{"status":"available","doknr":"OLD268805","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1103.10K2465.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"10 K 2465/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Bauherren einer östlich des Ortskerns der Beigeladenen und \nnordwestlich der Ortslage E. -S. geplanten Windenergieanlage (WEA) auf dem \nGrundstück Gemarkung F. , Flur 8, Flurstück 110 (X.--------weg ), ca. 200 m \nwestlich des von Süden nach Norden verlaufenden S1. Baches. Sie haben das \nGrundstück von dem Eigentümer, dem Vater der Gesellschafter der \nVerfahrensbevollmächtigten zu 1., gepachtet.\n\n3\n\nMit Bauvoranfrage vom 30. Dezember 2002 suchten sie beim Beklagten zu 2) um \ndie planungsrechtliche Prüfung für die Errichtung einer WEA vom Typ mit einer \nNennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 Meter und einem \nRotordurchmesser von 44 Meter nach. Der Standort befindet sich im Außenbereich \nder Beigeladenen, nach deren Flächennutzungsplan dort eine Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellt ist. Er liegt ca. 2,5 km östlich des im \nGebietsentwicklungsplan (GEP) der C1. N1. für den Regierungsbezirk \nN1. - Teilabschnitt N2. - dargestellten Windeignungsbereiches sowie \nca. 2 km östlich des von der Beigeladenen in ihrer 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans dargestellten Konzentrationszone für Windkraftanlagen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 2003 teilte der Beklagte zu 2) dem \nBevollmächtigten der Kläger mit, bei der ersten Durchsicht des Antrags sei \nfestgestellt worden, dass nicht alle für die Beurteilung des Bauvorhabens \nerforderlichen Unterlagen vorlägen. Die Kläger wurden gebeten, innerhalb von vier \nWochen nach Zugang dieses Schreibens gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW ein Schall- \nund Schattenwurfgutachten für den Anlagenstandort nachzureichen.\n\n5\n\nDie C1. N1. informierte den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 22. \nJanuar 2003, dass der geplante Standort außerhalb der im GEP dargestellten \nWindeignungsbereiche liege und im GEP als Bereich für den Schutz der Natur \ndargestellt sei. Insgesamt sei die geplante WEA, die den Zielen der Raumordnung \nund Landesplanung widerspreche, als raumbedeutsam einzustufen. Außerhalb der \nWindeignungsbereiche seien bereits drei Anlagen vorhanden oder genehmigt. Jede \nweitere Anlage außerhalb des Windeignungsbereichs sei daher \nraumbedeutsam.\n\n6\n\nNach vorheriger Anhörung der Kläger und nochmaliger Beteiligung der unteren \nLandschaftsbehörde und der Beigeladenen lehnte der Beklagte zu 2) die \nBauvoranfrage der Kläger durch Bauvorbescheid vom 7. Oktober 2003 ab. Die \nBezirksplanungsbehörde und die Untere Landschaftsbehörde hätten das geplante \nVorhaben als raumbedeutsam eingestuft. Im Rahmen der Untersuchung zur \nDarstellung einer Konzentrationszone mit der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen habe sich der Standort als Konfliktbereich \nerwiesen. Hinzu komme, dass der Standort in einem Landschaftsschutzgebiet liege. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. \n\n7\n\nÜber ihre Verfahrensbevollmächtigte zu 1. erhoben die Kläger am 4. November \n2003 Widerspruch, den sie wie folgt begründeten: Der ausgewiesene \nWindeignungsbereich sei ungeeignet. Innerhalb dieses Bereiches könnten keine \nsechs WEA errichtet werden. Auch die mit der 35. Änderung des FNP der \nBeigeladenen ausgewiesene Konzentrationszone befinde sich zum Großteil \naußerhalb des Windeignungsbereichs. Von einer Raumbedeutsamkeit könne nicht \ngesprochen werden, da der Windenergieerlass NRW erst bei Anlagen ab 100 m von \neiner Raumbedeutsamkeit ausgehe. Soweit im Bereich des Standorts \nKompensationsflächen ausgewiesen seien, handele es sich nicht um einen \nöffentlichen Belang. Von der Darstellung eines Landschaftsschutzbereichs könne die \nuntere Landschaftsbehörde eine Ausnahme erteilen. Hinsichtlich der weiteren \nEinwände wird auf die Widerspruchsbegründung vom 22. Januar 2004 Bezug \ngenommen. \n\n8\n\nAm 14. September 2004 ist die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen in Kraft getreten, mit der die Beigeladene die Errichtung einer \nKonzentrationszone für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet ausweist. \n\n9\n\nDen Widerspruch der Kläger wies die C1. N1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. Juli 2004 als unbegründet zurück. Die Zulässigkeit \ndes Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei nicht gegeben. Dem zwar nach \n§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben stünden gem. § 35 Abs. 3 BauGB \nöffentliche Belangen entgegen, da es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine \nraumbedeutsame Anlage handele. Der Windenergieerlass NRW werde offenbar \nmissinterpretiert. Im Übrigen widerspreche das Vorhaben dem Landschaftsplan und \ndem Flächennutzungsplan der Beigeladenen.\n\n10\n\nHiergegen haben die Kläger am 26. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung tragen sie vor: Die Änderung in einen immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid sei sachdienlich. Die Voraussetzungen seien nach der Rechtsänderung \nin § 69 Abs. 9 BImSchG gegeben. Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten sei \ndas Vorhaben zulässig. Eine Ausschlusswirkung wegen einer Raumbedeutsamkeit \nder geplanten WEA liege nicht vor. Dies sei eine Frage des Einzelfalls und könne \nerst dann für eine WEA angenommen werden, wenn diese höher als 100 m sei. \nSelbst wenn man nicht allein auf die absolute Höhe der Anlage abstelle, liege keine \nRaumbedeutsamkeit vor, da die räumliche Entwicklung nicht negativ beeinflusst \nwerde. Die von WEA hervorgerufenen Veränderungen seien vom Gesetzgeber \ngesehen und gewollt worden. Zudem befinde sich in 320 m Entfernung bereits eine \nerrichtete WEA. Der GEP und der dort ausgewiesene Windeignungsbereich \nkönnten keine Ausschlusswirkung entfalten. Im Rahmen der Abwägung seien die zu \nberücksichtigenden Belange der privaten Grundstückseigentümer nicht abgewogen \nworden. Der GEP müsse ebenso wie ein Flächennutzungsplan ein schlüssiges \nKonzept für die Standortzuweisung bei gleichzeitigem Ausschluss für andere \nStandorte haben. Ein solches schlüssiges Plankonzept liege dem GEP aber nicht \nzugrunde, wie sich aus dem Vergleich mit dem FNP der Beigeladenen ergebe. Die \nKonzentrationszone decke nur 1/6 des Windeignungsbereichs ab. Des weiteren \nergebe sich dies daraus, dass bisher nur 3 Genehmigungen im Eignungsbereich \nerteilt und nur 2 Anlagen errichtet worden seien. Belange des Landschafts- und \nNaturschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zudem befänden sich sowohl \nder Windeignungsbereich als auch die im FNP ausgewiesene \nKonzentrationszone in einem Landschaftsschutzgebiet. Unabhängig davon werde die \nökologische Wertigkeit der Landschaft nicht tangiert. Die Biotop- und Artenvielfalt \nwürde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen dargestellte Konzentrationszone entfalte ebenfalls keine \nAusschlusswirkung für das geplante Vorhaben. Die ausgewiesene \nKonzentrationszone decke sich nur zu ¼ ihrer Fläche mit dem im GEP dargestellten \nWindeignungsbereich. Damit werde der GEP ausgehöhlt. Ein \nZielabweichungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Zudem leide der \nFlächennutzungsplan an einem erheblichen Abwägungsfehler. Es sei \nabwägungsfehlerhaft eine Konzentrationszone auszuweisen, wenn der \nFlächennutzungsplan selbst in seiner Erläuterung davon ausgehe, dass sich das \nGemeindegebiet der Beigeladenen als kaum geeignet für die Windkraftnutzung \nerweise. Vielmehr handele es sich um eine Verhinderungsplanung. Bei der \nAufstellung der 35. Änderung der Flächennutzungsplanung habe ihr \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1. verschiedene abwägungserhebliche Belange \ngeltend gemacht, die alle nicht übernommen worden seien. Auf Hinweis der \nAufsichtsbehörde habe die Beigeladene deshalb erneut über die Anregungen und \nBedenken entscheiden müssen. Da im geplanten Standortbereich bereits eine WEA \nexistiere, hätte diesem Bereich ein Vorrang bei der Ausweisung einer \nKonzentrationszone beigemessen werden müssen. Darauf sei die Beigeladene \nabwägungsfehlerhaft überhaupt nicht eingegangen. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheids des Beklagten zu 2) vom 7. Oktober \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nC1. N1. vom 7. Juli 2004 zu verpflichten, ihnen \nauf ihren Antrag vom 30. Dezember 2002, geändert mit \nSchreiben vom 28. Februar 2006, einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und \nden Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück \nGemarkung F. , Flur 8, Flurstück 110, zu erteilen,\n\n13\n\nDas beklagte Amt und der Beklagte zu 2) treten dem Vorbringen des Klägers \nentgegen, halten dessen Vorhaben insbesondere aus bauplanungsrechtlichen \nGründen für unzulässig, namentlich weil der geplanten WEA die Ausschlusswirkung \ngem. § 34 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehe, und beantragen jeweils,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den beteiligten Behörden \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n20\n\nDie Klageänderung mit dem Ziel der Verpflichtung zur Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ist sachdienlich und gemäß § 91 Abs. 1 \nVwGO zulässig. Obwohl mit der Klageänderung der Streitgegenstand ausgetauscht \nund der Beklagte ausgewechselt wird, gilt die Umstellung der Klage auf einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid mit im wesentlichen den selben \ninhaltlichen Fragestellungen wie im Bauvorbescheidverfahren in entsprechender \nAnwendung des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden \nFassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) als \nsachdienlich. Durch die Bestimmungen wollte der Gesetzgeber \n„Rechtsunsicherheiten\" in laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beseitigen, \ndie auf Erteilung von Baugenehmigungen für Windkraftanlagen gerichtet sind. \nInsbesondere sollte die Umstellung solcher Klagen, die sich in der Praxis als Problem \nerwiesen haben, erleichtert werden. \n\n21\n\nVgl. BT-Drucks. 15/5443, S. 4.\n\n22\n\nSelbst wenn diese Übergangsvorschrift ausdrücklich nur für Verfahren auf \nErteilung einer Baugenehmigung gilt, ist sie in Verfahren auf Erteilung eines \nBauvorbescheides entsprechend anzuwenden.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -\n.\n\n24\n\nDie Klageänderung ist auch insoweit zulässig, als neben der Verpflichtung zur \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Aufhebung der im \nbaurechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheide des \nBeklagten zu 2) begehrt wird. Denn aufgrund der Umstellung der Klage gemäß § 67 \nAbs. 9 Satz 4 BImSchG wird das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, \nnach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.\n\n26\n\nInsoweit tritt die Immissionsschutzbehörde insgesamt in das einheitliche, bisher \nvon der Baubehörde geführte Verfahren ein. Dabei steht der Zulässigkeit der Klage \nnicht entgegen, dass die Kläger kein gesondertes Genehmigungsverfahren auf \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids beim beklagten Amt \nbetrieben haben.\n\n27\n\nDie Klage ist in der Sache aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des \nBeklagten zu 2. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. N1. \nist rechtmäßig, weil die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher \nAnspruch ergibt sich nicht aus § 9 BImSchG, wonach auf Antrag durch Vorbescheid \nüber einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage \nentschieden werden kann, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage \nausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung \ndes Vorbescheids besteht.\n\n28\n\nUnabhängig davon, ob die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend \nbeurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheides besteht und ob die Kläger im Hinblick auf das der Behörde in § 9 \nBImSchG eingeräumte Ermessen überhaupt eine Entscheidung durch Vorbescheid \nbeanspruchen können, kommt die Erteilung des begehrten Vorbescheids schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil die planungsrechtlichen \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Denn die geplante WEA ist am \nvorgesehenen Standort auf dem Grundstück Gemarkung F. Flur 8 Flurstück 110 \n(X.--------weg ) bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n29\n\nNach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine WEA im Außenbereich zwar privilegiert, \njedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die \nausreichende Erschließung gesichert ist. Selbst wenn privilegierten Vorhaben \ndanach im Außenbereich ein besonders starkes Gewicht zukommt - wie die Kläger \nbetonen -, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass sie an jedem beliebigen Standort im \nAußenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der \ngrößtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der \nGesetzgeber den Außenbereich nicht generell als Baubereich für privilegierte \nVorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung \nabhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange \nentgegenstehen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS \n52 Nr. 78; vom 20. Januar 1984 - 4 C 3.81 -, BVerwGE 68, 311 \n(315); vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 \n(307).\n\n31\n\nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 \nBauGB u.a. vor, wenn das Vorhaben raumbedeutsam ist und soweit für Vorhaben \ndieser Art durch Ausweisung als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an \nanderer Stelle erfolgt ist.\n\n32\n\nDas Vorhaben der Kläger ist raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 \nund 3 BauGB. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier \nangesprochenen Zusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers \n(vgl. § 3 Nr. 6 ROG) u.a. dann, wenn es die räumliche Entwicklung oder Funktion \neines Gebiets beeinflusst. Wann dies bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall ist, \ninsbesondere bei welcher Größenordnung der Anlage, lässt sich nicht mit einer für \nalle Fallkonstellationen identischen Höhenangabe beantworten; die Annahme, eine \nWindenergieanlage könne nur dann raumbedeutsam sein, wenn sie eine \nGesamthöhe von über 100 m erreicht, wäre deshalb fehlerhaft, während die \numgekehrte Frage, ob eine Anlage immer dann raumbedeutsam ist, wenn sie eine \nbestimmte Mindesthöhe überschreitet, im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden \nmuss. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A \n973/04 -, sowie Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NW - \nm.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 \n-, BRS 65 Nr. 96; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66 \nNr. 10 (jeweils betreffend Anlagen unter 100 m Gesamthöhe); \nOVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2004, - 1 LB 28/04 -, BRS \n67 Nr. 101 (Anlage unter 100m Gesamthöhe), Urteil vom 28. \nMärz 2006 - 9 LC 226/03 - (Anlage jedenfalls ab 100 m Höhe im \nnorddeutschen Flachland raumbedeutsam).\n\n34\n\nOb eine Windenergieanlage raumbedeutsam ist, hängt vielmehr von den \nUmständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage \nu.a. das Geländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die - insbesondere \ndurch Ziele der Raumordnung gesicherte - Funktionen der Landschaft, in die die \nAnlage hineinwirkt. Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern geplante Anlage \nraumbedeutsam. Sie weist mit 99,9 m eine Höhe auf, die jedenfalls als Indiz für eine \nRaumbedeutsamkeit gelten muss. Zudem liegt der geplante Standort in einer weit \nüberwiegend flachen Umgebung, so dass sie von weither zu sehen wäre und \ndementsprechend weit in die Umgebung hineinwirken würde. Schließlich ist die \nUmgebung des geplanten Standorts durch einen breiten Korridor zwischen zwei \nWindeignungsbereichen geprägt und weist deshalb eine besondere Bedeutung für \nden Landschaftsschutz und als Erholungsgebiet auf. Eine Windenergieanlage mit \neiner Gesamthöhe von 99,9 m würde diese Landschaft in ihrer Funktion und \nEntwicklung in erheblichem Ausmaß beeinflussen und ist deshalb raumbedeutsam. \n\n35\n\nDarüber hinaus ergibt sich die Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage auch \naus Nr. 2.2 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr über die \nGrundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen \n(Windenergieanlagenerlass) in seiner für die Beurteilung des \nVerpflichtungsbegehrens der Kläger (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) \nmaßgeblichen Fassung vom 21. Oktober 2005. Danach ist im Regelfall eine \nEinzelanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m als raumbedeutsam \nanzusehen. Vorliegend ist die Anlage nahezu doppelt so hoch. \n\n36\n\nDem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des begehrten \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheides hat das beklagte Amt zu Recht nicht \nentsprochen, weil dem geplanten raumbedeutsamen Vorhaben öffentliche Belange in \nder Form von Zielen der Raumordnung auf der Ebene der Regionalplanung \nentgegenstehen, da der GEP für den Regierungsbezirk N1. , Teilabschnitt \nN2. , für Vorhaben dieser Art eine Ausweisung an anderer Stelle ausweist, § \n35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Es kommt demnach vorliegend nicht zwingend auf die \nWirksamkeit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen und der \nAusweisung einer Konzentrationszone für WEA an anderer Stelle als dem geplanten \nStandort an. Unabhängig davon, ob die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen wirksam ist, \n\n37\n\nvgl. zur Bindung der Gemeinden an die Ziele der \nRaumordnung und zur Abweichung von \nFlächennutzungsplänen von den Regionalplänen OVG NRW, \nBeschluss vom 22. September 2005 - 7 D 21/04.NW - sowie \nUrteile des Verwaltungsgerichts N1. vom 5. Mai 2006 - 10 \nK 2936/02 - und vom 31. März 2006 - 10 K 3475/04 -,\n\n38\n\nwürde jedenfalls die Ausweisung der Windeignungsbereiche durch den GEP \nN2. dem geplanten Standort der WEA der Kläger entgegenstehen. Zur \nWirksamkeit des GEP N2. hat das OVG zuletzt in seiner Entscheidung vom \n19. September 2006 - 10 A 973/04 - wie folgt ausgeführt:\n\n39\n\n„§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung der im Außenbereich \nprivilegierten Windenergieanlagen unter einen Planungsvorbehalt, von dem \ndie Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung sowie die Träger der \nRaumordnungsplanung als Träger der Regionalplanung u.a. in der Weise \nGebrauch machen können, dass sie Flächen für die Windenergienutzung \npositiv ausweisen und damit zugleich negativ die Windenergienutzung an \nanderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen. Im Hinblick auf die vom \nGesetzgeber gewollte Privilegierung der Windenergie ist eine solche \nAusschlusswirkung jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Planungsträger auf der \nGrundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts und unter \nBeachtung der allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen \nAbwägungsgebots sicherstellt, dass sich die Windenergienutzung auf den für \nsie vorgesehenen Flächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen in \nsubstanzieller Weise durchsetzen kann. Versucht er hingegen, unter dem \nDeckmantel einer steuernden Planung die Windenergienutzung in Wahrheit zu \nverhindern, wird er den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht \ngerecht mit der Folge, dass das Ergebnis seiner Planung unwirksam ist.\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -; \nUrteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.0 , BVerwGE 117, 287; \nUrteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. \nauch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02 -.\n\n41\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Ausweisung von \nWindeignungsbereichen durch den GEP nicht zu beanstanden. Bei diesen \nEignungsbereichen handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von \nräumlich und sachlich bestimmten und abschließend abgewogenen \nFestlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, mithin um \nZiele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) in der Form von Eignungsgebieten. \nSie entfalten rechtliche Außenwirkung und schließen die Zulässigkeit der an \nsich im Außenbereich privilegierten Anlagen zur Windenergienutzung und \ndamit auch das Vorhaben (hier: der Kläger, Zusatz des erkennenden Gerichts) \nan anderer Stelle im Planungsraum aus (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Sie stellen \nzugleich sicher, dass sich Vorhaben zur Windenergienutzung an anderer \nStelle im Planungsraum gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, \nso dass für die vom Gesetzgeber privilegierte Windenergienutzung in \nsubstanzieller Weise Raum geschaffen wird. Die zu Grunde liegende \nplanerische Entscheidung beruht auf einem schlüssigen gesamträumlichen \nKonzept, ist vollzugsfähig und stellt das Ergebnis einer den allgemeinen \nAnforderungen entsprechenden abschließenden planerischen Abwägung \ndar.\n\n42\n\nHierzu auch OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D \n35/03.NE -, sowie 7 D 4/03.NE; Beschluss vom 22. September \n2005 - 7 D 21/04.NE -.\"\n\n43\n\nDie von den Klägern im Klageverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die \nFestlegung von Windeignungsbereichen durch den GEP, namentlich den \nWindeignungsbereich , begründen deshalb keine durchgreifenden Zweifel an \ndessen Gültigkeit. Soweit die Kläger das erforderliche schlüssige Plankonzept für die \nAufstellung des GEP N2. deshalb bestreiten, weil der Windeignungsbereich \n mit der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen und der dort \nausgewiesenen Konzentrationszone nicht übereinstimme, ist dies für das \nPlankonzept unerheblich. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne, zu denen \ngemäß § 1 Abs. 2 BauGB auch der Flächennutzungsplan zählt, den Zielen der \nRaumordnung anzupassen - nicht umgekehrt. Wenn demnach ein \nFlächennutzungsplan nicht mit dem übergeordneten Regionalplan übereinstimmt, \nkann im Einzelfall ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 Landesplanungsgesetz \n- LPlG - durchgeführt werden. Rückschlüsse aus der gemeindlichen Abweichung bei \nder Aufstellung eines Bauleitplans (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB) für das Planungskonzept \nder Regionalplanung ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Vielmehr orientiert sich \ndie Regionalplanung gemäß § 19 Abs. 1 LPlG am Landesentwicklungsprogramm \nund dem Landesentwicklungsplan, auf deren Grundlagen sie die regionalen Ziele der \nRaumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im \nPlanungsgebiet, hier des Teilabschnitts N2. , festlegt. Sie erfüllt damit nach § \n19 Abs. 2 LPlG die Funktion eines Landschaftsrahmenplans. Auf ihre kleinräumliche \nZuordnung bestimmter ausgewiesener Bereiche kommt es demnach ebenso wenig \nan wie auf zu berücksichtigende Belange privater Grundstückseigentümer, ganz \nabgesehen davon, dass die Kläger bloß obligatorisch Berechtigte des für den \ngeplanten Standort in Aussicht genommenen Grundstücks sind. Vielmehr hat der \nPlanungsgeber auf der Ebene des Regierungsbezirks die regionalen Ziele und \nraumbedeutsamen Planungen in den Blick zu nehmen, wobei die unterschiedlichen \nAnforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte \nauszugleichen sind. Ferner hat die Regionalplanung in ihrem Bereich Vorsorge für \neinzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LPlG). \nAuf der Ebene der Regionalplanung werden Festlegungen zur Raumstruktur - \nSiedlungsstruktur, Freiraumstruktur, Infrastruktur - formuliert, deren Großräumigkeit \nerst auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung in Flächennutzungsplänen und \nBebauungsplänen durch die dort anzusiedelnde Feinsteuerung konkretisiert wird. \nFestlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden nur \ninsoweit getroffen, als sie zu Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und \nzur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet sind (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ROG). \nDiesen Ansatz verkennen die Kläger. Dass das dem GEP N2. zugrunde \nliegende Planungskonzept schlüssig und wirksam ist, ist vom OVG NRW - wie \ndargestellt - wiederholt festgestellt worden. Zuletzt hat das OVG NRW in seiner \nEntscheidung vom 19. September 2006, a.a.O., ausgeführt:\n\n44\n\n„Schließlich ist auch der Umstand, dass nicht in allen als Ziel der \nRaumordnung ausgewiesenen Windeignungsbereichen die vollständige \nFläche dieser Bereiche für die Windenergienutzung zur Verfügung steht, \nsondern durch im Einzelfall zu beachtende Schutzabstände oder andere \nEinzelfallumstände gemindert wird, kein hinreichender Anlass, an der \nWirksamkeit des GEP zu zweifeln. ... Die Regionalplanung hat nicht die \nAufgabe, die Vorhabenzulassung gewissermaßen fallgenau \nvorwegzunehmen, sondern beschränkt sich auf die Abgrenzung von \nBereichen in einer allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen \nLage, während die konkrete Umsetzung der planerischen Entscheidung auf \nGemeindeebene sowie der Vorhabenzulassung vorbehalten ist. \n\n45\n\nOVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, \nS. 35f. des Urteilsabdrucks.\n\n46\n\nRichtig ist lediglich, dass es abwägungsfehlerhaft sein könnte, für die \nWindenergienutzung ausschließlich oder überwiegend Bereiche vorzusehen, \nin denen unüberbrückbare Konflikte zwischen dieser Nutzung und \nvorhandenen anderweitigen Nutzungen - etwa Wohnnutzung - bereits im \nZeitpunkt der regionalplanerischen Abwägungsentscheidung in einem solchen \nAusmaß erkennbar sind, dass eine Verwirklichung des Raumordnungsziels \nWindenergienutzung mehr oder weniger ausgeschlossen erscheint. Das ist \njedoch für den GEP N2. nicht anzunehmen; er kann nach der \nÜberzeugung des Senats durch die konkretisierenden \nFlächennutzungsplanung und nachfolgende Vorhabenzulassung umgesetzt \nwerden.\"\n\n47\n\nWerden somit wirksam durch die Ziele der Raumordnung, zu denen auch der \nGEP N2. gehört, Windeignungsbereiche an anderer Stelle ausgewiesen, \nstehen der geplanten WEA an einem anderen Standort außerhalb dieser \ndargestellten Windeignungsbereiche öffentliche Belange entgegen, so dass die WEA \nschon aus diesem Grund planungsrechtlich unzulässig ist.\n\n48\n\nDie Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids kommt auch nicht \nausnahmsweise in Betracht, weil die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung \nausnahmsweise nicht entgegenstehen. Es liegen keine atypischen Umstände vor, \ndie es erlauben würden, trotz der wirksam dargestellten Windeignungsbereiche im \nvorliegenden Einzelfall eine WEA außerhalb dieser Zone zu errichten. Die Kammer \ngeht davon aus, dass die Ausweisung des Bereichs eine bewusste Entscheidung \ngegen andere - möglicherweise - ebenso geeignete Standorte im Plangebiet der \nBeigeladenen war.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-03/10-k-2465-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-03/10-k-2465-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268805","retrieved":"2026-07-09 02:38:01.848061+00:00"}}