{"status":"available","doknr":"OLD269075","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1024.5L779.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"5 L 779/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die \nAntragsteller nach Sri Lanka abzuschieben und ihnen weiterhin \nDuldungen auszustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte \nAnspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \nDiese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragsteller nicht vor. Die Antragsteller \nhaben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDie Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 des Gesetzes über den Aufenthalt, \ndie Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) i. V. m. § 50 AufenthG liegen vor.\n\n7\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 3. und die Antragstellerin zu 5. sind auf Grund der \nAbschiebungsandrohungen in den - bestandskräftigen - Bescheiden des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 9. Oktober 1995, vom \n19. Januar 2000 und vom 11. September 2000 vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die \nAntragstellerin zu 4. ist ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz eines erforderlichen \nAufenthaltstitels ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG); ihre Ausreisepflicht ist auch nach § 58 \nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausreisepflicht eines \nAusländers vollziehbar, wenn sein Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als \nerlaubt oder ein Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend \ngilt. Da die Antragstellerin zu 4. bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels \ngewesen ist, ist die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach der bisherige \nAufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufes bis zur Entscheidung der \nAusländerbehörde über einen Verlängerungsantrag als fortbestehend gilt, in ihrem \nFalle nicht einschlägig. Auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG liegen \nbezüglich der Antragstellerin zu 4. nicht vor. Danach gilt der Aufenthalt bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein Ausländer, der sich \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die \nErteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Diese Erlaubnisfiktion kommt im Falle der \nAntragstellerin zu 4. allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich nicht \nrechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn die ihr \nin der Vergangenheit lediglich erteilten Duldungen vermögen die Rechtmäßigkeit \nihres Aufenthaltes nicht zu begründen.\n\n8\n\nDas Abschiebungsschutzbegehren richtet sich nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. \nDanach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die \nAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die \nAntragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung aus - vorliegend \nallein in Betracht kommenden - rechtlichen Gründen unmöglich ist. \n\n9\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass - worauf sich die Antragsteller im \nWesentlichen berufen - die Antragstellerin zu 2. unter einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) leidet und wegen dieser Erkrankung aus gesundheitlichen \nGründen nicht reisefähig und ihre Abschiebung deshalb mit Blick auf Artikel 1, 2 Abs. \n2 des Grundgesetzes (GG) rechtlich unmöglich und die Abschiebung allein der \nübrigen Antragsteller wegen der Trennung von der Ehefrau bzw. Mutter mit den \nSchutzwirkungen aus Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht vereinbar ist.\n\n10\n\nDabei glaubt das Gericht der Antragstellerin zu 2. schon das Vorliegen der \nbehaupteten PTBS nicht, weil die Darstellungen der Antragstellerin über die \nangeblichen Verfolgungserlebnisse in ihrem Heimatland als Auslöser dieser Störung \nunglaubhaft sind. Das Gericht ist im Asylverfahren der Antragstellerin auf Grund der \ndurchgeführten mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass ihr ihr \nVorbringen nicht geglaubt werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des Urteils vom 8. Januar 2003 - 9 K 531/00.A - \nBezug genommen. Fußend auf den Ausführungen in diesem Urteil hat das \nerkennende Gericht durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen \nDiagnosen, wie sie sich aus der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \nbefindlichen ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 16. Juli und dem Arztbrief \ndes Universitätsklinikums Münster an Dr. C. vom 10. August 2006 ergeben. \nDabei fällt zunächst schon ins Gewicht, dass der Facharzt für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. C. im Wesentlichen eine ausgeprägte Depression diagnostiziert \nhat, die er „am ehesten\" im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung \nangesiedelt hat. Hinsichtlich der Ausführungen in dem Bericht der Universitätsklinik \nMünster fällt ins Gewicht, dass nach den dortigen Ausführungen eine Diagnostik \nangesichts der fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin nur schwer möglich \nwar. Im Übrigen fällt auf, dass in den beiden genannten ärztlichen Stellungnahmen \ndie untersuchenden Ärzte das Vorbringen der Antragstellerin jeweils ungeprüft \nübernommen haben, ohne die Richtigkeit ihrer Angaben zu überprüfen oder auch nur \nzu hinterfragen. Die Feststellung der behaupteten posttraumatischen \nBelastungsstörung beruht danach offensichtlich auf der unkritischen Übernahme der \neigenen Schilderungen der Patientin. Bei der Feststellung einer Krankheit eines \nAsylbewerbers ist aber zu berücksichtigen, dass dieser ein erhebliches Interesse an \nder Feststellung dieser Krankheit hat, um seine Abschiebung zu verhindern\n\n11\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - \n15 A 5193/00.A - und VG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2006 - \n11 K 2434/04.A -.\n\n12\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass eine - äußerst komplexe - psychische \nErkrankung wie die posttraumatische Belastungsstörung sich der Feststellung \näußerlich objektivierbarer Befundtatsachen weitestgehend entzieht, so dass für \nderen Diagnose maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten inneren \nErlebnisse abgestellt werden muss\n\n13\n\nvgl. VG Münster, a. a. O., m. w. N. \n\n14\n\nAusgehend hiervon genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den \nAnforderungen an den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. \nIm Übrigen legt der Umstand des erstmaligen Besuches der Antragstellerin bei einem \nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie am 16. Juli 2006 - und damit angesichts der \ndrohenden Beendigung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland - die \nVermutung nahe, dass die Antragstellerin sich nicht vordringlich in ärztliche Obhut \nbegeben hat, um von einer Krankheit geheilt zu werden, sondern, um eine solche \nbescheinigt zu bekommen. Selbst wenn man von dem Vorliegen einer psychischen \nErkrankung der Antragstellerin im Sinne einer depressiven Störung ausgeht, so \nsprechen die vorgenannten Anhaltspunkte jedenfalls dafür, dass diese Störungen \nihre Ursache in der befürchteten Abschiebung und in dem Wunsch, in der \nBundesrepublik Deutschland bleiben zu können, haben. Ausgehend hiervon hat das \nGericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Arztes Dr. U. \nM. , der die Antragstellerin untersucht und bescheinigt hat, dass sie reisefähig ist. \n\n15\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass eine akute psychische Erkrankung im \nSinne einer depressiven Störung bei der Antragstellerin zu 2. vorliegt, ist nicht \ndargelegt, dass der Zustand der Antragstellerin zu 2. einer Abschiebung \nentgegensteht. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 2. bei \nihrer Festnahme als haftunfähig angesehen wurde, weil die näheren Umstände einer \n( Flug-) Reise mit denen einer Haft nicht zu vergleichen sind. Vielmehr hat der \nAntragsgegner auf fernmündliche Anfrage des Gerichts vom 24. Oktober 2006 \nmitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 2. den Angaben des untersuchenden Arztes \ndes Justizvollzugskrankenhauses zufolge zur Zeit reisefähig ist. Das Gericht hat \nkeinen Grund, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln. Insoweit ist darauf \nhinzuweisen, dass das inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der \nReiseunfähigkeit nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Gesundheitszustand des \nbetroffenen Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als deren \nunmittelbare Folge wesentlich verschlechtern wird. Soweit sich unterhalb dieser \nSchwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, \nhat der Ausländer dies grundsätzlich hinzunehmen. Nicht jede mit der Erkenntnis der \nAussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden \nRückkehr in das Heimatland einhergehende - damit letztlich abschiebungsbedingte - \nGefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann zu einer \nvorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit \nführen. Das Aufenthaltsgesetz sieht die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer unter bestimmten Voraussetzungen vor und nimmt die in diesem \nZusammenhang vielfach zu erwartenden Auswirkungen auf den gesundheitlichen \nund insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen damit in Kauf und lässt sie \nnur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten. Bei psychischen \nErkrankungen kann davon nur ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr der \nSelbsttötung unmittelbar durch die Abschiebung droht und dieser Gefahr nicht durch \närztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann\n\n16\n\nvgl. VG Münster, Beschlüsse vom 10. April 2006 - 8 L 45/06 \n-, vom 12. April 2006 - 5 L 268/06 - und vom 11. Oktober 2006 - \n5 L 753/06 -; ständige Rechtsprechung des 18. Senats des \nOVG NRW, u. a. Beschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 \n- m. w. N.\n\n17\n\nVon letzterem ist aber vorliegend auszugehen. Aus den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass bei der Rückführung \nder Antragsteller eine ärztliche Versorgung organisiert worden ist, auf Grund derer für \neine ärztliche Betreuung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme und während \ndes gesamten Fluges in das Heimatland gesorgt ist.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von den vorstehenden \nAusführungen hat die Antragstellerin zu 2. eine ihrer Abschiebung entgegenstehende \nReiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Angesichts dessen bedarf es vorliegend \nkeines weiteren Eingehens auf die Frage einer eventuellen getrennten Abschiebung \nder übrigen Antragsteller ohne die Antragstellerin zu 2. \n\n19\n\nSoweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, dass wegen ihrer \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse eine Abschiebung rechtlich unmöglich \nsei, haben sie ebenfalls das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n20\n\nAllerdings kann sich die rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 \nAufenthG aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, aus dem aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben\n\n21\n\nvgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 18 \nB 1725/06 -, m. w. N. \n\n22\n\nDas Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK ist \nweit zu fassen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf \nEntwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen \nund der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit \nder im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen eines Ausländers \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O.\n\n24\n\nDie Vorschrift des Artikel 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, \nals verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder \nvermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte \nZeit lang im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O.; VG Münster, u. a. Beschluss vom \n11. Oktober 2006 - 5 L 753/06 -. \n\n26\n\nAufenthaltsbeendende Maßnahmen nach einem langen Aufenthalt sind für sich \nallein genommen noch kein Eingriff in das Privatleben des Ausländers im Sinne von \nArtikel 8 Abs. 1 EMRK. Vielmehr ist auf die im Aufenthaltsstaat etwa geschaffenen - \nintensiven - familiären und persönlichen Bindungen und seine sonstige Verwurzelung \nabzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst \nerkennbar, dass die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland über intensive, \npersönliche und familiäre Bindungen verfügen würden und dass sie auch im Übrigen \nin das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund ihrer \ndeutschen Sprachkenntnisse, ihrer sozialen Kontakte und der sonstigen \nLebensverhältnisse faktisch integriert sind. In diesem Zusammenhang ist darauf \nabzustellen, dass der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland wie ein \nDeutscher unter Deutschen lebt. Dies haben die Antragsteller nicht dargetan und erst \nrecht nicht glaubhaft gemacht. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. \nzeitweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, reicht für die Annahme einer \nfaktischen Integration im oben angeführten Sinne nicht aus. Dagegen spricht \nvielmehr beispielsweise die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2. ausweislich der \nvorgelegten ärztlichen Stellungnahmen die deutsche Sprache nicht beherrscht; dies \nist aber als eine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer erfolgten \nerfolgreichen Integration anzusehen. Soweit die Antragsteller dem Antragsgegner \ngegenüber bereits in der Vergangenheit darauf verwiesen haben, dass die \nAntragsteller zu 3. und 4. in ihrem Aufenthaltsort den Kindergarten besuchen, reicht \nauch dies für die Annahme einer erfolgreichen Integration der Familie nicht aus; \nvielmehr ist dem entgegen zu halten, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. auf Grund \nihres Alters die (mangelnde) Integrationsleistung ihrer Eltern teilen. \n\n27\n\nEbenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragsteller \nkeinerlei Beziehungen mehr zu dem Land ihrer Staatsangehörigkeit hätten und dort \nin einer Weise „entwurzelt\" erscheinen würden, dass eine Reintegration dort nicht \nmehr zumutbar erscheint. \n\n28\n\nVgl. ausführlich hierzu VG Münster, Beschluss vom \n10. April 2006, a. a. O., m. w. N. und OVG NRW, Beschlüsse \nvom 7. Februar 2006 -18 E 1534/05 - und vom 27. März 2006 - \n18 B 787/05 -.\n\n29\n\nEine (Re-)Integration als zumutbar zu erachten gilt auch hinsichtlich der \nAntragsteller zu 3. bis 5., auch wenn diese in der Bundesrepublik geboren sind, weil \nangesichts ihres Alters davon ausgegangen werden kann, dass sie sich mühelos in \ndie Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland einfinden können, auch wenn diese für \nsie neu sein mögen; es ist dann vielmehr Aufgabe ihrer Eltern, sie dabei zu \nunterstützen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht \ndavon ausgeht, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. auch selbstverständlich ihre \nHeimatsprache beherrschen, da sie sich sonst mit ihrer Mutter, die der deutschen \nSprache nicht mächtig ist, nicht verständigen könnten.\n\n30\n\nIn Ansehung all dessen stellt sich die Abschiebung der Antragsteller auch unter \ndiesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnismäßig dar.\n\n31\n\nAuch sonst steht der Abschiebung der Antragsteller kein rechtliches Hindernis \nentgegen. Die Ankündigung nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist mit Schreiben \nvom 24. April 2006 erfolgt. Die Härtefallkommission hat auf den Härtefallantrag der \nAntragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mitgeteilt, dass sie sich nicht in \nder Lage sieht, eine Empfehlung oder ein Ersuchen abzugeben. Der beim \nBundesamt gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der \nFeststellung, dass hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 20. \nOktober 2006 abgelehnt worden; durch die hiergegen erhobene Klage und den \ngestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird die Vollziehbarkeit \nder Ausreisepflicht nicht berührt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht ihnen \nhierauf fußend kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu; insbesondere aus der \ninsoweit in Bezug genommenen Vorschrift des § 43 AsylVfG lässt sich ein solcher \nAnspruch vorliegend nicht herleiten.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 \nGKG, § 5, 1. Halbsatz ZPO entsprechend.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-24/5-l-779-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-24/5-l-779-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269075","retrieved":"2026-07-09 02:38:29.390550+00:00"}}