{"status":"available","doknr":"OLD268919","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1030.4L684.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"4 L 684/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im \nAmtlichen Schulblatt Nr. 2, Februar 2006, ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrats/einer \nOberstudienrätin am Berufskolleg Warendorf zu besetzen, bevor über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die im Amtlichen Schulblatt Nr. 2, Februar 2006, \nausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrates/einer \nOberstudienrätin am Berufskolleg Warendorf mit einem anderen \nBewerber als dem Antragsteller, insbesondere Herrn E. H. \n-W. , zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach \nMitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller \nabgelaufen ist, \n\n4\n\nhat im Wesentlichen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf das im \nTenor ausgesprochene Eingreifen des Gerichts (Anordnungsanspruch) und einen \nAnordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nZPO glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nDer Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in \nBetracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das \nPrinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des \nGrundgesetzes - GG -, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - LBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen \nwerden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat \ninsoweit lediglich das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der \nStellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 \n- 6 B 2496/03 -.\n\n7\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung der Antragstellerin führt. Das heißt, jeder Fehler im Auswahlverfahren \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden \ndabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität \nfür das Auswahlergebnis.\n\n8\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, MWVBl 2002, 111.\n\n9\n\nDer Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) erfordert \nes, zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf unmittelbar \nleistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind, wenn die Ausschreibung wie \nhier - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - kein konstitutives Anforderungsprofil \nenthält, \n\n10\n\nzur Abgrenzung vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n25. Oktober 2004 - 1 B 1422/04 -, \n\n11\n\ngrundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere \nBedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige \nBewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in \nBetracht kommt.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Zeitschrift für Beamtenrecht \n2003, 420; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 2005 - 6 \nB 1710/05 -.\n\n13\n\nDaneben kann auch dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine \nbeschränkte Aussagekraft beigemessen werden, wobei derartige Gespräche \ngrundsätzlich nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder \nvergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen können. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 B \n1710/05 -, m. w. N.\n\n15\n\nHieraus folgt einerseits, dass der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen \nBeurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen \ndes ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als \nweiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen \nkann. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B \n1845/05 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 3. September 2004 - 3 BS 167/04 -, Deutsche \nRichterzeitung 2005, 149. \n\n17\n\nDaraus folgt andererseits, dass die Berücksichtigung von Auswahlgesprächen \nunter Einbeziehung des nicht konstitutiven Anforderungsprofils zunächst einen \nvollständigen Qualifikationsvergleich voraussetzt, der zum Gleichstand geführt hat. \nDabei darf sich der Dienstherr nicht auf einen Vergleich der Gesamtergebnisse \nbeschränken. Der Dienstherr ist zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem \nGesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \nBeurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, \nbestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs \nheranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann \nzu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder \nder gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt \nworden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt \nworden sind. Das gilt auch für die Beurteilung von Lehrern. Die Verwendung frei \nformulierter Textpassagen in dienstlichen Beurteilungen steht der Vergleichbarkeit \nderartiger Beurteilungen nicht von vornherein entgegen. Der der Behörde \nzustehende Rahmen, innerhalb dessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei bewegen \nkann, ist hierbei vielmehr weiter als bei strenggebundenen Beurteilungen, etwa im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit ist es auch nicht \nausgeschlossen, dass die zuständige Behörde erst recht bei dienstlichen \nBeurteilungen von Lehrkräften anhand der darin getroffenen Einzelfeststellungen zu \neiner differenzierten Qualifikationseinschätzung gelangt.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 6 B \n679/05 -, vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 -, vom 4. Januar \n1999 - 6 B 2096/98 - und vom 13. April 2005 - 6 B \n2711/04 -.\n\n19\n\nEine entsprechende qualitative Ausschärfung der materiell-rechtlichen \nBeurteilungen ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Ob deshalb \nbereits die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, kann dahinstehen. Die \nEntscheidung ist jedenfalls fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern \nGespräche geführt hat, die sich materiell-rechtlich jedenfalls zum Teil als erst \nnachträglich zulässige Auswahlgespräche darstellen, und deren Ergebnis jedenfalls \nim Fall des Beigeladenen mit zur Grundlage seiner hier maßgeblichen \nAnlassbeurteilung gemacht hat. \n\n20\n\nZur Leistungsbestimmung des Antragstellers hat die Bezirksregierung dessen \nhinreichend aktuelle Beurteilung vom 13. September 2005 herangezogen, die \nanläßlich einer vorhergehenden Bewerbung erstellt worden war. Für den \nBeigeladenen wurde unter dem 14. Juni 2006 eine Anlassbeurteilung erstellt, weil \ndessen letzte Beurteilung vom 25. Oktober 2001 datiert. Das entspricht der Regelung \nin Nr. 3.3 und 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie \nder Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (BASS \nNr. 21/02 Nr. 2). Darüber hinaus hat die Bezirksregierung mit den Konkurrenten \nGespräche geführt. Die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Kläger \nträgt die Überschrift „Ergänzende schulfachliche Stellungnahme zur dienstlichen \nBeurteilung vom 09. September 2005\". Entsprechend dem Inhalt des Gesprächs \nhandelte es sich um ein Kolloquium bezogen auf die ausgeschriebenen \nAufgabenbereiche der konkreten Stelle. Das Protokoll über das Gespräch mit dem \nBeigeladenen trägt die Überschrift „Kolloquium als Prüfungsteil der dienstlichen \nBeurteilung\". Ausweislich des Protokolls bestand das Gespräch aus zwei Teilen, die \nauf den eigenen Unterricht (Reflexionsteil) bzw. auf die ausgeschriebenen \nAufgabenbereiche (Stellungnahme) bezogen waren. In die Anlassbeurteilung des \nBeigeladenen ist nicht nur der Reflexionsteil des Gesprächs, sondern formell und \nmateriell auch dessen Stellungnahme zu den ausgeschriebenen Aufgaben \neingeflossen. Das ergibt sich aus einer ausführlichen Erörterung des diesbezüglichen \nGesprächsinhalts in der Rubrik Fachkenntnisse unter II. 2. der Beurteilung. Zwar soll \neine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt \nwerden soll, nach 4.3 der Beurteilungsrichtlinien sich auch auf ein schulfachliches \nGespräch beziehen. Darunter kann aber nicht ein Gespräch auch über die \nAusschreibungsinhalte einer Stelle im konkret funktionellen Sinne verstanden \nwerden. Bei solchen Gesprächen handelt es sich um Auswahlgespräche, die erst \nnach Feststellung des Leistungsgleichstands geführt und nicht Inhalt der Beurteilung \nwerden dürfen. Das ergibt sich daraus, dass sich Beurteilungen auf ein Amt im \nstatusrechtlichen Sinne beziehen müssen. Ein zweckorientiertes Beurteilungswesen \nverlangt zum einen die Zugrundelegung eines abstrakten Maßstabes; anderenfalls \nwären Beurteilungen als Mittel der Bestenauslese ungeeignet. Nach allgemeiner \nAuffassung darf sich dieser Maßstab nicht an der Funktion, also an dem \nTätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall \nwechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt bzw. den daraus \nabgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die \nfachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu \nden amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diese - aus dem Prinzip \nder Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleitete - Aussage hat im Kern \nVerfassungsrang und ist deshalb auch für den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht \nin jeder Hinsicht disponibel. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A \n5645/00 - m. w. N.\n\n22\n\nDanach muss das schulfachliche Gespräch im Sinne von 4.3 der \nBeurteilungsrichtlinien die Leistungen des Beamten in Bezug auf sein \nstatusrechtliches Amt zum Gegenstand haben und darf sich - soll es in die \nBeurteilung einbezogen werden - nicht auch auf die Stellungnahmen des Beamten \nzu dem angestrebten konkret funktionellen Amt beziehen. Die Bezirksregierung wird \ndeshalb den Beigeladenen zunächst neu beurteilen müssen. Sollte sich danach unter \nBerücksichtigung einer qualitativen Ausschärfung der Beurteilungen ein \nBeurteilungsgleichstand ergeben, können für die Auswahlentscheidung ergänzende \nAuswahlgespräche zu den Ausschreibungsinhalten maßgeblich werden. \n\n23\n\nEs ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer \nerneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt. Bei der dazu erforderlichen \nNeubeurteilung des Beigeladenen steht der Bezirksregierung ein \nBeurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung nicht vorhersehbar ist. \n\n24\n\nDa den Verwaltungsvorgängen die Absicht der Bezirksregierung zu entnehmen \nist, die in Rede stehende Stelle demnächst mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbesteht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers neben dem oben dargestellten \nAnordnungsanspruch auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nweiterhin erforderliche besondere Anordnungsgrund. \n\n25\n\nFür den weitergehenden Antrag des Antragstellers, die Stelle für weitere zwei \nWochen nach der erneuten Auswahlentscheidung freizuhalten, fehlt es an einem \nRechtsschutzinteresse. Die diesbezügliche verfassungsrechtliche Pflicht, den \nunterlegenen Konkurrenten Gelegenheit zur Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes zu geben, ist den mit Personalentscheidungen befassten \nDienststellen allgemein bekannt. Dass die Bezirksregierung dem nicht entsprechen \nwill, ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach hat das \nGericht dem Antragsgegner die Kosten insgesamt auferlegt, da das Unterliegen des \nAntragstellers nur von geringer Bedeutung ist. Die Kosten des Beigeladenen waren \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich \ndamit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich \ndaraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des \nVerfahrens um die Hälfte zu reduzieren. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-30/4-l-684-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-30/4-l-684-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268919","retrieved":"2026-07-09 02:38:11.127415+00:00"}}