{"status":"available","doknr":"OLD268762","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1107.5K1671.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"5 K 1671/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-\nWestfalen während ihres Aufenthaltes in einem Pflegeheim in N zu gewähren.\n\n3\n\nDie 1930 geborene, seit 1998 verwitwete Klägerin lebt seit August 1999 in einem \nPflegeheim in N. Im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung \nist sie in die Pflegestufe II eingeordnet worden. \n\n4\n\nDie Klägerin hatte durch notariellen Vertrag vom 16. April 1999 ihr Erbbaurecht \nan einem Wohngrundstück in N an einen ihrer Söhne veräußert. Als Gegenleistung \nwar ein Betrag in Höhe von 210.000 DM vereinbart worden. Zusätzlich hatte sich der \nSohn der Klägerin verpflichtet, einen Betrag von weiteren 27.000 DM an seine Mutter \nzu zahlen, falls deren laufendes Einkommen aus Rente und Vermögenserträgnissen \nnicht ausreiche, um eventuelle Pflegekosten zu decken und der Stamm des \nVermögens angegriffen werden müsse (§ 5 des Übertragsvertrages vom 16. April \n1999).\n\n5\n\nDer Beklagte bewilligte für den Aufenthalt der Klägerin mit Wirkung von \nSeptember 1999 Pflegewohngeld, zuletzt durch Bescheid vom 24. Januar 2003 bis \nzum 31. Januar 2004 in Höhe von monatlich 376,90 EUR. Bei der Berechnung der \nHöhe des Pflegewohngeldes hatte der Beklagte lediglich das Renteneinkommen der \nKlägerin berücksichtigt.\n\n6\n\nNachdem das Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. \n2003, 440 bekannt geworden war, wonach Heimbewohner einen einklagbaren \nAnspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim haben, wenn ihnen kein \nvorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, nahm der \nBeklagte eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse der Klägerin vor.\n\n7\n\nDie Ermittlungen des Beklagten führten zu dem Ergebnis, dass auf dem \nGirokonto der Klägerin ein höherer Geldbetrag vorhanden war als die monatlichen \nRenten und dass die Klägerin über zwei Lebensversicherungen sowie über zwei \nAktiendepots verfügte. Außerdem wurde dem Beklagten der notarielle \nÜbertragsvertrag vom 16. April 1999 bekannt.\n\n8\n\nDaraufhin lehnte er den am 16. März 2004 eingegangenen Antrag der Klägerin \nvom 15. März 2004, ihr (weiterhin) Pflegewohngeld zu bewilligen, durch einen sowohl \nan das Heim als auch an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 4. April 2005 mit der \nBegründung ab, dass die Klägerin das monatliche Pflegewohngeld aus ihrem \nvorrangig einsetzbaren Vermögen finanzieren könne. In seinem an die Klägerin \ngerichteten Bescheid vom 4. April 2005 legte der Beklagte ein Vermögen aus \nGuthaben auf dem Girokonto, aus den Rückkaufswerten der beiden \nLebensversicherungen sowie aus Guthaben in einem Investment- und einem \nAktienfond sowie aus der Zahlungsverpflichtung ihres Sohnes aus dem notariellen \nVertrag aus dem Jahre 1999 zu Grunde.\n\n9\n\nHiergegen ließ die Klägerin Widerspruch einlegen und vortragen, dass ihr \nVermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kindern und sonstigen \nDritten unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000 EUR nicht ausreiche, \num den monatlichen Bedarf an Pflegewohngeld zu decken.\n\n10\n\nDer Beklagte nahm auf der Grundlage der Angaben der Klägerin eine erneute \nÜberprüfung ihrer Vermögensverhältnisse vor und kam zu dem Ergebnis, dass der \nKlägerin Vermögen in Höhe von 22.815,24 EUR aus Geldbeträgen auf ihrem \nGirokonto, aus den Rückkaufswerten von zwei Lebensversicherungen und aus zwei \nAktien- bzw. Investmentdepots zur Verfügung stehe; zwar sei ein Depot in Höhe von \n11.331 EUR inzwischen aufgelöst worden; es müsse jedoch mangels nachprüfbarer \nAngaben der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie von diesem Geld erneut \nAktien gekauft habe, so dass ihr der Wert des aufgelösten Depots noch zur \nVerfügung stehe; hinzu komme, dass der Klägerin aus dem notariellen Vertrag \ngegenüber ihrem Sohn ein Anspruch auf Zahlung von bis zu 13.804,88 EUR \nzustehe, so dass sie nach Abzug des Freibetrages von 10.000 EUR über \nausreichendes Vermögen verfüge.\n\n11\n\nAuf dieser Grundlage wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 zurück. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 26. August 2005 Klage erhoben. \n\n13\n\nSie macht geltend, dass ihr nach Abzug von Verbindlichkeiten in Höhe von \n17.527,86 EUR, insbesondere gegenüber ihren Kindern, lediglich ein \nVermögensbetrag von weniger als 10.000 EUR zur Verfügung gestanden habe; \nzudem habe sie im Zusammenhang mit den Aktiengeschäften finanzielle Verluste \nerlitten; auch der Geldbetrag, den ihr Sohn aus dem notariellen Vertrag schulde, sei \ninzwischen bis auf den ihr gesetzlich zustehenden Schonbetrag in Höhe von 10.000 \nEUR verbraucht worden, denn der Beklagte habe seine Zahlungen zum 1. Februar \n2004 eingestellt, so dass sie seit diesem Zeitpunkt den zuletzt bewilligten Betrag in \nHöhe von 376,90 EUR aus dem Geld habe aufbringen müssen, das ihr Sohn aus \ndem notariellen Vertrag schulde; nach Abzug dieser Beträge stehe ihr jedenfalls ab \ndem 1. April 2005 wieder Pflegewohngeld zu.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin durch ihren Sohn und ihren \nProzessbevollmächtigten vortragen lassen, dass noch weitere Verbindlichkeiten von \nihr zu tilgen gewesen seien, so dass der Vermögensfreibetrag schon am \n1. November 2004 unterschritten worden sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. Juli 2005 zu verpflichten, dem Heim ab dem 1. März 2004 \nein Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,\n\n17\n\nhilfsweise ab dem 1. November 2004 zu bewilligen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr ist der Ansicht, dass sich die Klägerin auch den Betrag als Vermögen \nzurechnen lassen müsse, der zunächst auf einem Aktiendepot vorhanden gewesen \nsei, das zwischenzeitlich aufgelöst worden sei, denn die Klägerin habe nicht \nnachgewiesen, dass das Geld aus dem aufgelösten Depot inzwischen verbraucht \nworden sei.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage hat mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n24\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet, denn der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, der Klägerin mit Wirkung vom 1. März 2004 Pflegewohngeld zu \nbewilligen.\n\n25\n\nFür die Zeit ab dem 1. März 2005 scheitert ein Anspruch der Klägerin auf \nBewilligung von Pflegewohngeld schon daran, dass das Pflegewohngeld gemäß § 7 \nAbs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW \n2003, 611 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung bewilligt wird. \nMithin endet der Bewilligungszeitraum für das ab März 2004 beantragte \nPflegewohngeld im Februar 2005.\n\n26\n\nFür den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Dezember 2004 ergibt sich für \ndie Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld an das Heim aus § \n12 Abs. 3 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) in der \nFassung von Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes \nvom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, 380, 382. \n\n27\n\nDiese Vorschrift sieht vor, dass vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen \nPflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen und das Vermögen des \nHeimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz \noder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen lagen für den Zeitraum von \nMärz 2004 bis Dezember 2004 nicht vor, weil bei der Klägerin vorrangig einsetzbares \nVermögen vorhanden war, mit dem sie den monatlichen Bedarf an Pflegewohngeld \nin Höhe von 376,90 EUR decken konnte.\n\n28\n\n§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW F. 2003 regelt, dass die Vorschriften des Vierten \nAbschnitts des Bundessozialhilfegesetzes zur Bestimmung des Vermögens bei der \nstationären Hilfe zur Pflege entsprechend gelten. § 88 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. \nMärz 1994, BGBl. I S. 646 bestimmt, dass das gesamte verwertbare Vermögen zum \nVermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört. Zum Vermögen zählen neben Bargeld \nalle in Geld messbaren Güter, wie Sparguthaben, Forderungen, bewegliche Sachen, \nHaus- und Grundeigentum sowie dingliche Rechte an Grundstücken (Wahrendorf in \nGrube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 12 SGB II Randziffer 4 sowie § 90 \nSGB XII Randziffer 6 und Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch \nXII, 7. Auflage 2005, § 90 SGB XII Randnummern 6 bis 8 und W. Schellhorn in \nSchellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe, 17. Auflage \n2006, § 90 Randziffern 4 bis 9, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).\n\n29\n\nHieran anknüpfend ist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom \n29. Juli 2005 zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche dort angeführten \nVermögensgegenstände zum verwertbaren Vermögen der Klägerin gehören. Dies gilt \nauch für das Depot bei der Volksbank B mit einem Betrag in Höhe von 11.331 EUR. \nZwar hatte die Klägerin dieses Depot im August 2002 aufgelöst. Der Beklagte ist \njedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Geldbetrag anderweitig \nangelegt hat, weil sie bisher nicht hat nachweisen können, dass dieses Geld \nausgegeben worden ist, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Der von \nder Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 vorgelegte Kontoauszug (Abrechnung) \nder Volksbank B belegt lediglich die Auflösung des Depots. Nachweise über die \nVerwendung des Geldes sind dagegen nicht eingereicht worden. \n\n30\n\nAuch der Anspruch der Klägerin aus § 5 des notariellen Vertrages vom 16. April \n1999 in Höhe von bis zu 13.804,88 EUR ist als Vermögen anzusehen, denn zum \nVermögen gehören auch Forderungen gegenüber Dritten. Diese rechtliche \nWürdigung wird inzwischen von der Klägerin geteilt, wie sich ihrem Schriftsatz vom \n23. Dezember 2005 entnehmen lässt. \n\n31\n\nDas Vermögen der Klägerin belief sich mithin im streitgegenständlichen Zeitraum \nauf 36.620,12 EUR (22.815,24 EUR und 13.804,88 EUR).\n\n32\n\nDieses Vermögen verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin \nVerbindlichkeiten in Höhe von 17.527,86 EUR geltend macht, die sie vor bzw. \nwährend des streitgegenständlichen Zeitraumes getilgt haben will. Eine \nKompensation von Aktiva und Passiva ist im Rahmen des Vermögensbegriffes des \nBundessozialhilfegesetzes nicht zulässig (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB \nXII, a. a. O., § 12 SGB II Randziffer 5 und Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 88 Randziffer 20).\n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang geht das Gericht auf der Grundlage des eigenen \nVorbringens der Klägerin davon aus, dass die vom Beklagten im Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides ermittelten Vermögenswerte im streitgegenständlichen \nZeitraum vorhanden waren. Der Sohn der Klägerin hat in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt, dass die Kinder der Klägerin das Vermögen zu Lebzeiten \nihrer Mutter erhalten wollten, um einen Ausgleich erst im Erbfall unter Anrechnung \nder von den einzelnen Kindern erfüllten Verbindlichkeiten ihrer Mutter vorzunehmen. \nDer Sohn der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es \nden Kindern darum gegangen sei, einen wirtschaftlich unvernünftigen Ausverkauf \ndes Vermögens ihrer Mutter zu verhindern. Hieran anknüpfend hat das Gericht \nkeinen Anlass, von Amts wegen zu ermitteln, wie der Stand des Vermögens der \nKlägerin im streitgegenständlichen Zeitraum war. \n\n34\n\nVon dem Vermögen der Klägerin in Höhe von 36.620,12 EUR wird lediglich ein \nBetrag in Höhe von 10.000 EUR gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 12 Abs. 3 \nSatz 4 PfG NW F. 2003 geschützt. Es verbleibt dann immer noch ein verwertbares \nVermögen in Höhe von 26.620,12 EUR. \n\n35\n\nZwar sieht § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz \noder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit \ndies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Eine \nHärte liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der nicht \nausdrücklich in § 88 Abs. 2 BSHG bzw. in § 12 Abs. 3 PfG NW geregelt ist, aber bei \nwertender Betrachtung einem der dort geregelten Sachverhalte gleichzustellen ist \n(vgl. zu § 88 Abs. 3 BSHG BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 -, \nBVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81). In der Regel soll eine Härte dadurch vermieden \nwerden, dass dem Heimbewohner ein Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR \nzugestanden wird. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der es \nrechtfertigen würde, über den ihr ohnehin schon zugebilligten Freibetrag hinaus \nweitere Vermögenswerte im Wege der Härte von einer Inanspruchnahme \nfreizustellen. Vielmehr reicht, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid \nzutreffend ausgeführt hat, das Einkommen und das nicht einsetzbare Vermögen der \nKlägerin in Höhe von 10.000 EUR aus, um während ihres Heimaufenthaltes ein \nmenschenwürdiges Leben ohne Not zu gewährleisten.\n\n36\n\nFür den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2005 ergibt sich ebenfalls kein \nAnspruch aus den gleichlautenden Vorschriften des § 12 Abs. 3 PfG NW in der \nFassung von Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004, GV NRW 2004, 816 i. \nV. m. § 90 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 27. \nDezember 2003, BGBl. I S. 3022.\n\n37\n\nDer Hilfsantrag, ab dem 1. November 2004 Pflegewohngeld zu bewilligen, ist \nschon deshalb unbegründet, weil höhere Verbindlichkeiten aus den vorgenannten \nGründen keinen Einfluss auf den Wert des ermittelten Vermögens haben. Selbst \nwenn die Klägerin das monatliche Pflegewohngeld ab Februar 2004 aus ihrem \nVermögen in Höhe von 36.620,12 EUR gezahlt haben sollte, kann der \nVermögensfreibetrag von 10.000 EUR im November 2004 noch nicht unterschritten \nworden sein. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die \nSachbearbeiterin des Sozialamtes des Beklagten damit einverstanden erklärt habe, \nvon dem „Aktivvermögen\" der Klägerin die ihren Kindern geschuldeten \nVerbindlichkeiten abzuziehen. Maßgeblich ist die materielle Rechtslage, die eine \nSaldierung von Aktiva und Passiva nicht vorsieht. Daran ist (auch) der Beklagte \ngebunden.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei Streitigkeiten nach \ndem PfG NW um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der vorgenannten \ngesetzlichen Vorschrift handelt (Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 -; \nnicht rechtskräftig: Berufungsverfahren 16 A 2395/06; anderer Ansicht OVG NRW, \nUrteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. zu § 188 VwGO in der Fassung von \nArtikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990). \n\n39\n\nEine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt nicht in \nBetracht, weil die Verfahrensbeteiligten durch die Entscheidung zur \nGerichtskostenfreiheit nicht beschwert sind. \n\n40\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-07/5-k-1671-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-07/5-k-1671-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268762","retrieved":"2026-07-09 02:37:58.352333+00:00"}}