{"status":"available","doknr":"OLD269011","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1026.11K1412.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"11 K 1412/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n3\n\nT a t b e s t a n d\n\n4\n\nDer im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger hat am 16. Februar 2001 \neine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Mit Beihilfeantrag vom 12. Januar \n2004 machte er Aufwendungen für die ärztliche Behandlung seines Lebenspartners \nin Höhe von 130,- EUR geltend. Durch Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte die \nOberfinanzdirektion N. die Gewährung einer Beihilfe ab. Nach gegenwärtiger \nRechtslage bestehe kein Beihilfeanspruch für die Lebenspartner von Beamten, \nRichtern und Soldaten. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Oberfinanzdirektion N. durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. April 2004 zurück. Die Voraussetzungen für eine \nBeihilfegewährung seien nicht gegeben, weil der Kläger keine Ehe führe, sondern \neine Lebenspartnerschaft. Lebenspartnerschaften seien auch weder allgemein noch \nspeziell im Beihilfenrecht der Ehe gleichgestellt worden. Auch gebiete die \nFürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- \noder Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in \nvollem Umfang. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 5. Mai 2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Staat \nsei verpflichtet, neben den Institutionen der Ehe und Familie auch andere \nLebensformen zu gewährleisten. Mit der Übernahme der Behandlungskosten seines \nPartners komme er seiner Pflicht zur gesundheitlichen Fürsorge für diesen nach, was \nim Beihilferecht zu berücksichtigen sei. Mit Einführung des \nLebenspartnerschaftsgesetzes und der nicht gleichzeitigen Anpassung der \nlandesrechtlichen Beihilfevorschriften an das neue familienrechtliche Institut sei im \nBeihilferecht des Landes NRW eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Die für \nEhegatten geltenden Beihilferegelungen seien im Wege der Analogie auf \nverpartnerte Beamte anzuwenden. Dass verpartnerte Beamte seit dem 1. August \n2001 trotz gesetzlicher Unterhaltspflichten den beihilferechtlichen Status eines \nAlleinstehenden behielten, widerspreche zahlreichen gesetzlichen und \nverfassungsrechtlichen Regelungen. Die bis zum 25. Mai 2005 geltende \nBeihilfenverordnung des Landes NRW verstoße insbesondere gegen §§ 85, 88 LBG, \nArt. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Sie genüge ferner nicht den \nrechtsstaatlichen Erfordernissen. Bezüglich der Unterhaltspflicht und der damit \nverbundenen Übernahme der Behandlungskosten des Lebenspartners sei die \nLebenspartnerschaft mit der Ehe vergleichbar. Es verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. \n1 GG, dass in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 1. August \n2001 der eingetragene Lebenspartner eines Angestellten mitversichert sei, ein \nBeamter diesen aber auf eigene Kosten versichern müsse. Ein Staat, der nur die \nAngelegenheiten seiner heterosexuellen Bürger zu deren Zufriedenheit regele, sei \nlediglich ein Scheinrechtsstaat. Die Beihilfebestimmungen verstießen auch gegen \nArt. 2 II lit. a der Richtlinie 2000/78/EG. Ferner verweist der Kläger auf das Urteil des \nBAG vom 29. April 2004 und hält die Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil \nvom 26. Januar 2006 nicht für überzeugend. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Aufhebung \ndes Bescheides der Oberfinanzdirektion N. vom 26. Januar \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. \nFebruar 2004 eine Beihilfe zu den krankheitsbedingten \nAufwendungen seines Lebenspartners in Höhe von 91,- \nEUR zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt die Oberfinanzdirektion N. aus, eine analoge \nAnwendung der Beihilfeverordnung komme nicht in Betracht. Es fehle an der hierfür \nerforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Gewährung von Beihilfe für den \nEhegatten und nicht den Lebenspartner sei nicht gleichheitswidrig, da sie dem \nSchutz der Ehe diene und somit dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 6 GG \nRechnung trage. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheide schon deshalb aus, \nweil das gegenwärtige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Das dazu zu zählende \nAlimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht würden aber hier nicht verletzt. \nSchließlich fehle es an einer Diskriminierung, die im Widerspruch zu der vom Kläger \nangeführten EG-Richtlinie stehe. Auf das Urteil des BAG könne der Kläger sich nicht \nberufen, weil es dort um das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und \nArbeitnehmer gegangen sei. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten \nBeihilfegewährung durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion N. vom 26. \nJanuar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den \nkrankheitsbedingten Aufwendungen seines Lebenspartners.\nGem. § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 \nNr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes NRW (BVO NRW) in der im \nstreitgegenständlichen Zeitraum (d.h. jeweils bis zum 25. Mai 2005) geltenden \nFassung sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in \nKrankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten, seinen nicht selbst beihilfeberechtigten \nEhegatten und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen \nKinder. \n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Die eingetragene \nLebenspartnerschaft, in der der Kläger mit seinem Partner lebt, ist keine Ehe im \nSinne des allgemeinen und des gesetzlichen Sprachgebrauchs.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - \nBVerfGE 105, 313 (345, 347ff.)\n\n17\n\nAuch eine analoge Anwendung des § 88 Satz 2 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nBVO NRW scheidet aus. Eine analoge Anwendung beihilferechtlicher Vorschriften \nwiderspricht grundsätzlich bereits dem Wesen des Beihilferechts. Bei der Erfüllung \nseiner Fürsorgepflicht, deren Konkretisierung die Vorschriften über die Gewährung \nvon Beihilfen sind, hat der Dienstherr einen Gestaltungsspielraum, weshalb die \nRegelungen der Beihilfenverordnung NRW einer ausdehnenden Auslegung und \nErgänzung durch allgemeine Grundsätze in der Regel nicht zugänglich sind. Es fehlt \naber auch schon an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der \nbeihilferechtlichen Bestimmungen auf eingetragene Lebenspartner. Ungeachtet der \nUnterhaltspflicht des eingetragenen Lebenspartners ist mit Blick auf die - im \nUnterschied zu anderen Formen des Zusammenlebens - gem. Art. 6 Abs. 1 GG unter \ndem besonderen Schutz des Staates stehende Ehe bereits die Vergleichbarkeit der \nSachverhalte zweifelhaft. \n\n18\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers liegt jedenfalls eine planwidrige \nRegelungslücke nicht vor. Aus dem Umstand, dass seit dem 26. Mai 2005 \neingetragene Lebenspartner ausdrücklich in den Kreis der berücksichtigungsfähigen \nAngehörigen aufgenommen worden sind (vgl. Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. \n498) kann nicht geschlossen werden, dass die Nennung zunächst deshalb \nunterblieben ist, weil das Land NRW die beihilferechtliche Relevanz dieses neu \ngeschaffenen Familienstandes übersehen hätte, mit der Folge, dass eine planwidrige \nLücke im beihilferechtlichen Regelungssystem entstanden wäre. Aus dem Ablauf der \nGesetzgebungsverfahren in Bund und Land ergibt sich vielmehr, dass Nordrhein-\nWestfalen zunächst bewusst von der Schaffung einer Anspruchsberechtigung \nabgesehen hat. Die im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetztes (LPartG) vom 4. \nJuli 2000 (BT-Drs. 14/3751) zunächst vorgesehenen Vorschriften, wonach \nBestimmungen verschiedener beamtenrechtlicher Gesetze, die sich auf Ehegatten \nbzw. das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner bzw. das \nBestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, \nwurden im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen, der \nZustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem LPartG-Entwurf \nherausgelöst und in das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz \naufgenommen (LPartGErG, BT-Drs. 14/3751, 14/4545, 14/4550). Dieses fand nicht \ndie Zustimmung des Bundesrates (BT-Drs. 14/4875). Erst durch das am 1. Januar \n2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des LPartG (vom 15. Dezember \n2004, BGBl. I S. 3396) ist in bestimmten Bereichen des Bundesbeamtenrechts die \neingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe gleichgestellt worden. \n\n19\n\nErst daraufhin haben in Nordrhein-Westfalen die Fraktionen von SPD und \nBündnis 90/Die Grünen am 19. Januar 2005 den Gesetzentwurf (LT-Drs. 13/6492) \nfür das am 26. Mai 2005 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz \n(LPartAnpG vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 498) vorgelegt. Dass zuvor eine \nentsprechende Anpassung etwa im Beihilferecht nicht etwa übersehen, sondern \nausdrücklich nicht beabsichtigt war, zeigen neben diesem zeitlichen Ablauf zudem \nfolgende Umstände. Ein Antrag der FDP-Fraktion vom 19. Mai 2004 (LT-Drs. \n13/5466), der vorsah, nach dem Vorbild des Landes Berlin - das zunächst als \neinziges Bundesland das LPartG auf Landesebene voll umgesetzt hatte - das \nLandesrecht in NRW an das Lebenspartnerschaftsgesetz anzupassen, wurde im \nNovember 2004 im Landtag abgelehnt (LT-Drs. 13/6171). Stattdessen fand der \nAntrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 15. Juni 2004 eine \nMehrheit (LT-Drs. 13/5577), der ein zurückhaltenderes Vorgehen vorsah. Aus den \nPlenardebatten über den Antrag der FDP ist klar ersichtlich, dass zunächst die \nEntwicklungen auf Bundesebene abgewartet werden sollten und man dem Beispiel \nBerlins nicht folgen, sondern bei bestehenden Gesetzen zunächst prüfen wollte, ob \nes eine besondere Dringlichkeit gebe, Regelungen für eingetragene \nLebenspartnerschaften zu schaffen (vgl. dazu etwa die Äußerungen der Ministerin \nBirgit Fischer, Plenarprotokoll 13/123, 123. Sitzung vom 16. Juni 2004, S. 12101). \n\n20\n\nWegen dieser bewussten Entscheidung des Landes, die in einer \nLebenspartnerschaft lebenden Beamten zunächst nicht in den Kreis der Beihilfe-\nAnspruchsberechtigten einzubeziehen, lassen sich auch die Überlegungen nicht \nübertragen, mit denen das BAG in seinem Urteil vom 29. April 2004 (6 AZR 101/03 -, \nBAGE 110, 277ff.) die analoge Anwendung tarifvertraglicher Regelungen auf in einer \nLebenspartnerschaft lebende Angestellte bejaht hat. Zudem ist der vom BAG in \ndiesem Zusammenhang als maßgeblich angesehene mutmaßliche Wille der \nTarifparteien beamtenrechtlich ohne Relevanz. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, \nNJW 2006, 1828; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember \n2004 - 6 A 3280/03.\n\n22\n\nDer Ausschluss der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem \nBeamten lebenden Personen aus dem Kreis der Beihilfe-Anspruchsberechtigten \nverletzt auch kein höherrangiges Recht.\n\n23\n\nSo im Ergebnis auch Schleswig-Holsteinisches \nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 39/04 -, \nNVwZ-RR 2006, 205.\n\n24\n\nDie Versagung einer Beihilfegewährung an in einer eingetragenen \nLebensgemeinschaft lebende Beamte verletzt nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die daraus \nresultierende Alimentationspflicht kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil die \nBeihilfegewährung nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten \nAlimentation des Beamten ist, sondern ihre Grundlage allein in der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn findet. Die Fürsorgepflicht fordert von Verfassungs wegen aber nicht, \nden Beamten in Krankheitsfällen Unterstützungen in Form von Beihilfen zu \ngewähren, geschweige denn, jegliche aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen \nAufwendungen auszugleichen.\n\n25\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C \n1/01 -, NJW 2002, 2045, und vom 3 .Juli 2003 - 2 C 36/02 -, \nBVerwGE 118, 277.\n\n26\n\nDass hier bei einer fehlenden Beihilfegewährung der Wesenskern der \nFürsorgepflicht verletzt würde, dass also die dem Kläger zustehende Alimentation \nnicht ausreichend wäre, bei einer Abdeckung der Krankheitskosten des \nLebenspartners (hier: 130,- EUR ) bzw. der Krankenversicherungsprämien, die \nzur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlich sind, auch noch \nseinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern, ist weder vorgetragen \nnoch anderweitig erkennbar.\n\n27\n\n§ 88 Satz 2 LBG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der im streitgegenständlichen \nZeitraum geltenden Fassung sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der \nverfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich \nungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger \nRechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden \nGestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG \nüberschritten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung fehlt.\n\n28\n\nSt. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Urteil vom 3. \nJuli 2003 - 2 C 36/02 -, BVerwGE 118, 277.\n\n29\n\nDer sachliche Unterschied zwischen einer Ehe (dem Familienstand „verheiratet\") \nund einer eingetragenen Lebenspartnerschaft rechtfertigt unterschiedliche \nRechtsfolgen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die - im Unterschied zur eingetragenen \nLebenspartnerschaft - gem. Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des \nStaates stehende Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, \na.a.O..\n\n31\n\nAuch die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich versicherten Angestellten, \nderen eingetragene Lebenspartner schon im streitgegenständlichen Zeitraum \nbeitragsfrei mitversichert waren (vgl. § 10 SGB V in der seit dem 1. August 2001 \ngeltenden Fassung, BGBl. I S. 266), und Beamten, deren eingetragene \nLebenspartner nicht beihilfeberechtigt waren, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \nDie beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des \nStaates für seine Beamten und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen \nKrankenversicherung, einer ihrerseits der finanziellen Sicherung des Betroffenen und \nseiner Familie in Krankheitsfällen dienenden Leistung aus öffentlichen Kassen, nicht \nvergleichbar.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18/88 -, \nBVerwGE 81, 27; BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C \n44/88 -, NJW 1991, 2361.\n\n33\n\nSchließlich sind entgegen der Ansicht des Klägers weder Art. 33 Abs. 2 GG noch \ndas Rechtsstaatsprinzip verletzt. Dass die - vorübergehend - fehlende \nBeihilfegewährung für eingetragene Lebenspartner einer Ausgrenzung \nhomosexueller Staatsbürger vom Beamtentum gleichkommt, wie der Kläger meint, ist \nnicht erkennbar. Unabhängig davon, dass durch die fehlende völlige - auch \nfinanzielle - Gleichstellung des Lebens- mit dem Ehepartner nicht der in Art. 33 Abs. \n2 GG gewährleistete Grundsatz des gleichen Zuganges zu jedem öffentlichen Amte \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beeinträchtigt wird, lässt sich die \nBesserstellung von Ehepartnern mit Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen. Inwieweit das \nRechtsstaatsprinzip durch die landesrechtlichen Beihilferegelungen verletzt werden \nsoll, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar. \n\n34\n\nSchließlich steht der Gewährung einer Beihilfe nur für Ehe-, nicht aber für \neingetragene Lebenspartner auch nicht die - inzwischen ohnehin umgesetzte (vgl. \nGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes \nder Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I, S. 1897) - Richtlinie \n2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. (EG) L 303/16 vom 2. \nDezember 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung \nder Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf entgegen. Die Richtlinie lässt nach \nder 22. Begründungserwägung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den \nFamilienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Darüber hinaus fällt die \nBeihilfegewährung schon deshalb nicht in den in Art. 3 festgelegten Geltungsbereich \nder Richtlinie, weil die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden \nArt. 3 Abs. 1 c) nicht gegeben sind. Danach gilt die Richtlinie in Bezug auf die \nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der \nEntlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Um letzteres handelt es sich bei \nder Beihilfe aber nicht, die ihre Grundlage vielmehr allein in der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn findet. Gem. Art. 3 Abs. 3 gilt die Richtlinie ferner ausdrücklich nicht für \nLeistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme.\n\n35\n\nVgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der Richtlinie auch \nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43/04 -, a.a.O. (zum \nFamilienzuschlag); Schleswig-Holsteinisches \nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 39/04 -, \na.a.O. (zur Beihilfegewährung).\n\n36\n\nDie Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht gem. § 124a Abs. 1 Satz \n1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 nicht \nvorliegen. Insbesondere fehlt es schon deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es um - im insofern \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ausgelaufenes Recht geht. \n\n37\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 16 A \n2790/02.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-26/11-k-1412-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-26/11-k-1412-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269011","retrieved":"2026-07-09 02:38:24.186459+00:00"}}