{"status":"available","doknr":"OLD268877","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1031.5K3641.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"5 K 3641/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den \nKläger durch den Beklagten.\n\n3\n\nDer im April 1970 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste \nim August 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. August \n1995 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er damit begründete, \ndass er als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadi der Lahore-Gruppe \nin seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Diesen \nAntrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) durch Bescheid \nvom 3. April 1996 als unbegründet ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm \nfür den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Pakistan an; \ndieser Bescheid wurde am 9. Oktober 1997 bestandskräftig, nachdem die dagegen \nerhobene Klage durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster von \ndiesem Tage abgewiesen worden war. \n\n4\n\nIm Juli 1996 nahm der Kläger erstmals eine Erwerbstätigkeit in einem \nUnternehmen für Industrie- und Gebäudereinigung auf. Mit anwaltlichem Schreiben \nvom 20. April 1998 stellte er einen Antrag auf Durchführung eines \nAsylfolgeverfahrens, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 1998 \nabgelehnt wurde.\n\n5\n\nNachdem dem Kläger zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des \nAsylverfahrens erteilt worden war, die nach mehreren Verlängerungen Ende Oktober \n1997 endgültig ablief, wurde seine Abschiebung seit Januar 1998 ausgesetzt. Diese \nAussetzung der Abschiebung (Duldung) wurde in der Folgezeit regelmäßig \nverlängert.\n\n6\n\nIm September 1998 wandte sich der Beklagte an die Zentrale Ausländerbehörde \nC mit dem Ersuchen, bei der Beschaffung eines Passersatzpapieres für den Kläger \nAmtshilfe zu leisten. Zur Erteilung solcher Papiere kam es allerdings nicht.\n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2004 stellte der Kläger einen Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des damals geltenden \nAusländergesetzes (AuslG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er seit nahezu \nfünf Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig sei. Er sei in jeder Hinsicht \nkooperationsbereit gewesen, was die Beantragung von Passersatzpapieren beim \npakistanischen Generalkonsulat angehe. Er sei auch weiterhin bereit, insoweit mit \ndem Beklagten zusammen zu arbeiten. Unabhängig davon gehe er einer \nungekündigten Erwerbstätigkeit nach, die ihn in die Lage versetze, seinen \nLebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Auch sei \ner nicht straffällig geworden. Damit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen, so \ndass ihm eine Aufenthaltsbefugnis zustehe. \n\n8\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 26. August \n2004 ab. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger eine Duldung erteilt \nworden sei, weil seiner Abschiebung in sein Heimatland tatsächliche \nAbschiebungshindernisse entgegenstünden. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 \nAbs. 3 AuslG könne abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn der \nfreiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Ausländers Hindernisse \nentgegenstünden, die er nicht zu vertreten habe. Der Abschiebung bzw. freiwilligen \nAusreise des Klägers stehe entgegen, dass er nicht im Besitz eines Nationalpasses \nsei und seine Staatsangehörigkeit nicht eindeutig geklärt sei. Dieses sei vom Kläger \nzu vertreten. Da davon auszugehen sei, dass er in seiner Heimat Identitätsnachweise \nbesessen habe, hätte er diese bei der Einreise mitführen können. In der Folgezeit \nhabe der Kläger keinen Nationalpass vorgelegt; der Versuch einer \nPassersatzpapierbeschaffung für Pakistan sei negativ verlaufen. Es sei auch nicht \nerkennbar, dass der Kläger sich selbst freiwillig um einen Nationalpass oder einen \nanderen Identitätsnachweis bemüht habe. Auch habe er keinen Antrag auf \nWiedereinbürgerung in seinem Herkunftsstaat gestellt oder sich ernsthaft um eine \nsolche bemüht. Zweifel über die Staatsangehörigkeit eines Ausländers oder fehlende \nBemühungen, die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit \nnotwendigen Maßnahmen zu treffen, gingen zu Lasten des Ausländers. Hinzu \nkomme, dass auch die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG zu beachten \nseien. Dabei falle insbesondere Ziffer 3 dieser Vorschrift ins Gewicht, wonach die \nAufenthaltsgenehmigung in der Regel zu versagen sei, wenn der Aufenthalt des \nAusländers aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland beeinträchtige oder gefährde. Interessen in diesem Sinne seien \nsämtliche öffentliche Interessen. Es sei nicht die Beeinträchtigung oder Gefährdung \neines erheblichen Interesses gefordert. Zu den öffentlichen Interessen gehöre auch \ndie ausländerpolitische Grundsatzentscheidung, die Zuwanderung weiterer \nAusländer aus Nicht-EU-Staaten zu begrenzen. Eine Zuwanderung mit dem Ziel \neines dauerhaften Aufenthaltes komme danach nur in Betracht, wenn ein öffentliches \nInteresses oder besondere Umstände eine Ausnahme von diesem Grundsatz \nerlaubten. Dies sei im Falle des Klägers nicht zu erkennen. \n\n9\n\nHiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2004 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, dass der Beklagte dem \nKläger beweisen müsse, dass er das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu \nvertreten habe. Diesen Beweis könne der Beklagte nicht führen. Der Kläger habe \nsich vielmehr hinsichtlich der Passersatzpapierbeschaffung kooperativ verhalten. Da \ner über keinerlei Identitätsnachweise aus seinem Heimatland verfüge und auch seit \nlangem den Kontakt zu seinen Angehörigen verloren habe, sei nicht erkennbar, was \ner noch unternehmen könne. Identitätsnachweise seien in Pakistan ebenso wie in \nder Bundesrepublik Deutschland persönlich zu beantragen. Befänden sich \npakistanische Staatsangehörige im Ausland, müssten derartige Dinge über die \nBotschaft bzw. das Generalkonsulat beantragt werden. Dies habe der Kläger in \nZusammenarbeit mit dem Beklagten getan, ohne dass ein Ergebnis erkennbar \ngeworden sei. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Ausführungen zu \nden einwanderungspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland hätten ihre \nBerechtigung verloren, da sich die deutsche Bevölkerung derartig verringere, dass \ndie Zuwanderung von Ausländern zwingend erforderlich sei. \n\n10\n\nDiesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. November 2004 als unbegründet zurück. Diese \nEntscheidung war auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Beklagten und \ndabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Identität des Klägers nicht geklärt \nsei. Nach § 41 Abs. 1 AuslG seien bei bestehenden Zweifeln über die Person des \nAusländers die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, \nwenn dem Ausländer - u. a. - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden solle. Nach \ndieser Vorschrift sei die Identitätsfeststellung unverzichtbar. Führten die \nentsprechenden Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nicht zum Erfolg, so komme \ndie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keinesfalls in Betracht. Dies ergebe sich \nferner auch aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Bei der \nIdentitätsfeststellung komme dem betreffenden Ausländer eine erhebliche \nMitwirkungspflicht zu. Vorliegend wirke es sich zu Lasten des Klägers aus, dass er \nohne gültige Papiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und jedwede \nAnstrengungen, seine Identität belegen zu können, unterlassen habe. Im Übrigen \nstehe die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis auch im Ermessen der \nBehörde. Ein Anspruch des Ausländers bestehe nicht. Bei einer Interessenabwägung \nseien einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik zu berücksichtigen, \ndie vorliegend einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis entgegenstünden. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nDaraufhin hat der Kläger am 16. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die \nAusführungen in seiner Widerspruchsbegründung und fügt ergänzend hinzu, dass für \nihn nicht erkennbar sei, welche weiteren Bemühungen er zur Feststellung seiner \nIdentität hätte unternehmen können. \n\n12\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. \nAugust 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 17. November 2004 zu \nverpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und nimmt auf die Begründungen der angegriffenen \nOrdnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster \nBezug. Ergänzend führt er aus, dass diese Ausführungen nicht dadurch hinfällig \nwürden, dass zwischenzeitlich das neue Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten sei, da die \nrechtlichen Voraussetzungen und die Würdigung des vorliegenden Falles hierdurch \nnicht verändert würden. Er weist ferner darauf hin, dass der Kläger seit dem \n1. Februar 2006 im Besitz eines vom pakistanischen Generalkonsulates in Frankfurt \nausgestellten Passes seines Heimatlandes ist. Diesen habe er sich beschafft, da er \nbeabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten; allerdings lägen die hierfür \nerforderlichen Papiere, insbesondere die Ledigkeitsbescheinigung aus Pakistan, noch \nnicht vollständig vor.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDas Gericht konnte in der Sache entscheiden, obgleich weder der Kläger noch \nsein Prozessbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen \nist. Denn er ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht (§ 102 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit \nder Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch \nohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. \n\n20\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid \ndes Beklagten vom 26. August 2004 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom 17. November 2004 sind im Ergebnis rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf \nerneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers vom 16. Januar \n2004 auf Erteilung einer - damals noch - Aufenthaltsbefugnis bzw. nach heute \ngeltendem Recht Aufenthaltserlaubnis. \n\n21\n\nDas Gericht hat die Sach- und Rechtslage nach den Vorschriften des Gesetzes \nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004 zu beurteilen und \nnicht (mehr) die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 wie in den \nangefochtenen Bescheiden zu Grunde zu legen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich das \nerkennende Gericht angeschlossen hat, ist bei Verpflichtungsklagen, die auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der \nTatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon \naus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf\n\n22\n\nvgl. statt aller: Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, \nBVerwGE 116, 128.\n\n23\n\nGründe des materiellen Rechts, die Veranlassung geben könnten, den \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides \nvom 17. November 2004 vorzuverlegen und die Vorschriften des Ausländergesetzes \naus dem Jahre 1990 anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält das \nAufenthaltsgesetz keine Übergangsregelung, die es in Fällen dieser Art gebietet, die \nim Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Rechtslage zu \nGrunde zu legen. Die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach welcher \nüber vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem bis zu diesem \nZeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist, ist vorliegend nicht einschlägig, weil \nder vom Kläger begehrte Aufenthaltstitel den darin genannten nicht entspricht. \nDanach kommt vorliegend als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers \nallein - wie vom Kläger in seiner Klagebegründung bereits angeführt - die Vorschrift \ndes § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen \nindes nicht vor.\n\n24\n\nGemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise \naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n25\n\nDer Kläger ist auf Grund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes \nvom 3. April 1996 seit Oktober 1997 vollziehbar ausreisepflichtig. Es liegen allerdings \nkeine rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisse vor. \n\n26\n\nDie Ausreise des Klägers ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. \n\n27\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG kann sich aus Abschiebungsverboten und aus vorrangigem Recht, \nnamentlich aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 des \nGrundgesetzes (GG), aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) \nabzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) ergeben\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E \n1534/05 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) \n2006, S. 110, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin \nHeft 5/2006, S. 26 und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -\n.\n\n29\n\nAllerdings hat der Kläger nichts vorgetragen, was für das Vorliegen eines \nderartigen rechtlichen Ausreisehindernisses sprechen könnte. Die rechtliche \nUnmöglichkeit der Ausreise ergibt sich für den Kläger derzeit auch nicht aus Artikel 8 \nAbs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines \nPrivat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Es ist jedoch \nnicht erkennbar, dass diese Vorschrift im Falle des Klägers verletzt werden könnte. \nDenn der Kläger lebt in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in der Bundesrepublik \nDeutschland nicht in einer Familiengemeinschaft. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht daraus, dass der Kläger nach Mitteilung des Beklagtenvertreters im Termin zur \nmündlichen Verhandlung offenbar die Absicht hat, in absehbarer Zeit eine deutsche \nStaatsangehörige zu heiraten. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das \nerkennende Gericht angeschlossen hat, steht das Bestehen eines Verlöbnisses bzw. \nauch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Absicht einer Eheschließung \nder bereits geschlossenen Ehe nicht gleich und unterfällt damit auch nicht dem \ngleichen Schutz der Rechtsordnung wie die bereits geschlossene Ehe\n\n30\n\nvgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 8. März \n2006 - 18 B 130/06 -, m. w. N. zum Ausweisungsschutz nach § \n56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bei Verlöbnis bzw. bei \nnichtehelicher Lebensgemeinschaft.\n\n31\n\nDas Bestehen eines Verlöbnisses bzw. einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \nkann deshalb nicht dazu führen, dass dem Betreffenden die Aufrechterhaltung dieser \nLebensgemeinschaft ermöglicht werden müsste. Ob im Rahmen der Entscheidung \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG etwas anderes mit Blick auf die beabsichtigte \nEheschließung dann gelten kann, wenn diese unmittelbar bevorsteht, bedarf \nvorliegend keiner weiteren Würdigung, weil eine solche unmittelbar bevorstehende \nEheschließung gerade nicht erkennbar ist, denn es liegen, soweit ersichtlich, \nHindernisse für die beabsichtigte Eheschließung vor, die darin begründet sind, dass \ndem Kläger noch für die Eheschließung nach deutschem Recht erforderliche Papiere \naus seinem Heimatland (Ledigkeitsbescheinigung) fehlen, deren Beschaffung \nerfahrungsgemäß einen erheblichen, unüberschaubaren Zeitraum in Anspruch \nnimmt.\n\n32\n\nAuch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Anspruch des Klägers auf Achtung \nseines Privatlebens eine erneute Entscheidung des Beklagten gebietet. \n\n33\n\nEin Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis liegt \nvor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche \nBindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens \nauslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat \nkann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund \neines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung \nvon ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, \ndass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation \nist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land \nist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch \ndas formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Dem gemäß liegt ein Eingriff \nin das Privatleben grundsätzlich nur dann vor, wenn dieses Privatleben mit dem \nAufenthaltsland fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung \nbeschränkt\n\n34\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 15. August 2006 - 5 K 2222/04 \n-, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E \n1534/05 -, a. a. O., m. w. N.\n\n35\n\nAusgehend hiervon ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer auf \nGrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm \nwegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner \nStaatsangehörigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann. Dabei ist zu \nberücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters \nund seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und \ngesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen \nKontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufsverhältnisse faktisch integriert ist sowie \nferner, inwieweit er von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft \nentwurzelt ist\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B \n787/05 - und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -; VG \nMünster, Urteil vom 15. August 2006 - 5 K 2222/04 -, m. w. N. \n\n37\n\nAusgehend hiervon ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger in diesem oben \ngeschilderten Maße in der Bundesrepublik Deutschland integriert und gleichzeitig in \ndemselben Maße dem Land seiner Herkunft Pakistan entfremdet ist. Der Kläger \nselbst hat hierzu weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren irgendwelche \nAnhaltspunkte vorgetragen. Solche sind auch im Übrigen nicht erkennbar geworden. \nAuf der Grundlage des erkennbaren Sachverhalts hat dem gemäß eine faktische \nIntegration des Klägers nicht stattgefunden. Zwar lebt er seit August 1995 und damit \nseit elf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ablehnung einer \nAufenthaltserlaubnis nach einem langen Aufenthalt für sich allein genommen stellt \njedoch noch keinen Eingriff in das Privatleben eines Ausländers im Sinne von Artikel \n8 Abs. 1 EMRK dar. Denn diese Vorschrift ist keineswegs so zu verstehen, dass die \nDauer des Aufenthaltes entscheidend ist, vielmehr kommt es darauf an, ob der \nBetroffene im Aufenthaltsstaat während seines Aufenthaltes intensive persönliche, \nfamiliäre und wirtschaftliche Bindungen entwickelt hat. Hierfür ist es nach Auffassung \ndes Gerichts auch nicht allein ausschlaggebend, dass der Kläger während seines \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig gewesen ist. Dies allein \nreicht für eine Integration im oben beschriebenen Sinne nicht aus. Da der Kläger \nweder - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht - insoweit zur Sache \nvorgetragen hat noch im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, um \netwaige Fragen des Gerichts zu beantworten, bestand auch keine Veranlassung des \nGerichts zu einer weiteren Sachaufklärung.\n\n38\n\nAuch tatsächliche Gründe stehen einer Ausreise des Klägers nicht entgegen. \nAuch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen; auch im Übrigen ist nichts erkennbar, \nwas einer Ausreise des Klägers aus tatsächlichen Gründen entgegenstehen könnte. \nAllerdings ist eine Ausreise dann aus tatsächlichen Gründen unmöglich, wenn der \nbetreffende Ausländer nicht im Besitz von Ausreisepapieren ist. Passlosigkeit wird in \nder Rechtsprechung als ein tatsächliches Ausreisehindernis angesehen\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E \n924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, S. 322.\n\n40\n\nDieses - ursprünglich bestehende - tatsächliche Ausreisehindernis war aber im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen. Denn wie der Vertreter des \nBeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat der Kläger im \nFebruar 2006 einen Pass seines Heimatlandes erhalten. \n\n41\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG mithin nicht vor, fehlt es \nauch an einer Rechtsgrundlage, auf der der Beklagte zu einer neuen Entscheidung \nüber das Begehren des Klägers verpflichtet sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen als der genannten \nVorschrift in Betracht kommen könnte, sind weder vom Kläger selbst vorgetragen \nnoch sonst erkennbar geworden.\n\n42\n\nGemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen, weil die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG obergerichtlich noch nicht geklärt sind.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-31/5-k-3641-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-31/5-k-3641-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268877","retrieved":"2026-07-09 02:38:07.724020+00:00"}}