{"status":"available","doknr":"OLD268839","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1102.2K105.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"2 K 105/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind zu erstatten. \n\n1\n\n Tatbestand\nIm Februar 2003 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen beim Beklagten \nzu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage \nauf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 123 Flurstück 12. Nach den \nBauvorlagen war vorgesehen, das Baugrundstück auf der letzten, gut 100 m langen \nWegesstrecke über einen vom I.----------weg abzweigenden Wirtschaftsweg \n(Flurstück 12) zu erschließen. Eigentümerin des Flurstücks 12 war und ist die \nGesamtheit der Beteiligten in dem Rezeß in der Zusammenlegungssache N., der \nauch der Kläger angehört. Die Nutzungsrechte an den von der \nZusammenlegungssache betroffenen Wirtschaftswegen regelt der Rezeß vom \n31. Dezember 1925 wie folgt: \n\n2\n\n„ Die Wege dürfen von sämtlichen Beteiligten als Fußwege \nunbeschränkt, im übrigen aber nur als Wirtschaftswege benutzt werden. \nDie Wirtschaftswege dürfen nur dann beweidet werden, wenn ihre Nutzung \nflächenweise an Einzelne verpachtet worden ist. Das Weidevieh muß am \nStrick geführt werden. Werden Wege infolge Anlage gewerbsmäßig \nbetriebener Steinbrüche, Ziegeleien, von Fabriken, Bergwerken oder \nähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder durch deren Betrieb \ndauernd in erheblichem Maße abgenutzt, so soll dem Eigentümer der \nbetreffenden Anlage nach Verhältnis der Wegebelastung ein \nangemessener Betrag zu der Unterhaltung des Weges vorweg auferlegt \nwerden. Die Festsetzung der Vorausleistung erfolgt bis zur Bestätigung des \nRezesses durch die Landeskulturbehörde und später durch den für die \nGesamtheit der Beteiligten bestellten Vertreter.\"\n\n3\n\nUnter Hinweis auf das fremde Eigentum an dem zur Erschließung des \nBauvorhabens vorgesehenen Teilfläche des Flurstücks 12 forderte der Beklagte zu 1 \nden Rechtsvorgänger der Beigeladenen auf, von der Eigentümergemeinschaft eine \nErschließungsbaulast bewilligen und in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde \nX. eintragen zu lassen. Mit Datum vom 13. Mai 2003 verpflichtete sich der \nBeklagte zu 2. gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen gegen eine \neinmalige Entschädigung in Höhe von 25 000 Euro dazu, der Eintragung der für die \nErrichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Windenergieanlage erforderlichen \nWegebaulast in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. zuzustimmen. \nDiese Baulast wurde am 14. August 2003 unter der Blattnummer 603 in das \nBaulastenverzeichnis der Gemeinde X. eingetragen. Die geplante \nWindenergieanlage wurde aufgrund einer vom Beklagten zu 1. unter dem \n20. Oktober 2003 erteilten - später mehrfach durch Nachtragsgenehmigungen \nergänzten - Baugenehmigung errichtet und ist nach wie vor in Betrieb.\n\n4\n\nDer Kläger, der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wegen der \nBaugenehmigung vom 20. August 2003 seine nachbarlichen Einwendungen gegen \ndie Errichtung und gegen den Betrieb der Windenergieanlage in einem anderweit \nanhängigen Verwaltungsrechtsstreit - 10 K 2262/05 - weiterverfolgt, beantragte am \n22. Dezember 2003 beim Beklagten zu 1. die Löschung der Baulast, weil diese ohne \nMitwirkung der Eigentümergemeinschaft, also unter Verstoß gegen \nVerfahrensvorschriften und möglicherweise auch in kollusivem Zusammenwirken mit \ndem Beklagten zu 1. bewilligt worden, folglich unwirksam sei und weil sie \ndarüberhinaus der Erschließung einer baulichen Anlage diene, die ihn - wie dies im \nWiderspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 detailliert \nvorgetragen worden sei - in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletze. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 23. Dezember 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, lehnte der Beklagte zu 1. die Löschung der Baulast ab. Der Kläger \nhat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom 10. Januar 2005) auch insoweit Klage erhoben, mit \nder er sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. \n\n6\n\nEr beantragt,\n\n7\n\n1. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, seine \nZustimmungserklärung vom 14. August 2003 \nzurückzunehmen und als Vertreter der Gesamtheit der \nBeteiligten in dem Rezeß in der Zusammenlegungssache N. \nder Löschung der im Baulastenverzeichnis der Gemeinde \nX. unter Blatt Nr. 603 betreffend das Flurstück 12 der \nFlur 123 in der Gemarkung X. eingetragenen Baulast \nzuzustimmen,\n\n8\n\n2. den Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 1. vom \n23. Dezember 2003 und den zugehörigen \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n10. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu 1. zu \nverpflichten, die Baulast im Baulastenverzeichnis der \nGemeinde X. unter Blatt Nr. 603 betreffend das \nFlurstück 27 der Flur 149 in der Gemarkung X. zu \nlöschen.\n\n9\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beigeladene tritt dem Vorbringen der Beklagten bei und beantragt \ngleichfalls,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im \nübrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der Verwaltungsakten des \nBeklagten zu 1. (14 Aktenbände) sowie auf die beigezogenen Streitakten 10 K \n2264/05 und 10 K 2265/05 (Verwaltungsgericht Münster) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage bleibt mit ihren beiden Anträgen erfolglos. \n\n16\n\nDie gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist - unbeschadet der Frage, ob \nder Kläger den Klageanspruch überhaupt ohne Mitwirkung der Gesamtheit der \nBeteiligten vor Gericht verfolgen darf - jedenfalls unbegründet, weil die Zustimmung \ndes Beklagten zu 2. vom 14. August 2003 zur Eintragung der umstrittenen Baulast in \ndas Baulastenverzeichnis der Gemeinde X. Rechte des Klägers nicht verletzt \nhat und deshalb auch kein Anspruch auf Löschung der in Rede stehenden Baulast \nbesteht.\n\n17\n\nDer Standpunkt des Klägers, die Zustimmungserklärung des Beklagten zu 2. sei \nbereits aus verfahrensrechtlichen Gründen fehlerhaft gewesen und deshalb \nzurückzunehmen, trifft nicht zu. Die im Schriftsatz vom 6. Mai 2005 (S. 4, 1. Absatz) \nerhobene Rüge, der Beklagte zu 2. hätte vor Abgabe seiner Erklärung eine \n„gesonderte Zustimmung der Gesamtheit der Beteiligten\" einholen müssen, findet in \ndem Rezeß vom 31. Dezember 1925 keine Stütze. Sie läßt sich auch aus \ngesetzlichen Vorschriften nicht ableiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndie durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen \nAngelegenheiten vom 9. April 1956 - GV. NW. S. 134 - (GemeinAngG) werden die \ngemeinschaftlichen Angelegenheiten nach der Beendigung des \nAuseinandersetzungsverfahrens - wie hier - durch die Gemeinde verwaltet. Nach \nSatz 3 a.a.O. wird die Gesamtheit der Beteiligten Dritten gegenüber durch den \nGemeindedirektor (klarstellende Gesetzesfassung lt. Art. 98 Nr. 1 des Gesetzes vom \n18. Mai 2004 - GV. NRW. S. 248 - : Bürgermeister) vertreten. Daß die Abgabe von \nWillenserklärungen gegenüber Dritten einer vorherigen internen Willensbildung unter \nden Beteiligten oder gar - wie der Kläger meint - eines einstimmigen \nEinverständnisses der Gesamtheit der Beteiligten bedürfte, ist weder dem vom \nKläger vorgelegten Text des Rezesses zu entnehmen noch im Gesetz vom 9. April \n1956 angeordnet worden. \n\n18\n\nDie in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragene Rüge des Klägers, \nder Beklagte zu 2. habe jedenfalls - wie es früher schon in vergleichbar wichtigen \nFällen geschehen sei - den Rat der Gemeinde X. mit der hier in Rede \nstehenden, keinesfalls als ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung \neinzustufenden Grundstücksangelegenheit befassen und vor Abgabe seiner \nZustimmungserklärung vom 14. August 2003 einen entsprechenden Ratsbeschluß \nherbeiführen müssen, stützt den Standpunkt, die Erklärung vom 14. August 2003 sei \nunter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften abgegeben worden und deshalb \nzurückzunehmen, gleichfalls nicht. Das Gesetz vom 9. April 1956 erklärt für die in § 3 \nAbs. 1 Satz 1 angeordnete Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten jene \nVorschriften für entsprechend anwendbar, die in Gemeindeangelegenheiten betr. die \nGemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren gelten \n(§ 3 Abs. 1 Satz 2). Damit sind - was die Gemeindewirtschaft und die \nGemeindeaufsicht anbelangt - die Vorschriften des VI. und VII. Teils der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1952 - GV. \nNW. S. 269 - (GO) in Bezug genommen. Die Vorschrift, nach der nur einfache \nGeschäfte der laufenden Verwaltung zur Kompetenz des Hauptverwaltungsbeamten \nder Gemeinde gehören, alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde indessen in die \nZuständigkeit des Rates fallen (§ 28 Abs. 1 und Abs. 3 GO), findet sich jedoch im \nV. Teil der Gemeindeordnung und ist deshalb nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GemeinAngG \nauf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten einer \nBeteiligtengesamtheit im Sinne dieses Gesetzes nicht anwendbar. Dies folgt nicht \nnur aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom 9. April 1956 sondern ergibt sich \nauch aus rechtssystematischen Gründen, denn die in § 28 Abs. 1 GO beschriebene \nAllzuständigkeit des Rates ist für ein Zurechnungssubjekt (Bürgerschaft der \nGemeinde) begründet, das mit der Gesamtheit der an gemeinschaftlichen \nAngelegenheiten Beteiligten - namentlich in den Fällen des § 3 Abs. 2 GemeinAngG \n- nicht identisch ist. \n\n19\n\nDie bewilligte und eingetragene Baulast verletzt den Kläger auch nicht in seinen \nmateriellen öffentlichen Rechten. Denn der Rezeß sieht das Recht eines Beteiligten, \nden Interessentenweg auch für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher \nAnlagen zu nutzen, ausdrücklich vor. Für den in der mündlichen Verhandlung \nvertretenen Standpunkt des Klägers, dieses Benutzungsrecht stehe als \nhöchstpersönliches Recht nur einem der Gesamthandeigentümer, nicht jedoch einem \n- vom Gesamthandeigentümer nur obligatorisch dazu berechtigten - Pächter einer \nvom Interessentenweg erschlossenen Fläche zu, sind keine tragfähigen Gründe \ngenannt worden. Solche sind auch nicht erkennbar. Die Voraussetzungen, unter \ndenen ein Interessentenweg für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen \ngenutzt werden darf, sind im Rezeß klar bestimmt. Die Detailliertheit der dort \nbeschriebenen Voraussetzungen spricht für eine abschließende Regelung. Die \nZustimmungserklärung und die Baulasteintragung stehen nicht in Widerspruch zu \ndieser Regelung: \n\n20\n\nDie insoweit vom Kläger erhobene Rüge, der Eigentümerin des Flurstücks 12 \noder dem Betreiber der Windenergieanlage seien - unter Verstoß gegen den Rezeß - \nkein angemessener Betrag zu der Unterhaltung des Weges im Wege einer \nVorausleistung auferlegt worden, trägt den mit der Klage geltend gemachten \nAnspruch auf Zurücknahme der Zustimmungserklärung vom 14. August 2003 nicht. \nFür die Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Inanspruchnahme \ndes Interessentenweges anläßlich der Errichtung der Windenergieanlage \n(Anlieferung der Baustoffe, Transport der Anlagenkomponenten etc.) eintreten \nwürden, hatte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach Weisung der Gemeinde \nselbst zu sorgen (§ 2 Nr. 1 des Sondernutzungs- und Gestattungsvertrages von April \n2003). Zur Sicherung dieser Pflicht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, \nwar nach § 2 Nr. 4 a.a.O. eine Bankbürgschaft in Höhe von 10 000 Euro zu stellen. \nMit Blick auf die vom Rezeß allein angestrebte Gewähr, absehbare künftige \nWegereparaturen verläßlich auf Kosten des Verursachers beheben zu können, steht \ndiese Sicherheitsleistung der im Rezeß angeordneten Vorauszahlung wirtschaftlich \ngleich. Daß die verabredete Sicherheitsleistung der Höhe nach unzureichend war, \nhat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat im übrigen mit keinem Wort \nvorgetragen, inwieweit die mit der Erschließung der auf dem Flurstück 12 stehenden \nWindenergieanlage einhergehende Benutzung des Interessentenweges sein eigenes \nöffentlich-rechtliches Benutzungsrecht überhaupt substantiell berührt oder gar \neinschränkt. Für die Annahme, der Kläger könne durch die Baulastbewilligung in \nseinen materiellen öffentlichen Rechten verletzt sein, ist folglich nichts \nersichtlich.\n\n21\n\nDie den Kläger - in Wahrheit - bestimmenden Gründe, die auf dem Flurstück 12 \naufgenommene gewerbliche Nutzung verhindern zu wollen, können in dem gegen \nden Beklagten zu 2. gerichteten Verwaltungsrechtstreit angesichts der - als örtliches \nSatzungsrecht (§ 2 Satz 1 GemeinAngG) - verbindlichen und hier auch sachlich nicht \nverletzten Regelungen des Rezesses keine Berücksichtigung finden. \n\n22\n\nDie gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Für \ndiese Klage fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil es keinen Anlaß \ngibt daran zu zweifeln, daß der Beklagte zu 1. der Löschung der Baulast zustimmen \nwird, wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für \ndie Windenergieanlage erfolgreich sein sollte. Bis dahin würde die Löschung der \nBaulast im Widerspruch zum objektiven öffentlichen Recht stehen, weil die \nBaugenehmigung - wie zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 1. und der \nBeigeladenen rechtsverbindlich entschieden ist - vollziehbar und die öffentlich-\nrechtliche Sicherungsfunktion der Baulast deshalb aus Rechtsgründen (§ 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW) unverzichtbar ist. Auch mit Blick auf die Rechtsstellung des \nKlägers in seinem Anfechtungsprozeß gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober \n2003 ist kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Beklagten zu 1. \nanzuerkennen. Denn die - bei einer Löschung der Baulast - eintretende \nUnvereinbarkeit der Baugenehmigung mit den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften \nwürde sich in einem ausschließlich ojektiv-rechtlichen Verstoß (gegen § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NRW) erschöpfen, den der Kläger als drittbetroffener Nachbar der \nWindenergieanlage nicht geltend machen kann. Zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen ist auf den Beschluß des Gerichts vom 25. Juli 2005 - 2 L 557/05 - \nzu verweisen.\n\n23\n\nUngeachtet dessen wäre die Klage auch als unbegründet abzuweisen, weil der \nKläger in seiner Eigenschaft als Gesamthandeigentümer des Wirtschaftsweges die - \nnach den voranstehenden Urteilsgründen zu Recht eingetragene - Baulast gegen \nsich gelten lassen muß und folglich auch gegen den Beklagten zu 1. keinen \nAnspruch auf Vornahme einer Amtshandlung hat, die zu dieser Rechtslage in \nWiderspruch steht.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, \nweil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-02/2-k-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-11-02/2-k-105-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268839","retrieved":"2026-07-09 02:38:04.746830+00:00"}}