{"status":"available","doknr":"OLD268471","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1117.1K1024.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"1 K 1024/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Die Klägerin ist kreisangehörige Gemeinde des Beklagten zu 2. Mit Satzung vom \n7. Juni 1994 (zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2000) übertrug der \nBeklagte zu 2. der Klägerin und den anderen kreisangehörigen Gemeinden \nwiderruflich bei voller Kostenerstattung die Durchführung der ihm als örtlichem \nTräger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben zur Entscheidung in eigenem Namen \n(vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Borken; \nim Folgenden: Sozialhilfesatzung). Bestimmte Aufgaben nahm er von der \nÜbertragung aus (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfesatzung). Mit Beschluss vom 16. November \n2000 änderte er seine Satzung dergestalt, dass er die den Gemeinden aus der \nÜbertragung entstehenden Nettoaufwendungen nur noch zu 50 % - und zwar in \nvierteljährlicher Abrechnung - erstatte (§ 7 Abs. 3 Sozialhilfesatzung). Für die \nKlägerin sah er in § 7 Abs. 6 seiner Sozialhilfesatzung einen Härteausgleich in Höhe \nvon 970.000 Euro jährlich für die Jahre 2001 bis 2003 vor. \n\n2\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2003 wandte sich die Klägerin an den Beklagten zu \n1. und beantragte eine Verlängerung der Härteausgleichsregelung über das Jahr \n2003 hinaus. Es bestünden erhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet, die \ndazu führten, dass die Beteiligung an den Sozialhilfeaufwendungen für sie eine \nerhebliche Härte darstelle. Die in ihrem Gebiet lebenden Bürger repräsentierten 12,5 \n% aller Einwohner des Beklagten zu 2. , aber ca. 20 % aller im Kreisgebiet lebenden \nSozialhilfeempfänger. Die Arbeitslosenquote in ihrem Gemeindegebiet liege ebenso \nwie der Anteil der Ausländer und Alleinerziehenden deutlich höher als im Kreisgebiet. \nDie Aufnahmequote der Klägerin in Bezug auf Aussiedler sei um 19 Personen \nüberschritten worden. 30,3 % aller Kreiseinwohner, die sich in einer Drogenberatung \nbefänden, lebten im Gebiet der Klägerin. Mit Blick auf diese strukturellen \nGegebenheiten begründe ihre Beteiligung an den Sozialhilfeaufwendungen für sie \nauch deshalb eine besondere Härte, weil sie sich in der Haushaltssicherung befinde \nund ohne den bisher jährlich gezahlten Härteausgleich in Höhe von 970.000,00 Euro \neine Haushaltskonsolidierung in absehbarer Zeit nicht erreichen könne.\n\n3\n\nDer Beklagte zu 1. überprüfte im Folgenden, ob die zugunsten der Klägerin \ngetroffene Härtefallregelung zu verlängern sei. Hierbei zog er die Indikatoren \nSozialhilfedichte, Arbeitslosenquote, Anteil der Langzeitarbeitslosen, \nSozialhilfeaufwendungen je Hilfeempfänger/Einwohner, Bestand an \nSozialwohnungen, Zahl der Aussiedler, Zahl der offenen Stellen auf dem \nArbeitsmarkt, durchschnittliche Dauer des Sozialhilfebezugs, durchschnittliche \nPersonenzahl je Sozialhilfefall, Anzahl der Bezieher niedriger Einkommen und Praxis \nder Unterhaltsheranziehung in den Gemeinden heran. Mit Schreiben vom 12. \nDezember 2003 setzte er die Klägerin davon in Kenntnis, dass eine Entscheidung \nauf der Grundlage der Daten des Jahres 2004 getroffen werden solle. Die \nEntscheidung solle noch im Verlauf des Jahres 2004 getroffen werden.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 31. März 2004 Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung macht sie in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im \nWesentlichen geltend: Die durch § 6 AG-BSHG NRW ermöglichte Beschränkung der \nden Gemeinden zu leistenden Erstattung verstoße gegen die bundesrechtliche \nErmächtigungsgrundlage des § 96 BSHG, die von einem Erstattungsanspruch in \nvoller Höhe aus § 93 SGB X ausgehe. Das Ermessen des Beklagten zu 2. sei daher \nauf den Erlass einer Härteausgleichsregelung reduziert, die in Anbetracht der \nAufwendungen der Klägerin im Rahmen der „Hilfe zur Arbeit\" einen Härteausgleich in \nHöhe von mindestens 970.000 Euro vorsehen müsse. Sie habe in den Jahren 2001 \nbis 2003 durch freiwillige Aufwendungen erreicht, dass die Zahl der \nSozialhilfeempfänger deutlich gesunken sei. Trotz des Härteausgleichs sei für ihren \nHaushalt dadurch eine erhebliche Mehrbelastung entstanden. Die strukturellen \nDefizite, die zu der Härteausgleichsregelung für die Jahre 2001 bis 2003 geführt \nhätten, bestünden unverändert fort. Die daraus resultierende Belastung ihres \nHaushaltes würde auch nicht durch höhere Zuweisungen des Landes Nordrhein-\nWestfalen im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes aufgefangen werden. \nDie von der Klägerin im Jahr 2004 erzielten Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer \nhätten eine Verringerung der zukünftigen Schlüsselzuweisungen des Landes zur \nFolge, da sie zu 90 % hierauf angerechnet würden. Gleichzeitig werde die Klägerin \nzukünftig eine höhere Kreisumlage und einen höheren Solidarbeitrag zahlen müssen. \nDie Mehreinnahmen seien im übrigen im Rahmen der Haushaltssicherung zur \nDeckung von Defiziten und zur Bildung einer Rücklage zu verwenden. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu 1. gemäß dem Antrag der Klägerin vom \n26. Juni 2003 zu verpflichten, über die 50 % Beteiligung am \nSozialhilfeaufwand hinaus einen Härteausgleich i. H. v. 970.000 \nEuro zu bewilligen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nden Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin für die \nZeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 über den \nerstatteten 50 % Sozialhilfeaufwand hinaus weitere 970.000 \nEuro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n10\n\näußerst hilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die \nSatzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis C. in \nder Fassung der Änderung vom 16. November 2002 in § 7 Abs. \n6 der Satzung dahingehend zu ändern, dass der Stadt H. \nzum Ausgleich bestehender erheblicher struktureller \nUnterschiede im Kreisgebiet über die in § 7 Abs. 3 geregelten \nAusgleichszahlungen von 50 % hinaus ein weiterer, jährlicher \nfinanzieller Härteausgleich von 50 %, insgesamt also 100 % der \njährlichen Sozialhilfenettoaufwendungen zu zahlen, mindestens \nein jährlicher finanzieller Härteausgleich durch Satzung \nfestzusetzen ist.\n\n12\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie machen geltend, die Klägerin habe im Rahmen der „Hilfe zur Arbeit\" \nZuwendungen in Höhe von ca. 4 Mio. Euro für den Zeitraum 2001 bis 2003 erhalten. \nDie Zahl der im Gebiet der Klägerin lebenden Sozialhilfeempfänger sei im Zeitraum \n1999 bis Ende 2003 von 2048 auf 1200 Personen gesunken, so dass ihre \nSozialhilfeaufwendungen - im Gegensatz zu anderen kreisangehörigen Gemeinden - \nerheblich (um über 2 Mio. Euro) zurückgegangen seien. Diese Entwicklung habe sich \nim Jahr 2004 fortgesetzt. Demgegenüber hätten die Gewerbesteuereinnahmen der \nKlägerin im Jahr 2004 ermöglicht, ihrer Rücklage einen Betrag in Höhe von 3,9 Mio. \nEuro zuzuführen, so dass sich aus der Belastung mit Sozialhilfeaufwendungen für \ndie Klägerin keine erhebliche Härte ergebe. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nSie ist mit allen Anträgen zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Klägerin stehen die mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag geltend \ngemachten Ansprüche auf Bewilligung bzw. Zahlung eines Härteausgleichs schon \ndeshalb nicht zu, weil es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt.\n\n20\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Bewilligung bzw. Zahlung eines Härteausgleichs \nfür das Jahr 2004 ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 AG-BSHG NRW in Verbindung mit \n§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Auftraggeber \nzur Erstattung verpflichtet, wenn ein Beauftragter Sozialleistungen für ihn erbringt. \nZwar gilt diese Vorschrift nach § 5 Abs. 1 AG-BSHG NRW entsprechend in dem \nFall, dass der Kreis die Gemeinden zur Durchführung der ihm als Träger der \nSozialhilfe obliegenden Aufgaben heranzieht. Die uneingeschränkte Fortgeltung \ndieser Vorschrift trotz Änderung des § 6 Abs. 1 AG-BSHG NRW mit Wirkung ab dem \n1. Januar 2001 beruht jedoch ersichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers, der \nes versäumt hat, im Zusammenhang mit der Neufassung des § 6 Abs. 1 AG-BSHG \nNRW die Regelung in § 5 Abs. 1 AG-BSHG NRW aufzuheben. Während das \nAusführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz in seiner Ursprungsfassung eine \nvollständige Erstattung der den herangezogenen Gemeinden entstandenen \nAufwendungen vorsah, sollte durch Art. 19 Nr. 1 des Zweiten \nModernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 462) eine hälftige \nKostenbeteiligung der herangezogenen Gemeinden als Regelfall eingeführt werden, \ndie mit einem vollständigen Aufwendungsersatz nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht \nvereinbar wäre. Nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori\" hat § 6 Abs. 1 \nAG-BSHG NRW für seinen Anwendungsbereich daher § 5 Abs. 1 AG-BSHG NRW \naußer Kraft gesetzt.\n\n21\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Bewilligung bzw. Zahlung eines Härteausgleichs \nfür das Jahr 2004 ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB X. \nDiese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Nach § 37 SGB I gelten die Regelungen \ndes SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I und mithin auch für die \nSozialhilfe, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das \nBundessozialhilfegesetz (nunmehr: SGB XII) mit den zu seiner Ergänzung und \nAbänderung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften stellt mithin eine vorrangige \nSonderregelung dar. In § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG in seiner bis zum 31. Dezember \n2004 geltenden Fassung ist eine abschließende und umfassende Ermächtigung zur \nlandesrechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen den Kreisen als örtlichen \nTrägern der Sozialhilfe und den ihnen zugehörigen Gemeinden getroffen \nworden,\n\n22\n\n- vgl. zu der entsprechenden Regelung des Verhältnisses \nzwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Sozialhilfe in \n§ 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 6. August \n1992 - 5 B 135/91 -, Buchholz 436.0 § 96 BSHG Nr. 1; Hörster, \nDie Wahrnehmung der Sozialhilfeaufgaben im \nkreisangehörigen Raum in Nordrhein-Westfalen, S. 94, Fn. 306 \n-\n\n23\n\nvon der der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Ausführungsgesetz \nzum Bundessozialhilfegesetz Gebrauch gemacht hat. Die von der Klägerin in \nÜbereinstimmung mit einer Literaturmeinung \n\n24\n\n- vgl. Wimmer, Sozialhilfe auf Kosten kreisangehöriger \nGemeinden?, NWVBl. 2001, S. 8 ff. -\n\n25\n\nsinngemäß vertretene Auffassung, ein Auseinanderfallen von Zuständigkeit und \nKostenträgerschaft werde von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, \nverkennt, dass das Bundessozialhilfegesetz hinsichtlich der finanziellen Bedingungen \ndes in § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BSHG geregelten \nHeranziehungsverhältnisses keine Regelungen enthält. Hierzu fehlte dem \nBundesgesetzgeber die Ermächtigung. Nach den finanzverfassungsrechtlichen \nBestimmungen des Grundgesetzes ist die Regelung der Finanzierung der Sozialhilfe \nvielmehr Sache der Länder.\n\n26\n\nVgl. Hörster, a. a. O., S. 148.\n\n27\n\nDiese vollziehen das Bundessozialhilfegesetz nach Art. 83 GG als eigene \nAngelegenheit und tragen daher nach dem in Art. 104a GG normierten Prinzip der \nKonnexität von Verwaltungsaufgabe und -ausgabe die Finanzverantwortung. Da die \nGemeinden und Gemeindeverbände - wie sich aus Art. 106 Abs. 9 GG entnehmen \nlässt - auch finanzverfassungsrechtlich den Ländern eingegliedert sind,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1 und 2/88, 2 \nBvF 1/89, 2 BvF 1/90 -, BVerfGE 86, 148 = DVBl. 1992, 965 = \nDÖV 1992, 744, Sieckmann in: Sachs, Grundgesetz, \nKommentar, 2. Aufl., München 1999, vor Art. 104a, Rn. 10, \n\n29\n\nfällt die Ausgestaltung des interkommunalen Finanzausgleichs in den \nAufgabenbereich der Länder.\n\n30\n\nDie in den §§ 5 und 6 AG-BSHG NRW getroffene Regelung der Kostentragung \nstellt mithin eine gegenüber § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorrangige Spezialregelung \ndar.\n\n31\n\nAuf § 6 AG-BSHG NRW lässt sich der mit dem Haupt- und dem ersten \nHilfsantrag geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht stützen. \n\n32\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW setzt der Härteausgleich seine \nFestsetzung durch Satzung des Kreises voraus. Eine derartige \nSatzungsbestimmung, die den Beklagten zu 1. zur Festsetzung eines \nHärteausgleichs in Höhe von 970.000,00 Euro für das Jahr 2004 oder den Beklagten \nzu 2. zur Zahlung eines entsprechenden Betrags verpflichtet, existiert jedoch \nnicht.\n\n33\n\nHinsichtlich der weiter hilfsweise begehrten Feststellung ist die Klage ebenfalls \nzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die \nKlägerin begehrt im Ergebnis in Umsetzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW \ndie Aufnahme eines Härteausgleichs zu ihren Gunsten in die Satzung des Beklagten \nüber die Durchführung der Sozialhilfe und damit eine Änderung einer Rechtsnorm im \nRange unterhalb eines förmlichen Gesetzes. Die gerichtliche Kontrolle der \nVerwaltung, auch soweit diese rechtssetzend tätig wird, obliegt den \nVerwaltungsgerichten.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ \n2002, 1505 = DÖV 2003, 123 = Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. \n2.\n\n35\n\nDie Verwaltungsgerichte dürfen untergesetzliche Rechtsnormen, auf deren \nGültigkeit es für die Entscheidung über ein Klagebegehren ankommt, als ungültig \nverwerfen. Der Streit um die Verpflichtung der Exekutive zum Erlass oder zur \nÄnderung solcher Rechtsnormen ist daher verwaltungsrechtlicher Art.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 -, \na.a.O.\n\n37\n\nDie Satzung des Beklagten über die Durchführung der Sozialhilfe als \nuntergesetzliche Rechtsnorm, deren Änderung die Klägerin begehrt, wird zwar als \nabstrakt-generelle Regelung im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Das schließt es \nindes nicht aus, dass die einzelne, durch die Norm betroffene Kommune einen \nAnspruch auf ihren Erlass oder ihre Änderung haben kann. Ein solcher Anspruch \nkann sich aus höherrangigem Recht ergeben und als Ausfluss der in Artikel 19 \nAbs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie auch gerichtlich durchgesetzt \nwerden. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 a.a.O.; Urteil vom \n3. November 1988 - 7 C 115/86 -, BverwGE 80, 355 = Buchholz \n310 § 40 VwGO Nr. 238 = DÖV 1989, 449 = NJW 1989, \n1495.\n\n39\n\nStatthafte Klageart für dieses Rechtsschutzbegehren ist die Feststellungsklage \n(§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein der Klärung im Wege der Feststellungsklage \nzugängliches konkretes Rechtsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten ist gegeben. \nUnter Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die aus einem konkreten Sachverhalt \naufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen \nBeziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu \nverstehen. \n\n40\n\nVgl. Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., \nMünchen 2003, § 43 Rn. 11.\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten erfüllt. \nDer Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 3 \nAbs. 1 AG-BSHG NRW durch §§ 1 Satz 1, 3 seiner Satzung über die Durchführung \nder Sozialhilfe die Durchführung bestimmter, ihm als Träger der Sozialhilfe \nobliegender Aufgaben übertragen. Die Klägerin hat infolgedessen nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 AG-BSHG NRW 50 % der Sozialhilfeaufwendungen zu tragen. Nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW hat die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen \nein Recht auf finanziellen Härteausgleich, der in einer entsprechenden \nsatzungsrechtlichen Regelung des Beklagten zu treffen ist. Klärungsfähig und \nklärungsbedürftig ist daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin \nfür das Jahr 2004 die Regelung eines Härteausgleichs auf der Grundlage des § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW verlangen kann und ob der Beklagte durch das \nUnterlassen einer entsprechenden Satzungsregelung das eventuell bestehende \nRecht der Klägerin an der Durchführung eines finanziellen Härteausgleichs verletzt \nhat. \n\n42\n\nDer Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, für das Jahr 2004 durch Satzung einen Härteausgleich zugunsten der \nKlägerin festzulegen.\n\n43\n\nEine solche Pflicht ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG. Diese \nVorschrift stellt eine Ausnahmeregelung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG NRW dar, \nwonach die kreisangehörigen Gemeinden 50 % der Aufwendungen tragen, soweit \ndie Kreise sie gemäß § 3 AG-BSHG NRW zur Durchführung der den Kreisen als \nTrägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AG-BSHG legen die Kreise durch Satzung einen Härteausgleich fest, \nwenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung \nkreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen \nHärte führt.\n\n44\n\nEine erhebliche Härte, zu der erhebliche strukturelle Unterschiede im Gebiet des \nBeklagten führen würden, lässt sich für die Klägerin im Jahr 2004 nicht \nfeststellen.\n\n45\n\nHierbei kann unentschieden bleiben, ob der Begriff der erheblichen Härte im \ngegebenen Zusammenhang ein dem Satzungsgeber vorbehaltenes Element \npolitischer Bewertung enthält. Jedenfalls ist die Schwelle, von der an eine politische \nBewertung zur Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Intervention einsetzen müsste, \neindeutig nicht erreicht.\n\n46\n\nDie finanzielle Beteiligung führt bei den herangezogenen Gemeinden nach dem \nWillen des Gesetzgebers zu einer erheblichen Härte, wenn ihnen hierdurch \nunverhältnismäßige Mehrbelastungen entstehen.\n\n47\n\nVgl. Entschließung des Landtags vom 8. Juni 1999, LT-\nDrs. 12/4024, S. 2.\n\n48\n\nZur Beurteilung dieser Frage ist die finanzielle Situation der betroffenen \nGemeinde in den Blick zu nehmen.\n\n49\n\nVgl. im Ergebnis: Hörster, a. a. O., S. 136, Fn. 480.\n\n50\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die \nSozialhilfeaufwendungen ohne eine Kostenbeteiligung der herangezogenen \nGemeinden vom Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe zu tragen wären und bei \nder Bemessung der Kreisumlage berücksichtigt werden müssten. Eine \nunverhältnismäßige Mehrbelastung einer betroffenen Gemeinde setzt daher \nzunächst voraus, dass die von ihr zu tragenden Aufwendungen den von ihr zu \nzahlenden Betrag der ansonsten fiktiv zu zahlenden Kreisumlage wesentlich \nübersteigen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die jährliche Mehrbelastung einen \nBetrag von 0,25 Euro pro Einwohner übersteigt.\n\n51\n\nVgl. die Gesetzesbegründung zu dem Begriff der \n„wesentlichen Belastung\" in § 2 Abs. 5 \nKonnexitätsausführungsgesetz NRW, LT-Drs. 13/5515, S. \n23.\n\n52\n\nDie der Klägerin durch die Beteiligung entstandene Mehrbelastung betrug nach \ndem von dem Beklagten vorgelegten „Vergleich bisherige Kreisumlage zu gesenkter \nKreisumlage plus Beteiligung Sozialhilfe\" (vgl. Seite 20 der Anlage 4 zum Schriftsatz \nvom 9. Juni 2005) für das Jahr 2004 16,2 Euro pro Einwohner und ist daher als \nwesentlich im oben genannten Sinn zu qualifizieren.\n\n53\n\nMit Blick darauf, dass die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den \nSozialhilfeaufwendungen deren Senkung bezweckt und der Gesetzgeber daher \nMehrbelastungen der Gemeinden in Kauf nimmt, kann eine erhebliche Härte aber \nnicht allein in einer wesentlichen Mehrbelastung bestehen. Damit diese als \nunverhältnismäßig qualifiziert werden kann, muss sie die betroffene Gemeinde \naußerdem in eine wirtschaftliche Notlage bringen, die es ihr unmöglich macht, \nfreiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.\n\n54\n\nVgl. zum Begriff der „erheblichen Härte\" in § 222 AO: \nRüsken in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl. \nMünchen 2000, § 222, Rn. 23.\n\n55\n\nDas ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die strukturellen Verhältnisse in ihrem \nGebiet und ihre finanzielle Situation haben sich vielmehr deutlich gebessert. Wie sich \nden in Anlage 4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2005 enthaltenen \nÜbersichten entnehmen lässt, sanken die Nettoaufwendungen für Hilfeempfänger in \nihrem Gebiet von 6.111.000,00 Euro im Jahr 2000 auf 3.928.000,00 Euro im Jahr \n2004 (vgl. Seite 19 der Anlage 4). Die Anzahl der Hilfeempfänger sank von 1.549 \nPersonen im Dezember 2000 auf 1.402 Personen im Dezember 2004 (vgl. Seite 11 \nder Anlage 4). Die Arbeitslosenquote ist in ihrem Gebiet von 14,6 % (Stand: Juli \n2003, vgl. Seite 6 der Anlage 4) auf 11,8 % (Stand: Juni 2004, vgl. Seite 5 der \nAnlage 4) gesunken. Den verringerten Ausgaben der Klägerin standen im Jahr 2004 \nerhebliche Mehreinnahmen im Bereich der Gewerbesteuer gegenüber, die dazu \ngeführt haben, dass die Klägerin im Jahr 2004 den Fehlbetrag aus Vorjahren in Höhe \nvon 908.234,00 Euro hat ausgleichen, ihrer Allgemeinen Rücklage einen Betrag in \nHöhe von 4.009.094,00 Euro zuführen (vgl. die in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegte tabellarische Aufstellung „Rücklagenentwicklung und -verwendung der \nAllgemeinen Rücklage\") und ein ausgeglichenes Ergebnis für den Haushalt 2004 \nerzielen können. Soweit die Klägerin ausführt, die Mehreinnahmen im Jahr 2004 \nhätten finanziell nachteilige Folgen für das Jahr 2006 (niedrigere \nSchlüsselzuweisungen des Landes, höhere Kreisumlage- und Solidarbeiträge) zur \nFolge, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 AG-\nBSHG NRW - konkret der dort einheitlichen Verwendung des Präsens - lässt sich \nentnehmen, dass die erhebliche Härte in dem Zeitraum vorliegen muss, in dem auch \ndie ansonsten zu 50 % zu tragenden Aufwendungen entstehen. Wesentlich später \neintretende nachteilige Folgen einer günstigen Entwicklung der gemeindlichen \nEinnahmen können daher keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig können die \nAufwendungen der Klägerin, die bei ihren Bemühungen entstanden sind, die Zahl der \nin ihrem Gebiet lebenden Sozialhilfeempfänger zu senken, zur Begründung einer \nstrukturbedingten erheblichen Härte herangezogen werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-\nBSHG NRW stellt lediglich auf die Aufwendungen ab, die nach dem \nBundessozialhilfegesetz zu erbringen sind. Das Entstehen kommunaler \nEigeninitiative zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit hat der Gesetzgeber mit \nder Einführung der hälftigen Kostenbeteiligung in § 6 Abs. 1 AG-BSHG NRW im \nübrigen gerade bezweckt. Der Landtag sah in der Kostenbeteiligung „eine \nMöglichkeit, auch kreisangehörigen Kommunen sozialpolitische \nSteuerungsinstrumente an die Hand zu geben und über den Einsatz von \nSozialhilfeleistungen eine eigenständige aktive kommunale Beschäftigungspolitik zu \nentwickeln, um Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden\".\n\n56\n\nVgl. LT-Drs. 12/4024, S. 2.\n\n57\n\nEine eventuelle Förderung dieser Eigeninitiative ist der politischen Gestaltung im \nVerhältnis des Kreises zu den kreisangehörigen Gemeinden überantwortet.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59\n\nDas Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO hat. Die Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG \nNRW hat über den hier zu entscheidenden Sachverhalt hinaus allgemeine \nBedeutung für die in Nordrhein-Westfalen durch die Regelung betroffenen Kreise und \nkreisangehörigen Gemeinde, weil eine hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen \nwortgleiche Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW getroffen worden ist. Die \neinschlägigen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht geklärt.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-17/1-k-1024-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-17/1-k-1024-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268471","retrieved":"2026-07-09 02:37:33.379286+00:00"}}