{"status":"available","doknr":"OLD268648","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1110.10K748.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"10 K 748/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. \n\n2\n\nDer im Jahre 1950 geborene Kläger war in der Vergangenheit Inhaber der \nfrüheren Fahrerlaubnisklassen 2, 3 und 4. Im Jahre 1999 beantragte er die \nUmstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen. Daraufhin \nerteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 17. Dezember 1999 die Fahrerlaubnis \nder Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T. Die Fahrerlaubnisklassen C und CE \nwurden dem Kläger nicht erteilt. Der alte Führerschein wurde für ungültig erklärt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten \n„die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis für die alte Klasse 2, neue Klassen C und \nCE\". Dazu machte er geltend: Im Jahre 1999 habe er im Alter von 49 Jahren seine \nFahrerlaubnis umstellen lassen und seinen Führerschein umgetauscht. Als Inhaber \nder Fahrerlaubnisklasse 2 habe er einen Anspruch auf Umstellung seiner \nFahrerlaubnis auf die neuen Klassen C und CE gehabt. Dies sei seitens der Behörde \nnicht geschehen. Da für ihn der Umgang mit den neuen Fahrerlaubnisklassen \nungewohnt gewesen sei, habe er den Fehler der Behörde übersehen. Er sei davon \nausgegangen, dass mit der Umstellung der Fahrerlaubnis erst fünf Jahre nach \nseinem 50. Geburtstag wiederum eine ärztliche Untersuchung für die Verlängerung \nerforderlich sein würde. Die Behörde habe ihm aber mündlich mitgeteilt, dass er \ndurch die nicht erfolgte Eintragung im Jahre 1999 gar nicht mehr im Besitz dieser \nFahrerlaubnis sei. Auch die Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 der \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) sei abgelaufen. Dieser Ansicht könne er sich nicht \nanschließen. Er gehe zumindest davon aus, dass ihm aufgrund des offenkundigen \nVerwaltungsfehlers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren \nsei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ab. Zur Begründung \nführte er an: Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Fahrerlaubnis \nder alten Klasse 2 beim Umtausch des Führerscheins des Klägers im Jahre 1999 \nnicht umgetragen worden. Die Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem 50. \nGeburtstag, in der die Übertragung der alten Klasse 2 noch möglich gewesen wäre, \nsei abgelaufen. Die Eintragung könne leider nicht mehr nachgeholt werden. Gemäß \n§ 20 FeV sei es nun erforderlich, dass eine entsprechende Vollprüfung abgelegt \nwerde. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie \nfolgt begründete: Es liege unzweifelhaft ein Fehlverhalten der Behörde vor. Dies \nmüsse zumindest bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung, namentlich der \ngesundheitlichen Eignung, dazu führen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gewährt werde. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung \nführte sie aus: Der Kläger begehre die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C \nund CE, da er seit dem 17. Dezember 1999 nicht im Besitz der Fahrerlaubnis für \ndiese Klassen sei. Eine nicht vorhandene Fahrerlaubnis könne zwar nicht verlängert \nwerden. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer abgelaufen sei, \nerfolge jedoch zu Gunsten des Bewerbers nach den Vorschriften über die \nVerlängerung in § 24 Abs. 2 FeV. Wenn bei Beantragung der erneuten Erteilung der \nFahrerlaubnis mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Befristung vergangenen seien, so \ngelte diese Privilegierung nicht mehr. Es müsse dann insbesondere die \nBefähigungsprüfung erneut abgelegt werden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand könne nicht entsprochen werden. § 24 Abs. 2 FeV lasse eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu. Durch die Regelung solle \nsichergestellt werden, dass nach Ablauf der dort festgelegten Zweijahresfrist eine \nVerlängerung ausgeschlossen sei. Werde die Frist überschritten, sei die Ablegung \neiner erneuten Prüfung zwingend erforderlich. \n\n7\n\nAm 24. April 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Er sei davon ausgegangen, dass er bis zu seinem \n55. Lebensjahr die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE verlängert bekommen \nhabe, was tatsächlich nicht zutreffend gewesen sei. Dass bei Umstellung der \nFahrerlaubnis die entsprechende Fahrerlaubnis für die alte Klasse 2 gefehlt habe, sei \naufgrund der Unübersichtlichkeit für ihn nicht sofort erkennbar gewesen. Er habe \neinen Rechtsanspruch darauf gehabt, dass die Fahrerlaubnisklassen C und CE \neingetragen worden wären. Allein durch behördliches Fehlverhalten habe er die \nAntragsfrist versäumt. Für ihn sei hier eine besondere Härte gegeben, da er als \njuristischer Laie im Dschungel der neuen Fahrerlaubnisklassen aufgrund \nbehördlicher Nachlässigkeit ein Versäumnis habe begehen müssen. Allein aus \ndiesem Grund sei ihm zumindest eine Wiedereinsetzung zu gewähren. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n17. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 21. März 2006 zu verpflichten, \nihm die Fahrerlaubnis der Kassen C und CE zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung beruft er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrenakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, so dass er durch die ablehnende \nEntscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im \nSinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n16\n\nEin Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE steht \ndem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er bislang zu keinem Zeitpunkt Inhaber \ndieser Fahrerlaubnisklassen war. \n\n17\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Umstellung seiner Fahrerlaubnis der \nalten Klasse 2 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen C und CE. Die Umstellung auf die \nneuen Fahrerlaubnisklassen ist bereits mit Aushändigung der neuen Fahrerlaubnis \nam 17. Dezember 1999 erfolgt. Dabei wurden dem Kläger die Fahrerlaubnisklassen \nC und CE nicht erteilt. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden. Der als \nerneuter Antrag auf Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf die \nneuen Fahrerlaubnisklassen C und CE zu wertende Schriftsatz des Klägers vom 21. \nDezember 2005 führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 76 Nr. 9 Satz 13 FeV gilt \nnach Erlöschen der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 die Regelung des § 24 Abs. 2 \nFeV entsprechend. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnis der Klassen C und \nCE nur dann ohne erneute Fahrprüfung erteilt werden, wenn seit dem Ablauf der \nGeltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zu dem Tag der Antragstellung nicht \nmehr als zwei Jahre verstrichen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. \nEr ist seit der Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis auf die neue Fahrerlaubnis am \n17. Dezember 1999 nicht mehr Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2. Bei seiner \nAntragstellung am 21. Dezember 2005 war die Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis \nsomit deutlich mehr als zwei Jahre abgelaufen. Diese Frist wäre auch dann \nabgelaufen, wenn man auf den Tag abstellte, an dem die Geltungsdauer der \nFahrerlaubnisklasse 2 ohne Umstellung abgelaufen wäre. Gem. § 76 Nr. 9 Satz 11 \nFeV darf der Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 ab Vollendung seines \n50. Lebensjahr, sofern die Fahrerlaubnis nicht umgestellt wird, keine Fahrzeuge \ndieser Klasse mehr führen. Da der Kläger sein 50. Lebensjahr am 21. Dezember \n2000 vollendet hat, ist die Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV bezogen auf das in \nder Fahrerlaubnisverordnung festgelegte Ende der Geltungsdauer seiner \nFahrerlaubnis der Klasse 2 durch die Antragstellung im Dezember 2005 ebenfalls \neindeutig nicht gewahrt. \n\n18\n\nHinsichtlich des Ablaufs der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV steht dem \nKläger kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Gemäß § 32 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) ist auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn \njemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach \nAbsatz 5 dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung aber unzulässig, wenn sich aus \neiner Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss \nmuss dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Es genügt, wenn \nnach dem Sinn und Zweck der Regelung ein verspäteter Antragsteller \nmateriellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 \n- 7 B 167/90 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133, Urteil \nvom 28. März 1996 - 7 C 28/95 -, BVerwGE 101, 39. \n\n20\n\n§ 24 Abs. 2 normiert eine derartige Frist, nach deren Ablauf eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bei unverschuldeter Versäumung der \nFrist nicht mehr möglich ist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass von \neinem Fortbestand der Befähigung zum Führen von Fahrzeugen ausgegangen \nwerden kann und diese daher nicht erneut durch Prüfung nachgewiesen werden \nmuss, wenn der seit Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis \nverstrichene Zeitraum, in dem der Betroffene mangels Fahrerlaubnis Fahrzeuge der \nentsprechenden Klassen nicht führen konnte, nicht länger als zwei Jahre beträgt. \nHieraus ergibt sich zugleich, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der \nFristbeachtung steht und fällt und somit nach Ablauf dieser Frist, die nicht der \nVerfahrensbeschleunigung dient, sondern die Anforderungen an die Fahreignung \ninhaltlich konkretisiert, der Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung erbracht \nwerden muss und die Frist nicht verlängert werden kann. \n\n21\n\nUnabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung \nnicht vor. Gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG NRW kann die Wiedereinsetzung nach einem \nJahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden, außer wenn \ndies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer \nGewalt ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen \nauch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise \nvon dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter \nBerücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende Sorgfalt nicht \nabgewendet werden konnte,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, \nNVwZ 1987, 605, Beschluss vom 11. Oktober 1988 \n- 8 B 118/88 -. \n\n23\n\nDanach war der Kläger nicht durch höherer Gewalt gehindert, die \nWiedereinsetzung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist zu beantragen. Er \nhätte bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt erkennen können, dass ihm bei \nUmstellung seiner Fahrerlaubnis die Klassen C und CE nicht erteilt worden sind, da \ndies seinem Führerschein eindeutig zu entnehmen ist. Somit hätte er rechtzeitig \neinen Antrag auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnisklassen stellen können. Da er \nsich erst vier Jahre nach dem Ablauf der Zweijahresfrist des § 24 Abs. 2 FeV an die \nFahrerlaubnisbehörde gewandt hat, kommt eine Wiedereinsetzung auch gem. § 32 \nAbs. 3 VwVfG NRW nicht mehr in Betracht. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-10/10-k-748-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-10/10-k-748-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268648","retrieved":"2026-07-09 02:37:48.834673+00:00"}}