor.\n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin unter dem 31. August 2005 Widerspruch. Zu \ndessen Begründung sowie zur Begründung ihres Widerspruchs vom 6. April 2005 \nführte sie aus: Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes habe zu einer deutlichen Reduzierung der \nKostenerstattung geführt. Die Klägerin werde im Jahr 2005 ca. 400.000,00 Euro aus \neigenen Mitteln für die Versorgung der zur Erstattung angemeldeten Kosovo-\nFlüchtlinge aufwenden müssen. Dieser Betrag entspreche ca. 50 % ihres \nstrukturellen Haushaltsdefizits. Die Beklagte habe zwar die Regelungen des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes richtig angewandt, der Klägerin stünden jedoch \nErstattungsansprüche aus Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LV NRW) zu. Der für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachte \nKostenerstattungsanspruch folge unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. Die \nzeitliche Begrenzung der Kostenerstattung durch das Land nach § 3 Abs. 3 FlüAG a. \nF. sei mit Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. unvereinbar. Die Rechtsprechung zur \nVerfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung in § 3 Abs. 3 FlüAG a. F. verkenne, \ndass in dem dort normierten Drei-Jahres-Zeitraum eine Integration von \nausländischen Kosovo-Flüchtlingen nicht stattfinde. Der Verweis der Rechtsprechung \nauf den Erhalt von Schlüsselzuweisungen gehe fehl, da die Gemeinden die \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten. Schließlich führe die \nfinanzielle Belastung der Klägerin dazu, dass ein substantieller, eigenverantwortlich \nwahrzunehmender Aufgabenbestand nicht mehr gesichert sei und ihr \nSelbstverwaltungsrecht faktisch lahmgelegt werde.\n\n8\n\nDer Erstattungsanspruch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ergebe sich \nebenfalls unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. Die in § 4a FlüAG erneut \naufgenommene Begrenzung der Erstattung auf drei Jahre seit erstmaliger \nAnordnung eines Abschiebestopps verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. Der \nErlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar \n2005, in dem alle Anordnungen aufgehoben werden, die als Abschiebestopp \nverstanden werden könnten, diene im übrigen dazu, die Kostenfolge des § 4a FlüAG \nzu umgehen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 wies die Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin zurück. Die Drei-Jahres-Begrenzung stelle eine nicht zu \nbeanstandende typisierende Regelung dar. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der \nKlägerin resultierten nicht allein aus den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und \nFlüchtlingsaufnahmegesetz zu erfüllenden Aufgaben, sondern auch aus der \nAusgabenpolitik der Klägerin in der Vergangenheit und der allgemeinen \nwirtschaftlichen Entwicklung. Der Erlass des nordrhein-westfälischen \nInnenministeriums vom 22. Februar 2005 diene nicht dazu, das Land vor \nKostenerstattungsansprüchen zu schützen. Mit dem Hinweis, dass zu dieser Zeit \nAbschiebungen in den Kosovo faktisch nicht möglich gewesen seien, hätten den \nGemeinden lediglich sinnlose Abschiebungsversuche erspart werden sollen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 20. Oktober 2005 Klage erhoben.\n\n11\n\nSie nimmt Bezug auf ihren Widerspruch vom 31. August 2005 und macht \nergänzend geltend, die Integrationsvermutung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes \ntreffe für die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo nicht zu. Dies habe die \nEntwicklung in den vergangenen Jahren gezeigt. Die Klägerin stehe seit 2003 unter \nHaushaltsaufsicht, ihr strukturelles Defizit im Jahr 2004 sei zu 40 % durch die \nGewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und im übrigen \ndurch geringere Steuereinnahmen und geringere allgemeine Zuweisungen des \nLandes verursacht worden. An ihrem Verwaltungshaushalt nähmen die von ihr zu \ntragenden Kosten für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge einen Anteil in \nHöhe von ca. 5 % ein. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 332.556,00 Euro \ndes für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachten \nErstattungsbetrags macht die Klägerin hilfsweise geltend, dieser Anspruch ergebe \nsich hinsichtlich der ihr zugewiesenen Ashkali- Flüchtlinge für den Zeitraum vom 17. \nMärz bis 31. Dezember 2004 daraus, dass deren Abschiebung - wie bereits in der \nZeit vom 21. März 2000 bis zum 31. März 2003 - durch einen Erlass des nordrhein-\nwestfälischen Innenministeriums ab dem 17. März 2004 untersagt worden sei. Mit \nder erneuten Anordnung eines Abschiebungsstopps beginne auch erneut die \nAnrechnungsdauer in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG a. F. mit der Folge, dass der \nKlägerin für die Dauer von drei Jahren seit dem vorbezeichneten Erlass ein \nErstattungsanspruch zugestanden habe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 15. März 2005, 17. März \n2005 und 19. August 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 29. September \n2005 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, \nzugunsten der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. \nDezember 2004 einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von \n428.169,77 Euro und für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. \nJuni 2005 einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von \n125.356,00 Euro festzusetzen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie nimmt Bezug auf ihre teilweise angefochtenen Bescheide in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheids und macht ergänzend geltend, die Klägerin habe nicht \nnachgewiesen, dass ihr Haushaltsdefizit auf den Ausgaben für ausländische \nFlüchtlinge beruhe und sie keine freiwilligen Aufgaben mehr wahrnehmen könne. \nDass die vom Gesetzgeber getroffene Prognose der Integration von ausländischen \nFlüchtlingen innerhalb von drei Jahren im Einzugsgebiet der Klägerin nicht \neingetroffen sei, führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht \nbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung \nvon weiteren Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 553.525,77 Euro.\n\n20\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Gewährung von weiteren Kostenpauschalen für \nden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 428.169,77 Euro bzw. in \nHöhe eines Teilbetrags von 332.556,00 Euro ergibt sich nicht aus §§ 4 Abs. 1 und 2, \n3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2 Nr. 4 FlüAG in der - nach Art. II Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2003 \nmaßgeblichen - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung. Nach den \nvorgenannten Vorschriften gewährt das Land für Ausländer, deren Abschiebung \naufgrund einer ab dem 1. Januar 1995 getroffenen Anordnung nach § 54 AuslG \nausgesetzt worden ist und die bestimmte Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, für die \nDauer von drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung zwei Vierteljahrespauschalen \nin Höhe von insgesamt 1.036,00 Euro. Die Beteiligten gehen hinsichtlich der von der \nKlägerin zur Erstattung angemeldeten Angehörigen der Volksgruppe der Roma und \nder Ashkali übereinstimmend davon aus, dass die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG a. \nF. normierte zeitliche Begrenzung der Erstattung von drei Jahren überschritten ist. \nDurch den Erlass eines neuen Abschiebungsstopps zugunsten der Angehörigen der \nVolksgruppe der Ashkali mit Wirkung ab dem 17. März 2004 ist ein neuer \nErstattungsanspruch der Klägerin für die ihr zugewiesenen Flüchtlinge dieser \nVolkszugehörigkeit nicht entstanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes ist die Anrechnung von ausländischen Flüchtlingen im \nSinne des § 2 Nr. 3 und 4 FlüAG a. F. und damit auch die Kostenerstattung für \ndiesen Personenkreis auf die Dauer von längstens drei Jahren seit der erstmaligen \nAnordnung nach § 54 AuslG begrenzt. Sowohl die Anrechnung von Flüchtlingen bei \nder Zuweisung von weiteren Flüchtlingen als auch die zu gewährende \nKostenerstattung setzen voraus, dass der Gemeinde bestimmte Personen aus der \nGruppe der ausländischen Flüchtlinge zugewiesen worden sind. Anrechnung und \nKostenerstattung erfolgen personen- und nicht gruppenbezogen. Daraus folgt, dass \ndie zeitliche Begrenzung der Kostenerstattung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG \nfür jeden einzelnen Flüchtling gilt und sich ihre jeweilige Dauer danach bemisst, \nwann der ausländische Flüchtling selbst erstmals von einer Anordnung nach § 54 \nAuslG betroffen war. Diese sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen \nZusammenhang ergebende Schlussfolgerung wird auch durch die Beweggründe des \nGesetzgebers bei der Regelung der zeitlichen Befristung bestätigt. Der Gesetzgeber \nging bei der Normierung der zeitlichen Befristung des Erstattungsanspruchs davon \naus, dass mit der Dauer des Aufenthalts die Integration der ausländischen \nFlüchtlinge zunehmend fortschreitet und der Kostenerstattungsanspruch für die \nGemeinden aufgrund sinkender Aufwendungen an Bedeutung verliert. \n\n21\n\nVgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen (im Folgenden: VerfGH NRW), Urteil vom 9. \nDezember 1996 - 38/95 -, NWVBl. 1997, 135 = NVwZ 1997, \n797.\n\n22\n\nMit dieser Annahme wäre eine Auslegung der zeitlichen Befristung dahingehend, \ndass mit dem Erlass einer weiteren Anordnung nach § 54 AuslG eine neue Frist in \nGang gesetzt wird, nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin ihr \nHilfsvorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten.\n\n23\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 LV NRW, der durch am 1. Juli 2004 in Kraft getretenes Gesetz vom 22. \nJuni 2004 (GV. NRW. S. 360) durch die - hier nicht anwendbaren - Sätze 2 bis 5 \nergänzt wurde, ohne selbst verändert zu werden. Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW \nsichert den Gemeinden die traditionelle kommunale Selbstverwaltung zu, während \nnach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW das Land die Gemeinden und \nGemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und \nDurchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn gleichzeitig \nBestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Somit ist Art. 78 Abs. \n3 Satz 1 LV NRW als \"Verfassungsdirektive\" zugunsten der in Art. 78 Abs. 1 und \nAbs. 2 LV NRW gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung zu verstehen, für \nderen ausreichende und selbstverantwortliche Wahrnehmung den \nGebietskörperschaften die finanzielle Grundlage erhalten bleiben soll. Die Vorschrift \nzielt darauf ab, eine Überlastung der Gemeinden mit zusätzlichen kostenträchtigen \nPflichtaufgaben, deren Erfüllung zur Vernachlässigung des \nSelbstverwaltungsbereichs führen müsste, zu vermeiden. Deshalb verlangt Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 LV NRW bei einer Aufgabenübertragung von dem Landesgesetzgeber \nnicht nur die Prüfung, ob den Kommunen in diesem Zusammenhang neue Mittel zur \nVerfügung zu stellen sind, sondern darüber hinaus auch, insoweit - durch Gesetz \noder aufgrund eines Gesetzes - die Schaffung entsprechender Regelungen. Das \nbedeutet jedoch, dass Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW nicht allein und unmittelbar eine \nAnspruchsgrundlage bildet, aufgrund derer die Gemeinden von dem Land die \nErstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Aufgaben \nerwachsenden Kosten verlangen können. Vielmehr ist für die in § 2 FlüAG a. F. \naufgezählten Gruppen ausländischer Flüchtlinge die in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV \nNRW angesprochene Kostenregelung gerade und erst durch das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz getroffen worden, aus dem aber in seiner konkreten \nAusgestaltung, wie dargelegt, für den hier betroffenen Personenkreis keine \nZahlungspflicht des Landes folgt.\n\n24\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 30. April 2004 - 15 K \n1728/01 - und vom 30. April 2005 - 15 K 1594/01 -, a.a.O.; VG \nArnsberg, Urteil vom 11. Juli 2003 - 13 K 1580/02 -, juris; VG \nKöln, Urteil vom 11. März 2004 - 20 K 923/02 -, juris.\n\n25\n\nEin Anspruch lässt sich darüber hinaus nicht daraus herleiten, dass der \nGesetzgeber nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 LV NRW eine den Anspruch \nder Klägerin begründende Regelung habe treffen müssen und wegen des Fehlens \neiner solchen Regelung ein verfassungsunmittelbarer Anspruch gegeben sei.\n\n26\n\nDas gilt schon deshalb, weil § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG in der für die Zeit bis \nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Art. 78 LV NRW vereinbar ist. \n\n27\n\nDie zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung auf drei Jahre genügt den aus \nArt. 78 LV NRW folgenden Vorgaben.\n\n28\n\nDer Grundgedanke der zeitlichen Beschränkung der Kostenerstattung für \nausländische Flüchtlinge längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen \nAnordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG war bereits in § 6 Abs. 4 Nr. \n2 FlüAG vom 27. März 1984 (GV. NW. 1984, S. 214), § 3 Abs. 3 Satz 2 des Dritten \nGesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. März 1993 (GV. \nNW. 1993, S. 102) und in §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV. NW. \n1994, S. 1087) verwirklicht worden. Diese Regelungen sind von dem \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nicht beanstandet \nworden.\n\n29\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - 3/91 -\n, NWVBl. 1993, 7 = DVBl. 1993, 197 = NVwZ-RR 1993, 486; \nUrteil vom 12. Dezember 1995 - 5/94 -, NWVBl. 1996, 97 = \nNVwZ 1996, 1100 = Städte- und Gemeinderat 1996, 79; Urteil \nvom 9. Dezember 1996 - 38/95 -, a. a. O.\n\n30\n\nDer Verfassungsgerichtshof hat zu der zeitlichen Beschränkung der \nKostenerstattung auf drei Jahre ausgeführt: \n\n31\n\nMit der pauschalierenden Beschränkung der Erstattung auf drei Jahre habe der \nGesetzgeber keine offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Regelung getroffen. Er \nhabe aufgrund der Komplexität und Wandlungsanfälligkeit des zu regelnden \nSachverhalts einen weiten Gestaltungsspielraum gehabt. Der Erstattungsbefristung \nliege die plausible Annahme zugrunde, dass die Integration von ausländischen \nFlüchtlingen mit der Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland fortschreite. Ihre \nPlausibilität werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nicht für jede der \nzahlreichen und vielfältigen Ausländergruppen in Deutschland in gleichem Maße \ngelte. Ausmaß und Zeiterfordernis der Eingliederung würden je nach Kulturkreis bzw. \nHerkunftsland, aus dem die Flüchtlinge stammten, verschieden sein. Außerdem \nhänge die Möglichkeit einer kontinuierlichen Integration von den unterschiedlichen \nwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen in den Aufnahmegemeinden \n(etwa von der Lage auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt) ab. Je weiter die \nIntegration der ausländischen Flüchtlinge fortschreite, um so eher entfalle eine \nHilfebedürftigkeit und sei ihre Situation derjenigen deutscher Familien vergleichbar. \nDabei habe der Gesetzgeber in Rechnung stellen dürfen, dass die Gemeinden für \nalle Einwohner, also auch für ausländische Flüchtlinge, Schlüsselzuweisungen \nerhielten, die auch die Soziallasten abdeckten, sinke aber der prozentuale Anteil der \nunterstützungsbedürftigen Personen unter den ausländischen Flüchtlingen mit \nlängerer Aufenthaltsdauer, sei es sachlich vertretbar, in Bezug auf diese \nPersonengruppen nicht mehr von einer Sonderlast auszugehen, für die besondere \nErstattungsregelungen gelten würden.\n\n32\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteile vom 9. Dezember 1996 - 38/95 -, \na. a. O., und vom 12. Dezember 1995 - 5/94 -, a. a. O.\n\n33\n\nAuch die Grenzziehung bei drei Jahren ohne Differenzierung nach \nFlüchtlingsgruppen und aufnehmenden Gemeinden begegne keinen Bedenken. Es \ngebe keine Möglichkeit, eine nach allen denkbaren Faktoren differenzierende \nRegelung zu treffen. Die Begrenzung auf drei Jahre werde zwar nicht durch \nErgebnisse spezieller Untersuchungen gestützt. Jedoch dränge sich unter den \nmöglichen Begrenzungen keine andere als allein sachgerecht auf. Insbesondere \nwäre eine Erweiterung auf mehr als drei Jahre den gleichen Einwendungen \nausgesetzt wie die gewählte Begrenzung.\n\n34\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5/94 -, \na. a. O.\n\n35\n\nDie Einwände der Klägerin gebieten keine andere Betrachtung. Dies gilt \nzunächst für die Ausführungen der Klägerin, die Prognose des Gesetzgebers einer \nIntegration binnen drei Jahren treffe auf die Gruppe der Kosovo-\nFlüchtlinge - wie die Vergangenheit gezeigt habe - nicht zu. Dem Gericht liegen keine \nErkenntnisse darüber vor, ob diese Einschätzung zutrifft. Der Vortrag der Klägerin zu \nder Situation in M. und den Nachbargemeinden lässt keine Rückschlüsse auf die \nlandesweite Integration von Kosovo-Flüchtlingen zu. Gegen eine generelle \nIntegrationsunfähigkeit ausländischer Flüchtlinge aus dem Kosovo spricht jedoch \nbereits die Tatsache, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in \nUmsetzung eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder vom 10. Mai 2001 mit Erlass vom 21. Juni 2001 die Erteilung \nvon Aufenthaltsbefugnissen (nunmehr: Aufenthaltserlaubnissen) für faktisch \nwirtschaftlich und sozial integrierte Flüchtlinge (auch) aus dem Kosovo ermöglicht \nhat. Selbst wenn die Einschätzung der Klägerin zutreffen sollte, wäre die - sich auf \nausländische Flüchtlinge im allgemeinen unabhängig vom Herkunftsland beziehende \n- Prognose des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Denn dass innerhalb eines \nZeitraums von drei Jahren die Integration ausländischer Flüchtlinge generell nicht \nmöglich wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. \nIst mithin nach Ablauf von drei Jahren im Regelfall von einer Integration \nausländischer Flüchtlinge auszugehen, stellt deren weiterer Verbleib keine von \nVerfassungs wegen gegenüber den Gemeinden im Rahmen des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes auszugleichende Sonderbelastung dar.\n\n36\n\nMit Blick auf fehlende Anhaltspunkte für die landesweit ausbleibende Integration \nvon Kosovo-Flüchtlingen ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hinsichtlich \ndieser Personengruppe gehalten gewesen wäre, eine Härtefallregelung zu treffen, \ndie eine Kostenerstattung über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus ermöglicht \nhätte. \n\n37\n\nEs liegt auch kein zu der Pflicht des Gesetzgebers führender Sachverhalt vor, im \nFlüchtlingsaufnahmegesetz eine Härtefallregelung zu treffen, besondere, sich aus \nder zeitlichen Befristung der Kostenerstattung ergebende Haushaltsnotlagen zu \nberücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungssituationen konnten bereits nach § 20 \nGemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2004/2005 berücksichtigt werden. Im übrigen \nhätte dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer solchen Härtefallregelung ein \nweiter Gestaltungsspielraum, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der zu \nberücksichtigenden Haushaltsnotlage und des Umfangs der aufgrund dessen weiter \nzu gewährenden Kostenerstattung, zugestanden. Dieser Gestaltungsspielraum wäre \nnicht dahingehend reduziert gewesen, Gemeinden mit einer Haushaltssituation, wie \nsie bei der Klägerin besteht, eine weitergehende Kostenerstattung in dem von der \nKlägerin geltend gemachten Umfang zu gewähren. Es ist nicht erkennbar, dass sich \ndie Haushaltssituation der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben dadurch \ngekennzeichnet sei, dass die Ausgaben für die Versorgung der ausländischen \nFlüchtlinge ca. 5 % des Verwaltungshaushalts und ca. 50 % des strukturellen \nHaushaltsdefizits des Jahres 2005 ausmachten, etwa so zugespitzt hätte, dass ihr \ndie Wahrnehmung von (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben nahezu unmöglich \nwäre.\n\n38\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Festsetzung von \nKostenpauschalen auf der Grundlage von § 4a FlüAG für das erste Halbjahr 2005. \nAuch insoweit gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass hinsichtlich der \nvon der Klägerin zur Erstattung angemeldeten Personen die dort normierte zeitliche \nBegrenzung der Erstattung von drei Jahren überschritten ist. Auch diese Befristung \nbegegnet mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n39\n\nSchließlich hat die Klägerin für das erste Halbjahr 2005 mit Blick auf die \nvorstehenden Ausführungen auch keinen Anspruch unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV \nNRW.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-17/1-k-1988-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-17/1-k-1988-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268472","retrieved":"2026-07-09 02:37:33.465263+00:00"}}